Eine Frau mit britischem und eine Frau mit bulgarischer Staatsangehörigkeit hatte im Vereinigten Königreich eine zivile Ehe geschlossen und anschliessend gemeinsam ein Kind bekommen, das in Spanien geboren wurde. Auf der spanischen Geburtsurkunde waren beide Mütter als Eltern eingetragen, es ging hingegen nicht hervor, ob eine der Frauen die biologische Mutter sei. Die bulgarischen Behörden verweigerten die Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes mit der Begründung, dass kein Nachweis über die Abstammung des Kindes von seiner biologischen Mutter erbracht worden sei und dass die Eintragung einer Geburtsurkunde mit zwei weiblichen Elternteilen gegen die öffentliche Ordnung verstosse, da gleichgeschlechtliche Ehen in Bulgarien nicht erlaubt seien. In seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 stellte der EuGH klar, dass derjenige Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Kind besitzt, verpflichtet ist, ihm einen Pass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsukrunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen. Des Weiteren sei er auch verpflichtet, das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen, das es dem Kind ermöglicht, mit jedem Elternteil sein Recht auszuüben, sich im Gebiet der EU frei zu bewegen und aufzuhalten.