In seinem Urteil vom 5. Februar 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-364/24 und C-393/24 (Fidenato) urteilt der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet untersagen können. Der Gerichtshof bestätigt damit das Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, auf Antrag eines Mitgliedstaats das Gebiet, in dem ein GVO angebaut werden darf, einzuschränken, und er bestätigt, dass das Verbot des Anbaus von MON-810-Mais, das in Italien auf der Grundlage dieses Verfahrens eingeführt wurde, rechtmässig ist.