Risiko & Recht

Ausgabe 03 / 2025

Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende im Kontext von Fanarbeit im Fussball

Tim Willmann / Elena Urech / Alain Brechbühl / Jonas Weber*

Für die Tätigkeit von Sozialarbeitenden, insbesondere im Kontext von Fussballfans, ist ein gefestigtes Vertrauensverhältnis zur Klientel eine elementare Grundlage. Da weder in Deutschland noch in der Schweiz ein ausreichendes Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende besteht, wird dieses Vertrauensverhältnis durch eine Aussagepflicht in Strafverfahren gegen Fans gefährdet. Im vorliegenden Artikel wird anhand eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe die Problematik nachgezeichnet, eine Kontextualisierung des Berufsfelds erstellt, die rechtlichen Grundlagen dargelegt und für eine Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts im Strafprozess argumentiert.

* Tim Willmann (MLaw), wissenschaftlicher Assistent und Doktorand, Elena Urech (M.A. in Sozialwissenschaften), wissenschaftliche Assistentin, Dr. Alain Brechbühl, Projektverantwortlicher der Forschungsstelle «Gewalt bei Sportveranstaltungen», Prof. Dr. Jonas Weber, Professor für Strafrecht und Kriminologie und Leiter der Forschungsstelle «Gewalt bei Sportveranstaltungen», alle am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Fangewalt und sozioprofessionelle Fanarbeit
    1. Fantypologie
    2. Massnahmen zur Eindämmung von Fangewalt
    3. Sozioprofessionelle Fanarbeit und SLO
  3. Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende in Deutschland und der Schweiz
    1. Gesetzliche Grundlagen in Deutschland
      1. Rechtslage
        1. Zeug*innen im Strafprozessrecht
        2. Zeugnisverweigerungsrecht
        3. Folgen einer unerlaubten Zeugnisverweigerung
      2. Gerichtsurteil des AG Karlsruhe
        1. Sachverhalt
        2. Erwägungen des Gerichts
    2. Gesetzliche Situation in der Schweiz
      1. Rechtslage
        1. Zeug*innen im Strafprozessrecht
        2. Zeugnisverweigerungsrecht
        3. Folgen einer unerlaubten Zeugnisverweigerung
      2. Die Situation für Sozialarbeitende
  4. Konsequenzen
    1. Welche Aufgaben erfüllen Fanarbeitende – und welche nicht?
    2. Fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende als
      Problembereich
    3. Notwendigkeit einer Gesetzesrevision
  5. Fazit
  6. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Fussball besitzt in unseren Breitengraden eine grosse gesellschaftliche Bedeutung. Kommt es im Rahmen von Spielen zu normabweichendem oder gewalttätigem Verhalten, folgt häufig eine grössere mediale Berichterstattung. Diese besondere mediale Aufmerksamkeit führt teilweise zu einer Kopplung von Fankultur und normabweichendem Verhalten. Als Konsequenz wird deviantes und delinquentes Verhalten im Rahmen von Fussballspielen auch als gesellschaftliches und innenpolitisches Thema wahrgenommen.[1]Gabler, Fanprojekte, 303 ff. In diesem Zusammenhang wird häufig die Forderung nach einer Identifikation der fehlbaren Person und deren harten Bestrafung laut.[2]Vgl. Meier, 67 f. Ein gesetzlich vorgesehenes Beweismittel ist dabei die Aussage von Zeug*innen, welche in einem Fall in Deutschland jedoch selbst zum Gegenstand eines Strafverfahrens wurde. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte 2024 drei Mitarbeitende eines Fanprojekts zu Geldstrafen, weil sie in einem anderen Prozess unberechtigterweise ihre Aussage verweigerten. Als Fanprojekte bezeichnen sich dabei Institutionen, die ihre Tätigkeit mit den Methoden der sozialen Arbeit bezogen auf Fans eines Sportteams ausrichten.[3]Vgl. zum Ganzen Arnold/Kotthaus, 11 ff. Was auf den ersten Blick unspektakulär erscheinen mag, hat im Bereich der Sozialen Arbeit weitreichende Konsequenzen. Ein gefestigtes Vertrauensverhältnis der Sozialarbeitenden zu ihrem Klientel ist die Grundlage für deren Arbeit. Die Gerichtsverhandlung sorgte entsprechend für grosses Aufsehen und wurde bereits vorgängig medial eng begleitet.[4]Tiede. Auch im Schweizer Profifussball sind mit sozioprofessionellen Fanarbeitsstellen und den Supporter Liaison Officers (SLO) der Clubs ähnliche Konzepte vorhanden, die bzw. deren Mitarbeitende von einer Zeug*innenvorladung betroffen sein könnten. Dieser Beitrag soll deshalb die Problematik einer Zeugnisverweigerung durch Sozialarbeitende erörtern, die geltenden gesetzlichen Grundlagen skizzieren und Lösungsansätze für die Zukunft aufzeigen.

II. Normabweichendes Fanverhalten und sozioprofessionelle Fanarbeit

1. Fantypologie

Erstmals verwendet wurde der Begriff «Fan» gegen Ende des 19. Jahrhundert in den USA, um Anhänger*innen von Baseball zu beschreiben. Fan-Praktiken lassen sich aber bis in die Antike zurückverfolgen, bspw. im Rahmen von Gladiatoren-Kämpfe oder Pferderennen.[5]Thalheim, 22. In einem generellen Definitionsversuch gelten Fans als «Menschen, die längerfristig eine leidenschaftliche Beziehung zu einem für sie externen, öffentlichen, entweder personalen, kollektiven, gegenständlichen oder abstrakten Fanobjekt haben und in die emotionale Beziehung zu diesem Objekt Zeit und/oder Geld investieren».[6]Roose/Schäfer/Schmidt-Lux, 12. Genauere Definitionen von Fans sind meistens auf eine konkrete Art von Fans[7]Im vorliegenden Artikel sind mit Fans jeweils Fussballfans gemeint, die Begriffe werden als Synonyme verwendet. – hier Fussballfans – bezogen und ergeben auch nur für diese Sinn. Fans definieren sich immer in Abgrenzung zu anderen Fans oder eben nicht-Fans.[8]Roose/Schäfer/Schmidt-Lux, 11 ff. Die Abgrenzung zu einem «nicht-wir», welche ein Zusammengehörigkeitsgefühl herstellt, ist charakteristisch für Fanszenen und die Herstellung ihrer Identität.[9]Pfadenhauer/Hitzler/Honer, 10. Hierbei wird Fankultur als Subkultur verstanden, die sich von der dominanten Kultur (das «nicht-wir»), aber auch von anderen Subkulturen unterscheiden und somit auch abgrenzen will.

Ein Beispiel sind etwa die im Fussball präsenten «Ultras»: Sie definieren sich als leidenschaftlichere Fans wie jene, die sich nur das Spiel im Stadion anschauen und dann wieder nach Hause fahren. Anders als andere Fans leben Ultras für den eigenen Fussballverein. Sie fallen durch selbstentworfene Kleidung, Fangesängen, Choreografien und Pyrotechnik auf.[10]Pilz/Wölki-Schumacher, 5 ff.; Meier, 12. Sowohl in Deutschland als auch der Schweiz werden die Fankurven heute von der Kultur der Ultras dominiert.[11]Gabler, Ultras, 54; Brechbühl/Schumacher Dimech/Seiler, 868; Gerschel/Simon/Zeyn, 43; Bundesamt für Sport, 7.

Aber auch Drittparteien unterteilen Fans in verschiedene Kategorien. In der Forschung wird von konsumorientierten, fussballorientierten und erlebnisorientierten Fans gesprochen.[12]Pilz, 6. Die Polizei teilt die Fans in das A-B-C-Modell ein, wobei Typ A ein friedlicher, Typ B ein gewaltgeneigter und Typ C ein gewaltsuchender Fan ist.[13]Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze, 7. Diese Kategorisierungen haben auch immer ein Ziel: Die Fans stellen damit ihre Identität her, die Polizei will Fans in Bezug auf ihr Risiko für normabweichendes Verhalten unterscheiden, während die Unterschiedlichen Fan-Definitionen im Forschungskontext eher untersuchen, wieso sich Fans in das Stadion begeben.

2. Massnahmen zur Eindämmung von normabweichenden Fanverhalten

Fans und ihr Verhalten wurden zunehmend zu einem sicherheitsrelevanten «Problem», als der Fussball durch eine Kommerzialisierung von einem Nischenprodukt zu einem Massenprodukt umgestaltet wurde.[14]Arnold/Kotthaus, 50. Durch die grosse Bedeutung, die der Fussball ohnehin schon besitzt, führen selbst kleinere Vorkommnisse zu einer grossen Aufmerksamkeit.[15]Gabler, Fanprojekte, 303 f. Dies bedeutet, dass heute insbesondere die grosse Anzahl an Zuschauenden, die heterogene Struktur der Fans und die emotional aufgeladene Stimmung für behördliche Herausforderungen sorgen. In der Schweiz wurde der Gesetzgeber bereits 2005 aktiv und schuf spezifische Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, die mittlerweile in einem gesamtschweizerischen Konkordat festgehalten sind. Das Konkordat trat 2009 in Kraft und wurde 2012 bereits revidiert und verschärft.[16]Zur Geschichte des Konkordats vgl. Fleischmann, 95 ff. Das revidierte Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (kurz «Hooligan Konkordat») statuiert eine Bewilligungspflicht für die Fussball- und Eishockeyspiele der höchsten Liga im Männerfussball, wobei die Bewilligungen an Auflagen geknüpft werden können (Art. 3a Hooligan Konkordat). Neben dieser Möglichkeit zur Auflagenerteilung ermöglicht das Konkordat den Behörden, Fernhaltemassnahmen für Fans zu verfügen, denen nachweislich gewalttätiges Verhalten gegen Personen oder Sachen nachgewiesen werden kann. Dabei sollen die betroffenen Personen bis zu drei Jahre lang von den entsprechenden Fussball- oder Eishockeyspielen ferngehalten werden. Mittels Rayonverbot (Art. 4 f. Hooligan Konkordat) wird dem betroffenen Fan ein Betretungsverbot für das Stadion(-umfeld) auferlegt, mit einer Meldeauflage (Art. 6 f. Hooligan Konkordat) muss sich die Person zu bestimmten Zeiten rund um den Spieltag bei einer Amtsstelle (z.B. einer Polizeiwache) melden. Neben den Fernhaltemassnahmen wenden die zuständigen Bewilligungsbehörden vermehrt auch Massnahmen an, die eine gesamte Fangruppe betreffen. Im Rahmen eines sog. Kaskadenmodells werden aufgrund von (behördlich definierten) schwerwiegenden Vorkommnissen bei zukünftigen Spielen konkrete Massnahmen wie verschärfte Kontrollen beim Stadioneinlass oder Schliessungen von Stadionsektoren angeordnet.[17]Vgl. dazu Willmann/Brechbühl/Weber, 501 ff. Gerade diese Sektorschliessungen stossen bei den Fankurven, aber auch bei den Fussballclubs selbst auf Widerstand.[18]Willmann/Brechbühl/Weber, 502 f. Es scheint sich aber bei allen Parteien, insbesondere Sicherheitsbehörden, Liga und Clubs, die Haltung durchgesetzt zu haben, dass die Gewalt rund um den Fussball mit rein repressiven Massnahmen nicht genügend reduziert werden kann.[19]Vgl. etwa das Teilprojekt «Cluballianzen» des Projekts «Progresso», Projektgruppe Progresso, 141 ff. Die daraus resultierenden dialogbasierten Bemühungen, insbesondere Fanprojekte bzw. sozioprofessionelle Fanarbeitsstellen[20]In Deutschland wird der Begriff Fanprojekt verwendet, während in der Schweiz von sozioprofessioneller Fanarbeit gesprochen wird. In dem vorliegenden Artikel werden die beiden als Synonyme verwendet., erhalten so auch von verschiedenen Seiten Zuspruch.[21]Vgl. Projektgruppe Biglietto+, 50.

3. Sozioprofessionelle Fanarbeit und SLO

Sozioprofessionelle Fanarbeitende arbeiten nicht mit den gleichen Fan-Definitionen wie die Behörden oder Fans selbst, sondern betreiben aufsuchende Soziale Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die zeitweise oder regelmässig im Umfeld des Profifussballs eines gewissen Clubs anzutreffen sind und somit zu der Fanszene gehören.[22]Arnold/Kotthaus, 26 f. In den meisten Fällen ergibt sich daraus die Arbeit mit der Gruppe der organisierten Fanszene eines Clubs, wobei die Adressat*innen der jeweiligen Fanarbeitsstellen stark abhängig von den lokalen Modellen sind. Die vereinzelten Stellen haben jeweils sehr individuelle Herangehensweisen und Umsetzungen ihres Auftrags. Fanarbeit betrachtet Fussballfans bzw. die Fankurve nicht in erster Linie als Risikofaktor, sondern als Menschen bzw. als soziale Bewegung mit kreativen Ressourcen und Potenzialen, die es zu fördern und anzuerkennen gilt.[23]Bundesamt für Sport, 12. Das erste Fanprojekt wurde 1981 in Bremen gegründet, wobei in Deutschland Fanprojekte an weiteren Standorten in den kommenden Jahren folgten. Diese ersten Fanprojekte, die in der Tradition linker antifaschistischer Jugendarbeit standen, wichen damals in ihrer Ausrichtung von den heutigen Projekten ab. Das Ziel dieser Fanprojekte war primär die Begleitung und Förderung junger Menschen. Zu Beginn waren diese jedoch prekär finanziert und konstant von einer Schliessung bedroht. Anfangs der 1990er Jahre machen die Initiator*innen der Fanprojekte darauf aufmerksam, dass rein repressive Massnahmen nur begrenzt Wirkung in der Bekämpfung sogenannter Fangewalt zeigen und dass diese sogar kontraproduktiv sein können. Im Jahr 1991 wurde von Politik und Verbänden in Deutschland erstmals ein gemeinsames Konzept entwickelt, das Nationale Konzept Sport und Sicherheit (NKSS). Ein zentrales Ziel dessen besteht in der flächendeckenden Implementierung und Institutionalisierung sozialpädagogischer Fanprojekte. Mit dem NKSS entstand auch die Koordinationsstelle Fanprojekte (KOS), die ebenso die Professionalisierung der Fanprojekte vorantrieb. Das NKSS veranschaulicht das Bekenntnis zu einer immer stärker werdenden Forderung an Soziale Arbeit hinsichtlich Risikoorientierung, Einführung von Qualitätsstandards und Evidenz- sowie Effizienzforderungen. Der Übergang von Hooligans zu Ultra-orientierten Fans gegen das Ende der 1990er Jahre in Deutschland führte zu einem Paradigmenwechsel der Fanprojekte, die Rolle der Fanprojekte als Vermittler und Erklärer gewann immer mehr an Wichtigkeit und damit auch der Kontakt zu den Behörden.[24]Gabler, Fanprojekte, 305 ff. Die Kommunikation mit der Polizei, welche in den Anfängen noch verpönt war, entwickelte sich als Handlungsfeld anfangs der 2010er Jahren, besonders mit der Einführung der Regionalkonferenzen. Diese fördern die Zusammenarbeit der Clubs, Fanprojekte und Polizei und unterstützen die präventiven Bemühungen aller Parteien.

Der Ansatz der Fanprojekte galt vor deren Institutionalisierung als exotisch und war sehr umstritten, mittlerweile haben sie sich als fester Bestandteil der Jugendarbeit etabliert[25]Gabriel/Zeyn, 27.. Sie geniessen aber immer noch unverhältnismässig viel Aufmerksamkeit von Medien und Öffentlichkeit.[26]Gabriel/Zeyn, 28 f.

In der Schweiz entstanden die ersten Fanarbeitsstellen in den 2000er Jahren. Die erste 2003 in Basel gegründet, folgten in Bern, Luzern und Zürich 2007 und 2008 die Nächsten. In Anlehnung an die Entwicklung in Deutschland wurde im Jahr 2009 ein «Runder Tisch zur Bekämpfung von Gewalt im Umfeld von Sportveranstaltungen» initiiert, dessen Aufgabe darin bestand, ein nationales Rahmenkonzept für Fanarbeit zu entwickeln. Der Verein «Fanarbeit Schweiz» wurde von 2005 bis 2021 finanziell unterstützt, wobei die Mittel anfänglich von der Swiss Football League (SFL), dem Schweizerischen Fussballverband (SFV) sowie der SBB bereitgestellt wurden. Im Unterschied zum NKSS wurden in Rahmenkonzept keine Regelungen zur Finanzierung der Fanarbeitsstellen festgelegt. Es dient jedoch als Grundlage bzw. Orientierungspapier für die zukünftige Entwicklung der Fanarbeit in der Schweiz. Heute gibt es insgesamt sechs Fanarbeitsstellen, je eine in Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und zwei in Zürich. Seit dem Jahr 2012 besteht für Fussballclubs in Europa die Verpflichtung, eine*n Supporter Liaison Officer (SLO) zu beschäftigen. Die Hauptaufgabe dieser Position besteht in der Vermittlung zwischen den Fans, dem Verein, der Polizei und weiteren relevanten Akteuren.[27]Union Europäischer Fussballverbände. SLOs werden auch als Fanverantwortliche bzw. Fanbeauftragte sowie «clubbezogene Fanarbeit» bezeichnet. Diese Rolle ist vor allem relevant für Clubs, die über keine sozioprofessionelle Fanarbeitsstelle verfügen. Bei den Clubs, die sozioprofessionelle und clubbezogene Fanarbeit haben, können sich die beiden Stellen die Aufgaben im präventiven Bereich teilen. Im Gegensatz zu Fanarbeitenden haben SLOs nicht zwingend eine sozialarbeiterische Ausbildung und sind einzig durch den Club angestellt. Letztlich übernehmen Fanarbeitende und SLOs aber eine Vielzahl ähnlicher Aufgaben und sind folglich beide auf ein bestehendes Vertrauensverhältnis mit den Fans angewiesen. In der Schweiz existieren SLOs, die in hohem Masse dem Modell der sozioprofessionellen Fanarbeit entsprechen, während andere SLOs einen stark abweichenden Ansatz verfolgen. Auch hier ist die Umsetzung des Modells abhängig von lokalen Faktoren und Begebenheiten. In diesem Artikel fokussieren sich die Überlegungen in erster Linie auf die Gruppe der sozioprofessionellen Fanarbeitenden. Es kann jedoch argumentiert werden, dass diese Überlegungen ebenfalls auf das Arbeitsmodell der SLOs anwendbar sind, da beide mit ähnlichen, wenn nicht gleichen Herausforderungen konfrontiert sind.

III. Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende in Deutschland und der Schweiz

Nach der Darstellung dieser Praxisgrundlagen erfolgt nun eine Erörterung der geltenden gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich eines Zeugnisverweigerungsrechts, wobei die deutschen sowie die schweizerischen Regularien betrachtet werden. Anschliessend soll mit den gewonnenen Erkenntnissen die Frage geklärt werden, inwiefern eine Gesetzesrevision hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts in der Schweiz die Situation für Sozialarbeitende verbessern könnte.

1. Gesetzliche Grundlagen in Deutschland

a) Rechtslage

aa) Zeug*innen im Strafprozessrecht

Die Verfahrensrolle des*der Zeug*in ist im 6. Abschnitt der deutschen Strafprozessordnung (D-StPO[28]Deutsche Strafprozessordnung vom 7. April 1987 (D-StPO, BGBl. I 1987 S. 1074).) in §§ 48 geregelt. Nach der deutschen Rechtsprechung ist Zeug*in, wer in einem Strafverfahren, das nicht gegen ihn*sie selbst gerichtet ist, seine*ihre Wahrnehmungen über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll.[29]Eisenberg, 430. Damit unterscheiden sich Zeug*innen von der beschuldigten Person, die im deutschen Strafprozess niemals Zeug*in in eigener Sache sein kann.[30]Eisenberg, 432. Als Zeug*in besteht für die Aufklärung und die Wahrheitsermittlung grundsätzlich eine Verpflichtung, wahrheitsgemäss und vollständig Angaben zur Sache zu machen.[31]Eisenberg, 469. Folglich besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Aussage, die mit verschiedenen Massnahmen auch durchgesetzt werden kann. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur, wenn dieses gesetzlich vorgesehen ist.

bb) Zeugnisverweigerungsrecht

Unter bestimmten, gesetzlich normierten Umständen besteht entgegen der Grundsatzregel jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses ist in §§ 52 D-StPO geregelt und enthält die verschiedenen Situationen, in denen eine Zeugnisverweigerung zulässig ist. So erlaubt § 52 D-StPO eine Verweigerung der Zeug*innenaussage, wenn zwischen der zur Zeug*innenaussage vorgeladenen und der beschuldigten Person ein besonderes Verhältnis besteht, namentlich aufgrund Verlobung, Heirat, Lebenspartnerschaft oder Verwandt- oder Schwäger*innenschaft. § 53 D-StPO normiert zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger*innen, das im vorliegenden Kontext besonders von Relevanz ist. Im erwähnten Paragrafen sind verschiedene Berufsgattungen festgehalten, die sich trotz Vorladung als Zeug*in auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfen. So sind beispielsweise Geistliche, Anwält*innen, Ärzt*innen oder bestimmte mandatierte Politiker*innen zur Verweigerung ihrer Aussage über dasjenige berechtigt, was ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekanntgeworden ist. Ebenfalls können sich bestimmte Berufsgruppen der Sozialen Arbeit, namentlich Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle im Zusammenhang mit Schwangerschaften (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a D-StPO) oder aber Beratende für Fragen in Bezug auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 3b D-StPO) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Gemäss der überwiegenden Lehre in Deutschland ist die Aufzählung in § 53 D-StPO als abschliessend zu verstehen.[32]MüKo StPO-Kreicker, § 53 Rz. 3 m.w.H. Mit § 54 D-StPO besteht zudem eine Norm zur Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Befragte Zeug*innen müssen auch keine Auskunft auf solche Fragen geben, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige i.S.v. § 52 Abs. 1 D-StPO in Gefahr bringen würden, selbst wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 D-StPO).

Neben der gesetzlich normierten Variante des Zeugnisverweigerungsrechts lässt sich auch ein übergesetzliches, direkt aus dem Grundgesetz hergeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht anwenden. Dieses kommt jedoch ausschliesslich im Einzelfall nach Abwägung der Belange der Strafrechtspflege und den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit in Betracht.[33]Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, 17 Cs 530 Js 45512/23, IV. 2d.

cc) Folgen einer unerlaubten Zeugnisverweigerung

Unbestritten ist eine Strafbarkeit nach §§ 153 D-StGB[34]Deutsches Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322). bei einer falschen, d.h. wahrheitswidrigen Zeug*innenaussage. So werden Zeug*innen, die vor Gericht oder einer anderen eidlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagen, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft (§ 153 D-StGB), wobei der Meineid i.S.v. § 154 D-StGB noch eine höhere Mindeststrafe vorsieht. Etwas komplexer erscheint dabei die Situation, wenn gar keine Aussage gemacht wird: Erscheint der*die vorgeladene Zeug*in nicht zur Vernehmung, können die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden (§ 51 D-StPO). Dies ist auch möglich, wenn ein*e Zeug*in zwar erscheint, jedoch kein Zeugnis ablegt, ohne dass die Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts erfüllt wären (§ 70 D-StPO). Zugleich wird gegen ihn*sie ein Ordnungsgeld festgesetzt (Abs. 1). Auch kann zur Erzwingung der Aussage Haft angeordnet werden (sog. Beugehaft, Abs. 2). Die Anordnung einer Beugehaft ist insbesondere aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips im Lichte der gesamten Umstände des Verfahrens zu würdigen und soll lediglich zur Anwendung kommen, wenn es nach den Umständen des Falles unerlässlich ist.[35]MüKo StPO-Maier, § 70 Rz. 33.

In der deutschen Lehre und Rechtsprechung ist bis anhin umstritten, ob eine unerlaubte Zeugnisverweigerung auch ein eigenständiges Strafverfahren gegen die zur Aussage verpflichteten Person nach sich ziehen kann. So vertraten u.a. das LG Ravensburg und das OLG Köln die Auffassung, dass die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses gegebenenfalls als Strafvereitelung durch Unterlassen i.S.v. § 258 i.V.m. § 13 D-StGB darstellen kann.[36]Landgericht Ravensburg NStZ-RR 2008, 177; Oberlandesgericht Köln NStZ-RR 2010, 146. Während das LG Itzehoe dieser Auffassung entschieden entgegengetreten ist[37]Landgericht Itzehoe NStZ-RR 2010, 10., lässt sich in der Literatur keine einstimmige Position ausmachen.[38]Vgl. zum Ganzen Popp, 418 f.; BeckOK StGB-Ruhmannseder, § 258 Rz. 16. Mit dem AG Karlsruhe beschäftigte sich nun erstmals ein Gericht mit der Strafbarkeit nach § 258 i.V.m. § 13 D-StGB in Bezug auf eine unberechtigte Zeugnisverweigerung durch Mitarbeitende eines Fanprojekts.

b) Gerichtsurteil des AG Karlsruhe

aa) Sachverhalt

Im Oktober 2022 fand das Fussballspiel des Karlsruher Sportclub (KSC) gegen den FC St. Pauli statt, bei dem infolge des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen und der damit verbundenen Freisetzung von Rauchgasen im Heimsektor mindestens elf unbeteiligte Personen verletzt wurden.[39]Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, 17 Cs 530 Js 45512/23, II. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führte deshalb u.a. gegen 21 Fans des KSC ein Verfahren hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung i.S.v. §§ 223, 224 D-StGB. Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass die Pyrotechnik für die Choreografie vermutlich durch Mitglieder der involvierten Fangruppierung am Tag vor dem Spiel bei oder in den Räumlichkeiten des Fanprojekts gelagert wurde.[40]Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, 17 Cs 530 Js 45512/23, II. Es gab im Nachgang des Spiels ebenfalls ein durch Mitarbeitende des Fanprojekts vermitteltes Gespräch von Mitgliedern der involvierten Fangruppierung und einer Geschädigten.

Auf Anordnung der Staatsanwaltschaften wurden drei Mitarbeitende des Fanprojekts vorgeladen, um diese insbesondere zu ihren Wahrnehmungen und den Nutzungs- und Schliessverhältnissen im Fanprojekt zu befragen. Trotz vorgängiger Belehrung in Bezug auf die geltende Aussage- und Wahrheitspflicht sowie einem zwischenzeitlich verhängten Ordnungsgeld verweigerten die drei vorgeladenen Personen jegliche Aussagen. Auch bei einer weiteren polizeilichen Befragung sowie der im Oktober 2023 stattfindenden richterlichen Vernehmung verweigerten die vorgeladenen Mitglieder des Fanprojekts jegliche Aussagen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete anschliessend ein Verfahren aufgrund einer Strafvereitelung durch Unterlassen (§§ 258, 13 D-StPO), welches nun vor dem Amtsgericht Karlsruhe erstinstanzlich behandelt wurde.

bb) Erwägungen des Gerichts

Das Gericht hält zu Beginn fest, dass die objektiven Tatumstände nicht bestritten werden. So haben sich die Angeklagten vorwiegend zu der rechtlichen Bewertung ihrer verweigerten Aussage eingelassen (III/2).

Den Mitarbeitenden des Fanprojekts war zweifelsfrei bewusst, dass sie kein Aussageverweigerungsrecht haben. Die abschliessende Aufzählung der Berufsgeheimnisträger in § 53 D-StPO nennt keine Sozialarbeitende, die für Fanprojekte arbeiten (III/2d). So wurden sie bei den Vernehmungen jeweils auf ihre Aussagepflicht hingewiesen. Auch haben sich die drei Angeklagten mehrmals öffentlich zum Verfahren gegen sie geäussert, u.a. in einem Zeitungsartikel, einer Fernsehsendung und einem Podcast. Dabei wurde von den Angeklagten selbst dargelegt, dass sie kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen (III/2e). Den Fanprojektmitarbeitenden war auch bewusst, dass sie selbst hinsichtlich des Verfahrens nach §§ 223, 224 D-StGB nicht zur Zielscheibe der Justiz werden, selbst wenn sie als Zeug*innen eine Aussage machen würden. So besteht neben einem allfälligen Zeugnisverweigerungsrecht auch kein allfälliges Auskunftsverweigerungsrecht i.S.v. § 55 D-StPO (IV/2f). Auch auf ein unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht können sich die Angeklagten nicht berufen. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wahrheitsermittlung und effektiven Strafverfolgung betreffend das Zünden von Pyrotechnik, welches die Verletzung von elf Personen zur Folge hatte, überwiegt das private Interesse der Angeklagten an einer Zusammenarbeit mit Fans im Fanprojekt (IV/2d).

Die Aussageverweigerung der Angeklagten führte nicht feststellbar zu einem Eintritt einer Verzögerung, Abmilderung oder einem Ausbleiben der Strafverfolgung, sodass diese behindert werden konnte und so keine Vollendung eingetreten ist. Der Versuch der Strafvereitelung ist gemäss § 258 Abs. 4 D-StGB strafbar (IV/1). Für die Begehung eines Unterlassungsdelikts bedarf es sowohl einer Garantenstellung als auch eines Vorsatzes. Eine Garantenpflicht trifft nicht alle Zeug*innen, sehr wohl aber diejenige*n, die richterlich vernommen werden. Die Angeklagten wurden zu Beginn der richterlichen Vernehmung auf eine Möglichkeit der Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung durch Unterlassen hingewiesen (IV/2b). Sie handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, sodass sich diese der versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen in 21 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht haben (IV).

Im Urteil wurde das vorgebrachte Motiv für die unberechtigte Zeugnisverweigerung mehrmals aufgegriffen. So meldete sich die Rechtsanwältin der Beschuldigten bereits bei der ersten Vorladung der Zeug*innen bei der Staatsanwaltschaft und bat um eine Absage der Vernehmung, da dadurch das besondere Vertrauensverhältnis der Angeklagten zu den Fans gefährdet wird. An der Vernehmung wurde festgehalten, das Vertrauensverhältnis habe die Staatsanwaltschaft bei der Aufstellung des Fragenkatalogs jedoch berücksichtigt (III/2b). Auch bei mehreren Medienauftritten der Angeklagten wurde die Beziehung zwischen den Mitarbeitenden des Fanprojekts und dessen Klientel thematisiert. So würde eine Aussage über die Zielgruppe schnell das Vertrauen und damit zusammenhängend die Arbeitsgrundlage zerstören (III/2e). Das Gericht würdigte dieses Spannungsfeld im Rahmen der Strafzumessung und führte diese Gefährdung der Beziehung als Strafmilderungsgrund auf. Allerdings befand das Gericht, dass die direkte sozialpädagogische Arbeit der Angeklagten nicht betroffen gewesen sein dürfte, da die angeklagten Fans um die dreissig Jahre alt waren und somit nicht mehr in das Alter von Jugendlichen fallen (III/2a und V).

Das Gericht verurteilte die drei Angeklagten zu einer Geldstrafe von je 90 Tagessätzen. Gegen das Urteil wurde im Anschluss Berufung eingelegt.[41]Kaufmann. Im Oktober 2025 haben sich die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe verständigt, gestützt auf § 153a D-StPO das Verfahren gegen Geldauflagen einzustellen.[42]Einstellungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren 10 NBs 530 Js 45512/23 vom 16. Oktober 2025.

2. Gesetzliche Situation in der Schweiz

a) Rechtslage

aa) Zeug*innen im Strafprozessrecht

Wie in Deutschland sind Aussagen von Zeug*innen auch in der Schweiz als Beweismittel zugelassen. Die einschlägigen Normen finden sich dabei im dritten Kapitel der schweizerischen Strafprozessordnung (CH-StPO[43]Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).). In den Artikeln 162 bis 177 sind u.a. die Voraussetzungen für die Zeug*innen-Eigenschaft, Zeugnisverweigerungsrechte und der Einvernahme festgehalten. Zeug*innen sind Personen, die der Aufklärung von Straftaten dienende Aussagen machen können, die aber selbst an der Straftat nicht beteiligt und keine Auskunftspersonen sind (Art. 162 CH-StPO). Der*die Zeug*in muss zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten aufmerksam gemacht werden (Art. 177 CH-StPO). Eine falsche Aussage im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist gem. Art. 307 des schweizerischen Strafgesetzbuches (CH-StGB[44]Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).) unter Strafe gestellt und gilt als Verbrechen, das mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 CH-StGB). So besteht auch in der Schweiz im Grundsatz eine Pflicht zum wahrheitsgemässen Zeugnis, wobei eine Verweigerung der Aussage als Zeug*in nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erfolgen darf.

bb) Zeugnisverweigerungsrecht

Die schweizerische Strafprozessordnung kennt verschiedene Varianten eines Zeugnisverweigerungsrechts. Während Art. 168 CH-StPO ähnlich zu § 52 D-StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen normiert, das u.a. für Ehegatt*innen, Lebenspartner*innen, Verwandte und Verschwägerte sowie Beistände gilt, nennt Art. 169 CH-StPO ein Verweigerungsrecht aufgrund einer möglichen Selbstbelastung. Art. 170 f. CH-StPO hingegen enthält das für die vorliegende Thematik relevante Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Berufstands. Art. 170 CH-StPO statuiert dabei ein entsprechendes Recht für Beamt*innen und deren Hilfspersonen, Art. 171 CH-StPO öffnet das Zeugnisverweigerungsrecht indes für eine Vielzahl von Berufsgattungen. Die Grundlage dieser Variante eines Zeugnisverweigerungsrechts ist das nach Art. 321 CH-StGB oder nach privat- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geltende Berufsgeheimnis.[45]BSK StPO-Vest, Art. 171 Rz. 1. So können sich beispielsweise Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen, Apotheker*innen und Hebammen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Während das Deutsche Recht jedoch auch einzelne wenige Teile der Berufsgruppe der Sozialen Arbeit umschliesst, wird diese in Art. 171 CH-StPO gar nicht erwähnt. Die schweizerische Norm umfasst hingegen mehrere Untergruppen von Gesundheitsberufen, beispielsweise Osteopath*innen, Ernährungsberater*innen und Ergotherapeut*innen. Die Auflistung der Berufsgruppen ist dabei abschliessend.[46]BSK StPO-Vest, Art. 171 Rz. 6; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 171 Rz. 1; SK StPO-Donatsch, Art. 171 Rz. 29. Personen aus den in Art. 171 CH-StPO genannten Berufsgattungen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 letzter Satz CH-StPO). Da Sozialarbeitende aber nicht explizit erwähnt sind, können sie sich nicht auf Art. 171 CH-StPO berufen, obschon sie gestützt auf Art. 62 DSG[47]Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1). mit Bezug auf geheime Personendaten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.[48]SK StPO-Donatsch, Art. 171 Rz. 32 noch für die alte Fassung der Norm (Art. 35 aDSG).

Mit Art. 173 CH-StPO besteht für weitere, ebenfalls abschliessend[49]BSK StPO-Vest, Art. 173 Rz. 2; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 171 Rz. 2. aufgeführte Berufsgruppen ein abgeschwächtes Zeugnisverweigerungsrecht. Den erwähnten Berufsgattungen, beispielsweise Träger*innen von Berufsgeheimnissen in der Familien- oder Eheberatung sowie Mitarbeitende von Schwangerschaftsberatungsstellen, wird grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt. Sie haben jedoch auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Weder in Art. 171 noch Art. 173 CH-StPO sind die Berufe der sozialen Arbeit als Gesamtheit erwähnt. Folglich können sich Sozialarbeiter*innen nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

cc) Folgen einer unerlaubten Zeugnisverweigerung

Auch in der Schweiz ist das Ablegen eines falschen Zeugnisses unter Strafe gestellt: Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 CH-StGB). Wird hingegen die Aussage unberechtigterweise verweigert, kann ein*e Zeug*in mit einer Ordnungsbusse bestraft werden. Ausserdem ist eine Verpflichtung der betroffenen Person zur Tragung der Kosten und Entschädigungen möglich, die durch die Verweigerung verursacht worden sind (Art. 176 Abs. 1 CH-StPO). Die Ordnungsbusse wird von der Verfahrensleitung angeordnet und beträgt bis zu CHF 1’000.–.[50]BSK StPO-Vest, Art. 176 Rz. 2a und 3. Unter Kosten fallen beispielsweise Ausgaben für Übersetzer*innen, welche im Hinblick auf die Einvernahme aufgeboten worden sind.[51]BSK StPO-Vest, Art. 176 Rz. 4; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 176 Rz. 2. Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie unter Hinweis auf Art. 292 CH-StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet (Art. 176 Abs. 2 CH-StPO). Führt also die Auferlegung einer Ordnungsbusse nicht zum gewünschten Erfolg, d.h. zu einer gemachten Aussage, kann die betroffene Person zudem mit einer Busse aufgrund Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 CH-StGB bestraft werden. Die Möglichkeit einer Beugehaft als mögliche Massnahme zur Erzwingung einer Zeug*innenaussage wurde hingegen nicht eingeführt.[52]BSK StPO-Vest, Art. 176 Rz. 2; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 176 Rz. 3.

Gemäss h.L. und Rechtsprechung liegt durch die unberechtigterweise unterlassene Zeug*innenaussage keine Begünstigung durch Unterlassen vor (Art. 305 i.V.m. Art. 11 CH-StGB). Während in Deutschland die Bestrafung einer Strafvereitelung durch Unterlassen nach § 258 i.V.m. § 13 D-StGB im Falle einer unberechtigten Zeugnisverweigerung teilweise praktiziert wird[53]Vgl. dazu Kapitel III.1.b)., verletzten Zeug*innen in der Schweiz keine Garantenpflicht, indem sie zugunsten der Tatperson schweigen.[54]BGE 141 IV 459 E. 4.2; BGE 106 IV 276; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 Rz. 25. Dementsprechend erreicht eine unberechtigte Zeugnisverweigerung lediglich den Status einer Übertretung, und nicht den eines Vergehens.

b) Die Situation für Sozialarbeitende

In der deutschen Literatur wird das NKSS und die daraus entstehende sicherheits- und ordnungspolitische Ausrichtung der Fanprojekte als Ursprung der Problematik rund um das nicht vorhandene Zeugnisverweigerungsrecht dargestellt.[55]Vgl. dazu Gerschel/Simon/Zeyn; Arnold/Kotthaus. Im Gegensatz zu der Situation in Deutschland sind Fanarbeitende in der Schweiz nicht durch ein einheitliches Konzept an die Herstellung und Verbesserung der Sicherheit gebunden. Das Nationale Konzept für Fanarbeit erwähnt die Fanarbeit zwar als zweite Säule zur Repression und betont die Wichtigkeit der Sozialarbeitenden, aber die Finanzierung der jeweiligen Fanarbeitsstellen ist nicht in diesem Konzept festgemacht. Jede lokale Fanarbeitsstelle ist in einem unabhängigen Trägerverein organisiert und wird individuell durch den Kanton, die Gemeinde und den Club finanziert. Die Fanarbeitsstellen definieren ihre Ausrichtung und Ziele sehr individuell, von einer generellen sicherheits- und ordnungspolitischen Ausrichtung der Schweizer Fanarbeitsstellen kann also nicht gesprochen werden. Trotzdem könnten Sozialarbeitende auch in der Schweiz in die Situation des Karlsruher Fanprojekts kommen. Auch hierzulande sind die Fanarbeitenden von der Problematik des sogenannten Trippelmandats betroffen, zumal Sozialarbeitende sowohl den Vorgaben des Staats, den Bedürfnissen der Nutzenden und der eigenen Fachlichkeit gerecht werden müssen. Für die Fanarbeitsstellen könnte man sogar von Quadrupelmandat sprechen, da sie ebenfalls durch die Verbände oder durch die jeweiligen Clubs finanziert werden.[56]Gabler, Fanprojekte, 311. Durch dieses Trippel-/Quadrupelmandat kommen Sozialarbeitende oft in einen Rollenstress, das heisst in «einen Zustand, in dem die Erfüllung von Rollenpflichten als Belastung erscheint».[57]Klose, 336 f. Für Schweizer Fanarbeitende ist dies insbesondere nach (gewaltsamen) Vorfällen möglich, wenn Polizei und Politik nach den Verantwortlichen suchen und sich wünschen, dass Fanarbeitende, SLOs oder die Clubs ihnen die Fans «ausliefern», da diese ihnen sicherlich bekannt seien.[58]Politiker*innen und Behörden werfen oft den Clubs vor, dass sie sogenannte gewaltsuchende Fans kennen. Das aktuellste Beispiel davon passiert im August 2025, als mehrere Politiker*innen, die für … Continue reading Ein Beispiel dieser Drucksituation geschah bspw. im Oktober 2024, als die Luzerner Behörden den Fussballclub Luzern, dessen Fans und eventuelle andere Zeug*innen aufforderten, die Urheber eines Angriffs auf Polizisten der Transportpolizei zu nennen, damit auf eine Schliessung des Fansektors bei einem kommenden Spiel verzichtet werden kann.[59]Dittli.

IV. Konsequenzen

1. Welche Aufgaben erfüllen Fanarbeitende – und welche nicht?

Nach dem Gesagten bewegen sich Fanarbeitende an einer komplexen Schnittstelle, zumal die unterschiedlichen Perspektiven schnell in Konfliktfeldern münden können.[60]Gerschel/Simon/Zeyn, 71. Wie bereits dargelegt, können die SLOs sich ebenfalls in diesen Konfliktfeldern wiederfinden. Im Kontext Fussball gibt es einerseits die Subkultur der Fans, die den Sozialraum Fankurve (nicht nur an den Spieltagen, sondern im Allgemeinen) selbstbestimmt und selbstverwaltet organisieren will. Andererseits besteht mit der Polizei eine involvierte Behörde, die auf die Einhaltung von Regeln und Ordnung pocht.[61]Gabriel/Zeyn, 28. Soziale Arbeit mit Fussballfans orientiert sich an gewissen sozialpädagogischen Grundsätzen, die 2004 von Michael Löffelholz konzeptualisiert wurden.[62]Löffelholz, 11 ff. Folgende Elemente sind dabei wichtig:

  1. Es handelt sich um eine lebensweltlich-jugendkulturelle Orientierung, der es nicht um eine Kolonisierung der Fankultur geht. Sozialarbeitende begleiten demnach die Fans mit kritischer Parteilichkeit, wobei die Nähe und Distanz dieser Beziehung eine der grössten Herausforderungen darstellt.
  2. Die Sozialarbeitenden orientieren sich am Partizipationsfeld Fussball, verfolgen einen systemischen Ansatz und leiten nicht nur bei Fans Korrekturen ein. Daraus folgt eine Mischung aus vermittelnder und integrierender Wirkung der Fanarbeitenden: Fans sind neben vielen anderen Parteien die Adressat*innen, aber auch aktive Teilnehmende.
  3. Sie streben eine Prozessorientierung an, die bleibende Strukturveränderungen im Sinn hat. Damit Veränderungen auch längerfristig halten, soll die Soziale Arbeit mit Fans nicht nur Jugendliche, sondern auch Erwachsene begleiten. Nur eine kontinuierliche Begleitung schafft ein Vertrauensverhältnis.
  4. Letztendlich arbeiten die Sozialarbeitenden mit einer von den Behörden abweichenden Diskursorientierung: Sie richtet sich gegen die dominierende Strategie der Ordnungspolitik, Konflikte mit der Fankultur durch den Einsatz von Repression zu lösen.

Alle diese Grundsätze verdeutlichen den systemischen Ansatz der Fanprojekte, mit dem auf die Bedürfnisse der Fans und nicht primär auf die Wahrung der Sicherheit eingegangen wird.[63]Gerschel/Simon/Zeyn, 60 ff. Hier wird ebenso die Problematik des Trippel- bzw. Quadrupelmandats ersichtlich. Trotz mitunter verschiedener Ausrichtung der jeweiligen Fanarbeitsstellen agieren die meisten Fanarbeitenden in der Schweiz jedoch im Feld der (Gewalt)-Prävention, welche sich aber für Sozialarbeitende anders ausdrückt als für Sicherheitskräfte und Behörden. Die Kriminalprävention steht für Vorbeugung von Straftaten und Vermittlung eines Sicherheitsgefühls an die Gesellschaft. Dafür sollen die Straffälligkeit erschwert und sichere Räume geschaffen werden. Im Kontext Fussball gelten Fans als Sicherheitsrisiko, das durch die Polizei bewältigt werden muss, um Sicherheit herzustellen. In dieser Sichtweise werden Fanprojekte oft dazu aufgefordert, ihren Beitrag zur Sicherheit zu leisten und Fans von Grenzüberschreitungen abzuhalten, sie so zur Befolgung behördlicher Anweisungen zu beeinflussen, straffälliges Verhalten zu verurteilen und die Behörden in der Sanktionierung zu unterstützen. Für die Fanprojekte ist der Bereich der Gewaltprävention ebenfalls ein Teil der Arbeit, aber diese gliedert sich in längerfristigen strukturellen Prozessen ein. Fanarbeitende können an Spieltagen situativ eine vermittelnde Rolle einnehmen und somit zur (Gewalt)Prävention beisteuern.[64]Gerschel/Simon/Zeyn, 143 ff. Insbesondere bei Verhältnissen, in welchen Fans einen direkten Dialog mit der Polizei ablehnen, können Fanarbeitende bei sich abzeichnenden Konfliktsituationen vermitteln. Auch wenn dies in der Schweiz vorkommt, so etwa auf Fanmärschen[65]Brechbühl et al., 5 ff.; Brechbühl/Schumacher Dimech/Seiler, 5 ff., ist dies nicht ihr primärer Auftrag. Die Rolle der Fanarbeitenden wird also oft missverstanden oder so interpretiert, dass sie den eigenen Zielsetzungen entspricht. Fanarbeitende werden immer noch eher als zusätzliche polizeiliche und ordnungsrechtliche Massnahme anstatt als Sozialarbeitende gesehen. Häufig interpretieren Polizei bzw. Behörden und Politik die Zielsetzung von Fanprojekten irrtümlicherweise als deckungsgleich mit dem eigenen Bestreben, nämlich jenes eines «störungsfreien Spieltages» und der Verhinderung von Gewalt und Straftaten. Noch deutlicher zeigt sich die Abgrenzung zwischen Fanarbeitenden und behördlichen Bestrebungen hinsichtlich der Art und Weise der Gewaltprävention. So ist die Deanonymisierung von delinquenten Personen sicherlich nicht Teil der sozialarbeiterischen Tätigkeit, zumal so ein Vertrauensverhältnis unmöglich wäre. Wird dieser Umstand von Behörden ignoriert, kann dies zu einer Vorladung von Fanprojektmitarbeitenden als Zeug*innen führen.[66]Gerschel/Simon/Zeyn, 65, 143 ff.; Gabriel/Zeyn, 27.

2. Fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende als Problembereich

Die Abwesenheit eines Zeugnisverweigerungsrechts lässt sich auf eine Zeit zurückführen, in der Jugendhilfe (und Jugendämter) noch als «Helfende des Gerichts» angesehen wurden.[67]Gerschel/Simon/Zeyn, 124 f. Die Fragestellungen des Zeugnisverweigerungsrechts betrifft sämtliche Bereiche der aufsuchenden Sozialen Arbeit. Sobald Sozialarbeitende mit Personen oder einer Gruppe, die eine skeptische bis ablehnende Haltung gegenüber institutionellen Strukturen haben, niederschwellig arbeiten wollen, sind sie darauf angewiesen, eine Vertrauensbeziehung mit ihrer Anspruchsgruppe aufbauen zu können und diese zu wahren, damit ihre Arbeit überhaupt möglich ist.[68]Arnold/Kotthaus, 274. Das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht kann dementsprechend negative Konsequenzen für die Sozialarbeitenden, aber vor allem auch für ihre Arbeit und die Nutzer*innen mit sich ziehen. Sie werden also durch ein nicht vorhandenes Zeugnisverweigerungsrecht in der Ausübung ihres Berufs eingeschränkt. Dies kann sich folgendermassen äussern:

  • Wenn die Sozialarbeitenden wissen, dass interne Dokumente den Behörden eingereicht werden müssen, sparen sie an einrichtungsinterner Dokumentation. Ebenso werden junge Menschen (z.B. Fussballfans) nicht nach ihren Namen oder sonstigen Informationen gefragt, damit die Sozialarbeitenden erst gar nicht irgendwelche persönliche Daten weitergeben können.
  • In kritischen Situationen entfernen sich Sozialarbeitende von Ort und Stelle, damit sie eben nicht Zeug*innen werden und später vorgeladen werden. Dies bedingt, dass sie später auch nicht die Grundlage dazu haben, das potenziell strafbare Verhalten gemeinsam mit den Betroffenen aufzuarbeiten und somit präventiv zu wirken.[69]Arnold/Kotthaus, 285 ff. Gleichzeitig verhindert man damit die bereits angesprochene Vermittlerfunktion, die Fanarbeitende in heiklen Situationen wahrnehmen können.

Die Verwendung des Beispiels der Sozialen Arbeit mit Fussballfans hat zwei Gründe: Erstens gibt es nur wenige konkrete, arbeitsfeldbezogene Ausführungen zu dieser Problematik im Bereich der Sozialen Arbeit. Der Fall in Karlsruhe belebt also aktuell die Auseinandersetzung mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in Deutschland.[70]Klose, 335. Des Weiteren steigen im Bereich der Fussballfanprojekte die Zahlen von polizeilichen und staatsanwaltlichen Vorladungen.[71]Arnold/Kotthaus, 279. Zweitens gibt es kein anderes Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit, welches durch eine kontinuierliche intensive Beobachtung durch die Medien so stark ausgeleuchtet wird.[72]Gabriel/Zeyn, 28 f., Kotthaus/Schmidt/Templin, 634. Gewisse Aspekte der Fankultur (physische Gewalt, Pyrotechnik, normbrechendes Verhalten, etc.) sind oft im Fokus der Öffentlichkeit und der Medien. Da Fussball ohnehin eine grosse gesellschaftliche Bedeutung hat, ist kein besonderes Ereignis nötig, um grosse mediale Aufmerksamkeit zu erzeugen.[73]Gabler, Fanprojekte, 303 ff.

Das Hauptproblem des nicht vorhandenen Zeugnisverweigerungsrechts ist das Missverständnis der Rollen von Fanarbeitenden (und auch SLOs) durch Sicherheitsbehörden. Fanarbeitende werden eher als zusätzliche polizeiliche und ordnungsrechtliche Massnahme gesehen, die den Ermittlungsbehörden auch entsprechend hilft, wenn es um das Aufdecken von Straftaten geht. Diese Wahrnehmung dauert bis heute an.[74]Gerschel/Simon/Zeyn, 65; Stott et al., 202. Es gibt im Kontext der Sozialen Arbeit immer wieder Situationen, in denen Auftraggeber*innen eine sogenannte Problemlösungskompetenz – die ordnungspolitisch wirkt – unter Beweis gestellt sehen möchten. Aufgrund der Finanzierung der Fanprojekte durch den Staat droht, dass sich das Trippel/Quadrupelmandat (vgl. dazu Kapitel III.3) zu Gunsten des Staats verschiebt.[75]Gabler, Fanprojekte, 311 ff.; Gabriel/Zeyn, 27; Gerschel/Simon/Zeyn, 88 f. Eine Vertrauensbeziehung mit Fans bildet die Basis der Legitimität der sozialarbeiterischen Arbeit, ohne diese kann die Stelle nicht funktionieren.[76]Winands/Grau, 1015 f. Diese Vertrauensbeziehung wird oftmals über Jahre hinweg aufgebaut und gepflegt und ordnet sich in den systemischen Ansatz ein, den Fanarbeitende verfolgen. Werden Zeug*innenaussagen erzwungen, gehen oftmals mühsam erworbene Zugänge zu den Nutzer*innen kaputt und langjährig aufgebaute Vertrauensbeziehungen werden permanent beschädigt.[77]Gerschel/Simon/Zeyn; 129, Stott et al., 200 f.

3. Notwendigkeit einer Gesetzesrevision

Nach dem Gesagten steht fest, dass eine Gesetzesänderung angestrebt werden muss. Die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Sozialarbeitende wäre nämlich in vielerlei Hinsicht von Vorteil: Einerseits würde es die Arbeit der Sozialarbeiter*innen in das richtige Licht stellen, damit ihre Rolle nicht missverstanden werden kann. Fanarbeitende sind nicht der verlängerte Arm von Behörden und schon gar nicht Teil des Strafverfolgungsapparats. Andererseits könnten mit einem Zeugnisverweigerungsrecht Konflikte zwischen Fanarbeit und Behörden bzw. der Polizei verhindert werden, da die (notwendige) Beziehung nicht durch die Möglichkeit einer Vorladung torpediert wird. Obwohl die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz in Bezug auf eine unberechtigte Zeugnisverweigerung nicht derart weiterechende Konsequenzen mit sich bringen wie in Deutschland, bedarf es dringend einer Revision von Art. 171 CH-StPO. Die Nichtbefolgung der aktuell geltenden Aussagepflicht kann zwar maximal mit einer Busse enden, doch selbst diese Strafandrohung sorgt bei Sozialarbeitenden für ein Spannungsfeld. Wie in Kapitel IV.2 dargelegt, kann diese Regelung zu einer (negativen) Verhaltensänderung bei Sozialarbeitenden führen, indem sich Fanarbeitende bei kritischen Situationen bspw. absichtlich entfernen oder sie an einrichtungsinterner Dokumentation sparen.

Neben den in Art. 171 CH-StPO erwähnten Berufsgruppen soll demnach zwingend auch die der Sozialen Arbeit von der Bestimmung erfasst werden. Auch SLOs, die eine sozialarbeiterische Ausrichtung besitzen und ebenfalls von einem intakten Vertrauensverhältnis zur eigenen Fanszene abhängig sind, sollten sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende berufen können. Bei einer Revision der Norm ist zudem die Ausdehnung auf weitere, bisher fehlende Berufsgruppen möglich: So wurde im August 2025 bspw. publik, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einen Mediator für eine Zeugenaussage vorgeladen hatte, wobei eine Mediationssitzung Gegenstand des Verfahrens war.[78]Eiholzer, 17. Auch Mediator*innen werden von der abschliessenden Aufzählung der Berufsgruppen in Art. 171 CH-StPO nicht erfasst, was bei einer Revision der Norm ebenfalls korrigiert werden könnte.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht muss auch nicht zwingend mit einer Schweigepflicht einhergehen, in keinem Fall entbindet ein solches von menschlichen Grundsätzen.[79]Arnold/Kotthaus, 285 ff. Erachtet eine betroffene Person die Aussage als notwendig bzw. wiegt die Rechtsgutverletzung derart schwer, dass ein*e vorgeladene*r Sozialarbeiter*in das Interesse der Strafverfolgung höher gewichtet als die eigene Beziehung zur Klientel, soll eine Zeugenaussage möglich sein. Elementar ist dabei jedoch, dass diese Entscheidung durch die betroffene Person selbst erfolgen kann.

V. Fazit

Die Tätigkeit von Fanarbeitenden, Fanprojekten und SLOs ist sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine herausfordernde Aufgabe, die ein starkes Vertrauensverhältnis zu den Fans benötigt. Dieses kann mit einem Zeugnisverweigerungsrecht massgeblich verbessert und unterstützt werden.

In beiden Ländern setzen Fussballclubs, Fussballliga, aber auch Behörden auf die Arbeit von Fussballfanprojekten. Diese zählen zwar zum Bereich der Prävention, ihre vornehmliche Aufgabe besteht allerdings darin, die Fans anhand einer kritischen Parteilichkeit zu begleiten und deren Entwicklung zu fördern. Im Gegensatz zu Repressionsmassnahmen von Clubs oder Behörden fokussieren sie sich auf die Etablierung einer langfristigen Beziehung zu ihnen, mit dem Bestreben der Erzielung nachhaltiger und struktureller Veränderungen. Fussballfans organisieren sich häufig in subkulturellen Strukturen. Der Beziehungsaufbau zu ihnen erfolgt meist sehr vorsichtig und muss immer wieder gepflegt und neu erarbeitet werden. Das Bilden eines Vertrauensverhältnisses ist somit von entscheidender Relevanz. Ein solches kann durch Vorladungen und Zeug*innenaussagen von Fanarbeitenden, oder bereits durch die Androhung solcher, gefährdet werden. Dieses Risiko scheint insbesondere dann vorzuliegen, wenn ein fehlendes Verständnis von Sozialer Arbeit (mit Fussballfans) vorherrscht und den Sozialarbeiter*innen eine Rolle in der Herstellung von Sicherheit und Mitarbeit in repressiven Bemühungen zugewiesen wird, die sie so nicht erfüllen können.

Für Sozialarbeitende und insbesondere für Fanarbeitende ist daher ein Zeugnisverweigerungsrecht von essenzieller Bedeutung für die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zu den Fans und somit für die Ausübung ihres Berufes. Das Zeugnisverweigerungsrecht würde damit positive Effekte auf die Tätigkeit von Fanarbeiter*innen verstärken. Dass sich ein vorhandenes Vertrauensverhältnis auch in konkreten Situationen rund um Fussballspiele auszahlen kann, wurde bereits in verschiedenen Ländern dokumentiert, beispielsweise in Schweden.[80]Stott et al., 200 ff. So könnten langfristig positive Effekte im Sinne einer (Gewalt)Prävention erwartet werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht würde auch helfen, die in der Fachliteratur vielfach thematisierten Rollenkonflikte, mit denen Sozialarbeitende konfrontiert sind, zu reduzieren. Dies impliziert, dass die Fans, die Behörden und die Clubs sowie weitere betroffene Akteure sich der Aufgaben von Fanarbeitenden bewusst sind – und umgekehrt, welche Aufgaben nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen. Durch ein Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Kooperation zwischen Fanarbeit und Behörden gestärkt, da eine mögliche Vorladung in einem solchen Fall nicht länger eine ungewisse und möglicherweise belastende Situation darstellen würde. Damit ein (analoger) Konflikt wie das Verfahren gegen die Mitarbeitenden des Karlsruher Fanprojekts verhindert werden kann, benötigt es zwingend eine Revision von Art. 171 CH-StPO, bei der die Berufsgruppe der Sozialarbeitenden (und gegebenenfalls weitere Berufsgattungen wie die der Mediator*innen) in den Katalog aufgenommen wird. Da auch SLOs als clubbezogene Fanarbeit in diesem Spannungsfeld arbeiten und ihre Arbeit auf dem Vertrauensverhältnis zu den Fans basiert, müssen auch sie sich auf diese Norm berufen können. Erst wenn die Schweizerische Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeitende vorsieht, können sich diese vollständig ihrer Kerntätigkeit widmen – ohne das Damoklesschwert einer möglichen Vorladung als Zeug*in im Nacken.

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Fussnoten

Fussnoten
1 Gabler, Fanprojekte, 303 ff.
2 Vgl. Meier, 67 f.
3 Vgl. zum Ganzen Arnold/Kotthaus, 11 ff.
4 Tiede.
5 Thalheim, 22.
6 Roose/Schäfer/Schmidt-Lux, 12.
7 Im vorliegenden Artikel sind mit Fans jeweils Fussballfans gemeint, die Begriffe werden als Synonyme verwendet.
8 Roose/Schäfer/Schmidt-Lux, 11 ff.
9 Pfadenhauer/Hitzler/Honer, 10.
10 Pilz/Wölki-Schumacher, 5 ff.; Meier, 12.
11 Gabler, Ultras, 54; Brechbühl/Schumacher Dimech/Seiler, 868; Gerschel/Simon/Zeyn, 43; Bundesamt für Sport, 7.
12 Pilz, 6.
13 Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze, 7.
14 Arnold/Kotthaus, 50.
15 Gabler, Fanprojekte, 303 f.
16 Zur Geschichte des Konkordats vgl. Fleischmann, 95 ff.
17 Vgl. dazu Willmann/Brechbühl/Weber, 501 ff.
18 Willmann/Brechbühl/Weber, 502 f.
19 Vgl. etwa das Teilprojekt «Cluballianzen» des Projekts «Progresso», Projektgruppe Progresso, 141 ff.
20 In Deutschland wird der Begriff Fanprojekt verwendet, während in der Schweiz von sozioprofessioneller Fanarbeit gesprochen wird. In dem vorliegenden Artikel werden die beiden als Synonyme verwendet.
21 Vgl. Projektgruppe Biglietto+, 50.
22 Arnold/Kotthaus, 26 f.
23 Bundesamt für Sport, 12.
24 Gabler, Fanprojekte, 305 ff.
25 Gabriel/Zeyn, 27.
26 Gabriel/Zeyn, 28 f.
27 Union Europäischer Fussballverbände.
28 Deutsche Strafprozessordnung vom 7. April 1987 (D-StPO, BGBl. I 1987 S. 1074).
29 Eisenberg, 430.
30 Eisenberg, 432.
31 Eisenberg, 469.
32 MüKo StPO-Kreicker, § 53 Rz. 3 m.w.H.
33 Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, 17 Cs 530 Js 45512/23, IV. 2d.
34 Deutsches Strafgesetzbuch vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322).
35 MüKo StPO-Maier, § 70 Rz. 33.
36 Landgericht Ravensburg NStZ-RR 2008, 177; Oberlandesgericht Köln NStZ-RR 2010, 146.
37 Landgericht Itzehoe NStZ-RR 2010, 10.
38 Vgl. zum Ganzen Popp, 418 f.; BeckOK StGB-Ruhmannseder, § 258 Rz. 16.
39 Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, 17 Cs 530 Js 45512/23, II.
40 Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe, 17 Cs 530 Js 45512/23, II.
41 Kaufmann.
42 Einstellungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren 10 NBs 530 Js 45512/23 vom 16. Oktober 2025.
43 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).
44 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).
45 BSK StPO-Vest, Art. 171 Rz. 1.
46 BSK StPO-Vest, Art. 171 Rz. 6; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 171 Rz. 1; SK StPO-Donatsch, Art. 171 Rz. 29.
47 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1).
48 SK StPO-Donatsch, Art. 171 Rz. 32 noch für die alte Fassung der Norm (Art. 35 aDSG).
49 BSK StPO-Vest, Art. 173 Rz. 2; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 171 Rz. 2.
50 BSK StPO-Vest, Art. 176 Rz. 2a und 3.
51 BSK StPO-Vest, Art. 176 Rz. 4; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 176 Rz. 2.
52 BSK StPO-Vest, Art. 176 Rz. 2; PK StPO-Jositsch/Schmid, Art. 176 Rz. 3.
53 Vgl. dazu Kapitel III.1.b).
54 BGE 141 IV 459 E. 4.2; BGE 106 IV 276; BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 305 Rz. 25.
55 Vgl. dazu Gerschel/Simon/Zeyn; Arnold/Kotthaus.
56 Gabler, Fanprojekte, 311.
57 Klose, 336 f.
58 Politiker*innen und Behörden werfen oft den Clubs vor, dass sie sogenannte gewaltsuchende Fans kennen. Das aktuellste Beispiel davon passiert im August 2025, als mehrere Politiker*innen, die für die Sicherheit in ihrem Kanton zuständig sind, den Clubs vorwerfen zu wissen, welche Fans hinter Ausschreitungen stehen, vgl. Brotschi/Brasser.
59 Dittli.
60 Gerschel/Simon/Zeyn, 71.
61 Gabriel/Zeyn, 28.
62 Löffelholz, 11 ff.
63 Gerschel/Simon/Zeyn, 60 ff.
64 Gerschel/Simon/Zeyn, 143 ff.
65 Brechbühl et al., 5 ff.; Brechbühl/Schumacher Dimech/Seiler, 5 ff.
66 Gerschel/Simon/Zeyn, 65, 143 ff.; Gabriel/Zeyn, 27.
67 Gerschel/Simon/Zeyn, 124 f.
68 Arnold/Kotthaus, 274.
69 Arnold/Kotthaus, 285 ff.
70 Klose, 335.
71 Arnold/Kotthaus, 279.
72 Gabriel/Zeyn, 28 f., Kotthaus/Schmidt/Templin, 634.
73 Gabler, Fanprojekte, 303 ff.
74 Gerschel/Simon/Zeyn, 65; Stott et al., 202.
75 Gabler, Fanprojekte, 311 ff.; Gabriel/Zeyn, 27; Gerschel/Simon/Zeyn, 88 f.
76 Winands/Grau, 1015 f.
77 Gerschel/Simon/Zeyn; 129, Stott et al., 200 f.
78 Eiholzer, 17.
79 Arnold/Kotthaus, 285 ff.
80 Stott et al., 200 ff.