Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. Oktober 2026 (C-108/26 RX) erstmals ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichts der EU teilweise aufgehoben, weil dessen Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 die Einheit und Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigte. Anlass war ein um mehr als drei Stunden verspäteter Flug von Izmir nach Warschau, dessen Verspätung sowohl auf eine wetterbedingte Entscheidung des Flugverkehrsmanagements für einen vorangegangenen Flug als auch auf einen technischen Defekt zurückzuführen war. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellen Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements für sich genommen keine aussergewöhnlichen Umstände dar; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der zugrunde liegende Anlass nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und sich seiner tatsächlichen Beherrschung entzieht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und hat das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Massnahmen ergriffen, kann die auf den aussergewöhnlichen Umstand entfallende Verspätung von der gesamten Ankunftsverspätung abgezogen werden, um festzustellen, ob ein Ausgleichsanspruch besteht.
EuGH: Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements sind nicht automatisch aussergewöhnliche Umstände
- EuZ - Ausgabe: 09/2026
- Kategorie: Verbraucherschutz