EuGH: Fluggastobergrenzen können Zuweisung von Start- und Landezeitnischen beschränken

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 (C-857/24, daa u.a.) entschieden, dass eine in einer Baugenehmigung festgelegte Fluggastobergrenze bei der Festlegung der Parameter für die Zuweisung von Start- und Landezeitnischen berücksichtigt werden muss, wenn sie die Betriebskapazität eines Flughafens rechtlich begrenzt. Ausgangspunkt war der Flughafen Dublin, dessen Baugenehmigungen eine jährliche Obergrenze von 32 Millionen Fluggästen vorsehen und dessen Luftfahrtbehörde deshalb saisonale Kapazitätsbeschränkungen festgelegt hatte. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 sind bei der Festlegung der Koordinierungsparameter sämtliche relevanten technischen, betrieblichen und umweltbedingten Beschränkungen zu berücksichtigen, wozu auch verbindliche rechtliche Vorgaben in Baugenehmigungen gehören können. Dies kann ausnahmsweise dazu führen, dass Fluggesellschaften bisher regelmässig genutzte Zeitnischen in einer Folgesaison nicht erneut zugewiesen werden, obwohl ihnen grundsätzlich ein Zuweisungsvorrang zukommt. Der Gerichtshof stellte zudem klar, dass die Rechte an solchen Zeitnischen aufgrund ihres vorübergehenden Charakters keinen Eigentumsschutz nach Art. 17 der EU-Grundrechtecharta geniessen.

Weitere Informationen

Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022