EuGH: Kindergeld für im Ausland aufhältige Kinder

Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern Anspruch auf Familiengeld für Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten in Höhe von 250 Euro pro Monat und Kind. Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten – insbesondere in mittel- und osteuropäischen Staaten – haben, erhalten jedoch geringere Leistungen als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten leben. Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen Verstoss gegen das Unionsrecht sieht, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland. Mit Urteil vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-642/24 stellte der EuGH einen Verstoss gegen das Unionsrecht fest. Nach den unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dürfen weder die Gewährung noch die Höhe von Familienleistungen vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht werden. Wanderarbeitnehmer tragen durch ihre Steuern und Sozialabgaben zur Finanzierung dieser Leistungen bei und müssen daher unter denselben Bedingungen wie inländische Arbeitnehmer in den Genuss dieser sozialpolitischen Massnahmen kommen.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022