In seinem Urteil vom 12. März 2026 in der Rechtssache C-84/24 hat der EuGH festgestellt, dass auch die Vermögenswerte einer nicht in der Sanktionsliste aufgeführten Gesellschaft eingefroren werden können, wenn die Gesellschaft von einer Person kontrolliert wird, die ihrerseits auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist. Die Kontrolle einer Gesellschaft, ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wird vermutet, wenn die in der Liste aufgeführte Person 50 % des Gesellschaftskapitals hält.
EuGH: Russland-Sanktionen I: Einfrieren von Vermögenswerten einer Gesellschaft
- EuZ - Ausgabe: 03/2026
- Kategorie: Aussen- und Sicherheitspolitik