Inhalt
- Nachhaltige Produkte als Teil der Resilienzstrategie
- Das europäische Product-Compliance-System
- Nachhaltigkeit wird relevanter Teil der Product Compliance
- Erhöhte Anforderungen an Ökodesign und Produktetransparenz
- EU-Ökodesignverordnung (ESPR)
- Anwendungsbereich und Übersicht
- Schrittweise Einführung gemäss ESPR-Arbeitsplan
- Zentrale Rollen: Hersteller, Importeur, Vertreiber und Händler
- Künftige Leistungsanforderungen
- Weiterentwicklung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
- Digitaler Produktpass
- Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (Textilien)
- EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR)
- Breiter Anwendungsbereich und Pflichten
- Zentrale Rollen: Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Hersteller
- Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
- Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
- Design für Recyclingfähigkeit und Mindestziele für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
- Abfallreduktion und Wiederverwendungsziele
- Verpackungsdesign: Minimierung und Innovation
- Kennzeichnung
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
- Entwicklungen in der Schweiz und weltweit
- Hinweis auf weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit Lieferkettentransparenz
- Chancen, Risiken und strategische Massnahmen für Unternehmen
A. Nachhaltige Produkte als Teil der Resilienzstrategie
I. Geopolitische Entwicklungen in der Kreislaufwirtschaft
Globale Verschiebungen der politischen Machtverhältnisse hatten in den letzten Jahren erhebliche Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsstrategien von Unternehmen. In den USA ist ein anfänglich starker Schub für die grüne Transformation zuletzt auf erheblichen politischen Gegenwind gestossen. Unternehmen bewegen sich dort in einem Flickenteppich bundesstaatlicher Regelungen, deren Stossrichtungen je nach politischer Mehrheit auseinandergehen. China hingegen hat sich über die Jahre als globaler Vorreiter bei der Herstellung grüner Technologien positioniert und kontrolliert mittlerweile zentrale Lieferketten für kritische Rohstoffe. Auch mit dem aktuellen Fünfjahresplan soll die Kreislaufwirtschaft weiter gestärkt werden. In Europa geniessen einige Nachhaltigkeitsthemen nicht mehr dieselbe Priorität wie noch vor wenigen Jahren. Für die Kreislaufwirtschaft gilt jedoch weiterhin eine ambitionierte Agenda.
II. EU Agenda zur Kreislaufwirtschaft
Für einen wettbewerbsfähigen und krisenfesten Markt ist es entscheidend, die begrenzten Ressourcen so gut wie möglich zu nutzen und übermässige Abhängigkeiten von Rohstofflieferanten in Drittländern zu verringern. Im Rahmen des sogenannten «Clean Industrial Deal»[1]Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: The Clean Industrial … Continue reading und des «Competitiveness Compass» (2025) wird die Kreislauffähigkeit deshalb als ein wesentlicher Faktor für künftiges Wachstum gesehen. Ressourceneffizienz und eine verstärkt kreislauforientierte Nutzung von Materialien sollen gleichzeitig zur Dekarbonisierung, Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Sicherheit beitragen. Das Kreislaufpotenzial des europäischen Marktes für Wiederaufarbeitung soll von derzeit 31 Mrd. EUR auf 100 Mrd. EUR bis 2030 anwachsen und dabei 500’000 neue Arbeitsplätze schaffen. Es soll ein Binnenmarkt für Abfälle sowie Sekundär- und wiederverwendbare Materialien geschaffen werden, um die Effizienz zu steigern und das Recycling auszubauen[2]Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Kompass für die … Continue reading.
Im August 2025 leitete die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zum geplanten Kreislaufwirtschaftsgesetz ein («Circular Economy Act»). Die Verabschiedung ist für 2026 vorgesehen. Der Circular Economy Act zielt darauf ab, einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe zu schaffen, das Angebot an hochwertigen Recyclingmaterialien zu erhöhen und die Nachfrage nach diesen Materialien innerhalb der EU anzukurbeln. Die Zirkularitätsrate ist eine Möglichkeit, den Grad der Kreislauffähigkeit unserer Wirtschaft zu messen. Diese Kennzahl zeigt, welcher Anteil der von uns verwendeten Materialien recycelt oder wiederverwendet wird, anstatt als Abfall entsorgt zu werden. Derzeit liegt die Zirkularitätsrate Europas bei rund 12 Prozent. Das Ziel besteht jedoch darin, sie bis 2030 auf 24 Prozent zu verdoppeln[3]<https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/digital-product-passport_en> (abgerufen am 10. September 2026)..
Im Rahmen dieses Artikels werden die erhöhten Ökodesign-Anforderungen von Produkten (anhand der EU-Ökodesignverordnung; nachfolgend «ESPR»)[4]Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur … Continue reading und Verpackungen (anhand der EU-Verpackungsverordnung; nachfolgend «PPWR»)[5]Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie … Continue reading dargestellt und erläutert, wie diese in das EU Product Compliance System eingebettet sind. Zudem wird abschliessend kurz und punktuell auf diverse Initiativen im Bereich der Lieferkettentransparenz eingegangen, die ebenfalls erhöhte Anforderungen an die Einholung von Informationen von Lieferanten stellen («Supplier Engagement»). Abschliessend wird aufgezeigt, wie Unternehmen die sich ergebenden Chancen und Risiken mit strategischen Massnahmen adressieren können.
III. Herausforderungen für Unternehmen
Multinationale Unternehmen sind gestützt auf die oben erwähnten Entwicklungen gefordert, die Resilienz ihrer Lieferketten zu priorisieren. Unternehmensstrategien über alle Sektoren hinweg werden durch eine Mischung aus Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft geprägt. Einerseits stehen regulatorische Compliance und Marktzugang auf dem Spiel: Wer sich nicht an EU-Regeln oder Lieferkettenverschiebungen anpasst, kann vom Markt ausgeschlossen werden. Andererseits schafft die Integration von Prinzipien der Kreislaufwirtschaft Chancen für Kosteneinsparungen, Innovation, Kundenbindung und Resilienz.
In diesem Zusammenhang ergeben sich z.B. die folgenden branchenspezifischen Herausforderungen:
- Elektronik & Haushaltsgeräte: Die Hersteller von Smartphones oder Waschmaschinen stehen künftig unter Druck, strenge Anforderungen an Haltbarkeit und Reparierbarkeit zu erfüllen und über einen digitalen Produktpass Informationen zu Materialien und CO2-Fussabdruck bereitzustellen. Technologieunternehmen müssen längere Produktlebenszyklen und eine bessere Reparierbarkeit einplanen.
- Konsumgüter & Verpackungen: Unternehmen aus den Bereichen Lebensmittel, Getränke und Konsumgüter sind mit spezifischen Verpackungsvorgaben konfrontiert. Einwegverpackungen – von Take-away-Lebensmitteln bis zum E-Commerce – stehen unter besonderer Beobachtung. Unternehmen müssen darauf reagieren, indem sie wiederverwendbare Verpackungssysteme, kompostierbare Materialien und minimalistische Verpackungsdesigns entwickeln, um künftige Abfallreduktionsziele zu erreichen.
- Mode & Textilien: Bekleidungsmarken sehen sich mit Verboten der Vernichtung unverkaufter Waren konfrontiert. Dies zwingt Händler dazu, kreislauffähige Lösungen für überschüssige Bestände zu finden, etwa Spenden, Recycling oder Wiederverkauf, und Nachfrageprognosen sowie Bestandsmanagement zu verbessern.
B. Das europäische Product Compliance System
I. Verhältnis von EU-Produktsicherheits- und EU-Produkthaftungsrecht
Produktsicherheitsrecht ist präventives öffentliches Marktzugangsrecht. Es verlangt vor und nach dem Inverkehrbringen ein sicheres beziehungsweise rechtskonformes Produkt sowie Korrekturmassnahmen, Rücknahme oder Rückruf bei Nichtkonformität.
EU-Produkthaftungsrecht[6]Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl. L … Continue reading demgegenüber ist ex post und privatrechtlich ausgelegt. Konformität mit Produktrecht schliesst einen Produktfehler nicht automatisch aus. Umgekehrt kann eine dokumentierte Verletzung zwingender Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsanforderungen haftungsrechtlich erheblich sein.
II. Allgemeines nicht harmonisiertes EU-Produktsicherheitsrecht (GPSR)
Zentral für den nicht harmonisierten Produktebereich ist die seit dem 13. Dezember 2024 anwendbare EU-Produktsicherheitsverordnung («GPSR»)[7]Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) … Continue reading. Darin wird das allgemeine Sicherheitsgebot festgelegt, wonach Hersteller «nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen» dürfen (Art. 5 GPSR). Die Unternehmen werden neu systematisch zur Durchführung einer Risikoanalyse und zur Erstellung technischer Unterlagen verpflichtet, wobei der Umfang der Risikoprüfung der Art und Komplexität des Produkts angemessen sein sollte (Art. 9 Abs. 2 GPSR).
Ein Produkt gemäss GPSR ist jeder Gegenstand, «der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist» (Art. 3 Ziff. 1 GPSR). Der Fokus liegt also auf Verbraucherprodukten. Die breite Definition macht allerdings die Abgrenzung zum reinen B2B-Geschäft[8]B2B steht als Kürzel für «Business-to-Business» und bezeichnet Geschäftsbeziehungen unter Unternehmen. Im Gegensatz dazu steht B2C («Business-to-Consumer»). in der Praxis nicht einfach. Zudem gilt es zu beachten, dass mit der Erweiterung des Produktsicherheitsrechts um den Nachhaltigkeitsaspekt auch die Produktdefinition in ESPR, PPWR und ähnlichen neuen Regulierungen weiter gefasst wird und grundsätzlich auch das B2B-Geschäft adressiert[9]Vergleiche hierzu die Begriffe Produkte gemäss ESPR in Kapitel III 2 a) und die Definition von Verpackungen gemäss PPWR in Kapitel III 3 a)..
Im europäischen Produktsicherheitsrecht ist es wichtig, zwischen diesem gemäss GPSR nicht harmonisierten Bereich und dem unten detaillierter dargestellten harmonisierten Bereich zu unterscheiden. Die GPSR gilt im Verhältnis zu spezifischen Sicherheitsanforderungen subsidiär (Art. 2 Abs. 1 GPSR).
III. Harmonisierter Bereich im EU-Produktsicherheitsrecht
1. Allgemeine Grundsätze zu den Produktanforderungen
Im europäischen Produktsicherheitsrecht gilt der Grundsatz der Zulassungsfreiheit. Hersteller entscheiden grundsätzlich ohne eine besondere Zulassung selbstverantwortlich, ob und wie sie ihre Produkte vermarkten. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sollten diese Prozesse in einem Product Compliance Management System eingebettet werden.
Das zentrale Prinzip, dass der Gesetzgeber nur die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festlegt und die Ausarbeitung technischer Normen durch die für die Industrienormung zuständigen Gremien erfolgt, hat sich über die Jahre bewährt und wird auch künftig fortgeführt. Diese Anwendung der von den Gremien ausgearbeiteten technischen Normen ist an sich freiwillig. In der Praxis kommt ihnen aber eine wesentliche Bedeutung zu, da sie die Anforderungen konkretisieren und man von einer Konformitätsvermutung ausgehen kann, wenn Produkte im Einklang mit den harmonisierten Normen oder Teilen davon erstellt wurden (Art. 7 GPSR).
Je nach Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken können verschiedene standardisierte Module der Qualitätssicherung und der Produktzertifizierung zur Anwendung kommen. Das Konzept mit Musterbestimmungen und den unterschiedlichen Modulen wird in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG festgehalten. Je nach Rechtsakt und Produkterisiko kann eine interne Fertigungskontrolle im Sinne einer Selbstzertifizierung (z.B. das für PPWR relevante Modul A) genügen oder es kann auch die Beteiligung einer notifizierten Stelle im Sinne einer Fremdzertifizierung vorgesehen sein[10]Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses … Continue reading.
Bevor ein Produkt in einem EU-Land verkauft werden kann, muss es den Vorschriften entsprechen, die in diesem Mitgliedstaat und in der gesamten EU gelten. Ist das Produkt in einem Mitgliedstaat zum Verkauf zugelassen, kann es grundsätzlich überall in der EU verkauft werden. Ob ein Produkt konform ist, richtet sich nach den Anforderungen, die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gelten. Produktanforderungen können namentlich Konstruktion und Sicherheit, Leistungswerte, Stoffbeschränkungen, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Rückverfolgbarkeit, Informationspflichten oder eben insbesondere auch Nachhaltigkeitsaspekte betreffen[11]Vgl. Kapitel III 2a zu allgemeinen Ökodesignkriterien (ESPR) und Kapitel III 3a zu nachaltiger Verpackung (PPWR).. Ein Produkt kann gleichzeitig mehreren Rechtsakten unterliegen.
In der Praxis dient der sogenannte Blue Guide[12]Europäische Kommission, «Blue Guide» zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften 2022, Mitteilung der Kommission 2022/C 247/01, ABl. C 247 vom 29.6.2022,. als unverbindliche, aber nützliche Auslegungshilfe. Entscheidend bleibt jedoch stets der für das Produkt anwendbare Rechtsakt.
2. Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Die EU-Konformitätserklärung ist die rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers, die zum Ausdruck bringt, dass das betreffende Produkt gestützt auf ein Konformitätsbewertungsverfahren im Einklang mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen steht. Diese Erklärung soll aktuell, produktbezogen und durch die technische Dokumentation tragfähig sein. Harmonisierte Produkte werden mit einer Konformitätskennzeichnung, der sogenannten CE-Kennzeichnung («Conformité Européenne»), in Verkehr gebracht. Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller (oder seinem Bevollmächtigten) nach erfolgreichem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens auf dem Produkt angebracht werden. Sie darf nur angebracht werden, wenn der einschlägige Harmonisierungsrechtsakt sie vorsieht, und signalisiert die Verantwortung des Herstellers für die Konformität mit allen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften und ist kein Qualitätssiegel[13]Art. R2 Abs. 2 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG..
Wie oben schon erwähnt, wird die Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen angenommen, wenn die Produkte mit den harmonisierten Normen übereinstimmen; in diesem Zusammenhang wird von der sogenannten «Konformitätsvermutung» gesprochen (Art. 7 GPSR).
3. Zentrale Rollen: Hersteller, Importeur und Händler
Damit die Unternehmen ihre regulatorischen Pflichten bestimmen können, müssen sie feststellen, wo sie in welcher Rolle als Wirtschaftsakteure im Sinne des Produktsicherheitsrechts tätig sind. Dabei kommen namentlich die folgenden zentralen Rollen in Betracht (keine abschliessende Aufzählung):
- Der Hersteller trägt die Primärverantwortung für das Produkt. Typischerweise muss er die anwendbaren Anforderungen bestimmen, das Produkt entsprechend entwerfen und herstellen, das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Unterlagen erstellen, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und vorgeschriebene CE-Kennzeichnungen anbringen. Er bleibt verantwortlich, auch wenn Entwicklung, Fertigung oder Prüfung ausgelagert werden (Art. 9 GPSR).
- Der Importeur bzw. Einführer bringt ein Produkt aus einem Drittstaat erstmals auf den EU-Markt. Er muss sich insbesondere vergewissern, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat, technische Dokumentation und CE-Kennzeichnungen vorliegen und Rückverfolgbarkeits- sowie Kontaktangaben korrekt sind (Art. 11 GPSR).
- Der Händler muss mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob sichtbare CE-Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen erfüllt sind und Lagerung oder Transport die Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 12 GPSR).
- Importeur oder Händler werden regelmässig selbst zum Hersteller, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarkten oder konformitätsrelevant verändern (Art. 13 GPSR).
Die Bestimmung der oben beschriebenen Rollen als Wirtschaftsakteure ist auch für die Rechtsanwendung der nachfolgend erwähnten ESPR und PPWR zentral. Die Marktüberwachung dieser Akteure und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Zoll werden in der EU-Marktüberwachungsverordnung geregelt[14]Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und … Continue reading.
C. Nachhaltigkeit wird relevanter Teil der Product Compliance
I. Erhöhte Anforderungen an Ökodesign und Produktetransparenz
Für Produkte gelten erhöhte Anforderungen an Ökodesign und diesbezügliche Produkttransparenz. Das europäische Product-Compliance-Recht befindet sich diesbezüglich in einem Strukturwandel. Klassisch beantwortete es vor allem die Frage, unter welchen sicherheits- und technikrechtlichen Voraussetzungen ein Produkt auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden darf. Gestützt auf die in diesem Artikel aufgezeigten Entwicklungen muss nun immer mehr auch die Frage nach der Nachhaltigkeit und insbesondere der ressourceneffizienten Kreislauffähigkeit beantwortet werden.
Nachhaltigkeit wird im Sinne von Ökodesign als Anforderung in das Produktsicherheitsrecht eingebettet. Dabei stehen im Rahmen dieses Artikels vor allem die Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Vordergrund, da diese Regulierungen Ökodesignkriterien relativ umfassend und sektorunabhängig für Produkte bzw. deren Verpackungen regeln. Zudem beziehen sie sich nicht mehr auf den Verbraucherschutz allein, sondern regeln auch das B2B-Geschäft. Auf Regulierungen wie die Batterieverordnung sowie rohstoff- und menschenrechtsbezogene Lieferkettenregelungen, die den Ansatz zum Produktsicherheitsrecht ebenfalls erweitern und Bestandteil eines Product-Compliance-Management-Systems sein sollten, wird im Rahmen dieser Darstellung nur punktuell eingegangen.
Marktzugang setzt zunehmend belastbare Nachhaltigkeitsdaten über Materialien, Stoffe, Herkunft, Umweltleistung, Recyclingfähigkeit, Reparierbarkeit und Lieferketten voraus. Zudem erhöht die Einführung des Digitalen Produktpasses die Produkttransparenz und die Notwendigkeit, verlässliche Produktdaten jederzeit zur Verfügung zu haben. Dabei wird der Digitale Produktpass zum Bindeglied zwischen Product Compliance, Kreislaufwirtschaft und Resilienz. Die Herausforderung für Unternehmen besteht deshalb weniger in einer isolierten «ESPR-Compliance» als in der Integration von Produktentwicklung, Einkauf, Qualitätsmanagement, Nachhaltigkeit, IT und Recht.
II. EU-Ökodesignverordnung (ESPR)
1. Anwendungsbereich und Übersicht
Die Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte (ESPR) fördert einen umfassenden Ökodesign-Rahmen für praktisch alle Produkte mit dem Ziel, diese von Anfang an kreislauffähiger und nachhaltiger zu gestalten. Die ESPR ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Im Gegensatz zur vorgängigen Regelung werden nicht nur energieverbrauchsrelevante Produkte erfasst. Die ESPR gilt für nahezu alle physischen Waren, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden – von Textilien und Elektronik bis hin zu Möbeln und Baumaterialien. Nur wenige Kategorien wie Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel sind ausgenommen, da sie bereits anderweitig reguliert sind (siehe Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 2 ESPR).
Der Produktbegriff unter der ESPR ist breiter als unter der GPSR und beschränkt sich nicht auf Verbraucherprodukte. Als Produkte gelten alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, auch wenn dies im Rahmen des B2B-Geschäfts erfolgt (Art. 2 Ziff. 1 ESPR).
Die ESPR ermächtigt die Europäische Kommission, im Laufe der Zeit produktspezifische Nachhaltigkeitsanforderungen mittels delegierter Rechtsakte festzulegen. Ab diesem Jahr (2026) und in den Folgejahren wird eine Reihe delegierter Verordnungen eingeführt, die konkrete Ökodesign-Kriterien bzw. Produktaspekte je Produktgruppe festlegen. Erst der jeweilige delegierte Rechtsakt bestimmt, welche Parameter für eine Produktgruppe gelten, wie sie gemessen werden, welches Konformitätsmodul anzuwenden ist und wann die Pflichten beginnen (Art. 4 ESPR). Jede Regelung wird ihre eigenen Übergangsfristen enthalten.
2. Schrittweise Einführung gemäss ESPR-Arbeitsplan
Die Prioritäten wurden am 16. April 2025 im ESPR-Arbeitsplan[15]Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und die Energieverbrauchskennzeichnung (Ecodesign for Sustainable Products and … Continue reading festgelegt. Demgemäss werden vier Endprodukte (Textilien/Bekleidung, Möbel, Reifen und Matratzen) und zwei Zwischenprodukte (Eisen und Stahl sowie Aluminium) zeitlich vorangestellt.
Wenn zwei oder mehr Produktgruppen Ähnlichkeiten aufweisen, die eine wirksame Verbesserung eines Produktaspekts auf der Grundlage gemeinsamer Informations- oder Leistungsanforderungen ermöglichen, können auch horizontale Ökodesign-Anforderungen für eine Mehrheit von Produktgruppen festgelegt werden («horizontale Ökodesign-Anforderungen») (Art. 5 Abs. 7 ESPR). Davon wurde Gebrauch gemacht. Zusätzlich zu den erwähnten Produkten sind auch zwei Rechtsakte zur Festlegung horizontaler Anforderungen geplant. Dabei geht es einerseits allgemein um die Reparierbarkeit von Produkten und andererseits um den Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten[16]Europäische Kommission, Arbeitsplan 2025-2030, COM(2025) 187 final, S. 5 ff..
3. Zentrale Rollen: Hersteller, Importeur, Vertreiber und Händler
Die Auswirkungen der ESPR hängen, wie allgemein beim Produktsicherheitsrecht, von der konkreten Tätigkeit bzw. Rolle eines Unternehmens ab.
Hersteller tragen die Hauptverantwortung dafür, dass Produkte die neuen Ökodesign-Anforderungen erfüllen, sobald diese gelten. Sie müssen Konformitätsbewertungen durchführen, technische Dokumentationen erstellen und selbst bestätigen, dass Produkte konform sind. Zudem müssen sie Gebrauchsanweisungen bereitstellen und bei Nichtkonformität geeignete Korrektur- oder Rückrufmassnahmen ergreifen. Demgegenüber haben Importeure, Händler und Vertreiber nachgelagerte Pflichten und müssen gemäss ihren rollenspezifischen Vorgaben sicherstellen, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist und die von ihnen verkauften Produkte konform vermarktet werden (Art. 27 ff. ESPR).
Kurz gesagt verteilt die ESPR die Verantwortung auf alle Unternehmen, die Produkte auf den EU-Markt bringen, unabhängig davon, wo das Produkt hergestellt wurde. Dieser breite Anwendungsbereich bedeutet insbesondere, dass sich auch Hersteller ausserhalb der EU auch anpassen müssen, wenn sie nach Europa exportieren wollen.
4. Künftige Leistungsanforderungen
Die ESPR definiert eine Reihe von Umweltleistungsaspekten, die künftige produktspezifische Vorschriften adressieren müssen. Für Hersteller werden diese Mindestanforderungen zu Marktzugangshürden, sobald die jeweiligen delegierten Rechtsakte in Kraft sind.
Dabei können sich Unternehmen schon heute vorbereiten, denn die Liste der 16 potenziell relevanten Produktaspekte, die auf der Grundlage der ebenfalls bekannten Produktparameter verbessert werden müssen, wird schon jetzt aufgeführt (Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 ESPR). Zu diesen Produktaspekten gehören für die Kreislaufwirtschaft relevante Themen wie Haltbarkeit, Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit, Recyclingfähigkeit, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien und der Anteil recycelter Inhalte.
5. Weiterentwicklung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
Die ESPR entwickelt das Konzept der erweiterten Herstellerverantwortung («Extended Producer Responsibility», «EPR») weiter. Traditionelle EPR-Regulierungen überbinden den Herstellern die Kosten für die Sammlung und das Recycling ihrer Produkte am Ende der Lebensdauer. Unter der ESPR werden die Anforderungen an Hersteller erhöht, indem ihre Verantwortung und ihr Marktzugang zunehmend mit Ökodesignkriterien verknüpft werden. Neue Massnahmen drängen Hersteller dazu, nicht nur für Abfallmanagement zu bezahlen, sondern Produkte von Anfang an langlebig und reparierbar zu gestalten. Das führt dazu, dass Unternehmen Ökodesign-Überlegungen bereits in die Entwicklungsphase integrieren müssen. Dies etwa durch Materialien und Designs, die Recycling und Wartung erleichtern, da sie zunehmend für den gesamten Lebenszyklus eines Produkts verantwortlich gemacht werden.
6. Digitaler Produktpass
Die ESPR führt ein System für digitale Produktpässe ein, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Produktinformationen entlang der Lieferkette zu verbessern. Der DPP ermöglicht Verbrauchern, Unternehmen und Behörden einen adressatengerechten Zugang zu Nachhaltigkeitsinformationen. Die gemäss ESPR-Arbeitsplan priorisierten Produkte dürfen nach Erlass der einschlägigen delegierten Rechtsakte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn ein digitaler Produktpass gemäss den standardisierten Vorgaben der ESPR verfügbar ist (Art. 9 ESPR). Das DPP-Register wurde am Juli 2026 regulatorisch und technisch konkretisiert[17]<https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/digital-product-passport_en> (abgerufen am 10. September 2026)..
Der DPP ist ein elektronischer, produktbezogener Datensatz, der über einen Datenträger mit dem Produkt, der Verpackung oder Begleitunterlagen verbunden wird. Inhalt, Granularität (Modell, Charge oder Artikelebene), Zugriffsrechte und Aktualisierung werden produktspezifisch in den delegierten Rechtsakten festgelegt. Im Rahmen der operativen IT-Umsetzung wird besonders interessant sein, ob ein DPP für ein gesamtes Produktmodell, für eine Produktionscharge oder für jedes einzelne physische Produkt erforderlich ist. Die Modellebene («Model Level») bzw. Chargenebene («Batch Level») dürfte ausreichen, wenn die relevanten Nachhaltigkeitsinformationen für alle Produkte bzw. für eine bestimmte Produktionscharge identisch sind. Wenn sich Nachhaltigkeitsinformationen für jedes einzelne Produkt erheblich unterscheiden können, dann ist auch eine Granularität auf Artikelebene («Item Level») möglich.
Die EU-Batterieverordnung[18]Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 … Continue reading ist ein anschauliches und das fortgeschrittenste DPP-Beispiel. Der darin geregelte Batteriepass ist technisch mit dem ESPR-DPP interoperabel. Er kann als Praxisbeispiel dafür dienen, wie die Umsetzung der delegierten Rechtsakte aussehen wird. Die EU-Kommission hat beispielsweise am 28. Juli 2026 eine neue Guidance veröffentlicht, die erstmals kompakt darlegt, welche Datenpunkte künftig für den Batteriepass vorgesehen sind. Für EV‑, Industrie- und LMT-Batterien umfasst sie insgesamt 71 Datenpunkte. Die Übersicht zeigt, welche Informationen ab Februar 2027 relevant werden, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten und welche zunächst noch nicht angezeigt werden müssen[19]Europäische Kommission, Guidance Document: Digital Batteries Passport – Data Points by Category, Version 2.0, Ref. Ares(2026)7968977 vom 15. August 2026..
Für Unternehmen wird der DPP zur zentralen Produktdatenbasis, die all die unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen miteinander verbindet und den Datenaustausch unter Geschäftspartnern im Rahmen der allgemeinen digitalen Transformation effizient macht. Der DPP sollte als Transformationsprogramm für die Organisation von Produktdaten angesehen werden. Unternehmen werden dadurch gedrängt, längst überfällige Probleme in den Bereichen Produktdaten, Rückverfolgbarkeit, Lieferanteninformationen und regulatorische Compliance für die Zukunft zu lösen.
7. Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Waren (Textilien)
Die ESPR verbietet ausdrücklich die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumgüter. Vorerst sind davon seit dem 19. Juli 2026 Textilprodukte (Kleidung und Schuhe) von grossen Unternehmen betroffen (Art. 25 ESPR). Darüber hinaus müssen alle Branchen, nicht nur die Textilbranche, transparent berichten, wie viele unverkaufte Verbraucherprodukte sie entsorgen und warum. Dies dürfte künftig den Weg für eine Ausweitung des Verbots mittels delegierter Rechtsakte auf weitere Waren ebnen (Art. 24 ESPR).
III. EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR)
1. Breiter Anwendungsbereich und Pflichten
Die PPWR ist ähnlich wie die ESPR mit einem sektorübergreifenden Ansatz aufgebaut und reguliert Verpackungen als eigenständiges Produktregime. Wie die ESPR ist auch sie auf das B2B-Geschäft anwendbar. Sie gilt für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs‑, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen (Art. 2 Abs. 1 PPWR).
Nach August 2026 können Verstösse gegen die neuen Verpackungsanforderungen oder Dokumentationspflichten zu Bussen und sogar zu Verkaufsverboten in EU-Märkten führen. Rechtzeitiges Handeln ist nicht nur wichtig, um Sanktionen zu vermeiden. Es sollte auch bedacht werden, dass die Umstellung selbst sehr langwierig sein kann. Viele Unternehmen müssen ihre Qualitätssicherung und Prozesse zur Rückverfolgbarkeit von Verpackungen in der Lieferkette aktualisieren. In der Praxis bedeutet dies eine enge Zusammenarbeit mit Verpackungslieferanten, um notwendige Daten zu erhalten. Die Sicherung hochwertiger Rezyklate oder die Entwicklung neuer Verpackungsdesigns kann mehrere Jahre dauern. Wer früh beginnt, ist besser positioniert, während Nachzügler kurz vor Fristablauf mit überhasteten, teuren Änderungen oder Lieferkettenstörungen rechnen müssen. Betroffen sind insbesondere Konsumgüter, Kosmetik, Lebensmittel und Getränke, Pharma, Elektronik mit erheblichem Verpackungsanteil sowie Logistik und Detailhandel aufgrund von Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen.
2. Zentrale Rollen: Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Hersteller
Die Auswirkungen der PPWR hängen, wie allgemein beim Produktsicherheitsrecht, von der konkreten Tätigkeit bzw. Rolle eines Unternehmens ab.
Als Erzeuger («Manufacturer») gelten grundsätzlich natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellen[20]Die präzise Legaldefinition findet sich in Art. 3 Abs. Ziff. 13 PPWR.. Da der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in den Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung geeignet. Er trägt deshalb die Hauptverantwortung dafür, dass Produkte die neuen Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Er muss Konformitätsbewertungen durchführen, technische Dokumentationen erstellen und selbst bestätigen, dass Produkte konform sind und diese Unterlagen für Behörden bereithalten (Art. 15 PPWR). Demgegenüber haben Importeure und Vertreiber nachgelagerte Pflichten und müssen gemäss ihren rollenspezifischen Vorgaben sicherstellen, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist und die von ihnen verkauften Produkte konform vermarktet werden (Art. 18 ff. PPWR). Sie können ebenfalls als Erzeuger gelten, wenn sie die Verpackung verändern oder sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen (Art. 21 PPWR).
Klar zu unterscheiden von dieser Verantwortung zur Konformität bezüglich der spezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen ist die Pflicht des Herstellers im Sinne der PPWR («Producer») zur erweiterten Herstellerverantwortung («Extended Producer Responsibility», «EPR»). Diese Frage ist zusätzlich zur Frage der oben erwähnten Rollen zu beantworten. Die PPWR führt eine neue Definition des «Herstellers» ein, die bestimmte Erzeuger, Importeure und Händler im Sinne der PPWR erfassen kann, sofern sie die Verpackungen erstmals auf dem Markt bereitstellen oder Produkte auspacken, ohne Endnutzer zu sein. Die Pflicht zur erweiterten Herstellerverantwortung und entsprechenden Finanzierung der durch den Abfall verursachten Kosten soll dort liegen, wo Verpackungen zu Abfall werden[21]Die präzise Legaldefinition findet sich in Art. 3 Abs. Ziff. 15 PPWR. Dort sind auch die 5 relevanten Fallkonstellationen aufgeführt..
3. Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung
Die PPWR verlangt ausdrücklich, dass ab dem Startdatum am 12. August 2026 jeder Verpackungstyp durch eine Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation abgedeckt ist. In Anhang VII PPWR wird das durchzuführende Konformitätsbewertungsverfahren festgehalten, wobei es sich um Interne Fertigungskontrolle gemäss Modul A handelt[22]Vgl. Kapitel II Ziff. 3 a) zur Produktsicherheit.. Der Erzeuger erstellt die technische Dokumentation und bewertet die Konformität, wofür er gemäss Muster zur Konformitätserklärung im Anhang VII PPWR die alleinige Verantwortung übernimmt. Die technische Dokumentation sollte Design, Materialien, Testergebnisse zur Konformität und den Nachweis enthalten, wie die Verpackung die gesetzlichen Kriterien erfüllt.
Viele der nachfolgend aufgeführten Anforderungen (siehe sogleich lit. e-i) treten erst schrittweise in Kraft. Per 12. August 2026 gilt jedoch das Verbot von Lebensmittelkontaktverpackungen, wenn diese PFAS oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten. Zudem sind Beschränkungen bestimmter Schwermetalle einzuhalten, die bereits in der Vergangenheit reguliert waren. Diese beiden Themen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe waren bis zum 12. August 2026 vorrangig in der Konformitätsbewertung zu adressieren[23]Vgl. dazu auch Kapitel III Ziff. 3 d) zu Anforderungen für Stoffe in Verpackungen..
4. Anforderungen für Stoffe in Verpackungen
Besorgniserregende Stoffe in Verpackungsmaterialien oder -bestandteilen müssen minimiert werden, einschliesslich ihres Vorkommens in Emissionen, in Ergebnissen der Abfallbewirtschaftung wie Sekundärrohstoffen, Aschen oder Entsorgungsrückständen sowie ihrer schädlichen Umweltauswirkungen, einschliesslich Mikroplastik (Art. 5 Abs. 1 PPWR).
Die Europäische Kommission wird laufend und gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur Stoffe bewerten und identifizieren, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen (Art. 5 Abs. 1 PPWR). Derzeit betrifft dies insbesondere bereits bestehende und auch in die PPWR übernommene Beschränkungen für bestimmte Schwermetalle – Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom – in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, wobei die Summe der Konzentrationen 100 mg/kg nicht überschreiten darf (Art. 5 Abs. 4 PPWR).
Zudem darf neu seit 12. August 2026 bei Lebensmittelverpackungen die Konzentration von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS), die in den in Art. 5 PPWR festgelegten Grenzwerten genannt sind, nicht mehr überschritten werden (Art. 5 Abs. 4 PPWR). Hier besteht aktuell die Herausforderung, dass es gemäss den im Juni 2026 veröffentlichten Leitlinien zur PPWR noch keine harmonisierte Methodik zur Prüfung des Vorhandenseins von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen gibt. Die Leitlinien verweisen auf einen Ansatz, der auf der Quantifizierung des Gesamtfluorgehalts beruht[24]Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Leitfaden zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and … Continue reading. Die EU-Kommission hat in ihren FAQ zur PPWR darauf verwiesen, dass es nicht entscheidend ist, ob PFAS absichtlich («intentionally added») oder unabsichtlich hinzugefügt wurden. Gleichzeitig verweist sie auf eine Studie, die aufzeigt, dass in dieser Testpopulation die definierten Schwellenwerte nur überschritten wurden, wenn PFAS absichtlich hinzugefügt wurden[25]Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions, 2nd edition, August 2026, Luxemburg: Publications Office of the … Continue reading.
Diese spezifische Bestimmung zu PFAS in der PPWR ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass PFAS künftig in vielen Verbraucheranwendungen schrittweise verboten werden dürfte (z.B. neben Lebensmittelkontaktmaterialen auch in Kosmetika oder Outdoor-Bekleidung). Die EU arbeitet nämlich aktuell an der bisher grössten Chemikalienbeschränkung überhaupt. Sie zielt dabei auf eine gruppenweite Beschränkung von PFAS («Universal PFAS Restriction») unter dem Dach der Chemikalienverordnung REACH[26]Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung … Continue reading. Ziel ist die Regulierung aller PFAS statt einzelner Stoffe, so dass nicht vom einen besorgniserregenden Stoff auf einen ähnlichen Ersatzstoff ausgewichen wird («regrettable substitutions»). Die Herausforderung für Unternehmen ist somit nicht mehr die einzelne PFAS-Beschränkung, sondern die systematische Identifikation, Dokumentation und Substitution von PFAS entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Die REACH-Beschränkung wird voraussichtlich mit umfangreichen Anforderungen an Lieferketteninformationen, Emissionskontrolle und PFAS-Management zur allgemeinen Reduktion von PFAS kombiniert werden[27]Vgl. ECHA, PFAS restriction proposal, Stand Juni 2026 (SEAC: «final opinion by end 2026»); nach Übermittlung der RAC- und SEAC-Stellungnahmen an die Europäische Kommission erarbeitet diese einen … Continue reading.
5. Design für Recyclingfähigkeit und Mindestziele für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Ein zentrales Ziel der PPWR ist, dass Verpackungen schrittweise recyclingfähig werden. Ab 2030 müssen Verpackungen grundsätzlich für das stoffliche Recycling gestaltet sein («Design for Recycling»). Verpackungen mit einer Recyclingfähigkeit von weniger als 70 % gelten als technisch nicht recyclingfähig und dürfen grundsätzlich nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 6 PPWR in Verbindung mit Anhang II). Ab 2035 müssen Verpackungen zudem in grossem Massstab gesammelt, sortiert und recycelt werden können («Recycled at Scale»). Unternehmen müssen deshalb schwer recycelbare Verpackungsformate, etwa bestimmte Mehrschichtkunststoffe oder Verbundmaterialien, abbauen und über die Zeit eliminieren, da sie andernfalls riskieren, diese Verpackungen in der EU nicht mehr bereitstellen zu können.
Die PPWR legt zudem Mindestziele für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen fest, um die Nachfrage nach recycelten Kunststoffen zu stärken. Bis 2030 müssen die meisten Kunststoffverpackungen je nach Anwendung zwischen 10 % und 35 % Rezyklatanteil enthalten, beispielsweise 30 % bei PET-Getränkeflaschen und 35 % bei anderen Kunststoffverpackungen. Diese Schwellen steigen bis 2040 weiter an, in vielen Fällen etwa auf 65 % (Art. 7 PPWR). Bestimmte sensible Anwendungen, etwa medizinische oder bestimmte Lebensmittelkontaktmaterialien, sind aus Sicherheitsgründen ausgenommen. Die allgemeine Richtung bleibt aber klar: Der Einsatz von Neuplastik muss künftig sinken. Es macht deshalb Sinn, wenn Unternehmen frühzeitig in recyclingfähiges Verpackungsdesign und Partnerschaften zur Sicherung hochwertiger Rezyklate investieren.
6. Abfallreduktion und Wiederverwendungsziele
Die PPWR adressiert auch übermässige Verpackung und die Einwegkultur. Sie führt EU-weite Ziele zur Reduktion von Verpackungsabfällen nach Gewicht ein, etwa eine Reduktion um 5 % bis 2030 und 10 % bis 2035 gegenüber 2018 (Art. 11 PPWR)[28]Siehe hierzu die Ausführungen im Erwägungsgrund 120 der PPWR.. Dies setzt Anreize für Unternehmen, unnötige Verpackungen zu reduzieren und auf wiederverwendbare Lösungen umzustellen.
7. Verpackungsdesign: Minimierung und Innovation
Die PPWR zielt sehr konkret auf Verpackungsdesign und Systemoptimierung ab. Dabei gilt der Grundsatz der Minimierung von Verpackungen (Art. 10 PPWR). Eine besonders relevante Anforderung ist die Verringerung übermässiger Leerräume in Verpackungen. Weitere Designvorgaben können Verbote bestimmter problematischer Verpackungsformate umfassen, darunter können z.B. besonders kleine Shampoo-Flaschen in Hotels fallen.
8. Kennzeichnung
Zur Unterstützung der richtigen Entsorgung und zur Erhöhung der Recyclingquoten führt die PPWR harmonisierte EU-weite Verpackungskennzeichnungen mit Piktogrammen ein. Voraussichtlich ab 2028 müssen Verpackungen ein klares Etikett tragen, das das Material und die richtige Sortierung bzw. Entsorgung angibt. Diese und weitere Massnahmen sollen den bisherigen Wildwuchs an unterschiedlichen Recyclingzeichen in Europa standardisieren und Verbraucherinnen und Verbraucher bei der korrekten Entsorgung unterstützen (Art. 12 PPWR).
9. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Die PPWR harmonisiert und verstärkt die erweiterte Herstellerverantwortung («Extended Producer Responsibility», «EPR») bei Verpackungen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen verpflichtende EPR-Systeme für alle Verpackungen vorsehen. Hersteller müssen sich im jeweiligen Herstellerregister eintragen und die vollständigen Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Verpackungsabfälle tragen, einschliesslich der Kosten für öffentliche Informationskampagnen und die Reinigung von Littering (Art. 45 PPWR).
Nach den neuen Regeln werden Gebührenstrukturen danach moduliert, wie recycelbar oder wiederverwendbar eine Verpackung ist. Hersteller müssen die Arten und Mengen der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen melden und Gebühren entrichten, mit denen die Abfallbewirtschaftungssysteme finanziert werden. Dadurch entsteht ein finanzieller Anreiz, Verpackungen so zu gestalten, dass sie einfacher und kostengünstiger recycelt werden können, da Gebühren für nicht oder schwer recycelbare Verpackungen voraussichtlich höher ausfallen. Ab 2030 basieren Leistungsmerkmale für Recyclingfähigkeit auf Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung («Design for Recycling», «DfR»). Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen soll künftig in den Leistungsstufen A, B oder C ausgedrückt werden. Mit den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung soll die Kreislauffähigkeit bei der Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe von ausreichender Qualität zur Substitution der Primärrohstoffe sichergestellt werden. Liegt die Leistungsstufe für die Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit unter 70 %, so gilt sie als die Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit nicht einhaltend und die Verpackung gilt daher als technisch nicht recyclingfähig und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt (Anhang II Tabelle 3 PPWR).
10. Entwicklungen in der Schweiz und weltweit
Die PPWR dürfte regulatorische Entwicklungen über die EU hinaus beeinflussen.
Die Beobachtung und Steuerung der weltweiten Entwicklung von EPR-Regimen bleibt für Unternehmen anspruchsvoll. Im Rahmen dieses Artikels sei nur kurz auf die Entwicklungen in den USA, China und der Schweiz verwiesen. In den USA haben mehrere US-Bundesstaaten, etwa Kalifornien und New York, eigene Verpackungs-EPR-Gesetze und Vorgaben zu Rezyklatanteilen bei Kunststoffen eingeführt; dies geschieht jedoch weniger einheitlich als mit der PPWR vorgesehen. Auch Chinas EPR-Rahmen entwickelt sich rasch weiter, unter anderem seit dem nationalen EPR-Umsetzungsplan von 2016 und jüngeren Verschärfungen[29]Volksrepublik China, Circular Economy Promotion Law of the People’s Republic of China, Art. 15.. Auch in der Schweiz werden die rechtlichen Grundlagen für eine ressourcenschonendere Kreislaufwirtschaft schrittweise weiterentwickelt. So tritt z.B. die neue Verpackungsverordnung am 1. Januar 2027 mit diversen Übergangsfristen in Kraft[30]www.bafu.admin.ch/de/verpackungen-schwerpunkte (abgerufen am 10. September 2026).. Für multinationale Unternehmen kann sich eine globale Überwachung dieser Entwicklungen lohnen, insbesondere wenn es um die Vermeidung von EPR-Kosten geht.
Zusammenfassend werden die PPWR und weitere weltweit fragmentierte Initiativen dazu führen, dass Verpackungen kreislauffähig werden. Unternehmen aller Branchen sollten dies als Chance verstehen, Verpackungsdesign und Geschäftsmodelle neu zu denken.
D. Hinweis auf weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit Lieferkettentransparenz
Wie aufgezeigt, beruht EU-Produktkonformität auf Nachhaltigkeitsdaten, die über die Lieferanten eingeholt werden müssen. Parallel zu diesen Entwicklungen bezüglich der Nachhaltigkeit von Produkten und Verpackungen bestehen oder entstehen auch Sorgfaltspflichten bezüglich erhöhter Lieferkettentransparenz («Due Diligence»), etwa gestützt auf folgende regulatorische Initiativen:
- EU-Lieferkettenrichtlinie («CS3D»)[31]Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie … Continue reading: Bestimmte grosse Unternehmen werden zur risikobasierten menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfalt entlang ihrer Wertschöpfungsketten verpflichtet.
- EU-Konfliktmineralien-Verordnung[32]Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unionseinführer von … Continue reading: Verpflichtung bestimmter Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu OECD-orientierter Lieferkettensorgfalt.
- EU Entwaldungsverordnung («EUDR»)[33]Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in … Continue reading: Vergleichbare (wenn auch viel striktere) produktbezogene Due-Diligence-Logiken enthält die Entwaldungsverordnung für relevante Rohstoffe wie Holz, Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rinder und Kautschuk. Die Pflicht zur Rückverfolgung geht so weit, dass Riskikoassesments bezüglich Entwaldungsrisiken mit Geolokationsdaten der Produkte verknüpft werden müssen.
- EU Labour Regulation («EUFLR»)[34]Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt und zur Änderung der … Continue reading: Verbietet das, Bereitstellen und Ausführen von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden – unabhängig von Ursprung, Branche und Unternehmensgrösse. Die Verordnung schreibt zwar keine eigenständige Due-Diligence-Pflicht vor, dokumentierte Sorgfaltsmassnahmen können aber in Untersuchungen wesentlich sein, und sind geboten, um erhöhte Risiken bezüglich künftiger Vertriebsverbote zu identifizieren.
- EU Critical Raw Materials Act («CRMA»)[35]Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen … Continue reading: Bestimmte grosse Unternehmen, die strategische Technologien herstellen, müssen mindestens alle drei Jahre ihre Rohstofflieferketten kartieren, Versorgungsrisiken analysieren und Verwundbarkeiten bewerten. Bei erheblichen Risiken sind Minderungsbemühungen, etwa Diversifizierung oder Substitution, vorgesehen.
Da es sich bei diesen sehr kurz dargestellten Regulierungen auch um «Know your Supplier»-Prozesse handelt, sollten diese Themen aus Effizienzgründen einheitlich und koordiniert mit den beschriebenen Themen der EU Product Compliance angegangen werden.
E. Chancen, Risiken und strategische Massnahmen für Unternehmen
Die Kombination aus geopolitischer Dynamik, regulatorischem Druck und veränderten Markterwartungen rund um die Nachhaltigkeit bringt für Unternehmen erhebliche Risiken, aber auch Chancen mit sich. Unternehmen, die ihre Strategien proaktiv auf die Kreislaufwirtschaft ausrichten, können Kosteneinsparungen, erhöhte Resilienz und Reputationsvorteile erzielen. Wer sich im Bereich Sustainable Products im Hinblick auf diese Transformation nicht bewegt, riskiert hingegen Marktzugangsprobleme, Reputationsschäden und regulatorische Konsequenzen.
Um diese Risiken erfolgreich zu steuern und Chancen zu nutzen, können Unternehmen namentlich mit folgenden Massnahmen einen proaktiven Ansatz für ihre Kreislaufwirtschaftsstrategie wählen:
- Nachhaltiges Produkt- und Verpackungsdesign priorisieren
Ökodesign sollte ins Zentrum der Produktentwicklung rücken. Bekannte oder in der Zukunft erwartete regulatorische Parameter können bereits heute als Designleitlinien genutzt werden. Unternehmen sollten KPIs für nachhaltige Produkte festlegen. Beispielsweise können Produkte schon vor der endgültigen Festlegung formaler ESPR-Standards auf Reparatur, Substituierbarkeit, Recycling und reduzierten Materialeinsatz ausgelegt werden, um spätere Herausforderungen vorwegzunehmen. Auch Verpackungen können so gestaltet werden, dass unnötiges Material entfällt und die Recyclingfähigkeit maximiert wird, um zukünftige Anforderungen der Verpackungsverordnung (PPWR) zu antizipieren und dadurch z.B. tiefere EPR-Kosten anfallen zu lassen. - Governance und Verantwortlichkeiten für Kreislauffähigkeit etablieren
Angesichts der strategischen Bedeutung erscheint die Einrichtung eines dedizierten Nachhaltigkeits- oder Circular-Economy-Steuerungsgremiums auf Gruppenebene mit Berichtslinie an die Geschäftsleitung als angemessene Governance-Massnahme. Ein solches Gremium kann die Einhaltung neuer Vorschriften in Bezug auf Ökodesign gestützt auf die ESPR und zahlreiche sektorspezifische Regulierungen überwachen und die Koordination sowie Entscheidungsfindung zwischen Abteilungen wie Forschung und Entwicklung, Einkauf, Operations und Marketing erheblich erleichtern. - Klares Bild bezüglich potentieller Auswirkungen
Unternehmen sollten gestützt auf Auswirkungsanalysen eine klares Bild davon haben, wie kommende Regulierungen und Marktveränderungen ihre zentralen Geschäftsmodelle beeinflussen. Dazu gehört die Identifikation von Produktlinien oder Verpackungstypen, die ein Redesign benötigen. Materialien, die nicht konform sein werden oder schwerer zu beschaffen sein könnten, sollten ebenfalls möglichst frühzeitig identifiziert werden. Dabei geht es auch darum, die Gemeinsamkeiten dieser Herausforderungen einheitlich und effizient anzugehen, wozu auch die oben erwähnten Massnahmen zur einheitlichen Governance beitragen. - Lieferanten in den Transformationsprozess einbinden und Partnerschaften aufbauen («Supplier Engagement»)
Unternehmen sollten frühzeitig mit Lieferanten in den Dialog treten, um sicherzustellen, dass diese Materialien und Komponenten liefern können, welche die strikteren Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen, etwa rückverfolgbare und konfliktfreie Rohstoffe oder ungiftige Alternativen zu gefährlichen Stoffen. Produkthersteller benötigen zudem möglicherweise Lieferantendaten für den digitalen Produktpass, was Systeme zum Austausch von Informationen über Materialzusammensetzung, CO2-Fussabdruck und weitere Daten erfordert. Strategische Partnerschaften mit Recyclern, Materialinnovatoren, Anbietern digitaler Rückverfolgbarkeit und anderen Akteuren können sich diesbezüglich auszahlen. Frühzeitiges Supplier Engagement hilft Lieferanten, sich rechtzeitig auf neue Anforderungen einzustellen. Lieferantenverträge benötigen Datenanforderungen, Aktualisierungspflichten, Audit- und Zugangsrechte, Änderungsanzeigen, Datenqualitätsregeln und Eskalationsmechanismen. Ein pauschaler Supplier Code genügt nicht mehr. Lieferanten, die neue Anforderungen nicht erfüllen können, bringen erhöhte Compliance- oder Versorgungskontinuitätsrisiken mit sich. - Datenmanagement priorisieren und sich auf die digitale Transformation bzw. den Digitalen Produktpass vorbereiten
Die breite Einführung digitaler Produktpässe und der allgemeine Trend zu mehr Transparenz machen Datenmanagement zu einem kritischen Bestandteil der Nachhaltigkeits-Compliance. Dieselben Daten, die für Compliance benötigt werden, können auch Hinweise auf Risiken, Ineffizienzen und Möglichkeiten zur Kostenreduktion liefern. Technische Dokumentation, Konformitätserklärungen, Stücklisten, Stoffdaten, Lieferanten- und Herkunftsdaten sowie DPP-Informationen sollten aus kontrollierten Stammdaten erzeugt werden. Aus operativer Sicht ist es sinnvoll, mit einem Pilotprojekt zu beginnen, das Herausforderungen bei der Datenerhebung sichtbar macht, damit diese frühzeitig adressiert werden können.
Unternehmen, die ihre Strategien durch Innovation im Ökodesign, Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungsketten und Absicherung ihrer Geschäftsprozesse gegen ökologische und geopolitische Risiken ausrichten, werden am besten für die Transformation hin zur Kreislaufwirtschaft positioniert sein.
Fussnoten[+]
| ↑1 | Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: The Clean Industrial Deal: A Joint Roadmap for Competitiveness and Decarbonisation, COM(2025) 85 final, Brüssel, 26. Februar 2025. |
|---|---|
| ↑2 | Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Kompass für die Wettbewerbsfähigkeit der EU (A Competitiveness Compass for the EU), COM(2025) 30 final vom 29. Januar 2025, S. 11 (Tapping the potential of circular economy) und S. 18 f. |
| ↑3 | <https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/digital-product-passport_en> (abgerufen am 10. September 2026). |
| ↑4 | Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesignverordnung), ABl. L 2024/1781 vom 28.6.2024. |
| ↑5 | Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, ABl. L 2025/40 vom 22.1.2025. |
| ↑6 | Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl. L 2024/2853 vom 18.11.2024. Hinweis: Die neue Richtlinie zur Produktehaftung erfasst den durch fehlerhafte Produkte verursachten Schaden und trägt digitalen Produkten und Software stärker Rechnung. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis am 9. Dezember 2026 umzusetzen. |
| ↑7 | Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG und der Richtlinie 87/357/EWG, ABl. L 135 vom 23.5.2023. |
| ↑8 | B2B steht als Kürzel für «Business-to-Business» und bezeichnet Geschäftsbeziehungen unter Unternehmen. Im Gegensatz dazu steht B2C («Business-to-Consumer»). |
| ↑9 | Vergleiche hierzu die Begriffe Produkte gemäss ESPR in Kapitel III 2 a) und die Definition von Verpackungen gemäss PPWR in Kapitel III 3 a). |
| ↑10 | Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008. |
| ↑11 | Vgl. Kapitel III 2a zu allgemeinen Ökodesignkriterien (ESPR) und Kapitel III 3a zu nachaltiger Verpackung (PPWR). |
| ↑12 | Europäische Kommission, «Blue Guide» zur Umsetzung der EU-Produktvorschriften 2022, Mitteilung der Kommission 2022/C 247/01, ABl. C 247 vom 29.6.2022,. |
| ↑13 | Art. R2 Abs. 2 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. |
| ↑14 | Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019. |
| ↑15 | Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und die Energieverbrauchskennzeichnung (Ecodesign for Sustainable Products and Energy Labelling Working Plan 2025-2030), COM(2025) 187 final vom 16. April 2025. |
| ↑16 | Europäische Kommission, Arbeitsplan 2025-2030, COM(2025) 187 final, S. 5 ff. |
| ↑17 | <https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/digital-product-passport_en> (abgerufen am 10. September 2026). |
| ↑18 | Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. L 191 vom 28.7.2023. |
| ↑19 | Europäische Kommission, Guidance Document: Digital Batteries Passport – Data Points by Category, Version 2.0, Ref. Ares(2026)7968977 vom 15. August 2026. |
| ↑20 | Die präzise Legaldefinition findet sich in Art. 3 Abs. Ziff. 13 PPWR. |
| ↑21 | Die präzise Legaldefinition findet sich in Art. 3 Abs. Ziff. 15 PPWR. Dort sind auch die 5 relevanten Fallkonstellationen aufgeführt. |
| ↑22 | Vgl. Kapitel II Ziff. 3 a) zur Produktsicherheit. |
| ↑23 | Vgl. dazu auch Kapitel III Ziff. 3 d) zu Anforderungen für Stoffe in Verpackungen. |
| ↑24 | Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Leitfaden zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste), C(2026) 3702 final vom 5. Juni 2026, ABl. C 2026/3084 vom 10.6.2026, S. 23 f. |
| ↑25 | Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions, 2nd edition, August 2026, Luxemburg: Publications Office of the European Union, 2026, S. 19. Hinweis: Dort wird in Fussnote 13 auf die im Artikel erwähnte Studie zum Thema verwiesen. |
| ↑26 | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006. |
| ↑27 | Vgl. ECHA, PFAS restriction proposal, Stand Juni 2026 (SEAC: «final opinion by end 2026»); nach Übermittlung der RAC- und SEAC-Stellungnahmen an die Europäische Kommission erarbeitet diese einen Beschränkungsvorschlag, über den der REACH-Ausschuss der Mitgliedstaaten abstimmt. |
| ↑28 | Siehe hierzu die Ausführungen im Erwägungsgrund 120 der PPWR. |
| ↑29 | Volksrepublik China, Circular Economy Promotion Law of the People’s Republic of China, Art. 15. |
| ↑30 | www.bafu.admin.ch/de/verpackungen-schwerpunkte (abgerufen am 10. September 2026). |
| ↑31 | Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie der Verordnung (EU) 2023/2859 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD), ABl. L 2024/1760 vom 5.7.2024. |
| ↑32 | Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. L 130 vom 19.5.2017. |
| ↑33 | Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Entwaldungsverordnung, EUDR), ABl. L 150 vom 9.6.2023. |
| ↑34 | Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Forced Labour Regulation), ABl. L 2024/3015 vom 12.12.2024. |
| ↑35 | Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act), ABl. L 2024/1252 vom 3.5.2024. |