Am 26. Februar 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-92/23 entschieden, dass Ungarn gegen das Unionsrecht verstossen hat, indem es den kommerziellen Radiosender Klubrádió daran hinderte, seine Mediendienste über eine Funkfrequenz zu erbringen. Der in Ungarn zuständige Medienrat hatte einen Funkfrequenznutzungsvertrag mit dem Sender aus formalen Gründen nicht verlängert und auch eine neue Bewerbung des Radiosenders für ungültig erklärt. Der EuGH weist darauf hin, dass Frequenznutzungsrechte gem. dem Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismässigen Kriterien zu vergeben sind. Das ungarische Mediengesetz schliesst jedoch die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten im Fall der Begehung wiederholter Verstösse automatisch aus, selbst wenn die Verstösse geringfügig und rein formal sind und bereits geahndet und behoben wurden. Folglich verstossen dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage gegenüber Klubrádió erlassene Entscheidung, die Verlängerung abzulehnen, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Schliesslich urteilt der Gerichtshof, dass Ungarn die in Art. 11 der Charta der Grundrechte verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt hat.