Der EuGH hat sich in seinen Urteilen vom 22. März 2022 in den Rechtssachen C-117/20 und C-151/20 zum Umfang des Schutzes, den das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) im Wettbewerbsrecht gewährt, geäussert. Konkret ging es um die Frage, ob Verfolgungsmassnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im Wettbewerbsrecht kumuliert werden dürfen. In der Rechtssache C-117/20 hatte die Gesellschaft bpost sowohl eine Geldbusse von der nationalen Regulierungsbehörde für den Postsektor als auch von der nationalen Wettbewerbsbehörde erhalten und wandte sich gegen zweitere an die Gerichte. In der Rechtssache C-151/20 klagte der Zuckerhersteller Nordzucker gegen eine Massnahme der österreichischen Wettbewerbsbehörde, nachdem schon die deutsche Wettbewerbsbehörde den Sachverhalt in einer rechtskräftigen Entscheidung erwähnt hatte.