EuZ - Zeitschrift für Europarecht

Ausgabe 06 / 2026

Stromabkommen Schweiz-EU: Materielle Regelungen, institutionelle Einbettung und rechtliche Einordnung

Peter Hettich*

Das Ende 2024 politisch vereinbarte und am 2. März 2026 unterzeichnete Stromabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bildet ein zentrales Element des vom Bundesrat als «Bilaterale III» bezeichneten Vertragspakets. Es sieht die weitgehende Übernahme des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrechts vor, namentlich der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943. Der vorliegende Beitrag analysiert in erster Linie die materiellen Regelungen des Abkommens – von Marktzugang und Entflechtung über Versorgungssicherheit und Grundversorgung bis zu erneuerbaren Energien und Beihilfen – und wagt wenige Streiflichter auf die institutionellen Elemente (dynamische Rechtsübernahme, Streitbeilegung). Er ordnet das Abkommen verfassungsrechtlich ein und benennt selektiv Kontrapunkte zur bundesrätlichen Botschaft. Eine stattliche Zahl offener Fragen führt zu einem wenig ermutigenden Fazit: «Viele Jäger sind des Hasen Tod».

* Peter Hettich ist Professor für öffentliches Wirtschaftsrecht an der Law School der Universität St.Gallen und Direktor des Instituts für Law & Economics. Die Erstellung des vorliegenden Beitrags wurde mit KI-Tools unterstützt (Recherchen, Dokumentauswertung, Textentwurf, Übersetzungen, etc.). Der Autor dankt Frau Isabelle Matzner, B.A. HSG in International Affairs, für die wertvolle Unterstützung bei anspruchsvolleren Recherchen, welche die KI noch nicht übernehmen kann.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Ausgangslage
  3. Materielle Regelungen
    1. Gegenstand und Struktur des Abkommens
    2. Marktzugang und Handelsregeln
    3. Netzregulierung und Entflechtung
    4. Versorgungssicherheit und Reserven
    5. Endkundenschutz nach vollzogener Marktöffnung
    6. Erneuerbare Energien, namentlich Wasserkraft
    7. Staatliche Beihilfen
  4. Institutionelle Elemente
  5. Gesamteinordnung und Ausblick

A. Einleitung

Die Schweiz ist physisch integraler und untrennbarer Bestandteil des europäischen Stromsystems. Ihr Übertragungsnetz bildet eine Stromdrehscheibe im Herzen Europas, über die jährlich erhebliche Transitvolumen fliessen. Rechtlich ist die Schweiz hingegen nicht in den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt integriert. Dieser Zustand führt – wie der vorliegende Autor schon mehrfach thematisierte – zu praktischen Schwierigkeiten, insbesondere beim grenzüberschreitenden Stromhandel und bei der Gewährleistung der Netzstabilität.[1]Hettich Peter et al., Europeanization of the Swiss Energy System, Zürich/St. Gallen 2020, 25 ff. (zit. Europeanization); Hettich Peter et al., Strommarkt 2023: Quotenmodelle im Zieldreieck von … Continue reading

Das seit November 2007 verhandelte und nun am 2. März 2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union (EU) über Elektrizität[2]Abkommen vom 2. März 2026 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Elektrizität (nachfolgend: Stromabkommen oder StromA), BBl 2026 632. soll die Schweiz rechtlich und institutionell in den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt integrieren. Das Stromabkommen ist Teil des umfassenden «Pakets Schweiz–EU», das der Bundesrat zunächst als Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» betitelte; seit Anfang Jahr referenziert der Bundesrat das Paket nun als «Bilaterale III[3]Zur Terminologie Schäfer Fabian, Der Bundesrat ringt sich zu einem verschämten Namenswechsel durch, NZZ Online vom 5. Dezember 2025 (abrufbar auf … Continue reading». Das Bündel enthält neben neuen sektoriellen Abkommen auch institutionelle Elemente für sämtliche Marktzugangsabkommen.[4]Zum Stromabkommen Bundesrat, Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» vom 13. März 2026, BBl 2026 615, 702 ff. (zit. … Continue reading Der vorliegende Beitrag analysiert das Stromabkommen systematisch, will sich aber bewusst nicht neben die Botschaft des Bundesrates stellen, welche das Abkommen über 113 Seiten ausführlich erläutert: Vielmehr wirft der Autor Streiflichter auf die materiellen Regelungen (Ziff. C.) und die institutionellen Elemente (Ziff. D.), wobei selektiv einige Kontrapunkte zum Narrativ der Verwaltung gesetzt werden sollen, bevor das Abkommen abschliessend eingeordnet und gewürdigt wird (Ziff. E.).

B. Ausgangslage

Die Schweiz verfügt über ein leistungsfähiges Übertragungsnetz, das von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid betrieben wird (Art. 18 StromVG[5]Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7).). Dieses Netz ist physisch eng mit den Netzen der Nachbarstaaten vermascht. Als Folge dieser günstigen Ausgangslage exportiert und importiert die Schweiz traditionell erhebliche Mengen an Elektrizität: Gemäss Elektrizitätsstatistik betrugen die Importe im Jahr 2024 25’955 GWh und im Jahr 2025 30’719 GWh; die Exporte im Jahr 2024 erreichten 40’354 GWh und im Jahr 2025 30’701 GWh. Per Saldo erzielte die Schweiz also im Jahr 2024 einen Exportüberschuss von 14’399 GWh und im Jahr 2025 einen Importüberschuss von 18 GWh (4’627 GWh mussten in den Wintermonaten des Jahres 2025, also im ersten und letzten Quartal des Jahres, importiert werden). Massgebender Grund für die verhagelte Aussenhandelsbilanz scheint vor allem ein längerer ungeplanter Ausfall des Kernkraftwerks Gösgen zu sein.[6]SRF 4 News, Stromversorgung Schweiz: Gösgen-Ausfall wird immer teurer, Beitrag vom 9. Februar 2026, abrufbar auf … Continue reading

Die Schweiz ist weder Mitglied der EU noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), und nimmt als Folge auch nicht am Elektrizitätsbinnenmarkt der EU teil. Allerdings ermöglichen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT) bzw. das Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation[7]Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT; SR 0.632.21); Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (WTO-Abkommen; SR 0.632.20)., allen voran aber das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 (FHA)[8]Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA; SR 0.632.401)., den zollfreien Handel mit Elektrizität ohne mengenmässige Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.

Der europäische Elektrizitätsbinnenmarkt hat seit den 1990er-Jahren tiefgreifende Entwicklungen durchlaufen. Die derzeit im Zentrum stehenden Rechtsakte sind die Richtlinie (EU) 2019/944[9]Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU … Continue reading mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die Verordnung (EU) 2019/943[10]Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 158 vom 14. Juni 2019, S. 54). über den Elektrizitätsbinnenmarkt – Erlasse, die geprägt sind durch Gesetzgebungsprojekte mit wohlklingenden Namen wie dem «Clean Energy Package» (2019) und «Fit for 55» (2021); die umweltpolitischen Anliegen wurden freilich im Zusammenhang mit der anhaltenden Energiekrise stark zurückgedrängt durch die Sorge um Versorgungssicherheit und hohe Energiepreise, wie das am 10. März 2026 vorgestellte (und freilich noch nicht im Stromabkommen reflektierte) «Citizens Energy Package» oder das am 22. April 2026 angekündigte Paket «AccelerateEU» illustrieren. Man darf feststellen, dass sich der europäische Rechtsrahmen wesentlich schneller fortentwickelt als der Verhandlungsprozess um das Stromabkommen. Zentrale Elemente des Elektrizitätsbinnenmarktes, die auch Gegenstand des Stromabkommens bilden, sind jedoch weiterhin die Entflechtung der Netzbetreiber, die Marktkopplung, die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und die Koordination derselben durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).

Herzstück des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes ist die sogenannte Marktkopplung («market coupling»), die eine effiziente Allokation grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten ermöglicht: Wer Elektrizität erwirbt, erwirbt gleichzeitig die für den Transport dieser Elektrizität benötigte Leitungskapazität.[11]Hettich/Walther/Schreiber Tschudin, Stromabkommen, 21 ff. Von der Marktkopplung hat die EU die Schweiz jedoch rabiat ausgeschlossen, indem sie die einschlägigen Netzkodizes betreffend die Schweiz explizit für nicht anwendbar erklärt. So hält Art. 1 Abs. 4 CACM-Verordnung fest:[12]Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. EU L 197 vom 25. Juli 2015, S. 24).

«Die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung der Union können in der Schweiz tätigen Marktbetreibern und ÜNB offen stehen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dieses Landes die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt umsetzen und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Strombereich besteht.»

Weniger radikal ist der Ausschluss formuliert in Art. 1 Abs. 6 EB-Verordnung betreffend die Beschaffung von Regelleistung, da hier das von der EU gleichermassen angestrebte Interesse an Netzstabilität und Energieversorgungssicherheit direkt betroffen ist:[13]Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl EU ABl. L 312 vom 28. November … Continue reading

«In die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit können auch in der Schweiz tätige ÜNB einbezogen werden, sofern die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht oder wenn der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden.»

Die Europäische Kommission schliesst die Schweiz allerdings trotz dieses Schlupfloches auch von den Handelsplattformen für die Bereitstellung von Regelenergie aus.[14]Hierzu hängig ist ein Rechtsstreit, der materiell nicht entschieden ist: EuGH Rs C-121/23 P vom 13. Februar 2025 i.S. Swissgrid v. Europäische Kommission. Die den Entscheid betreffende … Continue reading

Überdies verpflichtet das europäische Recht die Übertragungsnetzbetreiber in der EU, mindestens 70% der Übertragungskapazität ihrer Netzelemente für den grenzüberschreitenden Handel zur Verfügung zu stellen.[15]Art. 16 Abs. 8 Verordnung (EU) 2019/943; dazu ACER, Recommendation No. 01/2019 of August 8, 2019 on the implementation of the minimum margin available for cross-border trade. Die Regel ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft; für Mitgliedstaaten mit strukturellen Netzengpässen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025.[16]Art. 16 Abs. 9 Verordnung (EU) 2019/943. Für die Schweiz als Drittstaat entfaltet die 70%-Regel Auswirkungen: Da womöglich nur der Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten zu den geforderten 70% zählt, werden Stromflüsse mit der Schweiz bei der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt. Die absehbare Zunahme des innereuropäischen Handels dürfte zu einer Zunahme ungeplanter Transitflüsse durch das Schweizer Übertragungsnetz führen; sodann könnten die EU-Nachbarstaaten zur Erfüllung der 70%-Vorgabe die Grenzkapazitäten zur Schweiz einseitig beschränken. Dies dürfte die Importfähigkeit der Schweiz und damit – wie die Swissgrid immer wieder geltend macht – die Versorgungssicherheit beeinträchtigen.[17]Swissgrid, Factsheet 70%-Kriterium der EU, 12. Januar 2022, abrufbar auf <https://​www.​swiss​grid.ch/de/home/newsroom/blog/2022/die-siebzig-prozent-regel.html>. Im Übergang zum Stromabkommen konnte im November 2024 immerhin eine technische Vereinbarung zwischen Swissgrid und den Übertragungsnetzbetreibern der Kapazitätsberechnungsregion «Core» abgeschlossen werden, welche die Berücksichtigung des Schweizer Netzes in der Kapazitätsberechnung vorläufig sicherstellt.[18]Bundesrat, Medienmitteilung vom 12.11.2024: Technische Vereinbarung zur Stärkung der Netz- und Versorgungssicherheit unterzeichnet, abrufbar auf <https://www.comcom.admin.ch/de/nsb?id=102990>.

Die Schweiz könnte in den Netzkodizes der EU unzulässige Diskriminierungen (Art. III.4 GATT; Art. 16 FHA) bzw. unzulässige mengenmässige Beschränkungen (Art. XI.1 GATT; Art. 13 FHA) sehen, hat aber eine solche vertragswidrige Behandlung bislang – soweit ersichtlich – nicht moniert. Im Ergebnis muss die Swissgrid die für die Aufrechterhaltung der Netzstabilität notwendige Kooperation also mit regelmässig zu erneuernden und behördlich zu genehmigenden privatrechtlichen Verträgen absichern; diese Kooperation ist mangels Stromabkommen nicht völkerrechtlich abgesichert.[19]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 704 f., 707, 803. Dies führt mit Blick auf die Verhandlungen zum Stromabkommen zu erheblichem Abschlussdruck auf Schweizer Seite. Kann die Swissgrid jedoch die ungeplanten Lastflüsse nicht bewältigen, gehen auch im Schweizer Umland die Lichter aus: Die Aufrechterhaltung der Kooperation erfolgt auch im Interesse der EU.

C. Materielle Regelungen

I. Gegenstand und Struktur des Abkommens

Art. 2 StromA definiert den sachlichen Geltungsbereich breit: Das Abkommen «gilt für den Strombereich, hinsichtlich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie des Handels und der Versorgung mit Strom», aber auch für «Belange, die in direktem Zusammenhang mit dem Strombereich stehen».[20]Vallender Klaus A./ Hettich Peter , Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 5. Aufl., Bern 2026, N 181 (zit. Wirtschaftsfreiheit). Die ausgreifende Formulierung erfasst namentlich auch die Bereiche der erneuerbaren Energien, des Umweltschutzes und der staatlichen Beihilfen, soweit sie einen Bezug zum Strombereich aufweisen. Gemäss Bundesrat nicht erfasst sei der Stromverbrauch, der Gasbereich, oder der Bereich der (Gebäude)Energieeffizienz.[21]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 719. Ordnungspolitisch kaum zu rechtfertigende Massnahmen wie die in Deutschland angedachte Subventionierung des Industriestrompreises bleiben damit wohl mit Blick auf das Stromabkommen uneingeschränkt möglich.[22]Europäische Kommission, Beschluss vom 16. April 2026, State Aid SA.120495 (2026/N), Billigkeitsrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und … Continue reading Auswirkungen auf die nicht direkt erfassten Bereiche sind jedoch unvermeidlich, etwa nur schon deshalb, weil die Schweiz sich mit der EU auf einen Richtwert für einen Anteil Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch von 48,4% im Jahr 2030 geeinigt hat.[23]Anhang VI Ziffer (1) Bst. b) ii) StromA. Das Ziel sei «ambitioniert, steht aber im Einklang mit der aktuellen Energie- und Klimapolitik der Schweiz mit ihren Zielen und Instrumenten».[24]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 737. Da die Ausbauziele der Schweiz im Bereich der Elektrizitätserzeugung mit erneuerbaren Energien jedoch eher einem unrealistischen Wunschdenken entsprechen, dürfte sich unweigerlich Handlungsdruck in den Bereichen Mobilität, Wärme und Gebäudeenergie ergeben. Die Integrationstiefe in die europäische Energiepolitik zeigt sich etwa darin, dass die Schweiz auch Rechtsakte wie den «Durchführungsbeschluss der Kommission über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien» zu übernehmen hat.[25]Anhang VI Ziffer (26) StromA. Die Schweiz gibt als Folge des Stromabkommens ihren Gestaltungsanspruch im Bereich Elektrizität vollständig auf.

Das Stromabkommen besteht aus einem Hauptteil und mehreren Anhängen. Der Hauptteil regelt Zweck und Geltungsbereich (Art. 1–2), enthält die materiellen Bestimmungen zu Marktzugang, Netzregulierung, Versorgungssicherheit, Grundversorgung und erneuerbaren Energien (Art. 3–21) sowie die Bestimmungen über staatliche Beihilfen (Art. 12–19). Teil IV enthält die institutionellen Bestimmungen (dynamische Rechtsübernahme, Überwachung, Streitbeilegung). Anhang I listet die zu übernehmenden EU-Rechtsakte im Bereich des Elektrizitätsbinnenmarkt auf; Anhang III regelt die Beihilfen mit Freistellungen und Legalausnahmen; Anhang VI betrifft die erneuerbaren Energien; Anhang VII regelt den Finanzbeitrag der Schweiz an ACER. Das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt gemäss seinem Art. 50 am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die letzte Notifikation der Ratifikation der Abkommen des sog. «Stabilisierungsteils» des Pakets folgt; dies macht eine nachgelagerte Volksabstimmung über das Stromabkommen schwierig bis unmöglich, da das Abkommen dann rückwirkend in Kraft treten würde; möglich wäre eine gestaffelte Abstimmung aber dann, wenn die EU die Ratifikation ihrerseits erst nach der Schweiz vornehmen würde.

Gemäss Anhang I des Stromabkommens sind folgende Kernrechtsakte zu übernehmen: die Richtlinie (EU) 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie), die Verordnung (EU) 2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung), die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts)[26]Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (ABl L 326 vom 8. Dezember … Continue reading, die Verordnung (EU) 2019/941 zur Risikovorsorge im Strombereich[27]Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl L 158 vom … Continue reading sowie die Verordnung (EU) 2019/942 zur Etablierung von EU ACER[28]Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden … Continue reading. Hinzu treten die Bestimmungen über die erneuerbaren Energien gemäss Anhang VI (Teilaspekte der Richtlinie [EU] 2018/2001[29]Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl L 328 vom … Continue reading; die Botschaft verwendet für die Richtlinie die Abkürzung «RED II», die Praxis verwendet für die gemäss StromA zu übernehmende Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auch die Abkürzung «RED III»).

Das Stromabkommen ist eines von mehreren neuen oder revidierten Abkommen im Paket «Bilaterale III». Die institutionellen Elemente (dynamische Rechtsübernahme, Überwachung, Streitbeilegung) finden sich in jedem Marktzugangsabkommen separat verankert, haben aber eine gemeinsame inhaltliche Stossrichtung.[30]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 185. Die Umsetzung des Stromabkommens erfolgt im Wesentlichen durch Anpassungen des eben erst revidierten Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und Energiegesetzes (EnG[31]Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0).) sowie des erst am 21. März 2025 erlassenen und noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE[32]Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten vom 21. März 2025 (BATE, Referendumsvorlage in BBl 2025 1102). Die Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung … Continue reading). Das Beihilferecht wird durch ein neues Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) umgesetzt, welches neben dem Stromabkommen auch die Beihilfeprotokolle zum Luft- und Landverkehrsabkommen abdeckt.

II. Marktzugang und Handelsregeln

Das Stromabkommen zielt auf die vollständige Einbindung der Schweiz in den europäischen Strombinnenmarkt. Es sichert den gleichberechtigten und gegenseitigen Marktzugang für die Marktakteure, inklusive dem Zugang zu den gemeinsamen Handelsplattformen.[33]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 715. Die innerstaatliche Umsetzung erfordert Anpassungen des StromVG und eine Neuausrichtung des BATE. Kernstück ist die Teilnahme an der Marktkopplung («Market Coupling») gemäss der Verordnung (EU) 2015/1222. Die Kapazitätszuteilung an den Grenzkuppelstellen erfolgt künftig nach den Regeln der genannten Verordnung (Art. 17 Abs. 1 E StromVG). Einen Vorrang geniessen dabei Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit das Stromabkommen dies zulässt (Art. 17 Abs. 2 E StromVG; die Tragweite dieser Sonderregelung ist im Einzelfall wohl noch zu klären).[34]Entwürfe der Umsetzungserlasse in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Elektrizität … Continue reading Das BATE bedarf Anpassungen aufgrund der REMIT-Übernahme für die Schweiz. Die ElCom übernimmt die Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte und koordiniert ihre Tätigkeiten mit ACER (Art. 21 Abs. 2 BATE). Bemerkenswert, aber dem europäischen Recht entsprechend und wohl unvermeidlich sind die weitreichenden Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten, die ACER und ihren Beamten zukünftig auf schweizerischem Hoheitsgebiet zukommen (z.B. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen).[35]Anhang VI Ziffer (18) StromA betreffend REMIT-Verordnung; Anlage StromA in Übernahme von Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Hervorzuheben ist die Regelungstechnik, die zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben im innerstaatlichen Recht gewählt wurde und die anhand des erwähnten Art. 17 E StromVG illustriert werden soll. Wie an vielen Stellen in den Umsetzungserlassen wird hier (über eine Fussnote) verwiesen auf die Verordnung (EU) 2019/943, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Stromabkommens verbindlichen Fassung. Gemäss Anhang I Ziffer (4) massgeblich ist die Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung der Änderung durch Verordnung (EU) 2024/1747[36]Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des … Continue reading. Rein formal handelt es sich entsprechend um einen (verfassungsrechtlich durchaus zulässigen) dynamischen Verweis. Da Anhang I aber der dynamischen Rechtsübernahme unterliegt und mittels Beschlusses des gemischten Ausschusses angepasst werden kann (Art. 27 StromA), hat die Bundesversammlung bei künftigen Änderungen der Verordnung (EU) 2019/943 keine Aufgabe (ausser die Verordnung [EU] 2019/943 erhalte eine neue Nummer, sodass die Fussnote im StromVG angepasst werden müsste – den Regelfall bildet dies jedoch nicht ab). Das parlamentarische Verfahren wird mit dieser Machtverschiebung zur Verwaltung im Anwendungsbereich der bilateralen Abkommen stark an Bedeutung verlieren. Aufgrund der Kritik am Fehlen von institutionellen Sicherungen im Zusammenhang mit der Rechtsübernahme[37]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 187. hat der Bundesrat mit seiner Botschaft auch Vorschläge zu einer verbesserten Mitwirkung der Kantone und des Parlaments unterbreitet, die den Ausfall des politischen Aushandlungsprozesses zwischen den verschiedenen Stakeholdern im Bereich Elektrizität freilich nicht kompensieren können.[38]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 1047 (Art. 147a und 152a E ParlG; Art. 40a E RVOG). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den am 22. April 2026 vom Bundesrat genehmigten … Continue reading Möchte die Bundesversammlung also bei der innerstaatlichen Umsetzung des neuen Vertragspakets jeweils noch mitreden, so muss es die vom Bundesrat vorgeschlagen Verweise durch explizite Festlegungen ersetzen. Ansonsten erfolgt die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Abkommen automatisch, im Gleichklang mit den Beschlüssen des gemischten Ausschusses.

Die Marktintegration generiert den wirtschaftlichen Nutzen des Stromabkommens. Sie ermöglicht der Schweizer Stromwirtschaft den Zugang zu den europäischen Handelsplattformen, namentlich jenen für Regelenergie.[39]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 181; Hettich/Walther/Schreiber Tschudin, Stromabkommen, 7 ff. Gleichzeitig bedeutet sie, dass die Preisbildung am schweizerischen Strommarkt künftig noch stärker von den europäischen Marktpreisen abhängt: Die Marktkopplung macht den Handel effizienter, aber die Preise bei weitgehendem Fehlen verlässlicher Elektrizitätserzeugungsquellen (in Deutschland) nicht zwingend günstiger. Der erleichterte Handel mit der EU befreit Bund und Kantone also nicht davon, mit geeigneten Rahmenbedingungen «eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung» wieder herzustellen (Art. 89 Abs. 1 BV). Das Scheitern der Energiestrategie 2050 zeigt sich mit aller Deutlichkeit in Art. 9 Abs. 3 StromA, wonach die Schweiz bei der Bemessung ihrer Stromreserven «die geringere Verfügbarkeit in den Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung» berücksichtigen darf; die Bestimmung zeigt, dass steuerbare Elektrizitätserzeugungskapazitäten nicht einfach durch dargebotsabhängige Elektrizitätserzeugungsformen ersetzt werden können.

III. Netzregulierung und Entflechtung

Die europarechtlich vorgesehene Regulierung des Elektrizitätsmarktes beruht auf der Entflechtung des Netzes von den Diensten und die Ermöglichung des Zugangs der Wettbewerber zu den bestehenden Netzen. Ziel der Entflechtung ist eine Disziplinierung der Netzbetreiber und eine Ermöglichung von wettbewerblichen Prozessen in den Märkten, die dem Netz vor- und nachgelagert sind (Stromerzeugung und Stromversorgung); Interessenkonflikte und Anreize zu strategischem Verhalten bei der Gewährung des Netzzugangs (z.B. die Bevorzugung konzerneigener Stromversorger) sollen verhindert werden.[40]Hettich Peter, Infrastrukturverfassung, in: Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin/Diggelmann Oliver (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2020, N 34. Die Entflechtungsvorschriften in Art. 5 und 6 des Stromabkommens bilden daher einen zentralen Bestandteil zur regulatorischen Absicherung des Marktzugangs für Stromlieferanten aus der EU. Das Abkommen verpflichtet die Schweiz, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 zu übernehmen. Dabei ist zwischen den Anforderungen an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und jenen an die Verteilnetzbetreiber (VNB) zu unterscheiden.

Das Schweizer Übertragungsnetz wird heute von einer einzigen Gesellschaft, der Swissgrid AG, betrieben. Die Swissgrid ist Ergebnis einer Enteignung der früheren Eigentümer des Übertragungsnetzes; als Entschädigung erhielten die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen Aktien (Art. 33 StromVG).[41]BVGer A‑5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.4.1. Die Eigentumsrechte der Aktionäre werden heute schon stark regulatorisch übersteuert (Art. 18 StromVG). Das EU-Recht verlangt gegenüber der heutigen Regelung eine noch weitergehende Entflechtung, die einem von drei Modellen entsprechen muss: der eigentumsrechtlichen Entflechtung (Ownership Unbundling, OU), dem unabhängigen Netzbetreiber (Independent System Operator, ISO) oder dem unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator, ITO). Selbst das am wenigsten weitgehende und vom Bundesrat favorisierte ITO-Modell verlangt regulatorische Anpassungen.[42]Dazu Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 740 f. Das Eigentum der Aktionäre der Swissgrid ist als Folge «nackt», bleibt also mit Ausnahme der Anwartschaft auf Dividenden nur noch rein formal bestehen.

Das EU-Recht kennt für Verteilnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, weitergehende Anforderungen als das bisherige Schweizer Recht, das sich auf eine buchhalterische und informatorische Entflechtung beschränkt (Art. 10 StromVG): Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt des Netzbetreibers sind von den übrigen Tätigkeitsbereichen zu trennen – eine eigentumsmässige Entflechtung ist dagegen nicht verlangt.[43]Dazu Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 741, 762 f. Das Gros der verschärften Anforderungen gilt vorerst nur für sehr grosse Verteilnetzbetreiber ab 100’000 angeschlossenen Kundinnen und Kunden (ca. 15-17 VNB), was eine Reform von Art. 10 StromVG bedingt.[44]Der Bundesrat scheint dabei über die Vorgaben der EU hinauszugehen: Camenisch Livia, Stromabkommen CH‑EU: Personelle Entflechtung und Shared Services im aktuellen E-StromVG, abrufbar auf … Continue reading Grundsätzlich dürfen weder grosse noch kleine Verteilnetzbetreiber Eigentümer von Speichern oder von Ladestationen für Elektromobilität sein (Art. 33 und 36 Richtlinie [EU] 2019/944; Art. 10 Abs. 5 E StromVG).

Die Vernehmlassungsergebnisse zeigen betreffend die Entflechtungsvorgaben ein teilweise kontroverses Bild. Befürchtet werden betriebliche Effizienzeinbussen und ein Verlust von Knowhow.[45]Bundesrat, Ergebnisbericht Vernehmlassung Paket Schweiz–EU (Bilaterale III), 88. Diese Befürchtungen sind nicht völlig unberechtigt: Empirische Studien zu den Wohlfahrtseffekten der Entflechtung fallen mindestens ambivalent, wenn nicht gar negativ aus; gerade im Elektrizitätsbereich, wo Versorgungsengpässe sowohl durch Netzverstärkungen als auch durch zusätzliche Produktionskapazitäten behoben werden können, gehen durch die Entflechtung von Netz und Produktion beachtliche Synergien verloren.[46]Hinweise dazu bei Hettich, Infrastrukturverfassung, N 38. Das Bundesgericht scheint die Entflechtung demgegenüber als Ausfluss der Wirtschaftsfreiheit zu verstehen.[47]BGE 143 I 395, E. 4 (Messdienstleistungen).

Betreffend das Verhandlungsergebnis bemerkenswert ist die Formulierung von Art. 5 StromA, die nachfolgend vollumfänglich wiedergegeben wird, weil sie generelle Implikationen für die Auslegung des Abkommens hat:

Art. 5 Schweizerischer Übertragungsnetzbetreiber

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden «ÜNB») gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten ist keine Bestimmung dieses Abkommens so auszulegen, dass sie öffentliche schweizerische Körperschaften wie Kantone oder Gemeinden daran hindert, eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Betreiber des schweizerischen Übertragungsnetzes zu halten.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es im Strombereich tätige Unternehmen daran hindert, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Entflechtung von ÜNB gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am schweizerischen ÜNB zu halten.

Absatz 1 mit der Einleitung durch «unbeschadet» stellt sich neben das europäische Recht und sichert den Gemeinwesen in der Schweiz das Recht zu, weiterhin eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung an der Swissgrid AG zu halten. Absatz 2 hingegen formuliert einen Vorbehalt zugunsten des europäischen Rechts, welcher das Recht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Beteiligung an der Swissgrid AG entsprechend dieser Vorgaben einschränkt. Absatz 2 statuiert keine Ausnahme zugunsten der Schweiz und ist rechtlich daher (wohl fast gänzlich) bedeutungslos. Entsprechendes gilt für die übrigen Bestimmungen des StromA, die unter den Vorbehalt des einschlägigen europäischen Rechts gestellt werden.

IV. Versorgungssicherheit und Reserven

Die mit der Konzeption der Energiestrategie 2050 an sich vorgesehenen Gaskraftwerke wurden aus klimapolitischen Gründen nicht gebaut und sind aus denselben Gründen auch wirtschaftlich nicht besonders attraktiv (Art. 15 ff. CO2-Gesetz[48]Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz; SR 641.71). und Art. 96b ff. CO2-Verordnung[49]Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2011 (CO2-Verordnung; SR 641.711).). Am 20. Dezember 2019 wurde überdies das Kernkraftwerk Mühleberg nach 47 Betriebsjahren abgeschaltet; Rahmenbewilligungen für die Erstellung von neuen Kernkraftwerken dürfen derzeit nicht erteilt werden (Art. 12a KEG[50]Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).). Der Zubau von steuerbaren und nicht wetterabhängigen Elektrizitätserzeugungskapazitäten, namentlich von Wasserkraftwerken, verläuft trotz der diversen Beschleunigungsmassnahmen, die metaphorisch nur passend als «Brechstange» bezeichnet werden können, sehr schleppend. Die damit zur Importstrategie verkürzte Energiestrategie 2050 zeigte ihre Schwachstellen mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine für alle offenkundig.[51]Für eine Zusammenstellung der unmittelbar mit der Energiekrise des Winters 2022 getroffenen Notmassnahmen siehe Hettich, Rechtliche Massnahmen zur Verhinderung und Bewältigung einer Strom- und … Continue reading

Nachdem die prekäre Versorgungssituation zuvor jahrelang in Studien schöngerechnet wurde,[52]Hinweise in Hettich, Infrastrukturverfassung, N 14. wendeten der Bundesrat und die Bundesversammlung in der Folge ihr Augenmerk endlich der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung im Winter zu (z.B. Art. 2 Abs. 3 EnG und Art. 8b StromVG). Ungeachtet der im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (ein Oxymoron!) verabschiedeten Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit (in Kraft seit 1. Januar 2025) hat das Parlament am 20. Juni 2025 weitere Massnahmen zur dauerhaften Schaffung einer Stromreserve verabschiedet (BBl 2025 2036; Referendumsfrist abgelaufen am 9. Oktober 2025). Die mit dem StromA notwendigen Änderungen sollen in einer «Koordinationsbestimmung» mit diesem wohl erst im Jahr 2027 in Kraft tretenden Recht abgestimmt werden.

Die Versorgungssicherheit und Reserven sind entsprechend dieser Ausgangslage auch Thema einer längeren Bestimmung im Stromabkommen (Art. 9 StromA). Für die EU handelt es sich im Kern um eine beihilferechtliche Problematik bzw. um eine Frage fairer Wettbewerbsverhältnisse («level playing field»; «gleich lange Spiesse»; etc.). Die Schweiz soll nach Ansicht des Bundesrats gestützt auf Art. 9 StromA Stromreserven bilden können, auch wenn die EU-Rechtsakte hierfür engere Voraussetzungen vorsehen; damit sollen spezifisch schweizerische Interessen hinsichtlich der Bildung von Stromreserven abgedeckt werden können.[53]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 723 ff. In einer ersten Phase als bedeutungsvoll dürfte sich die in Art. 9 Abs. 4 verankerte Übergangsbestimmung erweisen:

(4) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Regeln über staatliche Unterstützung für die Angemessenheit der Stromerzeugung, die gemäss diesem Abkommen gelten, und zur Berücksichtigung der neuen Möglichkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für den Austausch von Strom auf der Grundlage verbindlicher Regeln bestehen, darf staatliche Unterstützung für Reserven für eine angemessene Stromerzeugung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt wurde und mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist, eine Dauer von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten.

Die Anwendung dieser Übergangsbestimmung steht unter einem zweifachen Vorbehalt: 1) eine Maximalfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommen; und 2) die Gewährung – sprich die rechtsverbindliche Zusprache – der staatlichen Unterstützung vor Inkrafttreten des Abkommens. Entsprechend qualifizieren wohl Instrumente, die auf jährlich festzulegenden Eckwerten oder auf Ausschreibungen mit befristeter Laufzeit beruhen, nur sehr beschränkt von der ausgehandelten Ausnahme. Ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden dagegen die Spielräume der Schweiz bei der Bemessung der Stromreserven nach Art. 9 Abs. 2 und 3 StromA:

(3) Bei der nationalen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen kann die Schweiz Annahmen treffen, bei denen den Besonderheiten von Stromangebot und -nachfrage auf nationaler Ebene Rechnung getragen wird, einschliesslich solcher Besonderheiten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist, oder auf Elemente, die für die Versorgungssicherheit der Schweiz besonders relevant sein können, wie die geringere Verfügbarkeit in den Nachbarländern von Strom aus Kernenergie und Gas für die Stromerzeugung, sofern diese Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt werden.

Art. 9 Abs. 3 StromA ist allerdings offen formuliert: Einerseits soll für die Bemessung der Reserve erhöhend berücksichtigt werden dürfen, «dass die Schweiz kein Mitgliedstaat der Union ist». Andererseits kommt in Art. 9 Abs. 4 StromA explizit und in Art. 9 Abs. 1 StromA implizit zum Ausdruck, dass eine Reserve im Lichte der «neuen Möglichkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für den Austausch von Strom auf der Grundlage verbindlicher Regeln bestehen», tiefer angesetzt werden könnte. Von zentraler Bedeutung ist vor dem Hintergrund dieser Formulierungen die Frage, welcher Instanz der Letztentscheid zukommt, ob die Schweiz tatsächlich ihre «Anliegen in verhältnismässiger und vernünftiger Weise berücksichtigt» hat. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Letztentscheid dem Schiedsgericht und nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zukommt.[54]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 724. Der Entscheid über eine allfällige Vorlage an den EuGH kommt freilich dem Schiedsgericht selbst zu, welches zu berücksichtigen haben wird, dass «[f]ür die Ermittlung des Schweizer Reservebedarfs […] grundsätzlich die gleichen Regeln anwendbar [sind], wie für die EU-Mitgliedsstaaten».[55]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 724. Insofern wird das Schiedsgericht geneigt sein, im Zweifel anzunehmen, dass die Anwendung von Art. 9 Abs. 3 StromA «unionsrechtliche Begriffe impliziert» (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 3 StromA), zumal die EU entsprechende wohlbegründete Anträge zur Anrufung des EuGH stellen darf (Art. III.9 Abs. 3 Protokoll über das Schiedsgericht).

In der EU ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an Kapazitätsmechanismen und strategische Reserven aus einem Zusammenspiel von Sekundärrecht (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung [EU] 2019/943) und Primärrecht (Beihilferecht, Warenverkehrsfreiheit, Wettbewerbsrecht). Dabei ist festzustellen, dass das europäische Recht schon Massstäbe kennt, die die Schweiz neu zur Anwendung bringen soll, z.B. für die «Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene» (Art. 24) oder etwa die Methodologie zur Ermittlung des «Zuverlässigkeitsstandards» (Art. 25). Beihilferechtlich prüft die Kommission die Vereinbarkeit solcher Instrumente mit dem Binnenmarkt anhand der «Leitlinien für staatliche Klima, Umweltschutz- und Energiebeihilfen»; die «Beihilfen zur Sicherstellung der Stromversorgung» sind dort in Abschnitt 4.8 erfasst.[56]Europäische Kommission, Leitlinien für staatliche Klima, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1 ff. Schon ein flüchtiger Blick auf leitende Grundsätze wie Offenheit, Technologieneutralität, Beteiligung ausländischer Kapazitäten und wettbewerbliche Ausschreibung lassen die Zulässigkeit der Schweizer «Wasserkraftreserve» nicht als offensichtlich gegeben erscheinen.[57]Die Leitlinien verlangen insbesondere technologieoffene und wettbewerbliche Ausgestaltungen von Versorgungssicherheitsmechanismen sowie die Offenheit für Speicher‑, Laststeuerungs- und … Continue reading Die deshalb für die Betreiber der Reservekraftwerke entstehenden Rechtsrisiken, die in eine Rückerstattung der für die Errichtung der Reserve erhaltenen Gelder münden können, werden wohl dazu führen, dass Reserven einfach direkt nach Massgabe des europäischen Rechts geschaffen werden, ohne Beachtung der sich aus Art. 9 Abs. 3 StromA vermeintlich ergebenden Spielräume.

V. Endkundenschutz nach vollzogener Marktöffnung

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 sieht vor, dass alle Kunden das Recht haben, ihren Stromlieferanten frei zu wählen. Das Recht auf freie Lieferantenwahl wird flankiert durch eine Reihe von Vorschriften zum Konsumentenschutz, namentlich Art. 10 (vertragliche Rechte), Art. 11 (Recht auf Verträge mit dynamischen Preisen und Festpreisverträge), Art. 12 (Recht auf Lieferantenwechsel innert 24 Stunden), Art. 14 (Vergleichsinstrument für Endkunden) und Art. 26 (Ombudsstelle für aussergerichtliche Streitbeilegung). Umgesetzt wird die freie Lieferantenwahl durch (Art. 4a–4d E StromVG). Vorgesehen sind ferner die verlangte Ombudsstelle (Art. 23b E StromVG) und das Vergleichsinstrument (Art. 23a E StromVG).

Die Schweiz hat über die Jahre ein äusserst kompliziertes Verhältnis zur Strommarktöffnung entwickelt: Die mit der Schaffung des StromVG propagierte Idee, auch den festen Endverbrauchern die freie Wahl des Elektrizitätslieferanten zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber bei der Revision des StromVG vom 29. September 2023 erst gerade fallengelassen (Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Januar 2025).[58]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 712; Hettich et al., Strommarkt 2023, 41 Fn. 139. Art. 7 StromA soll die Grundversorgung daher mit regulierten Tarifen gegenüber der EU absichern; umgesetzt werden soll die Grundversorgung durch Art. 6–6c und 7–7a E StromVG. Der Bundesrat geht dabei namentlich mit dem Vorschlag einer Preisregulierung aus innenpolitischen Gründen über die sozialpolitischen Massnahmen für von Energiearmut betroffenen oder schutzbedürftigen Haushaltskunden hinaus, die im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 ff. der Richtlinie (EU) 2019/944 möglich wären. Diese Abweichung vom europäischen Rechtsrahmen findet in Art. 7 Abs. 2 Stromabkommen jedoch keine Stütze:

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es einer Preisregulierung für die Grundversorgung gemäss den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Rechtsakte entgegensteht.

Das zu übernehmende europäische Recht geht auch hier vor; Art. 7 StromA statuiert keine Ausnahme, was auch die Botschaft zutreffend festhält.[59]So auch Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 721. Die Preisregulierung dürfte daher über kurz oder lang fallen.[60]Erhellend dazu die Studie vom 25. März 2024 von Frontier Economics, Grundversorgung und Preisregulierung in ausgewählten Ländern der EU, abrufbar auf … Continue reading Aus ordnungspolitischer Sicht ist bedauerlich, dass der Bundesrat die Vorteile der Marktöffnung durch eine überaus detailverliebte Regulierung konterkariert, die darin gipfelt, dass das BFE «dem Bundesrat Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung im Elektrizitätsmarkt und der Arbeitsbedingungen in den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft» erstatten soll (Art. 23c E StromVG). Dies hat nichts mehr gemein mit dem «wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt» (Art. 1 Abs. 1 StromVG), zu dem sich der Bund eigentlich bekennt. Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit den Elektrizitätstarifen im Rahmen der Grundversorgung befasst; die Verfahren sind langwierig und komplex.[61]Siehe etwa BGE 149 II 187, E. 3 ff. (Energietarife; Durchschnittspreis-Methode); BGer 2C_21/2024 vom 5.2.2025, E. 4 (Tarifprüfung).

VI. Erneuerbare Energien, namentlich Wasserkraft

Art. 11 StromA enthält eine bemerkenswerte Bestimmung zur unter kantonaler Hoheit stehenden Wasserkraft:

(1) Die Schweiz ist weiterhin berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts, festzulegen sowie zwischen verschiedenen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.

Nach Ansicht des Bundesrates haben die Kantone weiterhin «das Recht, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben […] eigenständig zu bestimmen, wie ihre Energieressourcen genutzt werden, insbesondere die Wasserkraft. Das Stromabkommen enthält keine darauf abzielende Pflicht, das Verfahren für die Vergabe oder den Inhalt von Konzessionen, die Wasserzinsen oder den Heimfall bei der Wasserkraft zu regeln oder einzuschränken. Das bestehende Verfahren zur Vergabe von Konzessionen wird nicht beeinträchtigt.»[62]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 724 f. Der Bundesrat ist offenkundig sicher, dass die Vergabe der Wasserkraftkonzessionen auch künftig nicht der Konzessionsrichtlinie 2014/23[63]Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl EU L 94 vom 28.03.2014, S. 1. unterworfen sein wird, die eine Pflicht zur Ausschreibung von Wasserkraftkonzessionen zur Folge haben könnte. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, erscheint im Lichte des Vorbehalts des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts sowie der dynamischen Rechtsübernahme als offene Frage, die zu entsprechenden Ängsten in den Kantonen führte (siehe dazu nur schon die Sonderregelungen in Art. 60 Abs. 3bis und Art. 62 Abs. 2bis WRG, die einen bemerkenswerten Ausdruck dieser Ängste bilden).[64]Erhellend dazu die Studie von Swiss Economics, Heimfall Wasserkonzessionen – Schlussbericht vom 25. Oktober 2023: Danach leitete die Europäische Kommission im Jahr 2019 … Continue reading Zweifellos erfasst ja der Geltungsbereich des StromA auch die Regelung der Erzeugung von Strom, was die Tür für eine Übernahme der Konzessionsrichtlinie 2014/23 – direkt oder qua Verweis[65]Zur ungeklärten Wirkung von Verweisen im übernommenen europäischen Recht Epiney Astrid, «Bilaterale III»: Zu den institutionellen Aspekten, in: Jusletter 22. September 2025, N 41. im anwendbaren europäischen Elektrizitätsrecht – zu einem späteren Zeitpunkt öffnen könnte.[66]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 183. Aufgrund der Kritik in der Vernehmlassung bekräftigt nun der Bundesrat, dass er einer Weiterentwicklung des Abkommens im Sinne einer Übernahme der Konzessionsrichtlinie 2014/23 nicht zustimmen wird, «selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde».[67]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 725 f. An dieser Stelle ist der Rechtswissenschaftler freilich gehalten, auf die rechtliche Unverbindlichkeit dieses Versprechens hinzuweisen: Der gegenwärtige Bundesrat kann einen zukünftigen Bundesrat nicht binden, wie auch der Gesetzgeber sich selbst nicht binden kann (siehe dazu nur schon die Revision von Art. 38 EnG, mit welcher das Parlament das Einlösen seines Versprechens betreffend das Auslaufen des Subventionsregimes in die Zukunft verschoben hat).

Art. 21 StromA verpflichtet die Schweiz zum Ausbau und zur Förderung der erneuerbaren Energien. Anhang VI StromA regelt die Teilübernahme der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II bzw. RED III): Dabei beträgt der Richtwert für Energie aus erneuerbaren Quellen im Jahr 2030 einen Anteil von 48,4% am Bruttoendenergieverbrauch. Die Umsetzung erfolgt durch Anpassungen des Energiegesetzes (EnG). Art. 15 E EnG soll die Abnahme- und Vergütungspflicht für Elektrizität aus Produktionsanlagen mit einer Leistung von weniger als 200 kW neu regeln. Bei negativen Marktpreisen erhalten Betreiber von Anlagen ab 150 kW keine gleitende Marktprämie (Art. 29d Abs. 4 E EnG) und keinen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a Abs. 4bis E EnG). Der Bundesrat führt zur Abschaffung der Minimalvergütung auch für kleine Anlagen bis 150 kW aus (Art. 15 Abs. 1bis EnG; Art. 75d E EnG): «Gemäss EU-Recht müssen Anreize gesetzt werden zur marktbasierten und marktorientierten Integration von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei unnötige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Netzstabilität zu berücksichtigen ist. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass die Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf die Preissignale des Marktes reagieren. In Negativpreisperioden zu fördern, widerspricht diesen Vorgaben diametral und die Schweiz hat sich im Abkommen im Rahmen der Absicherung von staatlichen Beihilfen auch zur Beseitigung dieses Fehlanreizes verpflichtet».[68]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 749 f. Diesen Ausführungen kann aus ordnungspolitischer Sicht nur zugestimmt werden. Dass Subventionsempfänger auf die Idee kommen, für die nicht im öffentlichen Interesse liegende Produktion eines Guts (die Ökonomik würde von einem «Ungut» oder «Schlecht» sprechen[69]Varian Hal R., Grundzüge der Mikroökonomik, 9. Aufl., München 2016, 43 f., spricht von «Ungütern».) öffentliche Gelder zu erhalten, zeigt, wie schnell solche Subventions-Regime zu einer ungesunden und verhärteten Anspruchshaltung führen.[70]Siehe etwa Fabian Schäfer, Stromabkommen stellt neue Solar-Subventionen infrage: Die Schweiz will Hausbesitzern ab 2026 sogar bei negativen Strompreisen Minimalvergütungen zahlen – das ist … Continue reading

VII. Staatliche Beihilfen

Bereits mit Art. 23 FHA hat sich die Schweiz verpflichtet, jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, zu unterbinden; Nachachtung verschaffte die Schweiz dieser Verpflichtung nicht. Ebenso enthält heute schon Art. 13 LuftVA Beschränkungen von Beihilfen, die die Bundesbehörden allerdings nur beschränkt binden (Art. 103 Abs. 3 LFG). Durch die Verankerung griffigerer Beihilferegeln im Luftverkehrsabkommen, Landverkehrsabkommen und im Stromabkommen soll sich dies ändern, sodass Unternehmen der Union und der Schweiz im Geltungsbereich der erwähnten Abkommen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen arbeiten werden.[71]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 191; weiterführend zu den Entwicklungen bei staatlichen Beihilfen in verschiedenen Sektoren: Hirsbrunner Simon, Ausgewählte spezifische Themen: Staatliche … Continue reading An dieser Stelle ist dem Bundesrat zuzustimmen, dass eine «autonome Angleichung des Schweizer Rechts im Bereich der staatlichen Beihilfen im Interesse der Schweiz liegen könnte: Eine Regelung staatlicher Beihilfen könnte die auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhende Wirtschaftsordnung der Schweiz sinnvoll ergänzen, den Wettbewerb stärken und faire Bedingungen für die Unternehmen schaffen.»[72]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 146.

Art. 12–19 StromA enthalten als Folge ein Beihilfeverbot mit Ausnahmen, das sich an Art. 107 AEUV orientiert. Beihilfen sind rechtswidrig, wenn sie durch die Schweiz oder einen EU-Mitgliedstaat gewährt werden, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und den Wettbewerb im Geltungsbereich des Abkommens verfälschen oder zu verfälschen drohen (Art. 13 StromA).[73]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 192. An dieser Stelle zeigt sich sehr deutlich, dass die Schweiz nicht auf Augenhöhe mit der EU, sondern ähnlich einem Mitgliedstaat assoziiert wird: Beihilfen der Union selbst erfasst das Abkommen nämlich nicht (für wettbewerbsverfälschende Beihilfen der Union sieht das Abkommen «Konsultationen» vor).

Zur Umsetzung der Beihilferegeln muss die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Abkommen ein System zur Überwachung staatlicher Beihilfen einrichten, das jederzeit ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sicherstellt, das mit dem in der Union angewendeten gleichwertig ist (Art. 14 StromA). Bemerkenswert ist dabei folgende Aussage des Bundesrates, da sie über den Wortlaut des Abkommens hinauszugehen scheint: «Die Gleichwertigkeit ist daher so zu verstehen, dass die Schweiz verpflichtet ist, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Beihilfeüberwachungsverfahren einzuführen, mit dem die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie in der EU […].»[74]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 159. Die Frist zur Errichtung des Beihilfeüberwachungssystems heisst nach der hier vertretenen Auffassung nicht zwingend, dass das materielle Beihilferecht nicht schon ab Inkrafttreten des Abkommens Anwendung (so explizit Anhang III Abschnitt A Ziff. 2 StromA) und auf dem Wege von Privatklagen auch Durchsetzung finden kann. Zur materiellen Umsetzung des Beihilferechts «berücksichtigen die Überwachungsbehörde und die zuständigen Justizbehörden der Schweiz die für die Kommission verbindlichen relevanten Leitlinien und Mitteilungen sowie ihre Beschlusspraxis gebührend und befolgen diese soweit möglich, sodass ein Mass an Überwachung und Durchsetzung sichergestellt wird, das dem in der Union gleichwertig ist» (Anhang III Abschnitt Ziff. 1 StromA). Massgebend in diesem Zusammenhang sind namentlich die schon vorne erwähnten «Leitlinien für staatliche Klima, Umweltschutz- und Energiebeihilfen».[75]Europäische Kommission, Leitlinien für staatliche Klima, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1 ff.

Anhang III Abschnitt A StromA enthält explizite Legalausnahmen für bestehende Schweizer Förderinstrumente; Ziffer 1 listet dort die sechs wichtigsten bestehenden Schweizer Unterstützungsmassnahmen im Strombereich auf und stellt diese gemäss Ziffer 3 für zehn bzw. sechs Jahre frei. Die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 EnG) wird in der Botschaft des Bundesrates nicht erörtert, obwohl ihre Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht fragwürdig erscheint.[76]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 183; Hettich et al., Strommarkt 2023, 71 ff.; siehe aber Ademi Fatlum, Erneuerbare Energien, in: Kellerhals Andreas/Trüten Dirk (Hrsg.), Subventionen in … Continue reading Die Umsetzung der beihilferechtlichen Bestimmungen in allen Marktzugangsabkommen erfolgt durch ein neues, aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken kompliziert geschriebenes Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG). Das Gesetz befasst sich vor allem mit der hoheitlichen Durchsetzung: Die durch die Übergangsfrist von fünf Jahren verzögerte hoheitliche Durchsetzung des Beihilferechts hindert die private Rechtsdurchsetzung womöglich nicht.

D. Institutionelle Elemente

Die dynamische Rechtsübernahme bildet ein Kernelement der institutionellen Architektur. Im Geltungsbereich des Stromabkommens ist die Schweiz verpflichtet, neue EU-Rechtsakte zu übernehmen. Einzige Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme bildet gemäss Art. 27 Abs. 8 StromA die Bestimmung zur Bildung von Stromreserven nach Art. 9 Abs. 3 StromA, welche als materielle Ausnahme – wie schon erwähnt – kaum belastbar und überdies schon eingehend europarechtlich vorgespurt ist. Die Dynamik betrifft auch die Rechtsanwendung: «Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des EuGH ausgelegt und angewandt» (Art. 29 Abs. 2 StromA).[77]Allgemein dazu Heselhaus Sebastian, Aktuelle Spielräume für ein Institutionelles Rahmenabkommen, EuZ 05/2022, F22 ff., namentlich auch zur «Implikation unionsrechtlicher Begriffe»; dazu auch … Continue reading

Wesentliche Bestimmungen des Stromabkommens (v.a. Anhang I) unterliegen der dynamischen Rechtsübernahme über die sog. Integrationsmethode; mit Beschluss des Gemischten Ausschusses werden die entsprechenden Rechtsakte automatisch Teil der Schweizer Rechtsordnung und – sofern sie genügend bestimmt sind («self-executing») – direkt anwendbar. Im Bereich der Umwelt (Anhang V) gilt dagegen die sog. Äquivalenzmethode, wo die Schweiz eigene Bestimmungen zu erlassen hat, die mindestens das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten (Art. 27 Abs. 2 und 3 StromA).[78]Epiney, Integrationsverträge, 507: «Letztlich ist somit in jedem Fall im Ergebnis eine parallele Rechtslage massgeblich oder sicherzustellen. […] in materieller Hinsicht dürfte die … Continue reading Da die Schweiz den konkreten Inhalt der einmal erlassenen Vorschriften nicht mehr beeinflussen kann, erhofft sich der Bundesrat viel von den zugesicherten Mitspracherechten («decision shaping»), also den Beizug von Sachverständigen bei der Ausarbeitung von Rechtsakten (Art. 26 StromA). Die Mitwirkung in den betroffenen Ausschüssen im angedachten Ausmass wird freilich erhebliche Ressourcen erfordern, die derzeit prima vista noch nicht bereitgestellt sind.

Die dynamische Rechtsübernahme ist zwar nichts völlig neues – der Bundesrat verweist diesbezüglich auf das Vertragswerk Schengen / Dublin[79]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, z.B. 137.; jedoch gewinnt die verfassungsrechtliche Einbettung des Mechanismus mit der angedachten Zunahme der betroffenen Rechtsgebiete dennoch an Bedeutung: Einerseits dahingehend, wer im Bund in welchem Verfahren die Schweizer Vertretung im Gemischten Ausschuss zu einem Beschluss zu ermächtigen befugt ist; andererseits dahingehend, wer im Bund in welchem Verfahren die Umsetzung des Beschlusses bzw. die Anpassung des Schweizer Rechts an das europäische Recht vorzunehmen hat. Nach der hier vertretenen Auffassung führen beide Punkte, ungeachtet des angestrebten Ausbaus der Informations- und Konsultationsrechte des Parlaments mit dem vorgeschlagenen Art. 152a E ParlG[80]Zu bestehenden Mechanismen ausführlich Muralt Samuel/Tripet Cordier Florent, Kommentar zu Art. 152 ParlG, in: Graf Martin/Caroni Andrea (Hrsg.), Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom … Continue reading, zu einer Gewichtsverschiebung hin zur Verwaltung. Zwar betont der Bundesrat, die Genehmigung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses obliege der Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV)[81]Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 128., doch greift das parlamentarische Verfahren vor allem dann, wenn infolge der Übernahme europäischen Rechts Bundesgesetze anzupassen sind: «Vermutungsweise ist von einer Zuständigkeit des Bundesrates auszugehen.»[82]Oesch Matthias, Schweiz – Europäische Union, 2. Aufl., Zürich et al. 2024, N 100 (zit. Schweiz – EU). Die Verwendung dynamischer Verweise zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an neues europäisches Recht ist entsprechend in diesem Licht zu werten. Aufgeworfen ist damit die ungeklärte Frage, ob die Bundesversammlung überhaupt Abweichungen beschliessen könnte.[83]Hierzu als Einstieg die Gedanken von Biaggini Giovanni, «Schubert» und die «Bilateralen III»: ein neues Kapitel in der sonderbaren Geschichte eines obiter dictum, ZBl 127 (2026), 233 f.

Die Letztentscheidung über die Auslegung des Abkommens kommt nach der hier vertretenen Auffassung in fast allen Fällen dem EuGH zu: Gemäss Art. 32 Abs. 3 StromA ist das im Streitbeilegungsmechanismus vorgesehene Schiedsgericht verpflichtet, Fragen betreffend die Auslegung oder Anwendung sowohl des referenzierten Unionsrechts wie auch der Abkommensbestimmungen, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, dem EuGH vorzulegen.[84]Zum Ablauf des Verfahrens allgemein Pirker Benedikt, Plus c’est la même chose, plus ça change – Schiedsverfahren im Rahmen des Pakets Schweiz-EU, in: EuZ 08/2025, H5 ff. Die Entscheidung des EuGH ist für das Schiedsgericht bindend (Art. 32 Abs. 4 StromA).[85]Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 189. Behebt die betreffende Partei die Vertragsverletzung nicht, so kommt anstelle des üblichen Mechanismus zur Suspendierung und Beendigung von Verträgen (Art. 60 WVK[86]Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111).) ein komplexer Mechanismus betreffend Ausgleichsmassnahmen zum Tragen (Art. 33 StromA).

E. Gesamteinordnung und Ausblick

Das Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU ist ein regulatorisches Grossprojekt von beträchtlicher Tragweite. Sein wirtschaftlicher Nutzen – die Teilnahme an der Marktkopplung, der Zugang zu den Handelsplattformen für Regelenergie und die rechtlich abgesicherte Kooperation im Bereich der Netzstabilität – ist unbestritten und für die Schweiz als physische Stromdrehscheibe im Herzen Europas von erheblicher praktischer Bedeutung.

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass die im Stromabkommen verankerten Ausnahmen und Spielräume bei näherer Betrachtung erheblich weniger belastbar sind, als es das bundesrätliche Narrativ nahelegt. Die Formulierung «unter Vorbehalt» der europarechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 StromA) erweist sich bei systematischer Auslegung regelmässig als Leerlauf: Die betreffenden Bestimmungen statuieren gerade keine Ausnahmen zugunsten der Schweiz, sondern bestätigen den Vorrang des zu übernehmenden Unionsrechts. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Schweiz mit dem angestrebten Abkommen voll und ganz in den Elektrizitätsbinnenmarkt integriert, mit allen Vor- und Nachteilen, die mit dieser Integration und der Aufgabe des eigenständigen Gestaltungsanspruchs einhergehen.

Ähnliches gilt für die Versorgungssicherheit: Der in Art. 9 Abs. 3 StromA eingeräumte Spielraum bei der Bemessung der Stromreserven ist durch die Verhältnismässigkeitsklausel («in verhältnismässiger und vernünftiger Weise») stark begrenzt; letztlich fällt aufgrund der Implikation unionsrechtlicher Begriffe auch hier dem EuGH der Letztentscheid zu. Dass die bestehenden Reserveinstrumente von der Übergangsbestimmung in Art. 9 Abs. 4 StromA nur sehr beschränkt profitieren dürften, wurde dargelegt. Die Anwendung der europäischen Beihilfeleitlinien auf Schweizer Reservemechanismen wird in der Praxis dazu führen, dass sich die vermeintlichen Spielräume als wenig belastbar erweisen und Reserven schlicht nach Massgabe des europäischen Rechts geschaffen werden.

Im Bereich der Grundversorgung steht die Preisregulierung auf tönernen Füssen. Art. 7 Abs. 2 StromA enthält – wie der Bundesrat zutreffend einräumt – keine Ausnahme vom europäischen Recht. Die Europäische Kommission hat in vergleichbaren Konstellationen innerhalb der EU regulierte Endkundenpreise konsequent als übergangsweise zu beseitigende Wettbewerbsverzerrungen qualifiziert. Es erscheint daher als Frage der Zeit, bis die Preisregulierung im Bereich der Grundversorgung dem europarechtlichen Druck weichen muss.

Verfassungsrechtlich bemerkenswert ist die mit dem Stromabkommen verbundene Gewichtsverschiebung von der Bundesversammlung zur Verwaltung. Die dynamische Rechtsübernahme über den Gemischten Ausschuss, kombiniert mit der Verwendung dynamischer Verweise in den Umsetzungserlassen, marginalisiert die parlamentarische Mitwirkung im Anwendungsbereich des Abkommens. Die vorgeschlagenen Informations- und Konsultationsrechte (Art. 152a E ParlG) vermögen diesen Befund nicht zu entkräften: Sie verschaffen der Bundesversammlung aber immerhin Kenntnis, und eröffnen damit Wege für die Ausübung von Entscheidungsmacht. Die dynamische Rechtsübernahme ist schliesslich nicht auf den heutigen Rechtsbestand beschränkt: Die Tür für eine spätere Übernahme weiterer Rechtsakte – etwa der Konzessionsrichtlinie 2014/23 – bleibt offen, und das bundesrätliche Versprechen, einer solchen Weiterentwicklung nicht zuzustimmen, ist rechtlich unverbindlich.

Ungeachtet dieser kritischen Befunde wäre es verfehlt, das Stromabkommen pauschal abzulehnen. Die Alternative – die Fortsetzung des status quo ohne vertragliche Absicherung der Kooperation – birgt eigene und keineswegs geringe Risiken: Die einseitige Beschränkung der Grenzkapazitäten zur Schweiz, der dauerhafte Ausschluss von der Marktkopplung und die zunehmenden ungeplanten Transitflüsse gefährden die Versorgungssicherheit. Die heute praktizierten «quick fixes» der Swissgrid sind der Tragweite der betroffenen Interessen nicht angemessen.

Das Verdikt fällt im Ergebnis differenziert, aber wenig ermutigend aus: Das Stromabkommen löst ein reales und drängendes Problem – die fehlende rechtliche Integration der Schweiz in den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt –, schafft aber zugleich eine stattliche Zahl neuer Unsicherheiten und offener Fragen, die in ihrer Kumulation das Risiko bergen, das Abkommen zu Fall zu bringen: «Viele Jäger sind des Hasen Tod». Zu dieser Auffassung ist offenbar auch der Bundesrat gelangt: Indem er das Stromabkommen dem Parlament in einem separaten Genehmigungsbeschluss vorlegt, gibt er ein Vertragswerk, das ursprünglich als besonderer Anreiz zur Vertiefung der Beziehungen zur EU gedacht war, zum Abschuss frei.

Fussnoten

Fussnoten
1 Hettich Peter et al., Europeanization of the Swiss Energy System, Zürich/St. Gallen 2020, 25 ff. (zit. Europeanization); Hettich Peter et al., Strommarkt 2023: Quotenmodelle im Zieldreieck von Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit, Zürich/St. Gallen 2017, 7 ff. (zit. Strommarkt 2023); Hettich Peter/Walther Simone/Schreiber Tschudin Sabine, Schweiz ohne Stromabkommen, Zürich/St. Gallen 2015, 7 ff. (zit. Stromabkommen).
2 Abkommen vom 2. März 2026 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über Elektrizität (nachfolgend: Stromabkommen oder StromA), BBl 2026 632.
3 Zur Terminologie Schäfer Fabian, Der Bundesrat ringt sich zu einem verschämten Namenswechsel durch, NZZ Online vom 5. Dezember 2025 (abrufbar auf <https://www.nzz.ch/schweiz/jetzt-also-doch-bilaterale-iii-die-svp-behauptet-der-bundesrat-wolle-das-eu-paket-umtaufen-ld.1915128>). Pointiert auch Paul Richli, Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Abkommenspakets Schweiz-EU vom 9. April 2026, N 429: «Unter diesen Umständen bedeutet die Bezeichnung des Abkommenspakets Schweiz-EU als Bilaterale III eine Verniedlichung der verfassungsrechtlichen Konsequenzen».
4 Zum Stromabkommen Bundesrat, Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» vom 13. März 2026, BBl 2026 615, 702 ff. (zit. Botschaft Bilaterale III).
5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7).
6 SRF 4 News, Stromversorgung Schweiz: Gösgen-Ausfall wird immer teurer, Beitrag vom 9. Februar 2026, abrufbar auf <https://www.srf.ch/news/wirtschaft/stromversorgung-schweiz-goesgen-ausfall-wird-immer-teurer>.
7 Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947 (GATT; SR 0.632.21); Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (WTO-Abkommen; SR 0.632.20).
8 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA; SR 0.632.401).
9 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl L 158 vom 14. Juni 2019, S. 125).
10 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl L 158 vom 14. Juni 2019, S. 54).
11 Hettich/Walther/Schreiber Tschudin, Stromabkommen, 21 ff.
12 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. EU L 197 vom 25. Juli 2015, S. 24).
13 Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl EU ABl. L 312 vom 28. November 2017, S. 6).
14 Hierzu hängig ist ein Rechtsstreit, der materiell nicht entschieden ist: EuGH Rs C-121/23 P vom 13. Februar 2025 i.S. Swissgrid v. Europäische Kommission. Die den Entscheid betreffende TERRE‑Plattform wurde Anfang 2026 eingestellt.
15 Art. 16 Abs. 8 Verordnung (EU) 2019/943; dazu ACER, Recommendation No. 01/2019 of August 8, 2019 on the implementation of the minimum margin available for cross-border trade.
16 Art. 16 Abs. 9 Verordnung (EU) 2019/943.
17 Swissgrid, Factsheet 70%-Kriterium der EU, 12. Januar 2022, abrufbar auf <https://​www.​swiss​grid.ch/de/home/newsroom/blog/2022/die-siebzig-prozent-regel.html>.
18 Bundesrat, Medienmitteilung vom 12.11.2024: Technische Vereinbarung zur Stärkung der Netz- und Versorgungssicherheit unterzeichnet, abrufbar auf <https://www.comcom.admin.ch/de/nsb?id=102990>.
19 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 704 f., 707, 803.
20 Vallender Klaus A./ Hettich Peter , Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 5. Aufl., Bern 2026, N 181 (zit. Wirtschaftsfreiheit).
21 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 719.
22 Europäische Kommission, Beschluss vom 16. April 2026, State Aid SA.120495 (2026/N), Billigkeitsrichtlinie über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028: Die Beihilfe umfasst eine Reduktion des Grosshandelsstrompreises um bis zu 50% für 50% des jährlichen Stromverbrauchs, wobei ein Mindestpreis von 50 EUR/MWh gilt: begünstigte Unternehmen müssen mindestens 50% der erhaltenen Beihilfe in Dekarbonisierungsmassnahmen investieren, wie etwa erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Elektrifizierung sowie Flexibilitäts- und Speichermassnahmen. Schweizer Überbrückungshilfen wie diejenigen für Eisen, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung (Art. 14bis StromVG) könnten allerdings aufgrund ihrer Finanzierung über Netznutzungsentgelte gegen einschlägige Vorgaben des europäischen Rechts verstossen (z.B. Nichtdiskriminierung nach Art. 18 VO 2019/943).
23 Anhang VI Ziffer (1) Bst. b) ii) StromA.
24 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 737.
25 Anhang VI Ziffer (26) StromA.
26 Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (ABl L 326 vom 8. Dezember 2011, S. 1).
27 Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl L 158 vom 14. Juni 2019, S. 1).
28 Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl L 158 vom 14. Juni 2019, S. 22).
29 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82)
30 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 185.
31 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0).
32 Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten vom 21. März 2025 (BATE, Referendumsvorlage in BBl 2025 1102). Die Vernehmlassung zur Ausführungsverordnung (VATE) dauerte bis zum 5. Mai 2026.
33 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 715.
34 Entwürfe der Umsetzungserlasse in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Elektrizität (Bilaterale III), BBl 2026 631.
35 Anhang VI Ziffer (18) StromA betreffend REMIT-Verordnung; Anlage StromA in Übernahme von Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
36 Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. EU L, 2024/1747, 26. Juni 2024).
37 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 187.
38 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 1047 (Art. 147a und 152a E ParlG; Art. 40a E RVOG). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den am 22. April 2026 vom Bundesrat genehmigten «Entwurf der Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend die Mitwirkung der Kantone im Bereich des Pakets ‹Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)›».
39 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 181; Hettich/Walther/Schreiber Tschudin, Stromabkommen, 7 ff.
40 Hettich Peter, Infrastrukturverfassung, in: Hertig Randall Maya/Schindler Benjamin/Diggelmann Oliver (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2020, N 34.
41 BVGer A‑5581/2012 vom 11. November 2013, E. 6.4.1.
42 Dazu Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 740 f.
43 Dazu Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 741, 762 f.
44 Der Bundesrat scheint dabei über die Vorgaben der EU hinauszugehen: Camenisch Livia, Stromabkommen CH‑EU: Personelle Entflechtung und Shared Services im aktuellen E-StromVG, abrufbar auf <https://energierechtsanwältin.ch/?p=418&trk=feed-detail​_​comments-list_comment-text>.
45 Bundesrat, Ergebnisbericht Vernehmlassung Paket Schweiz–EU (Bilaterale III), 88.
46 Hinweise dazu bei Hettich, Infrastrukturverfassung, N 38.
47 BGE 143 I 395, E. 4 (Messdienstleistungen).
48 Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz; SR 641.71).
49 Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 30. November 2011 (CO2-Verordnung; SR 641.711).
50 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).
51 Für eine Zusammenstellung der unmittelbar mit der Energiekrise des Winters 2022 getroffenen Notmassnahmen siehe Hettich, Rechtliche Massnahmen zur Verhinderung und Bewältigung einer Strom- und Gasmangellage, in: ZBl 123 (2022), 650 ff.
52 Hinweise in Hettich, Infrastrukturverfassung, N 14.
53 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 723 ff.
54 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 724.
55 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 724.
56 Europäische Kommission, Leitlinien für staatliche Klima, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1 ff.
57 Die Leitlinien verlangen insbesondere technologieoffene und wettbewerbliche Ausgestaltungen von Versorgungssicherheitsmechanismen sowie die Offenheit für Speicher, Laststeuerungs- und grenzüberschreitende Kapazitäten; Abweichungen bedürfen einer besonderen Rechtfertigung, etwa bei unzureichendem Wettbewerb oder nachgewiesenen Effizienzverlusten wettbewerblicher Ausschreibungen, N 104 ff., 343 ff.
58 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 712; Hettich et al., Strommarkt 2023, 41 Fn. 139.
59 So auch Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 721.
60 Erhellend dazu die Studie vom 25. März 2024 von Frontier Economics, Grundversorgung und Preisregulierung in ausgewählten Ländern der EU, abrufbar auf <https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/stromversorgung/stromabkommen-schweiz-eu.html>: In mehreren EU-Staaten bestehen danach dauerhaft regulierte Endkundenpreise; die Europäische Kommission kritisiert die unbefristete Preisregulierung und mögliche Wettbewerbsverzerrungen und forderte eine Beschränkung auf eine Übergangsphase. In diesem Zusammenhang bemerkenswert erscheint Europäische Kommission, Stellungnahme der Kommission vom 27. August 2021 gemäss Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/943 zum Umsetzungsplan Frankreichs, wonach die Kommission «nicht die Ansicht der französischen Behörden [teilt], dass eine ‹flächendeckende› Preisregulierung für alle Kleinstunternehmen und Haushaltskunden mit einem angeblich wettbewerblichen Endkundenmarkt vereinbar ist».
61 Siehe etwa BGE 149 II 187, E. 3 ff. (Energietarife; Durchschnittspreis-Methode); BGer 2C_21/2024 vom 5.2.2025, E. 4 (Tarifprüfung).
62 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 724 f.
63 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe, ABl EU L 94 vom 28.03.2014, S. 1.
64 Erhellend dazu die Studie von Swiss Economics, Heimfall Wasserkonzessionen – Schlussbericht vom 25. Oktober 2023: Danach leitete die Europäische Kommission im Jahr 2019 Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Vergabe von Wasserkraftkonzessionen ein. Teilweise wurden diese Verfahren, u.a gegen Deutschland im Jahr 2021, wieder eingestellt; die Ausgestaltung der Konzessionsvergabe in den Mitgliedstaaten bleibt uneinheitlich. Während in Österreich keine wettbewerblichen Verfahren vorgesehen sind und in Schweden Konzessionen teilweise ohne zeitliche Begrenzung bestehen, erfolgt die Vergabe in anderen Staaten wie Italien oder Frankreich zumindest teilweise im Wege wettbewerblicher Verfahren mit unterschiedlichen Laufzeiten.
65 Zur ungeklärten Wirkung von Verweisen im übernommenen europäischen Recht Epiney Astrid, «Bilaterale III»: Zu den institutionellen Aspekten, in: Jusletter 22. September 2025, N 41.
66 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 183.
67 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 725 f.
68 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 749 f.
69 Varian Hal R., Grundzüge der Mikroökonomik, 9. Aufl., München 2016, 43 f., spricht von «Ungütern».
70 Siehe etwa Fabian Schäfer, Stromabkommen stellt neue Solar-Subventionen infrage: Die Schweiz will Hausbesitzern ab 2026 sogar bei negativen Strompreisen Minimalvergütungen zahlen – das ist inkompatibel mit EU-Recht, NZZ Nr. 202 vom 2. September 2025, 8.
71 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 191; weiterführend zu den Entwicklungen bei staatlichen Beihilfen in verschiedenen Sektoren: Hirsbrunner Simon, Ausgewählte spezifische Themen: Staatliche Beihilfen – Stromsektor, Land- und Luftverkehr, in: Epiney Astrid/Progin-Theuerkauf Sarah/Dahinden Flaminia/Dukarm Sophie, Schweizerisches Jahrbuch für Europarecht (Hrsg.), 2025, S. 375 ff.
72 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 146.
73 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 192.
74 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 159.
75 Europäische Kommission, Leitlinien für staatliche Klima, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022, ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1 ff.
76 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 183; Hettich et al., Strommarkt 2023, 71 ff.; siehe aber Ademi Fatlum, Erneuerbare Energien, in: Kellerhals Andreas/Trüten Dirk (Hrsg.), Subventionen in der Schweiz: Implikationen einer Übernahme des EU-Beihilferechts in ausgewählten Sektoren, Zürich 2023, N 1053 ff., 1065 f., mit dem Hinweis, dass die Marktprämie nicht aus «staatlichen Mitteln» gewährt werde und daher zulässig sei.
77 Allgemein dazu Heselhaus Sebastian, Aktuelle Spielräume für ein Institutionelles Rahmenabkommen, EuZ 05/2022, F22 ff., namentlich auch zur «Implikation unionsrechtlicher Begriffe»; dazu auch Epiney Astrid, Die Bilateralen III als «Integrationsverträge», in: Schweizerische Juristen-Zeitung (Hrsg.), 2026, S. 502 ff., 511 (zit. Integrationsverträge). Zur Übernahme der Rechtsprechung im Rahmen des geltenden FZA Vallender/Hettich, N 188.
78 Epiney, Integrationsverträge, 507: «Letztlich ist somit in jedem Fall im Ergebnis eine parallele Rechtslage massgeblich oder sicherzustellen. […] in materieller Hinsicht dürfte die Unterscheidung aber letztlich wenig ins Gewicht fallen».
79 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, z.B. 137.
80 Zu bestehenden Mechanismen ausführlich Muralt Samuel/Tripet Cordier Florent, Kommentar zu Art. 152 ParlG, in: Graf Martin/Caroni Andrea (Hrsg.), Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, 2. Aufl., Basel 2024, N 18 ff.
81 Bundesrat, Botschaft Bilaterale III, 128.
82 Oesch Matthias, Schweiz – Europäische Union, 2. Aufl., Zürich et al. 2024, N 100 (zit. Schweiz – EU).
83 Hierzu als Einstieg die Gedanken von Biaggini Giovanni, «Schubert» und die «Bilateralen III»: ein neues Kapitel in der sonderbaren Geschichte eines obiter dictum, ZBl 127 (2026), 233 f.
84 Zum Ablauf des Verfahrens allgemein Pirker Benedikt, Plus c’est la même chose, plus ça change – Schiedsverfahren im Rahmen des Pakets Schweiz-EU, in: EuZ 08/2025, H5 ff.
85 Vallender/Hettich, Wirtschaftsfreiheit, N 189.
86 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111).