EuGH: Verweigerte Aufnahme von Asylbewerbern

Ende 2022 teilte Italien den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es vorläufig und vorbehaltlich von Ausnahmen jedwede Aufnahme von in seine Zuständigkeit fallenden Asylbewerbern (Dublin-III-Verordnung) verweigere. In seinem Urteil vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-458/24 stellt der EuGH fest, dass sich Italien grundsätzlich nicht durch eine blosse einseitige Ankündigung seinen Pflichten nach der Dublin-III-Verordnung entziehen kann. Werden allerdings die Fristen für die Überstellung von Seiten des Aufnahmestaates (hier Deutschland) nicht eingehalten, ist der zuständige Mitgliedstaat (Italien) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den Aufnahmemitgliedstaat über. Dieser Automatismus stelle sicher, so der EuGH, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat.

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Kurzbeitrag aus EuZ 1 / 2022