Mit einem Gesetz über ein strengeres Vorgehen gegen pädophile Straftäter und die Änderung bestimmter Gesetze zum Schutz von Kindern hat Ungarn Änderungen an verschiedenen innerstaatlichen Gesetzen vorgenommen. Mehrere dieser Gesetzesänderungen, die Ungarn zufolge aus Jugendschutzgründen eingeführt wurden, verbieten oder beschränken den Zugang zu Inhalten, die „eine Abweichung von der dem Geschlecht bei der Geburt entsprechenden Identität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität“ darstellen oder fördern. Die Kommission hat wegen dieser Gesetzesänderungen gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof eingeleitet. Sie beantragt, festzustellen, dass Ungarn auf drei verschiedenen Ebenen gegen das Unionsrecht verstossen hat: erstens gegen Primär- und Sekundärrecht in Bezug auf den Binnenmarkt für Dienstleistungen sowie gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zweitens gegen mehrere Rechte aus der EU-Grundrechtecharta und drittens gegen Art. 2 EUV. Generalanwältin Tamara Ćapeta schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die Klage in allen Punkten begründet ist. Insbesondere stellten die Gesetzesänderungen einen Eingriff in mehrere durch die Charta geschützte Grundrechte dar, nämlich das Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Recht auf Menschenwürde.
EuGH/Generalanwältin Ćapeta: Verbot des Zugangs zu LGBTI-Inhalten verstösst gegen Unionsrecht
- EuZ - Ausgabe: 06/2025
- Kategorie: Allgemeines und Institutionelles