Im Dezember 2023 hat Ungarn das Gesetz Nr. LXXXVIII über den Schutz der nationalen Souveränität erlassen. Mit diesem Gesetz wurde ein Amt zum Schutz der Souveränität geschaffen, eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, Organisationen oder Personen zu identifizieren, deren im Interesse anderer Staaten und ausländischer Akteure, insbesondere mit ausländischer Unterstützung, durchgeführte Tätigkeiten die demokratischen Prozesse und den Willen der Wähler beeinflussen und damit die Souveränität Ungarns beeinträchtigen oder gefährden könnten. Das Amt verfügt über einen weiten Beurteilungsspielraum und Ermittlungsbefugnisse ohne jegliche gerichtliche Kontrolle. Es kann alle Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, anfordern und diese an die zuständigen nationalen Behörden zur Einleitung weiterer Massnahmen übermitteln. Es ist befugt, die Ergebnisse seiner Untersuchungen und Jahresberichte zu veröffentlichen. Hiergegen hat die Europäische Kommission beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben und macht geltend, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus mehreren Bestimmungen des Primär- und des Sekundärrechts über die Grundfreiheiten, aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstossen habe. Generalanwältin Kokott schlägt in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-829/24 (Kommission / Ungarn; Schutz vor ausländischer politischer Einflussnahme) dem Gerichtshof vor festzustellen, dass Ungarn gegen das Unionsrecht verstossen hat.