EuZ - Zeitschrift für Europarecht

Ausgabe 05 / 2026

Im gläsernen Labor? Europäische Transparenzanforderungen an tierexperimentelle Forschung und ihre Bedeutung für die Schweiz

Nula Katharina Frei, Lena Hehemann*

Wie viel Transparenz braucht die tierexperimentelle Forschung? Während die Schweiz derzeit im Zuge ihrer Bestrebungen zur Verringerung von Tierversuchen über neue Publikationspflichten diskutiert, sind nichttechnische Projektzusammenfassungen in der Europäischen Union bereits seit Jahren etabliert. Der Beitrag untersucht die unionsrechtlichen Transparenzvorgaben sowie deren Umsetzung in Deutschland, Österreich und Norwegen. Im Zentrum stehen die Veröffentlichungspflichten für Tierversuchsvorhaben und das Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informationsinteresse, Forschungsfreiheit sowie dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Personendaten. Die Ergebnisse des Rechtsvergleichs werden abschliessend den aktuellen schweizerischen Revisionsbestrebungen gegenübergestellt und in ihren rechtlichen Kontext eingeordnet.

* Prof. Dr. Nula Katharina Frei ist Assistenzprofessorin für öffentliches Recht an der FernUni Schweiz, Brig. Dr. Lena Hehemann ist Postdoktorandin an der FernUni Schweiz, Brig.
Dieser Beitrag basiert teilweise auf den Erkenntnissen einer Studie, welche die Autorinnen im Auftrag des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen im Jahr 2025 verfasst haben.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Unionsrechtliche Vorgaben und nationale Umsetzung
    1. Tierversuchsrichtlinie 2010/63
    2. Umsetzung der Richtlinie in ausgewählten Mitgliedstaaten
      1. Deutschland
      2. Österreich
    3. Umsetzung der Richtlinie in Norwegen
  3. Gemeinsamkeiten und Unterschiede
    1. Zur Regelungstechnik beim Erlass von Informationspflichten unter Berücksichtigung der Normenhierarchie
    2. Zu den materiellen Inhalten der Informationspflichten
    3. Zum Schutz von überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen
  4. Tierversuchsrechtliche Transparenzbestimmungen und ihre Reform in der Schweiz
    1. Publikationspflichten im Tierschutzgesetz
    2. Revisionsbestrebungen hin zu mehr Transparenz im
      Tierversuchsbereich
  5. Schlussbemerkung

A. Einleitung

Tierversuche sind immer wieder Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Debatten.[1]S. z.B. Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot», Abstimmung vom 13. Februar 2022, Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft», eingereicht am 11. November 2024; … Continue reading Neben der grundsätzlichen Frage nach der Legitimität, der Notwendigkeit und dem Umfang tierexperimenteller Forschung rückt zunehmend auch ein Bedürfnis nach Transparenz in den Vordergrund. Die interessierte Öffentlichkeit verlangt verstärkt Einblick in die behördliche Bewilligungspraxis, die Art und Zielsetzung der Versuchsvorhaben sowie die damit generierten Erkenntnisse.[2]So Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren, 574 m.w.N. Diesen Forderungen nach Transparenz wohnt nicht nur das Anliegen demokratischer Kontrolle inne. Transparenz wird vielmehr auch verstanden als Mittel zur Förderung wissenschaftlicher Qualität und zur Vermeidung unnötiger oder redundanter Versuche.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die rechtliche Ausgestaltung von Informations- und Veröffentlichungspflichten im Tierversuchsrecht an Bedeutung. In der Schweiz hat das Parlament – basierend auf der parlamentarischen Initiative Christ (21.426) – Anfang 2026 eine Vernehmlassung zur Revision des Tierschutzgesetzes[3]Art. 17-20a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455). eröffnet, welche unter anderem eine stärkere Information der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen im Bereich der Tierversuche vorsieht.[4]Vernehmlassung 2026/9. <https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/9/cons_1>.

Solche nichttechnischen Projektzusammenfassungen, wie sie in der Schweiz nun eingeführt werden sollen, existieren in der Europäischen Union schon seit einiger Zeit. Namentlich enthält die Tierversuchsrichtlinie RL 2010/63/EU im Kontext verschiedener Dokumentations- und Publikationspflichten eine Pflicht zur Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen (non-technical summaries, NTS), welche der Öffentlichkeit einen verständlichen Zugang zu Informationen über bewilligte Tierversuchsvorhaben ermöglichen sollen. Mit diesen Transparenzmechanismen sollen u.a. die Stärkung des öffentlichen Vertrauens in Forschung und Behörden, die Verbesserung wissenschaftlicher Standards und die Vermeidung von Doppelversuchen im Sinne des 3R-Prinzips erreicht werden.

Zunehmend wird darüber hinaus diskutiert, Transparenz nicht erst nach der Bewilligung oder Durchführung von Tierversuchen herzustellen, sondern bereits im Vorfeld durch eine sogenannte Präregistrierung geplanter Forschungsvorhaben.[5]Exemplarisch: Van der Naald, Chamuleau, Menon et al., Preregistration of animal research protocols : development and 3-year overview of preclinicaltrials.eu, BMJ Open Science 2022; 6:e100259, … Continue reading Entsprechende Modelle, wie sie für die Humanforschung bereits vielerorts existieren,[6]Siehe etwa in der Schweiz Art. 56 Humanforschungsgesetz (Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, SR 810.30 [HFG]). werden derzeit in mehreren europäischen Staaten sowie auf internationaler Ebene auch für den Bereich der Tierversuchsforschung diskutiert. Eine verbindliche Pflicht zur Präregistrierung von Tierversuchen besteht allerdings bislang weder im Recht der Europäischen Union noch in den im vorliegenden Beitrag untersuchten Staaten.

Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend zunächst die unionsrechtlichen Vorgaben sowie deren Umsetzung in Deutschland und Österreich dargestellt (B.I. und II.). Beide Staaten eignen sich aufgrund ihrer föderalistischen Struktur besonders für einen Vergleich der praktischen Ausgestaltung unionsrechtlicher Transparenzpflichten. Ergänzend wird auch die Rechtslage in Norwegen skizziert, das als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Harmonisierung seines Tierversuchsrechts mit den unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet ist (B.III.). Anschliessend werden die verschiedenen Regelungsansätze vergleichend untersucht (C.), namentlich mit Bezug auf die Regelungstechnik, den materiellen Umfang der Informationspflichten sowie die Berücksichtigung entgegenstehender privater und öffentlicher Interessen wie z.B. Forschungs- und Geschäftsgeheimnisse. Abschliessend werden die unionsrechtlichen Entwicklungen den aktuellen schweizerischen Revisionsbestrebungen gegenübergestellt und in einem Fazit gewürdigt.

B. Unionsrechtliche Vorgaben und nationale Umsetzung

Mit dem Erlass der Tierversuchsrichtlinie RL 2010/63/EU verfolgte die Europäische Union das Ziel, ein hohes und möglichst einheitliches Schutzniveau für Tiere sicherzustellen, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Entsprechend eng ist der Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie ausgestaltet.[7]Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 38 f. Dies gilt auch für die Transparenzvorgaben, insbesondere für die Pflicht zur Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen.

Trotz dieses weitgehenden Harmonisierungsanspruchs zeigen sich in den nationalen Umsetzungen Unterschiede. Diese betreffen nicht nur die gesetzgeberische Technik oder die jeweilige staatsorganisatorische Ausgestaltung, sondern auch einzelne inhaltliche Aspekte der Transparenzregelungen.

Bevor auf die konkreten Unterschiede und Gemeinsamkeiten eingegangen werden soll (s. sogleich C.), sollen zunächst die unionsrechtlichen Vorgaben (I.) sowie die Umsetzung in Deutschland (II.1.) und Österreich (II.2.) als föderalistische EU-Mitgliedstaaten untersucht werden. Im Anschluss wird die Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie im EWR-Mitgliedstaat Norwegen skizziert (III.).

I. Tierversuchsrichtlinie 2010/63

Die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere stellt den wichtigsten unionsrechtlichen Rechtsakt im Bereich des Tierversuchsrechts dar. Sie regelt die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen und Bildungszwecken und enthält sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Vorgaben für die Durchführung von Tierversuchen. Aufgrund des Charakters einer Richtlinie kommt den Mitgliedstaaten ein (wenn auch enger)[8]Zur «unechten» Vollharmonisierung durch die Tierversuchsrichtlinie s. Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 28. Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu.[9]S. ausführlich zu der Richtlinie Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 32 ff. m.w.N.

Die Tierversuchsrichtlinie dient dem Schutz von Tieren, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen oder die speziell zur Organ- und Gewebeentnahme gezüchtet wurden. Zu diesem Zweck definiert sie zum einen den Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 3 RL 2010/63) sowie die zulässigen Versuchszwecke (Art. 5 RL 2010/63). Darüber hinaus enthält die Richtlinie verfahrensrechtliche Grundlagen ebenso wie Mindestanforderungen an Haltungs-, Betreuungs- und Versuchsbedingungen. Eine zentrale Stellung nimmt dabei das in Art. 4 RL 2010/63 verankerte 3R-Prinzip ein. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Tierversuche soweit möglich durch gleichwertige Alternativmethoden ersetzt werden (Replace), die Zahl der verwendeten Tiere auf das notwendige Minimum beschränkt wird (Reduce) und Belastungen für die Tiere minimiert werden (Refine).

Die Transparenzvorgaben der Richtlinie dienen der Unterstützung dieser Zielsetzungen. Bereits Erwägungsgrund 41 betont, dass objektive Informationen über Tierversuchsprojekte öffentlich zugänglich gemacht werden sollen, um eine sachliche Unterrichtung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Konkretisiert wird dies in Art. 43 RL 2010/63, welcher die Mitgliedstaaten verpflichtet, sogenannte nichttechnische Projektzusammenfassungen (non-technical summaries, NTS) zu veröffentlichen. Ziel und Zweck der Veröffentlichungen ist, die Öffentlichkeit über das Versuchsvorhaben zu unterrichten und objektive Informationen an diese bereitzustellen.[10]Hirt et al., Tierschutzgesetz – Kommentar, § 41 TierSchVersV, Rz. 1.

Die nichttechnischen Projektzusammenfassungen müssen insbesondere Angaben zu den Projektzielen, zum erwarteten Nutzen und Schaden des Vorhabens, zur Anzahl und Art der verwendeten Tiere sowie zur Umsetzung der Anforderungen des 3R-Prinzips enthalten (Art. 43 Abs. 1 RL 2010/63).

Gleichzeitig trägt die Richtlinie dem Schutz der Bekanntgabe entgegenstehender Interessen Rechnung. Art. 43 Abs. 1 RL 2010/63 verbietet die Veröffentlichung personenbezogener Daten sowie vertraulicher Informationen, insbesondere solcher, die dem Schutz geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen unterliegen. Die Mitgliedstaaten können zudem eine sogenannte rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben vorsehen und die Veröffentlichung aktualisierter Projektzusammenfassungen verlangen (Art. 43 Abs. und 3 RL 2010/63).

Die nichttechnischen Projektzusammenfassungen sind der Europäischen Kommission spätestens sechs Monate nach der Bewilligung des jeweiligen Versuchsvorhabens zu übermitteln, um einen möglichst schnellen Zugang der Öffentlichkeit zu ermöglichen.[11]Einen Überblick über die Entwicklung und die Effizienz bei der Bereitstellung der nichttechnischen Projektzusammenfassung liefern: Taylor/Rego/Weber, Recommendations to improve the EU non-technical … Continue reading Die Kommission veröffentlicht diese anschliessend auf der Plattform ALURES-DECLARE.[12]S. zu den Staaten, die nichttechnische Projektzusammenfassungen in ALURES einspeisen, Anhang 1. Teilweise sehen die Mitgliedstaaten daneben zusätzliche nationale Veröffentlichungsplattformen vor.

II. Umsetzung der Richtlinie in ausgewählten Mitgliedstaaten

1. Deutschland

Deutschland setzte die Tierversuchsrichtlinie im Wesentlichen durch Anpassungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG[13]BGBl. I S, 2182; Drs. BT 17/11811; Drs. BR 300/12.) sowie durch die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV[14]Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (BGBl. I S, 3125).) um.[15]S. ausführlich Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 88 ff. Während das Tierschutzgesetz die grundlegenden Anforderungen an Genehmigung, Durchführung und Kontrolle von Tierversuchen regelt, konkretisiert die Verordnung die unionsrechtlichen Vorgaben. Der Vollzug obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Die Pflicht zur Veröffentlichung nichttechnischer Projektzusammenfassungen wurde in § 8 Abs. 6 TierSchG in Form einer Delegationsnorm verankert und gestützt darauf durch § 41 TierSchVersV näher ausgestaltet. Demnach übermitteln die zuständigen Landesbehörden genehmigte Projektzusammenfassungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das diese veröffentlicht. Zusätzlich werden die Zusammenfassungen an die Europäische Kommission weitergeleitet und auf ALURES-DECLARE publiziert.

Die Projektzusammenfassungen müssen Angaben zu den Zwecken und dem erwarteten Nutzen des Versuchsvorhabens, zu den Belastungen und zu erwartenden Schäden bei den Tieren, zur Anzahl und Art der verwendeten Tiere sowie zur Umsetzung der Anforderungen des 3R-Prinzips enthalten. Die Zusammenfassung ist von der gesuchstellenden Person auf Grundlage des Bewilligungsantrags zu erstellen und soll das Versuchsvorhaben möglichst präzise wiedergeben.[16]Hirt et al, Tierschutzgesetz – Kommentar, § 41 TierSchVersV, Rz. 1. Das BfR stellt auf seiner Webseite eine Vorlage für die Erstellung einer nichttechnischen Projektzusammenfassung bereit. … Continue reading

Gleichzeitig enthält das deutsche Recht ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten privater Interessen. Personen- und Einrichtungsdaten dürfen nicht veröffentlicht werden (§ 41 Abs. 1 Satz 3 TierSchVersV). Zudem bleiben die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Veröffentlichung vorbehalten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 TierSchVersV). Obwohl die Projektzusammenfassung von den Forschenden erstellt wird, kommt den zuständigen Behörden in dieser Hinsicht eine gewisse Kontrollfunktion zu. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten sind und keine schutzwürdigen Informationen veröffentlicht werden.[17]Ähnlich Hirt et al, Tierschutzgesetz – Kommentar, § 41 TierSchVersV, Rz. 1.

Die Veröffentlichungspflicht gilt allerdings nicht für sämtliche Tierversuche, sondern nur für die bewilligungspflichtigen Versuchsvorhaben nach § 8 TierSchG. Davon zu unterscheiden sind anzeigepflichtige Vorhaben nach § 8a TierSchG, bei denen grundsätzlich keine Veröffentlichung erfolgt. Hierzu zählen insbesondere gesetzlich vorgeschriebene oder standardisierte Verfahren sowie bestimmte Ausbildungs- und Diagnostikzwecke.[18]Eine Anzeige reicht aus für Versuche, deren Durchführung ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der EU … Continue reading Eine Rückausnahme gilt für alle Versuche, in denen Primaten verwendet werden oder bei denen «schwere» Belastungen für die Versuchstiere zu erwarten sind (§ 8a Abs. 2 TierSchG).

Ergänzend ist auf die in Deutschland entwickelte «AnimalStudyRegistry»-Datenbank hinzuweisen. Diese ermöglicht eine freiwillige Präregistrierung von Tierversuchen bereits vor Beginn der Durchführung.[19]S. dazu die Initiative Transparente Tierversuche: <https://www.bf3r.de/forschung/refine/initiative-transparente-tierversuche/>. Ziel ist einerseits die Förderung von Transparenz, andererseits die Verbesserung der Forschungsqualität und die Vermeidung unnötiger Doppelversuche. Eine gesetzliche Pflicht zur Präregistrierung besteht jedoch bislang nicht.

2. Österreich

Im österreichischen Tierversuchsrecht besteht die Besonderheit, dass die tierversuchsrechtlichen Bestimmungen weitgehend unabhängig vom Tierschutzrecht entwickelt wurden und bis heute – zumindest rechtsdogmatisch – streng von diesem getrennt sind.[20]S. dazu Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 153 ff. Dies äussert sich insbesondere dahingehend, dass die tierversuchsrechtlichen Bestimmungen nicht in das österreichische Tierschutzgesetz[21]Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz, TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004; Binder, Das österreichische Tierschutz- und Tierversuchsrecht – Kommentar, Vor § 1 TSchG AT, 5. Eingang fanden, sondern in einem eigenständigen Erlass, dem Tierversuchsgesetz (TVG)[22]Bundesgesetz betreffend Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz, TVG), BGBl. Nr. 184/1974., verankert wurden, welches mit Erlass der EU-Tierversuchsrichtlinie revidiert wurde. Der Vollzug der Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes obliegt grundsätzlich den nach Landesrecht zuständigen Behörden.[23]Art. 11 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl. Nr. 1/1930) überträgt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Allgemeinen auf die Bundesländer.

Die Transparenzvorgaben der Richtlinie wurden in § 31 TVG umgesetzt. Bereits die Sachüberschrift («Information der Öffentlichkeit und Dokumentation») verdeutlicht, dass die Bestimmung sowohl der öffentlichen Information als auch der wissenschaftlichen Dokumentation dient.

Die zuständigen Behörden übermitteln die nichttechnischen Projektzusammenfassungen genehmigter Versuchsvorhaben an das zuständige Bundesministerium, welches diese an die Europäische Kommission weiterleitet. Die Veröffentlichung erfolgt anschliessend über ALURES-DECLARE. Zusätzlich veröffentlicht das Bundesministerium die entsprechenden Internetadressen der Datenbank.

Inhaltlich orientiert sich das österreichische Recht eng an den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Projektzusammenfassungen müssen insbesondere Angaben zu den Projektzielen, zum erwarteten Nutzen und Schaden des Vorhabens, zur Zahl und Art der verwendeten Tiere sowie zur Umsetzung des 3R-Prinzips enthalten. Die konkreten Anforderungen werden durch die Tierversuchsverordnung (TVV[24]Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012), BGBl. II Nr. 522/2012.) weiter präzisiert. Diese enthält standardisierte Formulare, welche von den Forschenden gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag einzureichen sind.

Auch das österreichische Recht trägt dem Schutz entgegenstehender Interessen Rechnung. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden; ebenso sind geistiges Eigentum sowie «vertrauliche Informationen», womit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gemeint sein dürften,[25]Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 524. zu schützen.

§ 31 Abs. 2 TVG enthält sodann einen Katalog von Informationen, die in jedem Fall in der nichttechnischen Projektzusammenfassung enthalten sein müssen: Dabei handelt es sich zum einen um Informationen über die Projektziele, inkl. des zu erwartenden Schadens und Nutzen sowie die Anzahl, Art und Belastung der verwendeten Tiere. Zum anderen sind Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an die 3R zu erbringen. Umfang, Inhalt und Form der nichttechnischen Projektzusammenfassungen werden des Weiteren in den Ausführungsbestimmungen, vor allem in § 22a TVV, festgelegt, wonach alle in Anhang 3 aufgeführte Angaben für erstmalige übermittelte nichttechnische Zusammenfassungen (Z 1) und für alle Aktualisierungen dieser aufgrund einer sogenannten rückblickenden Bewertung (Z 2) enthalten sein müssen. Es handelt sich bei Anhang 3 vor allem um einen Fragebogen bzw. ein Formblatt den bzw. das die Forschenden auszufüllen und mit dem Genehmigungsantrag des Versuchsvorhabens bei der zuständigen Behörde einzureichen haben.

Neben den Informationspflichten betreffend die einzelnen durchgeführten Tierversuche und die Publikation ihrer nichttechnischen Projektzusammenfassungen nimmt § 31 Abs. 4 TVG auch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in die Pflicht, aktiv einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse zu erarbeiten. Dieser Katalog wurde in Form der Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung erlassen und veröffentlicht.[26]Zum Kriterienkatalog und der Verordnung s. Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 185 f. Diese Verordnung ist vor allem an die zuständigen Behörden adressiert und ermöglicht eine Gleichbehandlung aller Versuchsanträge. Gleichwohl bietet der Kriterienkatalog Forschenden eine Hilfestellung bei der Beantragung eines Tierversuchs. Er enthält keine eigenständigen Transparenzvorschriften.

III. Umsetzung der Richtlinie in Norwegen

Norwegen unterzeichnete im Jahr 1992 das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen). Damit verpflichtete sich Norwegen zur Übernahme aller Richtlinien und Verordnungen, die neben den Mitgliedern der Europäischen Union auch für die Mitgliedstaaten des EWR gelten, was auch die Tierversuchsrichtlinie umfasst. Norwegen setzte diese am 1. August 2016 über das EWR-Abkommen um.[27]Einen Überblick über die norwegische Tierschutzgesetzgebung liefert Norecopa unter <https://norecopa.no/legislation/norway/>. Die unionsrechtlichen Bestimmungen wurden im Tierschutzgesetz eingeführt:[28]Das norwegische Tierschutzgesetz ist auf Englisch einsehbar unter Animal Welfare Act. – regjeringen.no. § 13 des Tierschutzgesetzes regelt, dass die Züchtung und Haltung von, der Handel mit sowie die Tötung oder Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken zu bestimmten Zwecken bewilligungspflichtig sind (Abs. 1). Sobald Alternativen zu der Verwendung von Tieren bestehen, sind die Versuche nicht bewilligungsfähig (Abs. 2). Der König kann sodann Ausführungsbestimmungen erlassen (Abs. 4). Gestützt auf diese Bestimmungen wurde die «Verordnung über die Verwendung von Tieren in der Forschung» («Forskrift om bruk av dyr i forsøk»; nachfolgend: Verordnung zu Tierversuchen)[29]Nur auf Norwegisch abrufbar hier: <https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2015-​06-​18-​761>. erlassen. Darin wurde ein Grossteil der Regelungen der Tierversuchsrichtlinie aufgenommen. Auch Art. 43 RL 2010/63 fand in die Verordnung zu Tierversuchen Eingang:

§ 7 der norwegischen Verordnung zu Tierversuchen enthält die mit dem Bewilligungsantrag einzureichenden Angaben, welche auch eine nichttechnische Projektzusammenfassung umfassen. Die an die Zusammenfassung zu stellenden Anforderungen werden in § 8 der Verordnung zu Tierversuchen definiert. Demnach muss sie einerseits den Zweck sowie den erwarteten Erkenntnisgewinn für die Wissenschaft oder die Gesellschaft (Nutzen) enthalten. Auch die dem Nutzen im Rahmen eines Gesuchs gegenüber zu stellenden Schäden des Versuchs für die Tiere und der Schweregrad der Belastung sind in der Projektzusammenfassung aufzuführen. Schliesslich sind allgemeine Angaben zu Anzahl und Art der verwendeten Tiere sowie zur Umsetzung der 3R zu veröffentlichen. Darüber hinaus enthält § 8 Abs. 2 der Verordnung zu Tierversuchen eine Negativliste der Angaben, welche gerade nicht zugänglich zu machen sind: Einerseits dürfen die Projektzusammenfassungen keine Informationen enthalten, die gemäss dem Gesetz über die öffentliche Verwaltung der Geheimhaltung unterliegen. Diese Schutzinteressen umfassen vor allem Geschäftsgeheimnisse und Personendaten.[30]§§ 31 f. Lov om saksbehandlingen i offentlig forvaltning (forvaltningsloven), LOV-2025-​06-​20-​81. Andererseits sind die Zusammenfassungen nur anonymisiert und ohne die Angabe von Personen, Forschenden oder Einrichtungen zu publizieren. Grundsätzlich sollen die nichttechnischen Projektzusammenfassungen leicht verständlich sein. Die Projektzusammenfassungen werden nach Erteilung der Bewilligung eines Versuchs einerseits auf der Webseite des Mattilsynet (engl. Norwegian Food Safety Authority)[31]<https://www.mattilsynet.no/dyr/forsoksdyr/soknader>. und andererseits auf der Webseite der Europäischen Kommission ALURES-DECLARE publiziert.

Im Jahr 2018 erliess das National Committee for Research Ethics in Science and Technology (NENT) ethische Richtlinien für die Verwendung von Tieren in der Forschung. Darin betonen die Autorinnen und Autoren die Bedeutung einer transparenten Kommunikation. Demnach sind Forschende eigenständig dafür verantwortlich, Daten zu teilen und über Forschungsergebnisse transparent zu informieren. Grundsätzlich sollten dabei auch «negative» Versuchsergebnisse allgemein zugänglich sein, um Informationen zur Verfügung zu stellen, die auch anderen Forschenden ermöglicht, Forschungsdesigns oder Versuchsvorhaben konkreter zu verbessern.[32]National Research Ethics Committees, Ethical Guidelines for the use of Animals in Research, abrufbar unter: Ethical Guidelines for the Use of Animals in Research | Forskningsetikk. Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht hingegen nicht.

C. Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Alle untersuchten Länder sind bestrebt, mehr Transparenz betreffend die Durchführung von Tierversuchen zu schaffen, wobei sich in der Umsetzung dieser Bestrebungen einige Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede ausmachen lassen, welche sich anhand von drei Schwerpunkten darstellen lassen: Die Regelungstechnik beim Erlass von Informationspflichten unter Berücksichtigung der Normenhierarchie (I.); die materiellen Inhalte der Informationspflichten, insb. zur Veröffentlichung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen (II.) und der Schutz von überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen (III.).

Ausgangspunkt des sogleich folgenden Vergleichs ist, dass die einzelnen Rechtsordnungen der Vergleichsstaaten ganz grundsätzlich differieren. Es drängt sich zwar auf den ersten Blick die Einschätzung auf, dass sowohl die deutschen und österreichischen als auch die norwegischen Bestimmungen angesichts der Harmonisierung durch die Tierversuchsrichtlinie wenige Unterschiede aufweisen dürften. Bei näherer Betrachtung der einzelnen Bestimmungen weisen die einzelnen Rechtsakte – trotz unionsrechtlicher Grundlage – doch nationale Individualität auf, was nachfolgend im Blick zu behalten ist. Darüber hinaus sei an dieser Stelle betont, dass der vorliegende Vergleich auf die oben genannten Problembereiche fokussiert und keine umfassende Analyse der Rechtsordnungen bietet.

I. Zur Regelungstechnik beim Erlass von Informationspflichten unter Berücksichtigung der Normenhierarchie

Hinsichtlich der Regelungstechnik bestehen in den untersuchten Staaten weitgehende Übereinstimmungen. Sämtliche Rechtsordnungen anerkennen die Notwendigkeit, die Transparenz bei der Durchführung von Tierversuchen zu stärken und der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Informationspflichten werden dabei jeweils auf Gesetzesstufe geschaffen und anschliessend durch Verordnungsrecht konkretisiert. Unterschiede bestehen vor allem hinsichtlich der Regelungstiefe und der Verteilung der Regelungsinhalte zwischen Gesetz und Verordnung.

Österreich verfolgt dabei einen eigenständigen Ansatz. Die tierversuchsrechtlichen Bestimmungen sind nicht im allgemeinen Tierschutzgesetz, sondern in einem eigenständigen Tierversuchsgesetz (TVG) geregelt. Dieses enthält bereits auf Gesetzesstufe detaillierte Informationspflichten. § 31 TVG verpflichtet die zuständigen Behörden insbesondere, nichttechnische Projektzusammenfassungen innerhalb von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung an die zuständige Bundesstelle zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln. Gleichzeitig enthält die Bestimmung einen vergleichsweise ausführlichen Katalog der in den Projektzusammenfassungen enthaltenen Informationen. Die Tierversuchsverordnung (TVV) konkretisiert diese Vorgaben im Wesentlichen technisch-formell. § 22a TVV i.V.m. Anhang 3 sieht standardisierte Formblätter vor, welche von den Forschenden gemeinsam mit dem Bewilligungsgesuch einzureichen sind. Die Verordnung dient damit primär der Vereinheitlichung der Projektzusammenfassungen.[33]Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 524.

Deutschland und Norwegen wählen demgegenüber einen stärker delegierenden Regelungsansatz. Beide Staaten integrieren das Tierversuchsrecht in ihre jeweiligen Tierschutzgesetze, welche vor allem grundlegende Bestimmungen enthalten und umfangreiche Delegationsnormen zugunsten des Verordnungsgebers vorsehen. Die detaillierte Ausgestaltung erfolgt anschliessend auf Verordnungsebene. In Norwegen beschränkt sich das Tierschutzgesetz hinsichtlich Tierversuchen im Wesentlichen auf § 13, welcher die Bewilligungspflicht statuiert und den König zum Erlass ergänzender Vorschriften ermächtigt. Die Transparenzpflichten werden ausschliesslich in der Verordnung über die Verwendung von Tieren in der Forschung geregelt. §§ 7 und 8 der Verordnung enthalten insbesondere die Anforderungen an die nichttechnischen Projektzusammenfassungen sowie deren Veröffentlichung. Deutschland nimmt eine Mittelstellung zwischen diesen beiden Modellen ein. Das deutsche Tierschutzgesetz enthält bereits einzelne Vorgaben zur Information der Öffentlichkeit über bewilligte Tierversuche. § 8 Abs. 6 TierSchG verankert einen Mindestkatalog der zu veröffentlichenden Informationen und ermächtigt den Verordnungsgeber zu weitergehenden Regelungen. Diese Konkretisierung erfolgt in § 41 TierSchVersV, welcher Inhalt und Veröffentlichung der nichttechnischen Projektzusammenfassungen näher regelt.

Zusammenfassend ist zum Erlass von Informationspflichten unter Berücksichtigung der Normenhierarchie festzuhalten, dass mit Ausnahme von Österreich, das ganz allgemein einen eigenständigen Ansatz bei der Regelung von Tierversuchen auf Gesetzesstufe verfolgt, die beiden weiteren Vergleichsländer in ihren Tierschutzgesetzen nur, aber immerhin, (rudimentäre) Grundlagen für die Information der Öffentlichkeit festhalten, die auf der Verordnungsebene weiter konkretisiert und in der Regel erweitert werden (können). Die Delegationsnormen räumen den Verordnungsgebern jedenfalls einen weiten Ermessensspielraum beim Erlass des Verordnungsrechts ein.

II. Zu den materiellen Inhalten der Informationspflichten

Vorweggenommen sei, dass die zu publizierenden Inhalte sowie Publikationszeitpunkte in Deutschland, Österreich und Norwegen – wenig überraschend – weitgehende Übereinstimmungen aufweisen. Gleichwohl weisen sie teilweise Differenzen auf.

Die analysierten Bestimmungen verpflichten die Staaten zur aktiven Veröffentlichung bestimmter Informationen über Tierversuche. Mit Ausnahme von Norwegen definieren die Gesetzgeber bereits auf Gesetzesstufe gewisse Mindestangaben, welche auf Verordnungsebene weiter konkretisiert werden.

Ausgangspunkt bildet Art. 43 Abs. 1 RL 2010/63. Danach müssen nichttechnische Projektzusammenfassungen Informationen über die Projektziele, den erwarteten Schaden und Nutzen des Vorhabens, die Anzahl und Art der verwendeten Tiere sowie die Umsetzung der Anforderungen der 3R enthalten. Diese unionsrechtlichen Vorgaben wurden von den untersuchten Staaten weitgehend übernommen.

Österreich übernimmt den unionsrechtlichen Informationskatalog in § 31 Abs. 2 TVG praktisch wortgetreu. Ergänzend konkretisiert § 22a TVV i.V.m. Anhang 3 die erforderlichen Angaben anhand eines standardisierten Formblatts. Dieses verlangt zusätzlich Informationen zum Projekttitel, zur Projektdauer und zum Projektziel sowie detailliertere Angaben zu den erwarteten Belastungen der Tiere, zum Nutzen des Vorhabens und zur Umsetzung der 3R.

Deutschland und Norwegen regeln die Informationspflichten primär auf Verordnungsebene. § 41 TierSchVersV sowie § 8 der norwegischen Verordnung zu Tierversuchen enthalten weitgehend deckungsgleiche Informationskataloge. Verlangt werden insbesondere Angaben zu Zweck, Nutzen und Schäden des Versuchsvorhabens, zur Anzahl und Art der verwendeten Tiere sowie zur Umsetzung der 3R. Zusätzlich legen beide Rechtsordnungen Wert auf eine allgemein verständliche Darstellung der Informationen.

Bei der direkten Gegenüberstellung der einzelnen zugänglich gemachten Angaben in den Vergleichsländer wird deutlich, dass der Informationszugang der Öffentlichkeit in Sachen Tierversuchen in den drei Vergleichsländern relativ ausgeprägt ist: Deutschland, Norwegen und Österreich verlangen von den eine Tierversuchsbewilligung ersuchenden Personen die Einreichung umfassender Information zum blossen Zweck der Veröffentlichung: In der nichttechnischen Projektzusammenfassung müssen die erwartenden Schäden für die einzusetzenden Tiere sowie die zu erwartenden Nutzen des Versuchsvorhabens dargestellt werden. Die Schaden-Nutzen-Abwägung (auch Güterabwägung)[34]Zur Güterabwägung umfassend Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren m.w.N. ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Tierversuchsbewilligung, entscheidet doch gerade diese darüber, ob ein Versuchsvorhaben überhaupt bewilligungsfähig ist. Fällt die Schaden-Nutzen-Abwägung derart aus, dass der für das eingesetzte Versuchstier zu erwartende Schaden den Nutzen für die Gesellschaft oder Wissenschaft überwiegt, kann das Versuchsvorhaben nicht bewilligt werden. Sie ist der wohl mitunter wichtigste Bestandteil eines Gesuchs um Bewilligung eines Tierversuchs. Die Veröffentlichung dieser Informationen nur, aber immerhin in Form einer nichttechnischen Projektzusammenfassung dürfte die von der gesuchstellenden Person und auch die von der Behörde im Bewilligungsprozess vorgenommene Einschätzung eines geplanten Versuchsvorhabens nachvollziehbar und auch überprüfbar machen, was wiederum die Akzeptanz von Tierversuchen bestärken bzw. allfällige vergleichbare Versuche reduzieren könnte.[35]S. Europäische Kommission, Nichttechnische Projektzusammenfassungen nach Massgabe der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, 8. Auch die Veröffentlichung der Erläuterungen zur Umsetzung der 3R dürfte der interessierten Öffentlichkeit den Umgang mit den Versuchstieren näherbringen und zu einem besseren Verständnis für die Forschungsumgebung im Zusammenhang mit Tierversuchen beitragen.

III. Zum Schutz von überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen

Die drei Vergleichsländer sehen bei ihren Informationspflichten betreffend Tierversuche keine absolute Transparenz zuhanden der Öffentlichkeit vor. Vielmehr dürfen Angaben nur dann veröffentlicht werden, wenn der Schutz von (überwiegenden) privaten bzw. öffentlichen Interessen gewährleistet ist. In der EU-Tierversuchsrichtlinie wird denn explizit festgehalten, dass weder Informationen, die dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums unterstehen oder vertrauliche Informationen – also vor allem Betriebs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse – darstellen, noch Personendaten – bspw. Namen und Adressen der tierversuchsdurchführenden Personen – bekannt gegeben werden dürfen. Diese Regelungen schlagen auch auf die nationalen Rechtssetzungen in Deutschland, Österreich und Norwegen durch, die teilweise gar einen über die Tierversuchsrichtlinie herausgehenden Schutz vorsehen:

  • § 41 Abs. 1 Satz 3 TierSchVersV (D) hält fest, dass keine einrichtungs- und personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden nichttechnischen Projektzusammenfassungen enthalten sein dürfen, womit neben dem Schutz von Personendaten auch Daten von juristischen Personen (Einrichtungen) der Öffentlichkeit entzogen werden. Zudem sind die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorbehalten.
  • § 31 TVG (AT) übernimmt weitgehend den Wortlaut der Tierversuchsrichtlinie. So sind einerseits personenbezogene Daten – von natürlichen Personen – nicht bekannt zu geben. Andererseits sind der Schutz des geistigen Eigentums und von «vertraulichen Informationen» zu gewährleisten. Bei letzterem dürfte es sich um Betriebs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse handeln. Es lässt grundsätzlich aber auch die Türe für weiter schutzwürdige Interessen offen, wobei im Sinne der Systematik der Bestimmung davon auszugehen ist, dass es sich dabei vor allem um schutzwürdige private Interessen handeln dürfte.[36]Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 524 f.
  • § 8 der Verordnung zu Tierversuchen (N) regelt, dass die veröffentlichten Projektzusammenfassungen keine Angaben von Personen, Forschenden oder Einrichtungen enthalten dürfen, womit ebenfalls Personendaten und die Daten juristischer Personen unter Schutz gestellt werden. Darüber hinaus verknüpft die Norm die schützenswerten Interessen an das Gesetz über die öffentliche Verwaltung, in dem besondere Schutzinteressen bei Personendaten und Geschäftsgeheimnissen festgelegt werden.

Im Hinblick auf Personendaten – und Daten juristischer Personen bzw. einrichtungsspezifische Daten – im Zusammenhang mit bewilligten Tierversuchsvorhaben zeigt der vorangehende Überblick, dass deren (aktive) Veröffentlichung in Deutschland, Norwegen und Österreich – in Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie – untersagt ist, wobei selbstredend die Bestimmungen der passiven Informationspflichten im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips bzw. der Informationsfreiheitsrechte vorbehalten sind. Der Zugang zu Personendaten auf dieser Grundlage ist in den einzelnen Vergleichsstaaten jeweils Gegenstand einer individuellen Interessenabwägung, die es bei der Anwendung der Regelungen zum passiven Informationszugang vorzunehmen gilt.[37]Zur Schweiz: Hehemann/Winkler, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen … Continue reading Die Behörden werden somit vor allem zur Publikation von Sachdaten ermächtigt.

In Bezug auf den Schutz von geistigem Eigentum oder von «vertraulichen Informationen» bzw. Betriebs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen räumen die einzelnen verglichenen Bestimmungen den zuständigen Behörden hingegen einen Ermessenspielraum ein. Zwar ist die Veröffentlichung derartiger Informationen ebenfalls nicht zulässig, allerdings dürfte die Einschätzung, wann etwas eine geschäftlich relevante Information ist, im Vergleich zur Bestimmung eines Personendatums ungleich schwieriger sein. Dazu kommt, dass die Mehrheit der Vergleichsländer nicht näher bezeichnen, was unter vertraulichen Informationen zu verstehen ist. Deutschland erfasst darunter ausschliesslich das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, ohne zu definieren, wann ein solches vorliegt (§ 41 Abs. 1 S. 3 TierSchVersV) und wie dieses bestimmt wird. Die österreichische Regelung übernimmt den Wortlaut der Tierversuchsrichtlinie und verweist auf den Schutz «vertraulicher Informationen», wobei davon auszugehen ist, dass damit ebenfalls auf Betriebs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse abgestellt werden soll. Das Gesetz stellt keine entsprechende Definition bereit. § 8 der Verordnung zu Tierversuchen nennt neben den zu schützenden Personendaten und einrichtungsbezogenen Daten keine weiteren schutzbedürftigen Interessen, sondern verweist auf die Geheimhaltungsbestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung[38]Lov om saksbehandlingen i offentlig forvaltning (forvaltningsloven), LOV-2025-06-20-81. (§§ 31 f.), die insbesondere den Schutz von Personendaten und Geschäftsgeheimnissen beschlagen. § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Verwaltung enthält sodann eine Definition von Geschäftsgeheimnissen, die bei der Veröffentlichung der nichttechnischen Projektzusammenfassungen angelegt werden kann.[39]Geschäftsgeheimnisse sind demnach alle Informationen über Geschäftsstrategien, Geschäftsideen, Verfahren, Produktionsmethoden, sonstige Informationen über betriebliche oder geschäftliche … Continue reading Gleichwohl lässt auch diese einen Ermessensspielraum beim Entscheid, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt oder nicht, zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die untersuchten Bestimmungen vergleichbare Vorbehalte bei der Veröffentlichung von Informationen über Tierversuche verankern, wobei die Formulierungen gleichwohl einen gewissen Ermessensspielraum bei der Anwendung dieser Vorbehalte ermöglichen.

D. Tierversuchsrechtliche Transparenzbestimmungen und ihre Reform in der Schweiz

Das Schweizer Tierversuchsrecht bildete sich aufgrund technologischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aus dem allgemeinen Tierschutzrecht als untergeordneter Rechtsbereich heraus.[40]Zur Entstehungsgeschichte siehe Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 239 ff. m.w.N. Dementsprechend sind die tierversuchsrechtlichen Kernbestimmungen im Tierschutzgesetz enthalten (Art. 17–20a TSchG),[41]Das erste Tierschutzgesetz wurde bereits im Jahr 1981 in Kraft gesetzt. Angesichts gewisser Vollzugsdefizite wie auch des rasanten Fortschritts in Wissenschaft und Technik drängte sich jedoch … Continue reading welches umfangreiche Delegationsnormen enthält. Konkretisiert sind die tierversuchsrechtlichen Vorschriften in Art. 128 ff. TSchV. Zur Regelung von insbesondere technischen Aspekten im Tierversuchsbereich erliess das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zudem ergänzend die Verordnung über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen (Tierversuchsverordnung)[42]SR 455.163..

Die tierversuchsrechtlichen Bestimmungen sehen ebenfalls gewisse Publikationspflichten der Behörden zu den durchgeführten Tierversuchen vor. Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung von nichttechnischen Projektzusammenfassungen in der Schweiz[43]Vernehmlassung 2026/9. <https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/9/cons_1>. ist im nachfolgenden Abschnitt ein Seitenblick auf die Transparenzbestimmungen im Schweizer Tierversuchsrecht zu werfen, wobei auch die geplante Revision des Tierschutzgesetzes adressiert werden soll.

I. Publikationspflichten im Tierschutzgesetz

Im Jahr 2011 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes.[44]Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055; s. dazu Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren, 574. Die Revision zielte unter anderem auf die Einführung eines elektronischen Informationssystems im Bereich der Tierversuche (heute: Animex-ch) sowie die Etablierung von Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Durchführung von Tierversuchen (Art. 20a des Entwurfs des Tierschutzgesetzes [E-TSchG]) ab. Mit Art. 20a E-TSchG sollten die Transparenz und die Information der Öffentlichkeit im Tierversuchsbereich verbessert werden, was auch der Akzeptanz der Durchführung von Tierversuchen dienlich sein sollte.[45]Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7063. Das Parlament verabschiedete die Bestimmung im Wesentlichen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung.

Der im Jahr 2014 in Kraft gesetzte Art. 20a TSchG verpflichtet das BLV, die Öffentlichkeit über abschliessend in der Bestimmung festgehaltene Angaben zu konkret bewilligten und durchgeführten Tierversuchen zu orientieren (Abs. 1).[46]Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7057, 7063.

Die Behörde publiziert demnach nach Beendigung eines Tierversuchs dessen Titel und das Fachgebiet (Bst. a), den Versuchszweck (Bst. b), die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart (Bst. c) sowie den Schweregrad der Belastung der Tiere (Bst. d). Die Bestimmung verfolgt den Zweck, die Informationsdichte betreffend die Verwendung von Tieren zu Versuchszwecken zu erhöhen, indem nicht mehr nur eine allgemeine aus verschiedenen Daten zu Tierversuchen aggregierte Statistik gemäss Art. 36 TSchG veröffentlicht wird, sondern Angaben zu den einzelnen durchgeführten Tierversuchen bekannt gemacht werden. Darüber hinaus wird der Bundesrat in Art. 20a Abs. 2 TSchG ermächtigt, unter Berücksichtigung von überwiegenden schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen die Veröffentlichung weiterer Informationen vorzusehen. Zudem regelt er die Einzelheiten, insbesondere den Detaillierungsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen (Abs. 3) –, und die nach Abs. 1 bzw. 2 veröffentlicht werden. Er beachtet dabei wiederum die überwiegenden schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen.

Zum Regelungsgehalt in Art. 20a TSchG ist festzuhalten, dass dieser für die zuständige Behörde sowie den Bundesrat in unterschiedlicher Regelungsdichte Pflichten und Kompetenzen definiert: Art. 20a Abs. 1 TSchG gesteht dem BLV keinen Ermessensspielraum bei der Veröffentlichung bestimmter Informationen zu. Es hat die in diesem Absatz abschliessend aufgelisteten Angaben in jedem Fall nach Abschluss eines Tierversuchs zu publizieren. Dem Bundesrat wird hingegen in Art. 20a Abs. 2 und 3 TSchG ein denkbar weiter Ermessensspielraum zuteil. Dieser äussert sich dergestalt, dass der Bundesrat als Verordnungsgeber weitergehende (aktive) Informationspflichten vorsehen kann. Bereits sein Tätigwerden ist somit in seinem Ermessen. Als Schranken hat er überwiegende schutzwürdige private und öffentliche Interessen zu berücksichtigen, wobei der Wortlaut «überwiegende Interessen» impliziert, dass der Bundesrat bei Erlass entsprechender Veröffentlichungspflichten eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit nach Transparenz und den weiteren schutzwürdigen Interessen vorzunehmen hat und nur dann die Veröffentlichung vorsehen darf, wenn das Transparenzinteresse überwiegt.[47]Ein ähnlicher Ansatz wurde im Öffentlichkeitsgesetz gewählt, bei denen bestimmte Angaben nach einer Schadensprüfung nicht zugänglich zu machen sind. Eine Interessenabwägung ist nicht … Continue reading Aus den Materialien ist zu entnehmen, dass es sich bei den zu berücksichtigen schutzwürdigen Interessen insbesondere um Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, den Persönlichkeitsschutz sowie die Sicherheit der Forschenden und der Forschungsinstitutionen handelt.[48]Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7063.

Der Bundesrat konkretisierte Art. 20a Abs. 2 TSchG mit Erlass von Art. 145a TSchV: Das BLV wird darin verpflichtet, nach Abschluss eines Tierversuchs den Titel des Versuchs (Bst. a), das Fachgebiet (Bst. b), den Versuchszweck (Bst. c), die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart (Bst. d) und den Schweregrad der Belastung der Tiere (Bst. e) zu veröffentlichen. Die Liste entspricht materiell den in Art. 20a Abs. 1 TSchG (abschliessend) definierten Angaben, welche zur Publikation vorgesehen sind.

Art. 20a Abs. 3 TSchG wiederum verpflichtet den Bundesrat zum Erlass einer Ausführungsbestimmung: Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailierungsgrad der von der tierversuchsdurchführenden Person zu erbringenden Angaben. Die konkrete Ausgestaltung liegt wiederum in seinem Ermessen.

Die Ausführungsbestimmung zu Art. 20a Abs. 3 TSchG findet sich vor allem in Art. 139 Abs. 1bis TSchV sowie in Art. 145 TSchV: Im Allgemeinen regelt Art. 139 TSchV die elektronische Übermittlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Tierversuchs über Animex-ch an die zuständige Behörde. Das Gesuch wird per Formular A eingereicht und enthält jeweils den Titel und die Fragestellung des Versuchs, das Fachgebiet, den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung, die geplante Anzahl Tiere pro Tierart und den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung (Art. 139 Abs. 1bis TSchV).[49]Diese Auflistung wurde zeitgleich mit Art. 20a TSchG in Kraft gesetzt (Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, 2013, 16). Sie entspricht denn auch wortgetreu … Continue reading Der Bundesrat hat damit die Einzelheiten der zu erbringenden Angaben i.S.v. Art. 20a Abs. 3 TSchG definiert.[50]Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, 2013, 16. Art. 145 TSchV statuiert sodann bestimmte Meldepflichten der Leiterin oder des Leiters einer Versuchstierhaltung bzw. der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters gegenüber der kantonalen Behörde, welche diese Informationen wiederum dem BLV übermittelt. Zudem verpflichtet Art. 145 Abs. 2 TSchV die für den Tierversuch verantwortliche Person, nach Abschluss des Tierversuchs oder der Versuchsreihe einen Schlussbericht sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad zu melden. Auch muss die verantwortliche Person bestätigen, dass die Angaben nach Art. 139 Abs. 1bis TSchV korrekt sind; diese werden in Anwendung von Art. 20a Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 145a TSchV veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Art. 145a TSchV per 1. Februar 2025 revidiert wurde,[51]Änderung der TSchV vom 20. Dezember 2024; s. www.blv.admin.ch > Dokumente > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > TSchV Erläuterungen. womit dieser mit Art. 20a Abs. 1 TSchG gleichgeschaltet wurde. Die bis dahin geltende Fassung verwies für die zu veröffentlichenden Informationen auf Art. 139 Abs. 1bis TSchV (aArt. 145a TSchV)[52]aArt. 145a TSchV lautete wie folgt: «Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl … Continue reading. Laut den Erläuterungen zur Revision der Tierschutzverordnung vom 20. Dezember 2024, die am 1. Februar 2025 in Kraft getreten ist, wurde der Artikel «zugunsten der Leserlichkeit» neu strukturiert.[53]Erläuterungen zur Revision der Tierschutzverordnung vom 1. Dezember 2024, 16. Gleichwohl nahm der Bundesrat materielle Änderungen vor, indem die Fragestellung eines bewilligten Tierversuchs nicht mehr gemäss Art. 145a TSchV veröffentlicht werden muss, was in der vorherigen Fassung der Bestimmung aufgrund des Verweises auf Art. 139 Abs. 1bis TSchV jedoch vorgesehen war. Er rechtfertigte dies damit, dass die Fragestellung Inhalte über den Versuch preisgeben könne, was wiederum nicht mit der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vereinbar sei. Abgesehen davon werde im Rahmen der Revision lediglich die aktuelle Praxis kodifiziert. Bis anhin wurden die Fragestellungen eines Versuchsvorhabens nicht aktiv publiziert. Vielmehr sollten (rudimentäre) Angaben zur Fragestellung sowie des Ziels, des Tiermodells und der verwendeten Methode bereits aus dem Titel ersichtlich sein, der wiederum publiziert wurde, womit sich eine «zusätzliche» Veröffentlichung der konkreten Fragestellung erübrige.[54]Ausführungen des BLV mit Verweis auf die Erläuterungen zum Formular A (Gesuch um Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen); S, 4. Der Zweck von Art. 145a TSchV liege im Übrigen darin, zuhanden der Öffentlichkeit eine Übersicht der verwendeten Tiere und Belastungen über die Bewilligungsperiode zu geben. Inwiefern damit dem Anspruch nach Transparenz Genüge getan wird – insbesondere mit Blick auf die Überlegungen, die zur Einführung von Art. 20a TSchG führten –[55]Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7062., ist nach der hier vertretenen Ansicht ebenso wenig nachvollziehbar, wie das Argument, dass schon mit der Publikation der Fragestellung Geschäfts- oder Forschungsgeheimnisse offenbart werden könnten.

Zusammenfassend lässt sich bemerken, dass der Gesetzgeber in Art. 20a Abs. 1 TSchG der Transparenz betreffend die Durchführung von Tierversuchen Vorschub leisten wollte und die Veröffentlichung eines (abschliessenden) Katalogs an Informationen zu jedem abgeschlossenen Tierversuch verankert hat. Zudem hat er dem Bundesrat einen denkbar weiten Ermessenspielraum eingeräumt, um weitere Angaben zur Veröffentlichung vorzusehen (Art. 20a Abs. 2 TSchG), wovon dieser bis anhin jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Die Verordnungsbestimmung (Art. 145a TSchV) entspricht materiell Art. 20a Abs. 1 TSchG.

II. Revisionsbestrebungen hin zu mehr Transparenz im Tierversuchsbereich

Am 13. Februar 2026 eröffnete das Eidgenössische Parlament die Vernehmlassung betreffend den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.426 (Pa. Iv. Christ), deren Ziel es ist, die Ressourcen und Anreize für Alternativen zu Tierversuchen (3R-Forschung) zu erhöhen. Der Entwurf sieht unter anderem die Revision von Art. 20a TSchG vor. Der Bund soll Transparenz in der Forschung mit Tieren fördern und kann zu diesem Zweck ein öffentliches Register für bewilligte Tierversuche betreiben (Art. 20a Abs. 1 E-TSchG). Zudem wird nach der Bewilligung eines Tierversuchs eine nichttechnische Projektzusammenfassung vom BLV veröffentlicht (Abs. 2), wobei die darin aufzuführenden Angaben in der Bestimmung (abschliessend) aufgeführt werden. Die nichttechnische Projektzusammenfassung ist nach Beendigung des Tierversuchs um weitere Angaben zu ergänzen (Abs. 3). Darüber hinaus wird der Bundesrat ermächtigt, zu regeln, dass weitere Informationen veröffentlicht werden, die (öffentliche) nichttechnische Projektzusammenfassung nach der Durchführung des Tierversuchs um die Ergebnisse ergänzt wird, und dass Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht möglich sind. Das Ermessen des Bundesrats im Zusammenhang mit der Ermächtigungsbestimmung wird durch die Berücksichtigung von überwiegenden schutzwürdigen privaten Interessen begrenzt.

Wird dieser Gesetzesentwurf vom Parlament verabschiedet, wird im Vergleich zur aktuellen Bestimmung die Transparenz im Zusammenhang mit der Durchführung von Tierversuchen gestärkt. Zugleich würden sich die Publikationspflichten an diejenigen der Mitgliedstaaten der EU und des EWR angleichen. Im Hinblick auf die Vermeidung von Tierversuchen und den Austausch von bestehenden Versuchsmodellen wäre diese Revision zu begrüssen.

Bis anhin beschränkt die Schweizer Regelung nämlich den (aktiven) Informationszugang vor allem auf «technische» Angaben, namentlich die Anzahl und Art der Tiere sowie den Belastungsgrad. Sofern das Fachgebiet bzw. der Zweck des Versuchsvorhabens in Formular A anzugeben sind, ist auch hier festzustellen, dass diese Angaben kaum Aussagekraft zum konkret bewilligten (und bereits durchgeführten) Versuchsvorhaben aufweisen: Das Fachgebiet erstreckt sich nämlich nur auf das Hauptstudiengebiet (z.B. Infektiologie, Immunologie, Physiologie, Onkologie, Veterinärmedizin etc.),[56]Erläuterungen zum Formular A, abrufbar unter: www.blv.admin.ch > Tiere > Tierversuche > Erläuterungen zu Form-A. der Zweck wird nach international anerkannter Einteilung angegeben (Art. 145a Bst. c TSchV).[57]Aus den vom BLV publizierten Übersichten der abgeschlossenen Tierversuche ist ersichtlich, dass es sich dabei unter anderem um biologische und medizinische Untersuchungen im Bereich der … Continue reading Auch der Titel kann einen reinen Arbeitstitel darstellen, der unter Umständen keine Rückschlüsse auf das konkrete Versuchsvorhaben zulässt. Materiell bleibt der aktuelle Art. 20a TSchG i.V.m. Art. 145a TSchV deutlich hinter dem Umfang der in den untersuchten Vergleichsländern zu publizierenden Angaben zu Tierversuchen zurück.

Bei der direkten Gegenüberstellung der einzelnen zugänglich gemachten Angaben in den Vergleichsländer wird jedenfalls deutlich, dass der (aktive) Informationszugang der Öffentlichkeit in Sachen Tierversuchen in der Schweiz deutlich weniger ausgeprägt ist als in den anderen Ländern: Deutschland, Norwegen und Österreich verlangen von den eine Tierversuchsbewilligung ersuchenden Personen die Einreichung umfassender Information zum blossen Zweck der Veröffentlichung: In der nichttechnischen Projektzusammenfassung müssen die erwartenden Schäden für die einzusetzenden Tiere sowie die zu erwartenden Nutzen des Versuchsvorhabens dargestellt werden. Wie bereits erwähnt ist die Schaden-Nutzen-Abwägung[58]Zur Güterabwägung umfassend Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren m.w.N. ein wesentlicher Bestandteil jeder Tierversuchsbewilligung, entscheidet doch gerade diese darüber, ob ein Versuchsvorhaben überhaupt bewilligungsfähig ist. Die Veröffentlichung dieser Informationen nur, aber immerhin in Form einer nichttechnischen Projektzusammenfassung kann wesentlich zur Akzeptanz von Tierversuchen sowie zur Reduktion von unnötigen Versuchen beitragen.[59]S. Europäische Kommission, Nichttechnische Projektzusammenfassungen nach Massgabe der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, 8.

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Schweizer Verordnungsgeber per 1. Februar 2025 den Informationszugang – zumindest normtechnisch – weiter eingeschränkt hat, indem nun nicht mehr die Fragestellungen eines Versuchsvorhabens veröffentlicht werden sollen. Das Ziel der Information der Öffentlichkeit sei gemäss den Erläuterungen zur Verordnungsrevision ausschliesslich, nach Abschluss eines Tierversuchs eine Übersicht über die verwendeten Tierzahlen und Belastungen zu geben.[60]Änderung von Verordnungen im Bereich Tierschutz – Erläuternder Bericht, Dezember 2024, 16.

Art. 20a Abs. 2 TSchG geht beim Vorbehalt schutzwürdiger Interessen des Weiteren über den Wortlaut der Regelungen in Deutschland und Österreich hinaus. So verweist die Schweizer Bestimmung auf schutzwürdige private und öffentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen können. Die Botschaft konkretisiert, dass als schutzwürdige Interessen – neben dem Persönlichkeitsschutz und der Sicherheit der Forschenden und Forschungsinstitutionen – die Wahrung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gelten. Zwar verankern sowohl die Schweizer als auch die europäischen Bestimmungen vergleichbare Vorbehalte bei der Veröffentlichung von Informationen über Tierversuche. Allerdings räumt die Schweizer Regelung einen tendenziell weiteren Spielraum ein in Bezug auf die Frage, welche Interessen überhaupt als schutzwürdig zu erachten sind, in dem sie auch öffentliche Interessen explizit aufnimmt.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den Schweizer Bestimmungen und den in den Vergleichsländern geltenden Normen besteht im Publikationszeitraum. Die Vergleichsländer, die die unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt haben, veranlassen die Veröffentlichung der nichttechnischen Projektzusammenfassung nach der Erteilung der Versuchsbewilligung und somit teils noch vor der Durchführung des jeweiligen Versuchs, sodass auch mitunter noch provisorische Angaben in den Zusammenfassungen enthalten sind. Um Weiterentwicklungen oder Anpassungen im Versuchsdesign ebenfalls transparent darzustellen, sind auch Aktualisierungen der bewilligten Versuchsvorhaben entsprechend zu melden und zu publizieren. In der Schweiz hingegen werden die Informationen gemäss Art. 20a TSchG i.V.m Art. 145a TSchV erst nach Abschluss eines bewilligten Tierversuchs veröffentlicht.[61]Die Tragweite dieser Unterscheidung wird unter 3.3 näher beleuchtet.

Zusammenfassend besteht betreffend den materiellen Gehalt der vorliegend interessierenden Informationspflichten eine starke Divergenz zwischen Art. 20a TSchG bzw. Art. 145a TSchV auf der einen Seite und den übrigen untersuchten internationalen Vergleichsbestimmungen auf der anderen Seite: Das Tierschutzgesetz bzw. die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen ermöglichen den zuständigen Behörden aktuell lediglich, die Informationen (aktiv) zu veröffentlichen, die abschliessend darin aufgeführt sind. Das bedeutet vor allem, dass sie – im Gegensatz zu den europäischen Vergleichsländern – keine nichttechnischen Projektzusammenfassungen veröffentlichen können, in denen Angaben enthalten wären, die wesentlich sind für den Nachvollzug der Bewilligung von Tierversuchen und der Durchführung von der Güterabwägung von (erwartetem) Schaden und (erwartetem) Nutzen eines Versuchsvorhabens. Des Weiteren werden die Informationen zu spezifischen Tierversuchen erst nach deren Durchführung und nicht nach der Bewilligung veröffentlicht. Die sich aktuell in der Vernehmlassung befindende Revision von Art. 20a TSchG würde diese Unterschiede verkleinern und zu einer höheren Informationsdichte in Bezug auf die in der Schweiz bewilligten und durchgeführten Tierversuche führen.

E. Schlussbemerkung

Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass Transparenz im Bereich der tierexperimentellen Forschung zunehmend als eigenständiges regulatorisches Anliegen verstanden wird. Die unionsrechtlichen Entwicklungen verdeutlichen, dass Informations- und Veröffentlichungspflichten heute nicht mehr bloss der allgemeinen Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, sondern zugleich der Qualitätssicherung wissenschaftlicher Forschung, der Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen sowie der Förderung des 3R-Prinzips. Transparenz entwickelt sich damit zunehmend zu einem Prinzip moderner Forschungsregulierung.

Im europäischen Vergleich wird zugleich deutlich, dass Transparenz im Tierversuchsrecht nicht als schrankenlose Öffentlichkeit verstanden wird. Vielmehr bedarf sie stets einer Abwägung mit entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz von Personendaten, Geschäftsgeheimnissen und der Forschungsfreiheit. Die untersuchten Rechtsordnungen zeigen jedoch, dass auch unter Berücksichtigung solcher Schutzinteressen ein deutlich weitergehender Informationszugang möglich ist, als dies derzeit im Schweizer Recht vorgesehen ist.

Die geplante Revision des Tierschutzgesetzes stellt – trotz aller technischer Details – vor diesem Hintergrund einen bedeutsamen Schritt dar. Die vorgesehene Einführung nichttechnischer Projektzusammenfassungen würde die Schweiz nicht nur näher an die unionsrechtlichen Standards heranführen, sondern könnte darüber hinaus zu einer stärkeren gesellschaftlichen Nachvollziehbarkeit tierexperimenteller Forschung beitragen. Gleichzeitig fügt sich die Revision in eine allgemeinere Entwicklung ein, wonach in sensiblen Forschungsbereichen zunehmend Transparenz-, Dokumentations- und Rechenschaftspflichten etabliert werden. Dies zeigt sich etwa auch in der Humanforschung oder im Bereich der Gentechnologie.

Ob die geplanten Anpassungen letztlich geeignet sein werden, das Spannungsverhältnis zwischen Forschungsfreiheit, Tierschutz und öffentlichem Informationsinteresse nachhaltig auszubalancieren, wird wesentlich von ihrer konkreten Umsetzung abhängen. Bereits heute lässt sich jedoch feststellen, dass Transparenz im Forschungsrecht zunehmend nicht mehr als Ausnahme, sondern als regulatorischer Regelfall verstanden wird.

Fussnoten

Fussnoten
1 S. z.B. Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot», Abstimmung vom 13. Februar 2022, Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft», eingereicht am 11. November 2024; Interpellation 22.3808 (M. Schneider), Aussagekräftige und transparente Tierversuchsstatistik, Parl.Iv. 24.436 (M. Graf), Zukunftsfähige Forschung mit einem Plan für den Ausstieg aus belastenden Tierversuchen fördern; Parl. Iv. 21.426 (Christ), Mehr Ressourcen und Anreize für die 3R-Forschung, um Alternativen zu den Tierversuchen rascher voranzutreiben; SRF, «So steht es um die Tierversuche in der Schweiz» vom 10.03.2021; Tagesanzeiger, «‹Es ist kein schöner Tod› – Belastende Tierversuche nehmen trotz Millionenhilfe zu» vom 21.08.2023.
2 So Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren, 574 m.w.N.
3 Art. 17-20a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455).
4 Vernehmlassung 2026/9. <https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/9/cons_1>.
5 Exemplarisch: Van der Naald, Chamuleau, Menon et al., Preregistration of animal research protocols : development and 3-year overview of preclinicaltrials.eu, BMJ Open Science 2022; 6:e100259, doi:10.1136/bmjos-2021-100259, passim; in Deutschland werden erste Bestrebung hin zu einer (freiwilligen) Präregistrierung von Tierversuchen vom Bundesamt für Risikobewertung (BfR) unterstützt: s. animalstudyregistry.org – Schutz von Versuchstieren.
6 Siehe etwa in der Schweiz Art. 56 Humanforschungsgesetz (Bundesgesetz über die Forschung am Menschen, SR 810.30 [HFG]).
7 Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 38 f.
8 Zur «unechten» Vollharmonisierung durch die Tierversuchsrichtlinie s. Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 28.
9 S. ausführlich zu der Richtlinie Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 32 ff. m.w.N.
10 Hirt et al., Tierschutzgesetz – Kommentar, § 41 TierSchVersV, Rz. 1.
11 Einen Überblick über die Entwicklung und die Effizienz bei der Bereitstellung der nichttechnischen Projektzusammenfassung liefern: Taylor/Rego/Weber, Recommendations to improve the EU non-technical summaries of animal experiments. ALTEX 35, 193-210; Taylor/Weber/Rego, Have the Non-Technical Project Summaries of Animal Experiments in Europe Improved? An Update, ALTEX 41(3), 382-394.
12 S. zu den Staaten, die nichttechnische Projektzusammenfassungen in ALURES einspeisen, Anhang 1.
13 BGBl. I S, 2182; Drs. BT 17/11811; Drs. BR 300/12.
14 Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (BGBl. I S, 3125).
15 S. ausführlich Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 88 ff.
16 Hirt et al, Tierschutzgesetz – Kommentar, § 41 TierSchVersV, Rz. 1. Das BfR stellt auf seiner Webseite eine Vorlage für die Erstellung einer nichttechnischen Projektzusammenfassung bereit. Diese enthält zusätzliche Erläuterungen zur Vorlage sowie «gute» und «schlechte» Beispiele (https://www.bfr.bund.de/cm/343/leitfaden-zur-erstellung-der-nichttechnischen-projektzusammenfassung-ntp-fuer-tierversuchsvorhaben.pdf).
17 Ähnlich Hirt et al, Tierschutzgesetz – Kommentar, § 41 TierSchVersV, Rz. 1.
18 Eine Anzeige reicht aus für Versuche, deren Durchführung ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsverordnung, durch das Arzneibuch oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der EU vorgeschrieben ist, in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist, oder behördlich oder gerichtlich angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für eine behördliche Entscheidung gefordert wird, deren Durchführung der Impfung, Blutentnahme oder sonstigen diagnostischen Massnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren zu bestimmten Zwecken dient, oder deren Durchführung ausschliesslich der Aus-, Fort- und Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren dient (§ 8a Abs. 1 TierSchG).
19 S. dazu die Initiative Transparente Tierversuche: <https://www.bf3r.de/forschung/refine/initiative-transparente-tierversuche/>.
20 S. dazu Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 153 ff.
21 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz, TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004; Binder, Das österreichische Tierschutz- und Tierversuchsrecht – Kommentar, Vor § 1 TSchG AT, 5.
22 Bundesgesetz betreffend Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz, TVG), BGBl. Nr. 184/1974.
23 Art. 11 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (BGBl. Nr. 1/1930) überträgt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Allgemeinen auf die Bundesländer.
24 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Durchführung des Tierversuchsgesetzes 2012 (Tierversuchs-Verordnung 2012 – TVV 2012), BGBl. II Nr. 522/2012.
25 Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 524.
26 Zum Kriterienkatalog und der Verordnung s. Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 185 f.
27 Einen Überblick über die norwegische Tierschutzgesetzgebung liefert Norecopa unter <https://norecopa.no/legislation/norway/>.
28 Das norwegische Tierschutzgesetz ist auf Englisch einsehbar unter Animal Welfare Act. – regjeringen.no.
29 Nur auf Norwegisch abrufbar hier: <https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2015-​06-​18-​761>.
30 §§ 31 f. Lov om saksbehandlingen i offentlig forvaltning (forvaltningsloven), LOV-2025-​06-​20-​81.
31 <https://www.mattilsynet.no/dyr/forsoksdyr/soknader>.
32 National Research Ethics Committees, Ethical Guidelines for the use of Animals in Research, abrufbar unter: Ethical Guidelines for the Use of Animals in Research | Forskningsetikk.
33 Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 524.
34 Zur Güterabwägung umfassend Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren m.w.N.
35 S. Europäische Kommission, Nichttechnische Projektzusammenfassungen nach Massgabe der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, 8.
36 Binder, Das österreichische Tierschutzrecht, 524 f.
37 Zur Schweiz: Hehemann/Winkler, Das neue Datenschutzgesetz und seine Implikationen für das Öffentlichkeitsgesetz, in: Epiney/Havalda/Fischer Barnicol (Hrsg.), Transparenz und Information im neuen Datenschutzgesetz, 39 ff.
38 Lov om saksbehandlingen i offentlig forvaltning (forvaltningsloven), LOV-2025-06-20-81.
39 Geschäftsgeheimnisse sind demnach alle Informationen über Geschäftsstrategien, Geschäftsideen, Verfahren, Produktionsmethoden, sonstige Informationen über betriebliche oder geschäftliche Verhältnisse, deren Geheimhaltung im Interesse der Person, auf die sich die Informationen beziehen, von wettbewerblicher Bedeutung wären.
40 Zur Entstehungsgeschichte siehe Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 239 ff. m.w.N.
41 Das erste Tierschutzgesetz wurde bereits im Jahr 1981 in Kraft gesetzt. Angesichts gewisser Vollzugsdefizite wie auch des rasanten Fortschritts in Wissenschaft und Technik drängte sich jedoch bereits Ende der 1990er Jahre eine Totalrevision auf, die nach zehnjährigen Beratungen im Jahr 2008 in Kraft trat. Der Tierversuchsbegriff wurde dabei in den allgemeinen Bestimmungen definiert (Art. 3 TSchG). Kapitel 2, Abschnitt 6a TSchG enthält darüber hinaus Regelungen im Zusammenhang mit dem Informationssystem im Bereich der Tierversuche (heute: Animex-ch); s. allgemein Hehemann, Die Genehmigung von Tierversuchen, 240 m.w.N.
42 SR 455.163.
43 Vernehmlassung 2026/9. <https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/9/cons_1>.
44 Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055; s. dazu Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren, 574.
45 Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7063.
46 Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7057, 7063.
47 Ein ähnlicher Ansatz wurde im Öffentlichkeitsgesetz gewählt, bei denen bestimmte Angaben nach einer Schadensprüfung nicht zugänglich zu machen sind. Eine Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen, da der Gesetzgeber diese bereits bei Erlass der Bestimmung vorgenommen hat; Urteil des BVGer A-2565/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1; BGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe Cottier/Schweizer/Widmer, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E. 3.4.
48 Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7063.
49 Diese Auflistung wurde zeitgleich mit Art. 20a TSchG in Kraft gesetzt (Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, 2013, 16). Sie entspricht denn auch wortgetreu Art. 20a Abs. 1 TSchG sowie Art. 145a Abs. 1 TSchV (dazu sogleich). Die Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche sind in Art. 140 TSchV abschliessend aufgeführt, sie sind jedoch nicht in Art. 139 Abs. 1bis TSchV aufgeführt, was wohl daran liegt, dass diese Angaben nicht (aktiv) publiziert werden sollen.
50 Erläuterungen zur Änderung der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, 2013, 16.
51 Änderung der TSchV vom 20. Dezember 2024; s. www.blv.admin.ch > Dokumente > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > TSchV Erläuterungen.
52 aArt. 145a TSchV lautete wie folgt: «Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die Angaben nach Artikel 139 Absatz 1bis Buchstaben a–c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.» Art. 139 Abs. 1bis Bst. a hält sodann fest, dass auch die Fragestellung mit einem Bewilligungsgesuch einzureichen ist.
53 Erläuterungen zur Revision der Tierschutzverordnung vom 1. Dezember 2024, 16.
54 Ausführungen des BLV mit Verweis auf die Erläuterungen zum Formular A (Gesuch um Bewilligung für die Durchführung von Tierversuchen); S, 4.
55 Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BBL 2011 7055, 7062.
56 Erläuterungen zum Formular A, abrufbar unter: www.blv.admin.ch > Tiere > Tierversuche > Erläuterungen zu Form-A.
57 Aus den vom BLV publizierten Übersichten der abgeschlossenen Tierversuche ist ersichtlich, dass es sich dabei unter anderem um biologische und medizinische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung, Entdeckung, Entwicklung Qualitätskontrolle von Produkten oder Geräten in der Human- oder Veterinärmedizin, Krankheitsdiagnostik, Schutz von Mensch, Tier und Umwelt durch toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen sowie Bildung und Ausbildung etc. handelt. Die Statistik ist abrufbar unter: <https://www.tv-statistik.ch/de/abgeschlossene-versuche/>.
58 Zur Güterabwägung umfassend Gerritsen, Güterabwägung im Tierversuchsbewilligungsverfahren m.w.N.
59 S. Europäische Kommission, Nichttechnische Projektzusammenfassungen nach Massgabe der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, 8.
60 Änderung von Verordnungen im Bereich Tierschutz – Erläuternder Bericht, Dezember 2024, 16.
61 Die Tragweite dieser Unterscheidung wird unter 3.3 näher beleuchtet.