Inhalt
- Einleitung
- Hintergrund
- Indikationskriterien für forensisch-psychologische / -psychiatrische Begutachtung
- Empfehlungen
- Literatur
I. Einleitung
Zu den zentralen Entwicklungsaufgaben des Jugendalters zählt die Auseinandersetzung mit den eigenen sexuellen Empfindungen und Impulsen, das Erlernen eines reflektierten Umgangs damit sowie deren schrittweise Integration in die sich ausbildende Persönlichkeit. Die Frage, welches sexuelle Verhalten in welchem Alter angemessen und «normal» ist, hängt jedoch auch von kulturellen Faktoren ab. Nicht immer sind sexuelle Verhaltensweisen unter Kindern und Jugendlichen als altersgemäss zu beurteilen und nicht immer geschehen sie im gegenseitigen Einverständnis. Bei Hinweisen auf mögliche sexuelle Grenzverletzungen werden immer wieder auch Polizei und Behörden (z.B. Jugendanwaltschaften, Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden) eingeschaltet, welche in der Folge den Handlungsbedarf beurteilen müssen. Die Frage, ob und wann ein psychologisches bzw. psychiatrisches Gutachten indiziert ist, stellt die Behörden immer wieder vor Herausforderungen. Mit dem vorliegenden Artikel sollen Empfehlungen gemacht werden, die den Behörden bei der Beantwortung dieser Frage Hilfestellung bieten. Auf Grundlage der Literatur sowie der klinischen Erfahrung der Autor/-innen wurde das Instrument SOST-Y entwickelt. Es umfasst Kriterien, die als Orientierungshilfe bei der Entscheidung dienen, ob ein Minderjähriger mit sexuell grenzverletzenden Verhaltensweisen straf- oder zivilrechtlich begutachtet werden sollte.
II. Hintergrund
1. Beispiele sexueller Grenzverletzungen
Sexuelle Übergriffe unter Kinder und Jugendlichen sind ein gesellschaftliches Phänomen, welches in Fachkreisen in den letzten 40 Jahren zunehmend Beachtung gefunden hat. Dabei sind die Erscheinungsformen sehr unterschiedlich, wie die folgenden drei Fallbeispiele aus der Praxis zeigen:
Fallbeispiel 1: Gemäss Aussagen des Geschädigten B. (Cousin des Angeschuldigten Z., 8 Jahre) habe Z. (12 Jahre) ihn an seinem Penis angefasst und habe versucht seinen Penis bei ihm «hinten» einzuführen. B. habe bei Z. und seinen Eltern einige Tage seiner Ferien verbracht und bei ihnen übernachtet. B. und Z. seien gemeinsam in der Badewanne am Baden gewesen. Da Z. noch klar präpubertär und in seinen Interessen noch sehr kindlich gewesen sei, habe die Mutter das gemeinsame Baden als kindsgerecht beurteilt. Die beiden hätten in der Badewanne «Busfahren» gespielt. Als die Mutter von Z. später ins Badezimmer gekommen sei, habe sie gesehen, wie ihr Sohn mit erigiertem Penis auf B. gelegen sei. Die Mutter habe ihren Bruder, den Vater von B., darüber informiert und dieser habe B. am Abend des gleichen Tages in Begleitung von Z. und dessen Eltern in der Kinderklinik vorgestellt. Verletzungen seien keine sichtbar gewesen, jedoch habe B. ausführlich von den Übergriffen erzählt, welche Z. schliesslich seinen Eltern gegenüber zugegeben habe. Als Grund für seine Handlungen gab Z. an, auf einer Busfahrt Jugendliche über Sex sprechen gehört zu haben, u.a. hätten diese gesagt, man müsse «das Ding ins Loch stecken».
Fallbeispiel 2: Der Angeschuldigte K. habe während einer Zugfahrt im 4-er Abteil schräg gegenüber der Geschädigten B. gesessen. Plötzlich habe B. wahrgenommen, dass K. seine Hand vorne in seine Hose gesteckt und anstössige Bewegungen vorgenommen habe. Währenddessen habe K. die Geschädigte B. permanent angestarrt. In der Einvernahme bestritt K. das Delikt. K. ist zum Tatzeitpunkt 16-jährig.
Fallbeispiel 3: Der 15-jährige Angeschuldigte A. habe den Geschädigten F. telefonisch unter einem Vorwand, an einem Projekt arbeiten zu wollen, in ein nahegelegenes Waldgebiet beordert. Nach einer Stunde habe A. ein Sackmesser gezückt und F. befohlen, seine Hosen auszuziehen. In der Folge habe er sich sexuell an ihm vergangen, indem er ihn u.a. wiederholt anal penetriert habe. Danach habe A. die Unterhose des Geschädigten verlangt und ihm gedroht, es niemandem zu sagen.
In der Schweiz kommt das Jugendstrafrecht (JStG) zur Anwendung, wenn ein Kind oder Jugendlicher zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Lebensjahr eine strafbare Handlung begeht. Bei sexuellen Grenzverletzungen, die von Kindern unter zehn Jahren ausgehen, ist hingegen die Kindes‑ und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Sie ordnet geeignete Kindesschutzmassnahmen an, sofern die Eltern nicht in der Lage sind, die notwendigen Schritte eigenständig einzuleiten. In den umliegenden Ländern liegt das Strafmündigkeitsalter deutlich höher; in Deutschland und Österreich beispielsweise bei 14 Jahren. Ein Kind, das zur Zeit der Tatbegehung noch nicht 14 Jahre alt war, gilt in Deutschland und Österreich demnach als schuldunfähig bzw. strafunmündig. Im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht, welches als Tatstrafrecht bezeichnet wird, ist das Schweizer Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht[1]Aebi et al., Gutachten, 1463.. Dies bedeutet, dass der Jugendliche selbst und nicht seine Tat(en) bei der juristischen Beurteilung im Vordergrund steht. Deshalb kommt der Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen eine zentrale Bedeutung zu. Bezüglich einer allfälligen Begutachtung ist der Art. 9 Abs. 3 JStG massgebend: «Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an». In diesen Fällen ist die Strafbehörde nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet, Fachpersonen beizuziehen. In allen anderen Fällen ist die Begutachtung folglich fakultativ.[2]Aebi et al., Gutachten, 1463. Mit dem «ernsthaften Anlass zu Zweifeln» als Gutachtensindikation wird der Untersuchungsbehörde gewollt ein Ermessenspielraum belassen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Sachverständigen ergibt sich in anderen Worten daraus, dass Anzeichen oder Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu wecken. Dabei genügt es bereits, wenn physische oder psychische Probleme des Jugendlichen durch die Behörde vermutet werden. Für die Frage der Begutachtung können folgende Leitfragen herangezogen werden[3]Aebi et al., Gutachten, 1463.:
- Bestehen beim Jugendlichen Hinweise auf psychische Auffälligkeiten im Fühlen (bspw. Ängste, Depression/Rückzugsverhalten, Reizbarkeit, anhaltende Hochstimmung), Denken (bspw. Wahn, Halluzination, Inkohärenz, Verwirrtheit) und Verhalten (bspw. anhaltende Aggressionen, Wutausbrüche, habitualisierte und über längere Zeit verfestigte Muster delinquenten Verhaltens)?
- Bestehen beim Jugendlichen Hinweise auf eine erzieherische Verwahrlosung, Vernachlässigung und/oder Traumatisierung?
- Bestehen beim Jugendlichen Hinweise auf eine Abhängigkeit bzw. auf einen regelmässigen Konsum von psychogenen Substanzen (Drogen, Alkohol, psychoaktive Medikamente)?
- Bestehen Hinweise auf weitere Störungen oder Auffälligkeiten in der Entwicklung?
Es stellt sich die Frage, wie die allgemein formulierten Kriterien in der jugendstrafrechtlichen Praxis in Bezug auf sexuelle Grenzverletzungen angewendet werden können. Im Folgenden werden dazu zuerst die theoretischen Grundlagen der Sexualentwicklung im Kindes- und Jugendalter sowie der Sexualdelinquenz im Jugendalter beschrieben (Kapitel 2). In Kapitel 3 werden die Indikationskriterien für die Begutachtung bei sexuellen Grenzverletzungen – aufgeteilt nach spezifischen Delikt-Kriterien (3.1), Umfeld-Kriterien (3.2) und Personen-Kriterien (3.3) hergeleitet. Unter Kapitel 4 folgen schliesslich Empfehlungen zur Anwendung der Kriterien im Rahmen des SOST-Y (Sexual Offending Screening Tool, Youth Version) mit dem Aufgreifen der Praxisbeispiele.
2. Sexualentwicklung und -delinquenz im Kindes- und Jugendalter
Menschen sind über ihr ganzes Leben hinweg sexuelle Wesen, allerdings manifestiert sich die Sexualität zu bestimmten Zeitpunkten im Leben auf unterschiedliche Weise. Dabei sind das Verhalten und die Kommunikation über Sexualität stark von sozialen Normen abhängig und können je nach kulturellen Hintergründen stark divergieren.[4]Agu et al., 13; Jabareen/Zlotnick, 120 ff. Die folgenden Ausführungen fokussieren auf die westliche Kultur und entsprechende Befunde aus den USA und Westeuropa.
In der frühen Kindheit (ca. 0-7 Jahren) streicheln Kleinkinder ihre Genitalien und es kommt zu ersten sexuellen Spielerfahrungen, wobei noch keine sexuelle Motivation im engeren Sinne besteht. Mit zunehmendem Alter werden die sexuellen Spiele immer verdeckter, da sich die Kinder der kulturellen Normen bewusster werden.[5]DeLamater/Friedrich, 10. Ebenfalls in der frühen Kindheit entwickelt sich die Geschlechtsidentität. Gleichzeitig werden die Kinder in diesem Alter gemäss den Geschlechterrollennormen der Gesellschaft sozialisiert und sie lernen, wie sich Männer und Frauen verhalten sollen.[6]DeLamater/Friedrich, 10. Sexualbezogene Verhaltensweisen im frühen Kindesalter umfassen entwicklungsbedingt das (gegenseitige) Betrachten und Berühren nackter Körper überwiegend zwischen Kindern ähnlichen Alters.[7]Mesman, et al., 323 ff. Sie sind primär explorativ und einvernehmlich, treten nur vereinzelt auf, gehen nicht mit Angst oder Belastungen einher und weisen keine Hinweise auf Zwang, Überforderung oder ein strukturelles Machtgefälle auf.
Als nicht normativ gelten hingegen Verhaltensweisen, die weniger als 1% der Kinder zeigen, wie das Imitieren von Geschlechtsverkehr oder sexuellen Geräuschen, das Einführen von Objekten in Körperöffnungen sowie das Ausführen oder Erfragen sexueller Handlungen.[8]Friedrich et al., 4 ff. Auch eine exzessive Masturbation kann als nicht normativ oder problematisch beurteilt werden, insbesondere wenn damit eine soziale Isolation oder weitergehende psychische Beeinträchtigung einhergeht.[9]Izadi-Mazidi/Riahi, 4.
In der Präadoleszenz (ca. 7-12 Jahre) orientieren sich Kinder sozial primär an Personen desselben Geschlechts.[10]DeLamater/Friedrich, 10 ff. Dies hat zur Folge, dass die sexuelle Erkundung in dieser Phase häufig mit Personen des gleichen Geschlechts erfolgt. 40% der Mädchen und 38% der Jungen masturbieren bereits vor Eintritt der Pubertät und im Alter von 10 bis 12 Jahren fühlen sich Jugendliche erstmals von anderen Personen sexuell angezogen, wobei wenige Monate bis ein Jahr später auch sexuelle Fantasien aufzutreten beginnen.[11]DeLamater/Friedrich, 10 ff. Normative sexuelle Handlungen in der Präadoleszenz umfassen das sexuelle Interesse an Gleichaltrigen und das Stellen entsprechender Fragen. Masturbation erfolgt üblicherweise nicht in der Öffentlichkeit, da Kinder sich zunehmend den gesellschaftlichen Normen bewusstwerden und ein entsprechendes Schamgefühl entwickeln.[12]Mesman, et al., 323 ff.
Als nicht normativ gelten in der Präadoleszenz sowohl die bereits für Kinder im Alter von 0 bis 7 Jahren beschriebenen sexualbezogenen Verhaltensweisen als auch zusätzliche Verhaltensmuster, die auf eine unzureichende Nähe‑Distanz‑Regulation hinweisen. Hierzu zählen etwa das Reiben des eigenen Körpers an anderen Personen oder das Küssen nur flüchtig bekannter Personen.[13]Friedrich et al., 4 ff. Sexuelle Verhaltensweisen zwischen Kindern sind dann problematisch, wenn ein Machtgefälle besteht. Ein solches Machtgefälle kann nicht nur durch einen Altersunterschied entstehen, sondern auch durch Unterschiede im Geschlecht, in der körperlichen Stärke, in der Beliebtheit (z.B. Anführer- vs. Aussenseiterrolle mit entsprechender Abhängigkeit), in der Intelligenz oder durch einen Migrationshintergrund.[14]Freund/Riedel-Breidenstein, 2006, 58.
Zu Beginn der Adoleszenz (ca. 13-18 Jahren) führen die biologischen Veränderungen und insbesondere die Zunahme der Sexualhormone zu einem Anstieg des sexuellen Interesses sowie der sexuellen Fantasien und der sexuellen Gedanken. In dieser Zeit gehen Jugendliche erste intime Beziehungen ein.[15]DeLamater/Friedrich, 10ff. In einer Befragung aus dem Jahr 2015 gaben 23% der Mädchen und 19% der Jungen an, vor 16 Jahren und 62% der Mädchen und 48% der Jungen vor 18 Jahren erste Koituserfahrungen gemacht zu haben[16]Bode/Hessling, A., 93 ff.. 7-12% der Mädchen und 4-6% der Jungen erlebten vor 18 Jahren gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt.[17]Bode/Hessling, A., 93 ff. Eine besondere Bedeutung hat das Ausprobieren und Explorieren von sexuellen Verhaltensweisen über das Internet: Gemäss der aktuellen JAMES Studie von 2024 zeigt sich ein klar altersabhängiger Anstieg des Pornografiekonsums unter Schweizer Jugendlichen: Während 12% der 12- bis 13-Jährigen angaben, Pornobilder oder Videos auf dem Computer oder auf dem Handy anzuschauen, steigt dieser Anteil bei den 14- bis 15-Jährigen auf 24%, bei den 16- bis 17-Jährigen auf 44% und erreicht mit 54% seinen Höchstwert in der Gruppe der 18- bis 19-Jährigen.[18]Külling-Knecht et al., 71. Als zentrale Entwicklungsaufgabe in der Adoleszenz wird der Aufbau einer stabilen Identität beurteilt, welche u.a. die Geschlechtsidentität sowie die sexuelle Identität beinhaltet. In der Adoleszenz gehört typischerweise das Ausprobieren von sexuellen Verhaltensweisen dazu und entsprechend ist eine weite Spannbreite von Verhaltensweisen als normativ zu beurteilen.
Als nicht normativ gilt im Jugendalter jedes sexuelle Verhalten, das strafrechtlich relevant ist und im Strafgesetzbuch geregelt wird.
Die für Jugendliche wichtigsten Deliktkategorien werden wie folgt geregelt: Sexuelle Verhaltensweisen, die gegen den Willen einer Person oder unter Ausübung von Zwang und Gewalt durchgeführt werden, werden strafrechtlich als sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und/oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) beurteilt. Übergriffe, bei denen Personen einbezogen werden, die deutlich jünger sind (mehr als drei Jahre Altersunterschied), gelten als sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Übergriffe an Personen, die aufgrund ihrer Konstitution oder Substanzkonsums urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig sind, werden als Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB) beurteilt. Schliesslich sind Handlungen zu nennen, bei denen eine Person verbal oder anderweitig sexuell konfrontiert wird; dies fällt unter sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB). Als weitere Form problematischen Verhaltens ist der Konsum von Missbrauchsabbildungen zu nennen, was rechtlich als Kinderpornografie, Art. 197 StGB beurteilt wird, wobei der Gesetzgeber zwischen tatsächlichen und nicht-tatsächlichen Darstellungen differenziert (Art. 197 Abs. 2 StGB). Letztere sind insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen im Bereich künstlicher Intelligenz – etwa der Erstellung neuer Bild‑ oder Videoinhalte auf Basis vorhandenen Materials – nicht immer eindeutig von realen Darstellungen zu unterscheiden.[19]Parti/Szabó, 67 ff.
In der Schweiz gaben 7.1% der männlichen und 1.3% der weiblichen Jugendlichen der neunten Klasse im Selbstbericht an, eine andere Person sexuell genötigt zu haben. Dies, indem sie die Person entweder dazu gezwungen haben, sich zu entkleiden, indem sie den Intimbereich der anderen Person gegen deren Willen berührt oder indem sie die andere Person zu sexuellen Handlungen gedrängt haben.[20]Aebi et al., Abused-Abuser, 2189 ff. Empirische Befunde weisen zudem darauf hin, dass Jugendliche, die in ihrer Kindheit selbst Opfer sexueller Übergriffe waren, signifikant häufiger andere Personen sexuell genötigt haben als Gleichaltrige ohne entsprechende Belastungserfahrungen.[21]Aebi et al., Abused-Abuser, 2189 ff.
Gemäss Bundesamt für Statistik[22]<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht.assetdetail.35687594.html>. handelt es sich bei Pornografie um das häufigste Delikt im Jugendalter, wobei die Anzahl Jugendurteile wegen Pornografie in den vergangenen Jahren markant angestiegen sind.
III. Indikationskriterien für forensisch-psychologische/-psychiatrische Begutachtung
Aus der jugendforensischen Forschung und Praxis[23]Anlässlich des Workshops am internationalen Symposium «forensische Psychologie und Psychiatrie 2023» (ISFPP 2023) zum Thema «Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit sexuell grenzverletzenden … Continue reading sind spezifische Faktoren bekannt, die auf das Vorliegen psychischer Störungen oder belastender Umfeldbedingungen hinweisen oder mit einem erhöhten Risiko sexueller oder allgemeiner Rückfälligkeit assoziiert sind. Im Folgenden werden Deliktfaktoren (Auffälligkeiten im Deliktgeschehen und im sexuellen Verhalten) sowie umfeld- und personenbezogene Faktoren des Jugendlichen beschrieben, die als Kriterien für die Indikation einer forensisch-psychologischen oder -psychiatrischen Begutachtung herangezogen werden können.
1. Kriterien des Delikts bzw. des sexuell übergriffigen Verhaltens
Die Forschung zu Jugendlichen, die Sexualdelikte begangen haben, stützt sich überwiegend auf Studien mit Jugendlichen, die gravierende Delikte im Hands-on Bereich verübt haben und deshalb in entsprechenden stationären oder ambulanten Behandlungen waren.[24]McCann/Lussier, 371. Entsprechend ist bei der Ableitung von Begutachtungskriterien, die sich an empirisch belegten Risikomerkmalen für persistierende Problematiken oder Rückfälligkeit orientieren, von einem gewissen Schweregrad der Sexualdelikte auszugehen. Die drei nachfolgenden Delikt-Kriterien, die sich am Ausmass des Gewalteinsatzes, der Opferauswahl und dem Modus Operandi des Täters orientieren, setzen jeweils mindestens ein Delikt mittlerer Schwere voraus. Dies kann als Hands-on Delikt mit Formen von handfesten sexuellen Handlungen mit Berührungen unter den Kleidern (Schweregrad 2 nach Aylwin et al.[25]Aylwin et al., 117 f.) definiert werden[26]Einteilung des Schweregrades sexueller Delikte nach Aylwin et al.: Schweregrad 1 : Opfer wurde bekleidet berührt; Opfer berührte Täter (bekleidet); Opfer wurde voyeuristisch beobachtet (ohne … Continue reading. Das vierte Delikt-Kriterium orientiert sich u.a. auch an der Forschung zu sexuellen Verhaltensmustern bei nicht forensischen Stichproben und setzt daher keinen Schweregrad des Delikts voraus.
Delikt-Kriterium 1: Mittelgradig oder schweres Hands-on Delikt mit gewalttätigem oder enthemmtem Vorgehen
Beschreibung: Das Delikt weist auf eine massive und intrusive Grenzüberschreitung hin. Es beinhaltet Elemente von ausgeprägter verbaler oder körperlicher Gewalt. Beim Delikt zeigt der Angeschuldigte Verhaltensweisen, die von massivem Zwang und Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt, Erniedrigungen oder sogar sadistisch anmutenden Elementen reichen. Die Anwendung von physischer (z.B. Schlagen, Treten, Festhalten) oder psychischer Gewalt (z.B. Drohung, Erpressung, Beleidigung) während der Tatbegehung geht nicht nur mit einer erhöhten Schädigung des Opfers einher, sondern kann auch als Hinweis auf eine dissoziale Verhaltensbereitschaft oder eine andere psychische Erkrankung des Täters gedeutet werden. In solchen Fällen sollte eine eingehende Abklärung erfolgen, bei welcher Verhaltensstörungen oder antisoziale Einstellungen einerseits und sadistische bzw. anderweitige sexuell deviante Einstellungen andererseits untersucht werden.
Hintergrund: Die wissenschaftliche Literatur zeigt, dass Aggressivität oder antisoziale Einstellungen sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten oder Störungen der Persönlichkeit mit einer ungünstigeren Prognose und höherem Interventionsbedarf verbunden sind.[27]Spice et al, 347.
Delikt-Kriterium 2: Mittel- bis schweres Hands-on Delikt gegenüber einem deutlich jüngeren, handlungsunfähigen oder unbekannten Opfer
Beschreibung: Wenn das Opfer eines Delikts ein jüngeres Kind (gesetzlich relevant bei einem Altersunterschied von mindestens drei Jahren gemäss Art. 187 StGB), handlungsunfähig oder dem Täter unbekannt ist, sollte beim Täter eine vertiefte Abklärung erfolgen. Jugendliche, die sich an jüngeren Kindern oder an handlungsunfähigen bzw. fremden Personen vergehen, zeigen häufiger Defizite in sozialen und emotionalen Kompetenzen, sind mit ihrer eigenen Sexualität überfordert und können diese nicht altersgerecht regulieren. In seltenen Fällen kann auch eine sexuelle Devianz im Sinne einer Pädophilie vorliegen. Sowohl eine pädophile Neigung als Ursache der Opferwahl als auch soziale oder emotionale Defizite machen eine gezielte Intervention erforderlich.
Bei Delikten gegenüber fremden Opfern ist besonders genau hinzuschauen, da die Schwelle zur Begehung sexueller Übergriffe gegenüber unbekannten Personen in der Regel deutlich höher ist als gegenüber Personen aus dem nahen sozialen Umfeld.
Hintergrund: Die Forschung zeigt, dass Delikte gegen jüngere Kinder generell und gegenüber jüngeren männlichen Opfern spezifisch mit einem höheren Rückfallrisiko assoziiert sind.[28]McCann/Lussier, 373. Ebenso sind Delikte gegenüber fremden Opfern mit einem höheren Rückfallenrisiko verbunden.[29]McCann/Lussier, 373.
Delikt-Kriterium 3: Mittelgradig oder schweres Hands-on Delikt als Einzeltäter oder in einer Anführerrolle mit hohem Planungs- oder Differenzierungsgrad
Beschreibung: Während bei Mittäterschaft eher situative Faktoren (z.B. Gruppendruck) eine tatbegünstigende Rolle spielen können, ist bei einer Einzeltäterschaft die Wahrscheinlichkeit höher, dass Faktoren in der Persönlichkeit des Täters bzw. eine psychische Erkrankung die Tatbegehung begünstigt haben. Ein geplantes systematisches Vorgehen mit Vorbereitungshandlungen, Aufbau von Nähe über längere Zeit, gezielter Auswahl verletzlicher Opfer, Vermeidung von Entdeckung, kann auf eine ausgeprägte dissoziale Einstellung oder eine länger bestehende sexuelle Devianz (z.B. Groomingverhalten[30]Groomingverhalten bezeichnet ein gezieltes, schrittweises Vorgehen, mit dem eine Person – meist ein Erwachsener, seltener auch Jugendliche – das Vertrauen eines Kindes oder Jugendlichen aufbaut, … Continue reading bei einer Pädophilie) hinweisen.
Hintergrund: Mehrere Risikoinstrumente greifen die Begehungsart sowie den Planungs- und Differenzierungsgrad des Delikts auf, dass diese Faktoren statistisch signifikant, wenn auch moderat, mit weiteren sexuellen Delikten assoziiert sind.[31]Viljoen/ Mordell/Beneteau, 430 ff. Eine Untersuchung aus der Schweiz fand ein Profil bei Einzeltätern von einer höheren Deliktintrusivität und einer höheren Anzahl von sexuellen Taten gegenüber jüngeren und verwandten Kindern.[32]Aebi et al., Offender Types, 281. Es ist jedoch anzumerken, dass dieser Faktor bei Jugendlichen wissenschaftlich am wenigsten untersucht wurde und daher nur eingeschränkt bestätigt werden konnte.
Delikt-Kriterium 4: Sexuell auffälliges Verhaltensmuster/mehrere oder zunehmend schwerere sexuelle Übergriffe im Hands-on oder Hands-off Bereich (inkl. sexuell inadäquates Verhalten in sozialen Medien) oder früher Beginn von sexuellen Auffälligkeiten
Beschreibung: Das Delikt ist ein Teil eines erkennbaren sexuell auffälligen Verhaltensmusters. Es bestehen Hinweise, dass der Jugendliche schon früher sexuell grenzverletzendes Verhalten oder sexuelle Übergriffe gezeigt hat. Ein eingehender Abklärungsbedarf ist insbesondere dann gegeben, wenn es Hinweise auf ein länger andauerndes Muster mit einer Progredienz, also eine Zunahme der Intensität und der Häufigkeit von Übergriffen gibt oder ein früher Beginn von sexuellen Auffälligkeiten (z.B. bereits in der Kindheit vor dem 11. Lebensjahr) vorhanden ist.[33]Association for the Assessment & Treatment of Sexual Abusers, 16 ff. Die Delikte können sowohl eher geringfügig ausgeprägt im Hands-on Bereich sein (z.B. immer wieder sexuelle Berührungen gegen den Willen des Opfers), als auch wiederholte Delikte im Hands-off Bereich (z.B. immer wieder Entblössen eigener Geschlechtsteile vor anderen) oder sich komplett im digitalen Raum abspielen (z.B. immer wieder sexuelles Bedrängen zum Senden von Bildern/Videos, andere erpressen mit sexuellen Bildern; Sexting oder Muster von Konsum illegaler Pornografie über einen längeren Zeitraum).
Hintergrund: Die wissenschaftliche Literatur zeigt, dass Jugendliche, die sexuelle Grenzverletzungen begehen, insbesondere dann ein Risiko für Rückfälle aufweisen, wenn bei ihnen ein sexuell abweichendes Verhaltensmuster mit mehreren Übergriffen und einem früheren Beginn vorliegt.[34]McCann/Lussier, 363 ff. Ein solches Verhaltensmuster kann auf eine psychische Störung hinweisen (z.B. sexuelle Devianz/Paraphilie[35]Paraphile Störungen (vergl. ICD-11: 6D30-6D36) sind durch anhaltende und intensive Muster atypischer sexueller Erregung gekennzeichnet, die sich in sexuellen Gedanken, Fantasien, dranghaften … Continue reading, zwanghaftes sexuelles Verhalten[36]Die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (vergl. ICD-11: 6C72) ist durch ein anhaltendes Muster des Unvermögens gekennzeichnet, intensive, sich wiederholende sexuelle Impulse oder Triebe zu … Continue reading oder weitere nicht sexuelle Störungen).
2. Kriterien im Umfeld des Kindes oder Jugendlichen
Umfeld-Kriterium 1: Fehlende erzieherische Aufsicht, Vernachlässigung und Verwahrlosung
Beschreibung:
Zeigen sich im Umfeld eines Kindes Hinweise auf fehlende erzieherische Aufsicht, mangelnde Struktur oder unzureichende Kontrolle, kann dies auf familiäre Probleme im Sinne von Vernachlässigung hinweisen, die einer vertieften Abklärung bedürfen. So können beispielsweise fehlende oder unklare Absprachen zu Ausgangszeiten, Aufenthaltsorten oder sozialen Kontakten dazu führen, dass Bezugspersonen nicht wissen, wo sich das Kind oder der Jugendliche aufhält und mit wem es Zeit verbringt. Sind Bezugspersonen zudem nicht ausreichend in der Lage, das Kind im Alltag emotional, sozial oder praktisch zu unterstützen und dessen altersentsprechenden Bedürfnisse wahrzunehmen, kann dies zu Entwicklungsrisiken und Verhaltensauffälligkeiten führen. In solchen Kontexten können sich auch grenzverletzende oder sexualisierte Verhaltensweisen entwickeln. Verdichten sich diese Hinweise über längere Zeit und betreffen sie mehrere Lebensbereiche, können sie Anzeichen für eine beginnende oder bestehende Verwahrlosung darstellen.
Hintergrund: Die wissenschaftlichen Studien zeigen, dass erzieherische Aufsicht einen robusten Erklärungsfaktor für die Entwicklung von kriminellen Verhaltensweisen bei Jugendlichen darstellt.[37]Ayano et al., 102479. Es ist jedoch kein spezifischer Faktor zur Erklärung von sexuellen Übergriffen. Das Erleben emotionaler Vernachlässigung kann dazu führen, dass Jugendliche versuchen, durch das Ausüben sexueller Übergriffe emotionale Defizite zu kompensieren. Eine Studie aus der Schweiz zeigte zudem Zusammenhänge zwischen emotionalem Missbrauch oder Vernachlässigung und Übergriffen auf jüngere Kinder.[38]Barra et al., Patterns, 816.
Umfeld-Kriterium 2: Auffälliger Umgang mit Sexualität in der Familie oder im Peer-Umfeld
Beschreibung: Hinweise auf ein sexualisiertes Umfeld, in welchem ein Kind früh und entwicklungsinadäquate Erfahrungen mit Sexualität macht oder ein Umfeld, in welchem es einem sexuell-gewalttätigen und sexuell grenzüberschreitenden Verhalten ausgesetzt ist, bedingen ein genaueres Abklären der Verhältnisse und der Auswirkungen auf den Betroffenen. Aus klinischer Erfahrung sind es häufig ältere Geschwister oder andere Jugendliche im Umfeld, welche einem jüngeren Kind oder Jugendlichen Zugang zu sexualisierten und gewalttätigen Bildern oder Videos vermitteln. Dies wiederum kann dann dazu führe, dass dieser das gesehene Verhalten umsetzen will und dadurch Übergriffe an anderen Kindern oder Jugendlichen begeht.
Hintergrund: Ein sexualisiertes Familienklima mit wenig sexuellen Grenzen (sexualisierte Sprache, Sexualität wird vor dem Kind ausgelebt, Pornografie präsent) ist in mehreren Studien mit dem Auftreten und der Persistenz problematischer sexueller Verhaltensweisen bei Kindern und Jugendlichen assoziiert.[39]Mori et al., 106255.
Umfeld-Kriterium 3: Hinweise auf erlebten sexuellen Missbrauch
Beschreibung: Bestehen Hinweise darauf, dass der Täter in der Vergangenheit selbst Opfer eines sexuellen Übergriffs war, sollte eine forensische Abklärung erfolgen, um die Auswirkungen dieses Erlebnisses sowie mögliche Zusammenhänge mit den Anlassdelikten zu untersuchen. Bei Jugendlichen, die wegen Sexualdelikten abgeklärt werden, sollten negative sexuelle Erfahrungen zudem direkt im Gespräch angesprochen werden.
Hintergrund: Das Erleben sexueller Übergriffe erhöht das Risiko, selbst sexuelle Übergriffe zu begehen: In einer Meta-Analyse zeigte sich, dass Jugendliche mit eigener Missbrauchserfahrung ein signifikant erhöhtes Risiko aufweisen, selbst sexuelle Übergriffe zu begehen.[40]Mallie et al., 401. Dieser Effekt ist allerdings nur moderat ausgeprägt und nur eine kleine Minderheit von Geschädigten wird selbst zum Täter. In einer gross angelegten Studie der Schweiz bestätigte sich dieser Zusammenhang bei Mädchen und bei Jungen und schloss auch nicht-physische Formen von sexuellen Übergriffen (z.B. sexuelle Übergriffe im Internet) mit ein.[41]Aebi et al., Abused Abuser, 2189 ff. Im Vergleich zu nicht-sexuell delinquenten Jugendlichen sind Jugendliche, welche Sexualdelikte begangen haben, bis zu fünfmal häufiger selbst Opfer sexueller Gewalt geworden.[42]Seto/Lalumière, 544 ff. Verschiedene Kindheitserfahrungen stehen in unterschiedlicher Weise mit der Schwere der Delikte, der Auswahl der Opfer und der Wahrscheinlichkeit krimineller Rückfälle in Zusammenhang.[43]Barra et al., Kindheitserfahrungen, 8 ff. Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) oder komplexe posttraumatische Belastungsstörungen (kPTBS)[44]Eine PTBS (vergl. ICD-11: 6B40) kann sich entwickeln, wenn man einem extrem bedrohlichen oder katastrophalen Ereignis oder einer Reihe von Ereignissen ausgesetzt war. Sie ist durch Wiedererleben des … Continue reading können als Folge traumatischer Erlebnisse auftreten und insbesondere bei Jungen das Risiko körperlicher und sexueller Gewalt erhöhen.[45]Aebi et al., Posttraumatic Stress, 88 ff. Vor diesem Hintergrund ist bei Hinweisen auf erlebten sexuellen Missbrauch oder andere Traumaerfahrungen eine Begutachtung angezeigt.
Umfeld-Kriterium 4: Hinweise auf andere Formen von Belastungen
Beschreibung: Hinweise auf weitere Formen von Belastungen (neben erlebtem sexuellem Missbrauch) in der Kindheit (engl. Adverse Childhood Experiences; ACEs) sollten als Kriterien für eine Begutachtung herangezogen werden. Dabei ist insbesondere auf die Anzahl sowie die Schwere und die Dauer der verschiedenen Belastungserfahrungen zu achten. Zu diesen Erfahrungen zählen physische und emotionale Gewalt (z.B. innerfamiliäre Bestrafungen oder Mobbing), emotionale oder körperliche Vernachlässigung, die Beobachtung familiärer Gewalt (bzw. Gewalt an der Mutter), Trennung oder Scheidung der Eltern, psychische Störungen, Substanzmissbrauch oder Inhaftierung von Familienmitgliedern.[46]Aebi, 168.
Hintergrund: Ein in der wissenschaftlichen Literatur vielfach im Zusammenhang mit delinquentem Verhalten diskutierter Faktor ist das Erleben belastender Kindheitserfahrungen. Meta-Analysen weisen bei Jugendlichen, die sexuelle Übergriffe begangen haben, eine im Vergleich zu nicht-sexuell delinquenten Jugendlichen erhöhte Prävalenzrate innerfamiliärer Gewalterfahrungen sowie physischer und psychischer Vernachlässigungserfahrungen auf.[47]Seto/Lalumière, 544ff. Jugendliche, welche kriminelles Verhalten zeigen, weisen allgemein sehr hohe Raten belastender Kindheitserfahrungen auf – rund 40% haben mehrere Formen von Misshandlung oder familiärer Belastung erlebt. Kumulative ACEs erhöhen das Risiko für allgemeine kriminelle Rückfälligkeit deutlich (Odds Ratio=2), während einzelne Belastungen wie körperliche Misshandlung und Vernachlässigung ebenfalls signifikant mit erneuter Delinquenz verbunden sind. Emotionale Vernachlässigung im frühen Kindesalter kann zu dysfunktionalen Bindungsmustern führen, welche die Fähigkeit beeinträchtigen, enge Beziehungen zu Gleichaltrigen aufzubauen. Dies könnte erklären, weshalb vernachlässigte Jugendliche, die Sexualstraftaten begehen, eher kindliche Opfer aufsuchen, um ihre Bedürfnisse nach Nähe zu befriedigen, statt Beziehungen zu Gleichaltrigen zu suchen.
3. Kriterien der Person des Kindes oder Jugendlichen
Personen-Kriterium 1: Deliktvorgeschichte mit erheblicher nicht-sexueller Delinquenz
Beschreibung: Wenn Sexualdelikte im Rahmen einer breiteren, frühen und polymorphen Delinquenz auftreten, sollten genauere Abklärungen erfolgen, um Verhaltens-[48]Disruptives Verhalten oder dissoziale Störungen sind durch anhaltende Verhaltensprobleme gekennzeichnet, wobei unterschieden werden kann zwischen der Störung des Sozialverhaltens mit … Continue reading oder beginnende Persönlichkeitsstörungen abzuklären und damit die Möglichkeiten zu erweitern, Massnahmen zur Verhinderung weiterer Delinquenz zu ergreifen. Sexuelle Grenzverletzungen können auch aus dissozialen Einstellungen resultieren, bei welchen egozentrische Motive durchgesetzt und Bedürfnisse anderer verletzt werden. Je mehr verschiedene Deliktformen und je länger die Geschichte weiterer nicht-sexueller Delinquenz, desto eher sollte eine Begutachtung erfolgen.
Hintergrund: Mehrere Meta-Analysen zeigen, dass viele – wenn auch nicht alle – Jugendliche, die sexuelle Delikte begehen, bereits zuvor oder zusätzlich nicht-sexuelle Delinquenz aufweisen. Rund die Hälfte dieser Jugendlichen hat eine Vorgeschichte mit Gewalt‑, Eigentums- oder Substanzdelinquenz, und sie werden etwa dreimal häufiger wegen nicht-sexueller wie wegen sexueller Delikte rückfällig.[49]McCann/Lussier, 363 ff. Auch Untersuchungen mit Jugendlichen, die Sexualdelikte in der Schweiz begangen haben, weisen auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Verurteilungen wegen nicht-sexueller Delikte hin.[50]Aebi/Bessler, 22; Barra et al., Risk Assessment, 1436 f. Insgesamt gilt die kriminelle Vorgeschichte als einer der besten Prädiktoren für weitere Delikte im Jugendalter.[51]Assink et al., 47 ff.
Personen-Kriterium 2: Exzessiver oder altersinadäquater Konsum von Pornographie
Beschreibung: Hinweise auf eine frühzeitige oder exzessive Beschäftigung mit Sexualität, etwa durch den Konsum von pornografischen Inhalten im Internet, gelten als Risikofaktor für psychische Störungen und stehen in Zusammenhang mit sexuell übergriffigem Verhalten bei Jugendlichen. Eine exzessive Nutzung solcher Inhalte kann zudem das Risiko für illegale Aktivitäten und soziale Isolation erhöhen.
Hintergrund: Eine Übersichtsarbeit zeigt, dass früher Pornografiekonsum bei Kindern und Jugendlichen – insbesondere der Konsum gewalttätiger Pornografie – mit erhöhtem Risiko für sexuelle Belästigung oder Übergriffe assoziiert ist.[52]Galiana-Molina/Julián, 136. Die Familie spielt dabei eine wichtige Rolle, indem sie Zugang, Aufsicht und die Gesprächskultur gestaltet. Jugendliche, die sexuelle Delikte begehen, sind häufiger mit sexuellen Inhalten oder Pornografie in Kontakt gekommen als Jugendliche, die nicht-sexuelle Delikte begehen.[53]Seto/Lalumière, 556. Bei Erwachsenen lässt sich kein Zusammenhang zwischen Pornografiekonsum und sexueller Aggression finden, ausser der Konsum selbst ist schon mit gewalttätigen Inhalten assoziiert.[54]Ferguson/Hartley, 278.
Personen-Kriterium 3: Defizite in der psychosozialen Reife
Beschreibung: Defizite in der Entwicklung der psychosozialen Reife sind ein wesentlicher Faktor dafür, dass Jugendliche in der Adoleszenz und im jungen Erwachsenenalter Delikte begehen. Im forensischen Bereich sind bei der Beurteilung der Reifeentwicklung einer Person drei Faktoren besonders relevant: Erstens die Impulskontrolle, also die Fähigkeit, eigene Impulse zu regulieren und Aggressionen zu hemmen; zweitens die Perspektivenübernahme, das heisst die Fähigkeit, zukünftige Perspektiven einzunehmen und die Sichtweisen anderer Personen zu verstehen; und drittens die Verantwortungsübernahme, also die Fähigkeit, eine eigene Meinung zu bilden und zu vertreten sowie sozialem Druck zu widerstehen. Bei starken Hinweisen auf Defizite in den genannten Bereichen oder auf Entwicklungsverzögerungen ist eine forensisch-psychologische/-psychiatrische Begutachtung zu empfehlen.
Hintergrund: Die Entwicklungsverläufe in der Adoleszenz sind nicht nur durch Lern- und Sozialisationserfahrungen bestimmt, sondern wesentlich auch durch neurobiologische Faktoren beeinflusst. Diese Veränderungen betreffen insbesondere den Abbau von Neuronen und die Spezifizierung von neuronalen Verbindungen im präfrontalen Kortex, die in der frühen Kindheit gebildet wurden. Im neurobiologischen Modell von Casey et al.[55]Casey/Getz/ Galvan, 64 f. wird zusätzlich das Ungleichgewicht in der Reifung verschiedener Hirnareale hervorgehoben: Während subkortikale und limbische Hirnareale eine vergleichsweise frühe Reifung aufweisen, erfolgt die Entwicklung und Spezifizierung der präfrontalen Hirnareale, die für Kontroll- und Steuerungsfunktionen verantwortlich sind, später. Dieses Ungleichgewicht führt dazu, dass das Verhalten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen oft stark von emotionalen Reizen und Impulsen gesteuert wird, was das erhöhte Risikoverhalten und die Neigung zu impulsiven Handlungen, einschliesslich krimineller Delikte, erklären könnte. Die psychosoziale Reife ist darum mit Delinquenzverläufen assoziiert. Jugendliche, die wenig Reife aufweisen, zeigen mehr delinquentes Verhalten.[56]Steinberg/Cauffman/Monahan, 7 f.
Personen-Kriterium 4: Hinweise auf psychische Störungen
Beschreibung: Einige der genannten Delikt‑, Umwelt- oder Personen-Kriterien weisen bereits auf das mögliche Vorliegen von psychischen Störungen hin. So sind Delikt-Kriterien wie ein sexuell auffälliges Verhaltensmuster (Delikt-Kriterium 4) ein Hinweis auf sexuelle Störungen, während aktuelle oder frühere Belastungen sowie Traumaerfahrungen (Umwelt-Kriterium 3 und 4) auf mögliche Traumafolgestörungen hinweisen können. Ein breites Deliktmuster mit mehreren früheren Delikten weist auf eine mögliche Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung hin (Person-Kriterium 1). Weitere Störungsbilder, die bei der Beurteilung einer Gutachtensindikation Beachtung finden sollten, sind Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörungen[57]Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (vergl. ICD-11: 6A05) ist durch ein anhaltendes Muster (mindestens 6 Monate) von Unaufmerksamkeit und/oder Hyperaktivität-Impulsivität … Continue reading, Intelligenzminderungen[58]Die Störung der Intelligenzentwicklung (vergl. ICD-11: 6A00) ist durch ein deutlich unterdurchschnittliches intellektuelles Funktionsniveau und adaptives Verhalten gekennzeichnet. und substanzbezogene Störungen[59]Zu den Störungen durch Substanzgebrauch (vergl. ICD-11: 6C40 – 6C49 und 6C4A- 6C4H) gehören Störungen, die auf den einmaligen oder wiederholten Gebrauch von Substanzen mit psychoaktiven … Continue reading. Es scheint sinnvoll zu sein, in den behördlichen Befragungen direkt nach psychischen Problemen zu fragen und für psychische Probleme ein Screening-Instrument einzusetzen, welches der Jugendliche und /oder seine Bezugspersonen ausfüllen können. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass Jugendliche und Bezugspersonen in solchen Settings sozial erwünscht antworten und mögliche eigene Probleme nicht offenlegen wollen.[60]Aebi et al., Conduct Disorder, 1543. Bei Jugendlichen, die wegen Sexualdelikten abgeklärt werden, sollen auch sexuelle Störungen direkt im Gespräch angesprochen werden.
Hintergrund: Gemäss einer Metaanalyse leiden 69% der Jugendlichen, die ein Sexualdelikt begangen haben, an mindestens einer psychischen Störung, wobei 44% zusätzlich mindestens eine komorbide Störung aufwiesen. Die Störung des Sozialverhaltens (CD) war die häufigste externalisierende Störung (51%), während die Angststörung die häufigste internalisierende Störung darstellt (18%). Darüber hinaus zeigten 30% der Jugendlichen mindestens eine substanzbezogene Störung und die Prävalenz von Paraphilien war hoch (42%).[61]Boonmann et al., 244.
Als weiterer Faktor kann die fehlende Einsicht, bzw. mangelnde Reue oder Empathie, die ein Jugendlicher bezüglich seines Fehlverhaltens bzw. seines Delikts zeigt, ein Hinweis für einen weitergehenden Abklärungsbedarf darstellen. Dies ist insbesondere bei Jugendlichen mit Verhaltensstörungen von Relevanz. Wenn zudem Hinweise auf ein Muster mit eingeschränkten prosozialen Emotionen (z.B. fehlende Reue, eingeschränkte Empathie, oberflächlicher Affekt) über einen längeren Zeitraum besteht, soll die Anordnung eines Gutachtens in Betracht gezogen werden. Es ist aber grundsätzlich — wenn nur der Eindruck von fehlender Reue oder Einsicht bezüglich des Delikts besteht — Vorsicht geboten, da verschiedene Studien zu Jugendlichen darauf hinweisen, dass kognitive Verzerrungen, Abwehr oder mangelnde Einsicht bei Jugendlichen weniger rückfallrelevant sind als bei Erwachsenen.[62]Worling/Langstrom, 219ff.; McCann/Lussier, 373 ff.
IV. Empfehlungen
Die Orientierung an den oben genannten Kriterien erscheint sowohl aus forensisch-wissenschaftlicher als auch aus praktischer Sicht sinnvoll, um zu beurteilen, ob bei einem Jugendlichen, gegen den wegen eines Sexualdelikts eine Strafuntersuchung geführt wird, eine forensisch-psychologische oder psychiatrische Begutachtung angezeigt ist. Diese dient einer differenzierten Einschätzung der Schuld- und Urteilsfähigkeit, der Rückfallwahrscheinlichkeit sowie der Indikation geeigneter Massnahmen. Zur Übersicht wurden die oben genannten Kriterien in dem Instrument SOST-Y (Sexual Offending Screening Tool, Youth Version, vgl. unten Abbildung 1) schematisiert zusammengefasst.
Vorgehen bei der Beurteilung:
Die oben beschriebenen 12 Kriterien dienen als Grundlage des SOST-Y zur Beurteilung der Gutachtensindikaton: Als erstes sollten die vier Delikt-Kriterien auf Vorhandensein geprüft werden. Liegt ein Delikt-Kriterium vor bzw. bestehen aufgrund der Deliktinformationen Hinweise auf psychische Störungen oder Auffälligkeiten, kann bereits zu diesem Zeitpunkt ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Andernfalls ist mittels weiterer behördlicher Abklärungen in Erfahrung zu bringen, ob mindestens ein weiteres Personen- oder Umfeld-Kriterium vorliegt. Ist dies der Fall ist ebenfalls eine Begutachtung indiziert. Dabei genügt es bereits, wenn Hinweise auf entsprechende Kriterien bestehen, ohne dass diese schon detailliert abgeklärt und genauer beurteilt werden konnten.

Die eingangs beschriebenen Fallbeispiele (siehe Kapitel II) würden gemäss dem Schema folgendermassen beurteilt:
Fall 1: Bei Z. bestehen Hinweise auf ein Hands-On Delikt gegenüber einem jüngeren Knaben mit versuchter Penetration. Dies wird als mindestens mittelgradig schweres Delikt beurteilt, welches sich auf ein jüngeres Kind richtet (Delikt-Kriterium 2). Weitere Delikt-Kriterien werden als nicht vorhanden beurteilt. In der weiteren behördlichen Abklärung stellt sich heraus, dass Z. ein aufgeweckter, aber sehr kindlich wirkender Junge ist, welcher in der Schule ein Jahr zurückgestuft worden ist und meist mit jüngeren Kindern spielt. Er lebt bei seinen Eltern, ist ein Einzelkind und sein Umfeld ist als erzieherisch adäquat und dem Kindswohl förderlich zu beurteilen. Hinweise auf das Vorliegen weiterer Umfeld- oder Personen-Kriterien finden sich nicht. Es wird daher empfohlen, auf eine Begutachtung zu verzichten und die Eltern und Z. direkt sexualpädagogisch zu unterstützen (z.B. Durch den Einsatz einer sexualpädagogischen Fachstelle).
Fall 2: Beim Jugendlichen K. bestehen Hinweise auf ein länger bestehendes sexuell auffälliges Verhaltensmuster mit verschiedenen Verhaltensweisen, bei welchen die Grenzen zu Frauen und Mädchen nicht gewahrt worden sind (Delikt-Kriterium 4). Im Rahmen der Abklärung der persönlichen Vorgeschichte von K. wurden sexuelle Belästigung und das Stehlen einer Frauenstrumpfhose aus einer Waschküche dokumentiert. Im Rahmen einer ersten Abklärung ergeben sich Hinweise auf eine bestehende psychische Belastung bei der Mutter im Sinne depressiver Symptome und eine mögliche Traumatisierung während der Flucht aus Eritrea. Weiter zeigt sich, dass die Eltern von K. getrennt leben und der Vater nur eine geringe Präsenz in der Erziehung aufweist. Die Eltern scheinen in der Erziehung von K. insgesamt überfordert (Umfeld-Kriterium U1). Eine mögliche Traumatisierung von K. selbst in Zusammenhang mit der Flucht aus Eritrea erscheint bei K. möglich (Personen-Kriterium P4). Eine Begutachtung wäre in diesem Fall aufgrund des vorliegenden Delikt-Kriteriums, sowie Hinweise auf das Vorliegen weiterer Umfeld- und Personen-Kriterien klar zu empfehlen.
Fall 3: Bei A. liegt ein schweres Hands-On Delikt vor, begangen mit einem hohen Planungs- und Differenzierungsgrad als Einzeltäter, indem er den Geschädigten F. telefonisch unter einem Vorwand, an einem Projekt arbeiten zu wollen, in ein nahegelegenes Waldgebiet beorderte und ihn mit gezücktem Sackmesser bedrohte und mutmasslich wiederholt anal penetrierte (Delikt-Kriterium D1 und D3). Bezüglich der Reifeentwicklung zeigte A. Schwierigkeiten in der sozialen- und emotionalen Entwicklung und in der Einschätzung von möglichen Folgen eigenen Handelns mit entsprechend eingeschränkter Fähigkeit zur Verantwortungs- und Perspektivenübernahme (Personen-Kriterium P3). In der Kindheit wurde bei A. ein ADHS diagnostiziert (Personen-Kriterium P4). Ein Gutachten erscheint aufgrund der Delikt- und Personen-Kriterien klar indiziert.
Das mit dem SOST-Y definierte Vorgehen stimmt mit den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 9 Abs. 3 JStG überein, wonach ein Gutachten angeordnet wird, wenn an der psychischen Gesundheit des Jugendlichen gezweifelt wird. Das Vorgehen ist auf sexuelle Grenzüberschreitungen angepasst und greift die in der Forschung und Praxis als wesentlich erachteten Kriterien auf. Auf Grundlage der klinischen Erfahrungen der Autorengruppe erweist sich der SOST-Y als gut praktikables Instrument im klinischen Alltag. Eine weiterführende Überprüfung und Validierung des SOST-Y stehen jedoch bislang noch aus.
Falls eine Begutachtung angezeigt ist, soll sie von einem/einer forensisch-psychologischen /-psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt werden, welche/r entwicklungspsychologische Kenntnisse hat und auf psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter spezialisiert ist. Psychologische oder psychiatrische Fachpersonen sind dazu grundsätzlich in gleichem Masse in der Lage.[63]Aebi et al., Gutachten, 1466 ff. ; Urwyler et al., 101 ff. Für die Durchführung eines forensischen Gutachtens sei auf die entsprechende Fachliteratur hingewiesen.[64]Aebi/Forgó Baer, 10 ff. Spezifische Hilfestellungen für die Abklärung für jüngere Kinder mit sexuellen Problemen[65]Gil/Shaw, 43 ff. oder für Jugendliche, welche sexuelle Grenzüberschreitungen begangen haben,[66]Association for the & Treatment of Sexual Abusers, 16 ff. sind verfügbar.
Literatur
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Worling James/Langstrom Niklas, Risk of Sexual Recidivism in Adolescents who Offend Sexually, The Juvenile Sex Offender, 2006, 219 ff.
Fussnoten[+]
| ↑1 | Aebi et al., Gutachten, 1463. |
|---|---|
| ↑2 | Aebi et al., Gutachten, 1463. |
| ↑3 | Aebi et al., Gutachten, 1463. |
| ↑4 | Agu et al., 13; Jabareen/Zlotnick, 120 ff. |
| ↑5 | DeLamater/Friedrich, 10. |
| ↑6 | DeLamater/Friedrich, 10. |
| ↑7 | Mesman, et al., 323 ff. |
| ↑8 | Friedrich et al., 4 ff. |
| ↑9 | Izadi-Mazidi/Riahi, 4. |
| ↑10 | DeLamater/Friedrich, 10 ff. |
| ↑11 | DeLamater/Friedrich, 10 ff. |
| ↑12 | Mesman, et al., 323 ff. |
| ↑13 | Friedrich et al., 4 ff. |
| ↑14 | Freund/Riedel-Breidenstein, 2006, 58. |
| ↑15 | DeLamater/Friedrich, 10ff. |
| ↑16 | Bode/Hessling, A., 93 ff. |
| ↑17 | Bode/Hessling, A., 93 ff. |
| ↑18 | Külling-Knecht et al., 71. |
| ↑19 | Parti/Szabó, 67 ff. |
| ↑20 | Aebi et al., Abused-Abuser, 2189 ff. |
| ↑21 | Aebi et al., Abused-Abuser, 2189 ff. |
| ↑22 | <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht.assetdetail.35687594.html>. |
| ↑23 | Anlässlich des Workshops am internationalen Symposium «forensische Psychologie und Psychiatrie 2023» (ISFPP 2023) zum Thema «Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit sexuell grenzverletzenden Verhaltensweisen – Wann und wie sollen wir intervenieren?» wurden in einer interdisziplinären Arbeitsgruppe relevante Faktoren diskutiert. |
| ↑24 | McCann/Lussier, 371. |
| ↑25 | Aylwin et al., 117 f. |
| ↑26 | Einteilung des Schweregrades sexueller Delikte nach Aylwin et al.: Schweregrad 1 : Opfer wurde bekleidet berührt; Opfer berührte Täter (bekleidet); Opfer wurde voyeuristisch beobachtet (ohne Wissen); Obszöne Telefonanrufe. Schweregrad 2 : Opfer wurde unbekleidet berührt – einschliesslich Penetration mit Finger oder Masturbation; Opfer berührte Täter unbekleidet – einschliesslich Penetration mit Finger oder Masturbation; Opfer wurde verleitet, andere Opfer unbekleidet zu berühren; Opfer wurde Exhibitionismus ausgesetzt; Frotteurismus. Schweregrad 3 Opfer führte Oralverkehr aus; Opfer wurde gezwungen, Oralverkehr an Täter auszuführen; Opfer wurde verleitet, Oralverkehr an anderen Opfern auszuführen; Simulierter Geschlechtsverkehr. Schweregrad 4 Vaginaler Geschlechtsverkehr wurde am Opfer vollzogen oder aktiv versucht. Schweregrad 5 , Opfer wurde sodomisiert oder sodomistische Handlung aktiv versucht; Opfer wurde Opfer einer Gruppenvergewaltigung. Schweregrad 6: Besonders brutaler Übergriff: Übergriffe der Schweregrade 2–5 mit zusätzlicher schwerer Erniedrigung/Demütigung; Einsatz einer Waffe; Gewaltsame Freiheitsentziehung; Gewalt deutlich über das notwendige Mass zur Erzwingung des Gehorsams hinaus. |
| ↑27 | Spice et al, 347. |
| ↑28 | McCann/Lussier, 373. |
| ↑29 | McCann/Lussier, 373. |
| ↑30 | Groomingverhalten bezeichnet ein gezieltes, schrittweises Vorgehen, mit dem eine Person – meist ein Erwachsener, seltener auch Jugendliche – das Vertrauen eines Kindes oder Jugendlichen aufbaut, um dieses später sexuell auszubeuten oder zu manipulieren. Es ist ein manipulativer Prozess, der die alters- und entwicklungsbedingte Schutzbedürftigkeit gezielt ausnutzt. |
| ↑31 | Viljoen/ Mordell/Beneteau, 430 ff. |
| ↑32 | Aebi et al., Offender Types, 281. |
| ↑33 | Association for the Assessment & Treatment of Sexual Abusers, 16 ff. |
| ↑34 | McCann/Lussier, 363 ff. |
| ↑35 | Paraphile Störungen (vergl. ICD-11: 6D30-6D36) sind durch anhaltende und intensive Muster atypischer sexueller Erregung gekennzeichnet, die sich in sexuellen Gedanken, Fantasien, dranghaften Bedürfnissen oder Verhaltensweisen äussern, die sich auf andere Personen beziehen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Status nicht einwilligungsfähig oder -willig sind, und gemäss derer die Person gehandelt hat oder unter denen sie stark leidet. |
| ↑36 | Die zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (vergl. ICD-11: 6C72) ist durch ein anhaltendes Muster des Unvermögens gekennzeichnet, intensive, sich wiederholende sexuelle Impulse oder Triebe zu kontrollieren, was zu einem repetitiven Sexualverhalten führt. |
| ↑37 | Ayano et al., 102479. |
| ↑38 | Barra et al., Patterns, 816. |
| ↑39 | Mori et al., 106255. |
| ↑40 | Mallie et al., 401. |
| ↑41 | Aebi et al., Abused Abuser, 2189 ff. |
| ↑42 | Seto/Lalumière, 544 ff. |
| ↑43 | Barra et al., Kindheitserfahrungen, 8 ff. |
| ↑44 | Eine PTBS (vergl. ICD-11: 6B40) kann sich entwickeln, wenn man einem extrem bedrohlichen oder katastrophalen Ereignis oder einer Reihe von Ereignissen ausgesetzt war. Sie ist durch Wiedererleben des traumatischen Ereignisses oder der traumatischen Ereignisse in der Gegenwart (z.B. in Form von Flashbacks oder Albträumen), Vermeidung von Gedanken und Erinnerungen an das Ereignis bzw. von Aktivitäten, Situationen oder Personen, die an das Ereignis erinnern sowie anhaltende Wahrnehmung einer erhöhten aktuellen Bedrohung (z.B. Hypervigilanz) gekennzeichnet. Die komplexe PTSD (vergl. ICD-11: 6B41) ist eine Störung, die sich entwickeln kann, nachdem man einem Ereignis oder einer Reihe von Ereignissen extrem bedrohlicher oder schrecklicher Natur ausgesetzt war, meist langanhaltende oder sich wiederholende Ereignisse, denen man nur schwer oder gar nicht entkommen kann (z.B. Folter, Sklaverei, Völkermordkampagnen, langanhaltende häusliche Gewalt, wiederholter sexueller oder körperlicher Missbrauch in der Kindheit). Zusätzlich zu den Symptomen der PTBS ist die komplexe PTBS gekennzeichnet durch schwere und anhaltende Probleme bei der Affektregulierung, Überzeugungen über die eigene Person als erniedrigt, unterlegen oder wertlos, begleitet von Scham‑, Schuld- oder Versagensgefühlen im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis sowie Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich Anderen nahe zu fühlen. |
| ↑45 | Aebi et al., Posttraumatic Stress, 88 ff. |
| ↑46 | Aebi, 168. |
| ↑47 | Seto/Lalumière, 544ff. |
| ↑48 | Disruptives Verhalten oder dissoziale Störungen sind durch anhaltende Verhaltensprobleme gekennzeichnet, wobei unterschieden werden kann zwischen der Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten, (vergl. ICD-11: 6C90) und der Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten (vergl. ICD-11: 6C919). |
| ↑49 | McCann/Lussier, 363 ff. |
| ↑50 | Aebi/Bessler, 22; Barra et al., Risk Assessment, 1436 f. |
| ↑51 | Assink et al., 47 ff. |
| ↑52 | Galiana-Molina/Julián, 136. |
| ↑53 | Seto/Lalumière, 556. |
| ↑54 | Ferguson/Hartley, 278. |
| ↑55 | Casey/Getz/ Galvan, 64 f. |
| ↑56 | Steinberg/Cauffman/Monahan, 7 f. |
| ↑57 | Die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (vergl. ICD-11: 6A05) ist durch ein anhaltendes Muster (mindestens 6 Monate) von Unaufmerksamkeit und/oder Hyperaktivität-Impulsivität gekennzeichnet, das sich unmittelbar negativ auf das schulische, berufliche oder soziale Funktionsniveau auswirkt. |
| ↑58 | Die Störung der Intelligenzentwicklung (vergl. ICD-11: 6A00) ist durch ein deutlich unterdurchschnittliches intellektuelles Funktionsniveau und adaptives Verhalten gekennzeichnet. |
| ↑59 | Zu den Störungen durch Substanzgebrauch (vergl. ICD-11: 6C40 – 6C49 und 6C4A- 6C4H) gehören Störungen, die auf den einmaligen oder wiederholten Gebrauch von Substanzen mit psychoaktiven Eigenschaften, einschliesslich bestimmter Medikamente, zurückzuführen sind. |
| ↑60 | Aebi et al., Conduct Disorder, 1543. |
| ↑61 | Boonmann et al., 244. |
| ↑62 | Worling/Langstrom, 219ff.; McCann/Lussier, 373 ff. |
| ↑63 | Aebi et al., Gutachten, 1466 ff. ; Urwyler et al., 101 ff. |
| ↑64 | Aebi/Forgó Baer, 10 ff. |
| ↑65 | Gil/Shaw, 43 ff. |
| ↑66 | Association for the & Treatment of Sexual Abusers, 16 ff. |