Risiko & Recht

Ausgabe 01 / 2026

Die (gewaltsame) Hinderung einer polizeilichen Massnahme oder: Wie Du mir, so ich Dir – Ein Perspektivenwechsel zum Amtsmissbrauch

Jan Imhof*

In Verfahren wegen Art. 285 f. StGB wenden die beschuldigten Personen häufig ein, sich lediglich gegen unverhältnismässige Massnahmen der Polizei («Polizeigewalt») gewehrt zu haben. Dieser Einwand wird vermehrt bei Polizeieinsätzen an Kundgebungen erhoben und bleibt weiterhin aktuell. Der Aufsatz untersucht einleitend die Stufen von Hinderungshandlungen und grenzt sie gegenüber dem blossen Ungehorsam, den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren und der Selbstbegünstigung ab. In einem zweiten Teil wird analysiert, in welchen Situationen ein Widerstandsrecht gegen polizeiliche Massnahmen besteht, und die Wechselwirkung von Amtsmissbrauch und Hinderungshandlung aufgezeigt.

* MLaw Jan Imhof, Rechtsanwalt, ist Mitarbeiter in der Strafabteilung am Regionalgericht Bern-Mittelland, Angehöriger der Militärjustiz und Ausbilder an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH). Die vorliegende Arbeit ist im Rahmen des CAS Polizeirecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, ZHAW, unter der Studienleitung von Dr. iur. Patrice Zumsteg entstanden.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Die Amtshandlung
  3. Hinderung
    1. Die schlichte Hinderungshandlung
    2. Die qualifizierte Hinderungshandlung
    3. Abgrenzung zum Ungehorsam
    4. Abgrenzung zur verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
    5. Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung
  4. Erlaubter Widerstand?
    1. Über den Gehorsam
    2. Bei übergeordneten Motiven
    3. Bei «Polizeigewalt»
  5. Anzeige-Gegenanzeige – Wie weiter?
  6. Schlussbemerkung
  7. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

Nach Art. 286 StGB[1]Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Setzt die Täterschaft Gewalt ein oder droht sie, wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in leichten Fällen mit Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 285 StGB).

Die Tatbestände erfassen eine Vielzahl von Lebenssachverhalten, in denen Staat und Individuum interagieren. In der Regel verlaufen diese Interaktionen friedlich und schwelende Konflikte erreichen die Stufe der Strafbarkeit nicht. Sobald die Polizei Zwang anwenden muss, steigt aber die Wahrscheinlichkeit auf eine spontane Reaktion der Rechtsunterworfenen. Polizeiliches Handeln rechtfertigt jedoch nur in den seltensten Fällen eine spontane Hinderung derselben, auch wenn Rechtsunterworfene zumeist vor den Strafbehörden einwenden, sie hätten sich doch nur gegen eine unverhältnismässige und damit missbräuchliche Amtshandlung schützen wollen. Mit den Tatbeständen zum Schutz einer Amtshandlung und dem Amtsmissbrauch betrachten die Strafbehörden häufig ein und denselben Sachverhalt, jedoch aus einer anderen Perspektive.

Dieser Aufsatz ergänzt den Beitrag Amtsmissbrauch: Polizist:innen vor Gericht in der Ausgabe von Risiko & Recht 1-2025 und bietet einen praxisbezogenen Perspektivenwechsel.

II. Die Amtshandlung

Ausgangspunkt für die Strafbarkeit der ausführenden Polizeiangehörigen sowie der Person, die eine polizeiliche Massnahme hindert, ist die konkrete Amtshandlung selbst und deren Einordnung in die spezialgesetzlichen Kataloge polizeilicher Massnahmen.[2]Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen für die Zwangsanwendung bietet Imhof, 51 f. Die Zweckvereitelung, wie eine Radarwarnung, ist von Art. 285 f. StGB hingegen nicht erfasst.[3]BGE 103 IV 186 E. 4 S. 188.

Das polizeiliche Handeln gehört zu den unmittelbarsten hoheitlichen Interventionen überhaupt und kommt für die adressierten Personen oft unerwartet. Die Amtshandlung zielt zumeist auf eine direkte Gestaltung der Faktenlage, d.h. auf einen Taterfolg ab: Eine Person wird angehalten, durchsucht und auf die Polizeiwache verbracht. Nötigenfalls ist die Polizei berechtigt und verpflichtet, diese und weitere polizeiliche Massnahmen zwangsweise zu vollziehen. Dieser Zwang stellt einen (verfügungsbezogenen) Realakt dar.[4]Tschannen/Müller/Kern, Rz. 914 und 964; Mohler, Rz. 883 f., spricht von rechtsaktbezogenen Realakten. Die polizeiliche Massnahme selbst kann als Realakt[5]Zum Realakt im Allgemeinen vgl. BGE 144 II 233 E. 4.1 S. 235. erfolgen oder auch in eine Verfügung gekleidet sein.[6]Albertini, 21 ff. Zwar müssen nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungs-[7]Tschannen/Müller/Kern, Rz. 773 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1063 ff. und Strafprozessrechts[8]Art. 80 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Verfügungen grundsätzlich schriftlich ergehen. Einige Spezialgesetze sowie die Strafprozessordnung sehen jedoch Ausnahmen vor:

  • Die strafprozessuale Durch- und Untersuchung, ED-Erfassung und Beschlagnahme können in dringenden Fällen zunächst mündlich angeordnet werden, müssen aber nachträglich zwingend verschriftlicht werden.[9]Art. 241 Abs. 1, 260 Abs. 3 und 263 Abs. 2 StPO.
  • Im Bereich der sicherheitspolizeilichen Massnahmen ist bspw. der bernische Gesetzgeber bewusst vom vorherrschenden Schriftlichkeitserfordernis abgewichen. Er ermöglicht es, eine nach Art. 292 StGB strafbewehrte Wegweisung von bis zu 48 Stunden mündlich anzuordnen (zu verfügen).[10]Art. 84 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 10. Februar 2019 (PolG-BE, BSG 551.1). Für das bernischen Verständnis vgl. den Vortrag 2013.POM.103 des Regierungsrates an den … Continue reading Die adressierten Personen sind von Gesetzes wegen dazu berechtigt, nachträglich eine schriftliche Verfügung zu «verlangen». Besondere Voraussetzungen an die Form und Begründung sind nicht daran geknüpft. Der Zugang zum Rechtsweg, den die Verfügung mit ihrer Scharnierfunktion öffnet,[11]Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1 m.w.H. gestaltet sich damit als sehr niederschwellig. Im Vergleich zum bernischen Gesetzgeber wählte der zürcherische eine umgekehrte Konzeption: Die Wegweisung und Fernhaltung erfolgt als Realakt,[12]§ 33 und § 34 e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG-ZH, LS 550.1); Komm. PolG-Zatti, § 33 Rz. 13. auch als verfügungsvertretender Realakt bezeichnet.[13]Tschannen/Müller/Kern, Rz. 917 und 1080; Tiefenthal, § 8 Rz. 14 und § 15 Rz. 5; Mohler, Rz. 885 f. Zur Öffnung des Rechtswegs müssen weggewiesene und/oder ferngehaltene Personen eine Feststellungsverfügung förmlich beantragen und ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.[14]Zur Anfechtbarkeit von Realakten vgl. BGE 140 II 315 E. 4 S. 235 f. im Allgemeinen und Schindler, passim, im Besonderen. Erst im Widersetzungsfall ist die Polizei befugt, die Fernhaltung mittels Verfügung schriftlich anzuordnen.[15]§ 34 Abs. 1 PolG-ZH.

Die Möglichkeit, eine polizeiliche Massnahme mündlich zu verfügen, ist nicht ausschliesslich von akademischem Interesse. Vielmehr ist sie von polizeitaktischer Relevanz. Denn die bernische Konzeption bringt den Vorteil mit sich, dass die mündlich verfügten Wegweisungen und Fernhaltungen mit Art. 292 StGB verknüpft und somit strafbewehrt erlassen werden können.[16]Vgl. BSK StGB-Riedo/Boner, Art. 292 Rz. 83, im Allgemeinen sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f. bzgl. des PolG-BE. So wies die Kantonspolizei Bern eingekesselte Teilnehmende unbewilligter oder unfriedlicher Kundgebungen mittels Lautsprecheranlagen weg und verzeigt jene, welche dieser generell-konkreten Verfügung nicht nachkamen.[17]Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 2.1. Wo nach bernischem Konzept polizeiliches Handeln mit Art. 292 StGB strafbewehrt wird, haben andere Kantone oder deren Gemeinden eigene Übertretungstatbestände[18]Vgl. etwa Art. 36d des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG-GR, BR 613.000) sowie dazu Albertini, 344 f.; § 31 des Gesetzes des Kantons Solothurn über das kantonale Strafrecht und die … Continue reading wie die Störung des Polizeidienstes oder den Ungehorsam gegen die Polizei erlassen.[19]Gemäss BGE 81 IV 163 E. 3 S. 164 ff. besteht hier kein Kompetenzkonflikt mit Art. 285 f. StGB.

Unabhängig von der Einordnung in Realakt oder Verfügung unterliegt das polizeiliche Handeln und damit das Funktionieren der staatlichen Institutionen gleichermassen dem Schutz nach Art. 285 und 286 StGB.[20]Donatsch/Thommen/Wohlers, 391; Hauswirth, 153; BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 Rz. 2; AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 1. Greift die Täterschaft auf Gewalt oder Drohung als Tatmittel zurück, schützt Art. 285 StGB zusätzlich die individuellen Rechtsgüter der ausführenden Polizeiangehörigen[21]BSK StGB-Heimgartner, a.a.O.; CR CP-Klinke, Art. 285 Rz. 2 f. Kritisch die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, … Continue reading und konsumiert die allgemeineren Tatbestände.[22]BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 5 ff. Der Übergang von gewaltfreier zu gewaltsamer Hinderung ist fliessend und erfolgt häufig innerhalb von Sekunden. Deshalb ist nach hier vertretener Auffassung Art. 286 StGB auch als konkretes Gefährdungsdelikt hinsichtlich der individuellen Rechtsgüter der ausführenden Polizeiangehörigen zu verstehen.

III. Hinderung

1. Die schlichte Hinderungshandlung

Als Hinderung gilt grundsätzlich jede Handlung, die eine Amtshandlung so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg im Erschweren der vorgenommenen Amtshandlung liegt. Eine vollständige Verunmöglichung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die adressierte Person oder Dritte die Amtshandlung erschweren oder verzögern.[23]BGE 120 IV 136 E. 2a S. 139; BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100.

Die Strafbarkeit ist damit ähnlich wie bei einem Versuch nach Art. 22 StGB gelagert,[24]BGE 133 IV 97 E. 5.2 S. 102, wonach für eine versuchte Begehung von Art. 286 StGB praktisch kein Raum bestehe. der vorliegend nicht als solcher bezeichnet ist, sondern mit «hindern» und eben nicht «verhindern» sprachlich abgebildet wird. Dass eine Amtshandlung gänzlich verhindert wird, ist die Ausnahme, bspw. beim Abbruch einer Verfolgungsjagd. In der Regel verfügt die Polizei über die nötigen Kompetenzen und Einsatzmittel, um einmal initiierte Massnahmen trotz Widerstand zu Ende zu führen. Wie beim Versuch ist auch nicht jede Form der Hinderung strafbar. Ein strafbarer Versuch setzt voraus, dass die Täterschaft durch ihr Handeln eine bestimmte Schwelle (point of no return) erreicht.[25]Vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f. M.a.W. muss sich der Vorsatz bis zu einem gewissen Masse in der Tathandlung realisiert haben. Das gilt auch für die Hinderung einer Amtshandlung, die ein Mindestmass an Intensität erfordert.[26]BGE 105 IV 48 E. 3 S. 49; BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 9. Blosse Renitenz genügt nicht. In der Praxis stellen sich somit schwierige Abgrenzungsfragen:

  • Wildes Fuchteln, selbst mit einer glimmenden Zigarette, oder das Wegziehen der Arme genügen meist nicht. Versperrt sich eine angehaltene Person so, dass die Angehörigen der Polizei sie nur mit vereinten Kräften fesseln können, ist die Schwelle zur Strafbarkeit hingegen erreicht.[27]Urteile des Obergerichts Bern SK 23 136 vom 26. April 2024 E. 13.2 ff. sowie SK 20 469 470 vom 12. August 2021 E. 13.2. Vgl. auch PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 286 Rz. 2 f. Das gilt auch, wenn sie zu Boden geführt werden muss. Dabei tritt neben dem Erschweren und der zeitlichen Verzögerung der Amtshandlung ausserdem eine konkrete Gefahr für die ausführenden Polizeiangehörigen auf. Dies ist nach hier vertretener Auffassung ebenso vom Normzweck umfasst (vgl. Ziff. II.).
  • Ergreift eine Person nach dem Zuruf «Stopp Polizei» bzw. «Stop Police» oder während der Personenkontrolle die Flucht, erschwert sie diese.[28]BGE 133 IV 97 E. 6 S. 102; BGE 124 IV 127 E. 3.dd S. 131: «Wer somit die Flucht ergreift, bevor er durch die Polizei aufgefordert wurde, sich auszuweisen, begeht keinen Verstoss gegen … Continue reading Die Aufforderung «Stop Police» durch uniformierte Polizeiangehörige kann unabhängig vom sprachlichen und kulturellen Hintergrund als allgemein verständlich vorausgesetzt werden. Die Uniform wirkt in solchen Situationen als Legitimationsausweis.[29]Illustrativ Art. 166 Abs. 1 PolG-BE, weshalb das unbefugte Tragen der Uniform in zahlreichen Kantonen auch unter Strafe steht. Siehe zum Ganzen Imhof, 52; Albertini, 320. Eine «Flucht» von nur wenigen Schritten erreicht hingegen kaum die geforderte Intensität.[30]AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6, würde die blosse Flucht angesichts der ursprünglich vorgesehenen restriktiven Anwendung generell nicht unter Art. 286 StGB subsumieren.
  • Nach herrschender Lehre ist auch die Beweisvereitelung strafbar:[31]Bangerter, 163; Groner, 116 f. Das Schlucken von Beweismitteln verzögert oder verhindert, wenn sich diese im Körper zersetzen, die Sicherstellung. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist erreicht, wenn die angehaltene Person das Beweismittel in den Mund führt und dieses erst mit geeigneten Griffen sichergestellt werden kann. Gleiches gilt, wenn eine fliehende Person Beweismittel in einen Fluss wirft, nicht aber in einen Busch.
  • Schlichte Sitzstreiks, wie etwa an Kundgebungen, erreichen die Schwelle zur Strafbarkeit noch nicht.[32]BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 1 mit Verweis auf den Beschluss des Ersten Senats vom 10. Januar 1995 des deutschen Bundesverfassungsgericht BVerfGE 92,1 «Sitzblockaden II». In der jüngsten Vergangenheit haben sich Kundgebungsteilnehmende vermehrt an feste Einrichtungen gekettet oder geklebt und mussten unter Beizug der Feuerwehr losgelöst werden.[33]Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 5.5. Eine solche Erschwerung und zeitliche Verzögerung der Räumung ist offensichtlich tatbestandsmässig. Gleiches gilt, wenn sich Kundgebungsteilnehmende mit ihren Armen zu grossen Menschentrauben verhaken. Haben sich hingegen nur wenige Personen miteinander verhakt und lassen sie sich ohne grossen Kraftaufwand lösen, so fehlt es nach hier vertretener Auffassung an der erforderlichen Intensität.
  • Das Filmen oder Streamen einer polizeilichen Massnahme ist nicht tatbestandsmässig, solange es aus angemessener Distanz erfolgt[34]Urteil des Bundesgerichts 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 8.4. und den Vollzug einer Massnahme nicht unzumutbar macht (bspw. eine Leibesvisitation). Tatbestandsmässig ist hingegen der Einsatz von Störsendern («Jammer»).[35]Art. 32b Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10).

Straflos bleibt schliesslich, wer sich völlig passiv verhält.[36]BGE 81 IV 325 E. 1 S. 326. Nicht passiv verhält sich hingegen, wer hinsichtlich einer unmittelbar bevorstehenden Amtshandlung Vorkehrungen trifft, um diese zu hindern.[37]BGE 133 IV 97 E. 4.3 S. 100 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. Wohl kritisch Donatsch/Thommen/Wohlers, 397 f. In der Rechtslehre wird dieses Verhalten oftmals als passiver Widerstand bezeichnet.[38]BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 9 m.w.H. Diese Formulierung hinkt offensichtlich. Entweder hindert eine Täterschaft die a) unmittelbar bevorstehende oder b) bereits laufende Amtshandlung durch ein Tätigwerden und macht sich strafbar – oder sie bleibt untätig und damit straflos (zur Begehung durch Unterlassen vgl. Ziff. III.3.).

Wie weit die Hinderung einer bevorstehenden Amtshandlung «vorgelagert» werden kann, ist erfahrungsgemäss schwierig zu abstrahieren. Nach hier vertretener Auffassung müssen die bevorstehenden Amtshandlungen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend individuell-konkret vorhersehbar und die Vorbereitungshandlungen weit fortgeschritten, d.h. die Amtshandlung quasi greifbar sein. Unproblematisch ist das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, wenn bspw. eine bevorstehende Räumung eines besetzten Gebäudes oder einer unbewilligten Kundgebung einem konkreten Adressatenkreis unter Fristansetzung angekündigt wird. Dies gilt auch ohne vorherige Ankündigung, sofern das Areal bereits von einem Grossaufgebot uniformierter Polizeiangehöriger umstellt worden ist. Wird eine polizeiliche Massnahme aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder der Taktik nicht umgesetzt, wäre ein Versuch zu prüfen.

2. Die qualifizierte Hinderungshandlung

Mit dem Einsatz von Gewalt und Drohung[39]Die Beurteilung orientiert sich grundsätzlich am Nötigungstatbestand in Art. 181 StGB. als Tatmittel wird eine nächste Eskalationsstufe erreicht:

Gewalt setzt eine unmittelbare oder mittelbare physische Einwirkung auf einen Angehörigen der Polizei voraus, nicht aber auf eine unpersönliche Sache wie das Klammern an einen Hydranten.[40]Stratenwerth/Bommer, § 52 Rz. 20. Die physische Einwirkung muss eine gewisse, vom Opfer abhängige Intensität aufweisen, damit sie als Gewalt qualifiziert wird.[41]BGE 101 IV 42 E. 3a S. 44. Bei Gewalt gegen Angehörige der Polizei wird aufgrund ihrer Konstitution und Ausrüstung, etwa im Ordnungsdienst, eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung vorausgesetzt.[42]BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 6 m.w.H. Dieses Argument darf jedoch nicht als Freibrief für die gewaltsame Hinderung von Amtshandlungen verstanden werden. Gemäss Kasuistik wurde Gewalt bei einer «simple/petite bousculade»,[43]Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2. einem Griff an den Gurt,[44]BGE 69 IV 1 E. 3 S. 4. einem Herumfuchteln,[45]BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63. dem Zudrücken einer Tür oder bei einem Wegreissen des Rapportbuches[46]BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 6. verneint. Sie wird bejaht, wenn die Täterschaft einen Faustschlag, eine Kopfnuss oder einen Tritt in den Intimbereich gezielt ausführt, beisst oder mit einem Personenwagen auf Angehörige der Polizei losfährt[47]Eine Übersicht der Kasuistik bietet PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 285 Rz. 3 ff. – das gilt ebenso für Angriffe mit Pyrotechnika, Laserpointern[48]Art. 22 f. der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG, SR 814.711). oder Steinen.

Eine Drohung muss ernstlich und geeignet sein,[49]Überzeugend BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 10 f., mit einer Übersicht der divergierenden Lehrmeinungen. Ebenso AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 12, und CR CP-Klinke, Art. 285 Rz. 24 f. diese oder künftige Amtshandlungen (bspw. bei wiederholtem Vollzug eines Rayonverbots durch dieselbe Polizeiangehörige) zu hindern. Eine besondere, objektive Duldungspflicht für Angehörige der Polizei ist abzulehnen.[50]A.M. BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 11. Erfahrungsgemäss können Angehörige der Polizei eine Drohung besser einordnen und geraten weniger schnell in Furcht als Privatpersonen. Der tatbestandsmässige Erfolg bleibt damit häufig aus, weshalb der Versuch zu prüfen ist.

Schliesslich muss das eingesetzte Tatmittel einen Motivationszusammenhang zur Amtshandlung aufweisen, um diese beiden ersten Tatbestandsvarianten zu erfüllen.[51]AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 16.

3. Abgrenzung zum Ungehorsam

Grundsätzlich ist die völlige Passivität gegenüber einer polizeilichen Massnahme straflos. Sie deckt sich in aller Regel mit einem Ungehorsam (Unterlassen).[52]Schnetzer, 67 ff. und 83 f. Damit eine Begehung durch Unterlassen strafbar wird, müssen die Rechtsunterworfenen zunächst zu einem Aktivwerden verpflichtet werden können.[53]BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGE 120 IV 136 E. 2.b S. 140 ff. Schnetzer, 69; Donatsch/Thommen/Wohlers, 397. Eine gesetzliche Garantenpflicht[54]Art. 11 Abs. 2 Bst. a StGB. findet sich in zahlreichen kantonalen Erlassen. Diese verpflichten dazu, einer polizeilichen Aufforderung nachzukommen. Andernfalls werden die Rechtsunterworfenen nach kantonalem Strafrecht bestraft,[55]Albertini, 344 f.; § 31 des Gesetzes des Kantons Solothurn über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1); Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 des … Continue reading nicht aber nach Art. 285 f. StGB.

Auch der Bundesgesetzgeber stipulierte im sicherheitspolizeilichen Bereich Pflichten, deren Nichtbeachtung bestraft wird.[56]Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01): «Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt». So ist eine unfallverursachende Person im Strassenverkehr verpflichtet, umgehend anzuhalten, den Verkehr zu sichern und weitere Massnahmen der Gefahrenabwehr selbständig einzuleiten sowie die Polizei zu alarmieren.[57]Art. 51 SVG i.V.m. Art. 54 f. der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Auch hier gehen die besonderen Bestimmungen des Nebenstrafrechts Art. 285 f. StGB vor.

Die Polizei kann eine Person aber auch generell und mittels schriftlicher oder mündlicher Verfügung zu einem Tun verpflichten; bspw. einen öffentlichen Platz oder ein besetztes Gebäude zu verlassen. Ein Ungehorsam wird hier unter den Tatbestand von Art. 292 StGB, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, zu subsumieren sein.

Im Ergebnis bleibt für die Begehung von Art. 285 f. StGB durch Unterlassen kaum Raum.

4. Abgrenzung zur verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht

Wie im Strafrecht gilt auch im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird dort relativiert und eine Mitwirkung verlangt, wo Parteien mit eigenen Begehren an den Staat treten, oder das Sachgesetz dies vorsieht.[58]Tschannen/Müller/Kern, Rz. 783; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 990. Als Beispiel sei der bernische Gesetzgeber erwähnt, der angehaltene Personen bei der Identitätsfeststellung zur Mitwirkung verpflichtet:[59]Eine ähnliche, strafbewehrte Ausweis- und damit Mitwirkungspflicht findet sich in Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 SVG.

«Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen […]».[60]Art. 74 PolG-BE.

Die Mitwirkungspflicht ist strafbewehrt und eine Verweigerung spezialgesetzlich unter Strafe gestellt:

«Wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohn- oder Meldeadresse verweigert oder unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.»[61]Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über das kantonale Strafrecht (BSG 311.1). Ob aus solchen Mitwirkungspflichten weitere strafrechtliche Konsequenzen, etwa hinsichtlich eines … Continue reading

Sobald ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung besteht, kann die zu identifizierende Person nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ihr keine Rechtsnachteile aus einer verweigerten Mitwirkung erwachsen.[62]BSK-StPO-Engler, Art. 113 Rz. 4a; Mohler, Rz. 1447. In der Folge kann eine beschuldigte Person, die bspw. wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen das BetmG angehalten wird, nicht bestraft werden, wenn sie ihre Personalien nicht bekannt gibt. Die Ermittlung und Identifizierung der Täterschaft ist Aufgabe der Polizei.[63]Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO. Hierzu stehen ihr bereits im selbständigen Ermittlungsverfahren die nötigen rechtlichen Kompetenzen und Instrumente zur Verfügung.[64]Art. 206 Abs. 2 und Art. 215 StPO. Obschon unbestritten ist, dass eine beschuldigte Person nicht mit Strafandrohung verpflichtet werden kann, mitzuwirken und etwa Dokumente herauszugeben,[65]BSK-StPO-Engler, Art. 113 Rz. 5. wird in der Praxis die verweigerte Namensangabe regelmässig zur Anzeige gebracht.

5. Abgrenzung zur straflosen Selbstbegünstigung

Wer jemanden der Strafverfolgung oder dem späteren Straf- und Massnahmenvollzug entzieht, macht sich der Begünstigung strafbar.[66]Art. 305 Ziff. 1 StGB. Wer sich selbst einer solchen Massnahme entzieht, wird im Umkehrschluss nicht bestraft. Eine vorläufig unbemerkte Flucht vom Tatort oder ein Ausbruch aus der Untersuchungshaft oder Vollzugsanstalt bleibt somit straflos. Diese Straflosigkeit fusst u.a. auf dem Gedanken eines natürlichen Selbsterhaltungstriebs.[67]Hauswirth, 29 und 43; Weber Thomas, Rz. 23 ff. In generell-abstrakter, wertender Abwägung kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die straflose Selbstbegünstigung dort ihre Grenzen findet, wo die fliehende Person ein anderes Rechtsgut bzw. eine andere Strafnorm wie Art. 286 StGB verletzt.[68]BGE 85 IV 142 E. 2. S. 143 f.; BGE 115 IV 230 E. 1 S. 230 f.; BGE 133 IV 97 E. 6 ff. S. 102 ff. Aus diesem Grund kann sich die fliehende Person nicht auf die Selbstbegünstigung berufen, wenn die Polizei sie zuvor mit Zurufen oder der Matrix «Stopp Polizei» zur Anhaltung aufgefordert hat.

Diese Unterscheidung erscheint aus der Optik eines Laien lebensfremd[69]Stratenwerth/Bommer, § 52 Rz. 12; Thommen/Nydegger, Rz. 33; ebenfalls kritisch BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 13; PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 286, Rz. 4. und überzeugt auch auf dogmatischer Ebene nicht abschliessend.[70]AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6. Die Berufung auf die unterschiedlichen, aber eng verwandten allgemeinen Rechtsgüter (Rechtspflege vs. öffentliche Gewalt)[71]Hauswirth, 161 f., wonach neben der Strafverfolgung noch weitere, mittelbare Interesse wie bspw. der Opfer, der Gläubiger, der Strassenverkehr usw. berücksichtigt werden müsste. Dieses Argument … Continue reading wirkt in der konkreten Konstellation gekünstelt. Sowohl die Flucht vor einer angedrohten Anhaltung wie auch aus einer Anstalt sind durch den Selbsterhaltungstrieb motiviert. Dieser ist bei einer überraschenden Anhaltung um einiges nachvollziehbarer und mit weniger krimineller Energie angereichert, als bei einem geplanten Ausbruch aus einer Anstalt. Der Wertungsunterschied zwischen dem straflosen Ausbruch und der strafbaren Flucht kann nur dahingehend aufgelöst werden, indem entweder der Ausbruch kriminalisiert oder/und die Flucht bei einer angedrohten Anhaltung entkriminalisiert wird.

Die Begründung, eine Person sei verpflichtet, zwecks Festnahme anzuhalten, dürfe anschliessend aus der Haft ausbrechen, und sei im Falle eines erneuten Ausbruchs erneut strafbewehrt verpflichtet, sich festnehmen zu lassen usw., dreht sich offenkundig im Kreis.[72]Ebenso AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6, und PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 286 Rz. 4, mit dem Einwand, es liege ein Zirkelschluss vor.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass zur Legitimation der straflosen Selbstbegünstigung u.a. der nemo-tenetur-Grundsatz herangezogen wird.[73]Ebenso der Bundesrat in der Stellungnahme auf die Motion 15.3753 vom 19. Juni 2015, Reimann Lukas, Gefängnisausbruch unter Strafe stellen. Kritisch Thommen/Nydegger, Rz. 34. Dieser ist sowohl im Gesetz[74]Art. 113 StPO. als auch verfassungs-[75]Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); siehe dazu OK BV-Staffler, Art. 32 Rz. 50 ff. und konventionsrechtlich[76]Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR. 0.103.2). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, … Continue reading verankert und bildet den Kern eines fairen Strafverfahrens.[77]BGE 131 IV 36 E. 3 S. 40 ff. Nach dem klassischen Verständnis ist eine beschuldigte Person grundsätzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet, sie muss jedoch strafprozessuale Massnahmen wie bspw. Atemtests, Blut- und Urinabnahme, 3D-Gesichtsvermessung dulden.[78]OK BV-Staffler, Art. 32 Rz. 48 ff.; SGK BV-Vest, Art. 32 Rz. 8, wobei eine minimale Aktivität erforderlich sei. Eine fehlende Mitwirkung darf nicht bestraft oder zum Nachteil der beschuldigten Person ausgelegt werden.[79]Tiefenthal, § 11 Rz. 22. Unter dieser Prämisse liesse sich argumentieren, dass eine beschuldigte Person auch die Aufforderung zur Anhaltung dulden müsse. Damit bleibt der Wertungswiderspruch zum straflosen Ausbruch aber weiterhin ungelöst. Wenn der Ausbruch aus der Untersuchungshaft unter dem nemo-tenetur-Grundsatz straflos sein soll, so müsste es erst recht die Flucht vor einer strafprozessualen Anhaltung sein, die der Untersuchungshaft denklogisch unmittelbar vorangeht.[80]AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6, verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf das grundsätzliche Recht der beschuldigten Person, nicht an der eigenen Verfolgung mitzuwirken (Art. 113 StPO). Inwiefern der Ausbruch, nicht aber die Flucht legitim und damit straflos sein soll, erschliesst sich weiterhin nicht.

Demgegenüber rechtfertigt sich eine Bestrafung nach Art. 286 StGB dort, wo die Täterschaft eine sicherheitspolizeiliche Massnahme hindert oder eine konkrete, ernstliche Gefährdung der Angehörigen der Polizei schafft, welcher sie sich aufgrund ihrer Pflicht zur Aufgabenerfüllung nicht oder nicht leicht entziehen können.

IV. Erlaubter Widerstand?

1. Über den Gehorsam

Ob Rechtsunterworfene eine Amtshandlung dulden müssen, Widerstand erlaubt oder sogar geboten ist, hängt letztlich davon ab, ob gesetztes Recht gerecht ist. Trifft das zu, so ist es auch der rechtskonforme Vollzug – und umgekehrt. An dieser Stelle knüpft die Diskussion über die Legitimität des individuellen und kollektiven Widerstandsrechts an, die so alt ist wie die Menschheitsgeschichte selbst.[81]Für einen Überblick siehe Bötschi, 1 ff. Bereits in der klassischen Philosophie befasste sich Platon mit dieser Frage und plädierte für einen nahezu unbedingten Normgehorsam. Der Ungehorsam zerstöre die Ordnung des Gemeinwesens. Dieser dürfe nur durch Überzeugung/Diskurs oder Verlassen der Polis entgegengewirkt werden.[82]Platon, Kriton. In den folgenden Jahrhunderten orientierten sich die Gerechtigkeitsmaxime von Gesetzen und die davon abgeleitete Gehorsamspflicht zuerst am Göttlichen, dann am Naturrechtlichen.[83]Eine Übersicht bietet Hänni, 79 ff. und 129 ff. Später zogen die Rechtspositivisten wie Hans Kelsen, H. L. A. Hart und John Austin eine trennscharfe Linie zwischen Recht und Moral (sog. Trennungsthese). John Austin formulierte diese Trennung wie folgt:

«Das Vorhandensein einer Rechtsnorm ist eine Sache; ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine andere. Ob sie besteht oder nicht, ist eine Frage; ob sie einer zugrunde gelegten Idealvorstellung entspricht, eine andere. Ein bestehendes Gesetz ist auch dann Gesetz, wenn es uns nicht zusagt oder wenn es von dem Kriterium abweicht, an dem wir unsere Billigung oder Missbilligung orientieren.»[84]Austin, 278. Übersetzung zitiert aus Hänni, 190.

Gustav Radbruch relativierte nach dem Untergang des nationalsozialistischen Regimes in Deutschland diese strikte Trennung. In seiner Radbruch’schen Formel vertrat er die Auffassung:

«Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmässig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Mass erreicht, dass das Gesetz als ‹unrichtiges Recht› der Gerechtigkeit zu weichen hat.»[85]Radbruch, 107.

In der neueren politischen Philosophie taucht zudem der Begriff des zivilen Ungehorsams auf. Er wird als öffentliche, gewaltlose, gewissenbestimmte, aber gesetzwidrige Handlung umschrieben, die für gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll.[86]Siehe Rawls, 401, sowie Habermas, passim. Eine solche Argumentation findet sich regelmässig im Kontext von Widerstandsbewegungen – etwa bei Kundgebungen oder Besetzungen im Zusammenhang mit dem Bau von Atomkraftwerken, der Rodung von Wäldern oder dem Klimawandel[87]Siehe Keller, passim. – und wird zur Rechtfertigung des Widerstands gegen polizeiliche Massnahmen herangezogen. Im nachgelagerten Strafverfahren argumentieren die beschuldigten Personen, dass die polizeiliche Massnahme selbst Unrecht oder die zwangsweise Vollstreckung unverhältnismässig gewesen sei. Sie hätten sich im Recht gesehen, entweder aus a) übergeordneten Motiven oder b) aufgrund der Amtshandlung selbst («Polizeigewalt») Widerstand zu leisten.

2. Bei übergeordneten Motiven

Bei der Verfolgung übergeordneter Motive werden regelmässig die Wahrung berechtigter Interessen sowie Notstand und Notstandshilfe ins Feld geführt. Ihnen ist gemeinsam, dass es um die Beseitigung einer als ungerecht empfundenen, nicht aber zwingend unrechtmässigen Situation geht.

Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kommt zum Tragen, wenn das geltende Recht den Konflikt nicht bereits abschliessend geregelt hat und wenn die Straftat der einzige Weg zu dessen Lösung darstellt. Sie ist notwendiges und angemessenes Mittel, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, und wiegt offenkundig weniger schwer als die Interessen, die die Täterschaft zu wahren sucht.[88]BGE 127 IV 122 E. 5.c S. 135. Das Bundesgericht hat diesen notstandsähnlichen Rechtfertigungsgrund etwa bei einer Flüchtlingshelferin hinsichtlich der Förderung illegaler Einreise[89]BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 S. 303. oder bei Greenpeace-Blockaden von Zufahrten zu den Kernkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt[90]BGE 129 IV 6 E. 3 ff. S. 13 ff. verneint und vorinstanzliche Schuldsprüche geschützt.

Demgegenüber setzen Notstand und Notstandshilfe eine Notstandslage voraus, d.h. eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für individuelle Rechtsgüter.[91]Art. 17 f. StGB. Das prominenteste Beispiel der letzten Jahre ist die Anrufung des Klimanotstands.[92]Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021. Das Bundesgericht hat, jedoch noch vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verein Klimaseniorinnen Schweiz, die Notstandslage verneint.[93]Urteil (Grosse Kammer) Verein Klimaseniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz, Nr. 53600/20, 9. April 2024.

Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass diesen rechtlichen Argumenten kaum Erfolg beschieden ist.

3. Bei «Polizeigewalt»[94]Der Begriff «Polizeigewalt» ist ein untechnischer und letztlich ungenauer Sammelbegriff. Er dient Medienschaffenden sowie im Volksmund als geflügeltes Wort für unverhältnismässige polizeiliche … Continue reading

Personen, die von polizeilichem Zwang betroffen waren, erheben häufig unmittelbar danach – spätestens jedoch mit Erhalt des Strafbefehls wegen Art. 285 f. StGB – den Vorwurf der Polizeigewalt und versuchen damit, ihren Widerstand zu rechtfertigen. Ob die Amtshandlung rechtmässig war, ist für die Strafbarkeit nach Art. 285 f. StGB aber nur ausnahmsweise entscheidend. Gemäss einem Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1972 muss sich eine adressierte Person einer polizeilichen Massnahme unterziehen, sofern a) ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist, b) Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und c) der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient.[95]BGE 98 IV 41 E. 4b S. 44 f.

Bereits 1948 erwog das Bundesgericht zutreffend:

«Es würde zu unhaltbaren Verhältnissen führen, wollte man demjenigen, den ein Polizist auf Grund eines von den Strafverfolgungs- oder vollziehungsbehörden erlassenen Haftbefehls festnehmen will, den Entscheid darüber überlassen, ob die Verhaftung gerechtfertigt sei, ob er also dem Polizisten gehorchen müsse oder nicht.»[96]BGE 74 IV 57 E. 3 S. 62 f.

Das Konzept ist vom Gedanken getragen, dass polizeilichen Massnahmen in einer ersten Phase Folge zu leisten ist und den adressierten Personen in einer zweiten Phase der nachträgliche Rechtsschutz zusteht.[97]Donatsch/Thommen/Wohlers, 396 und 399, sprechen u.a. von einer Vermutung der Rechtmässigkeit. Dies erscheint in zweierlei Hinsicht konsistent: Einerseits ist das Polizeirecht dadurch gekennzeichnet, dass zur Auftragserfüllung unmittelbar gehandelt werden muss. Oftmals ist ein vorgängiger Rechtsschutz weder zeitlich noch taktisch möglich, ohne den Auftrag zu gefährden oder zu verunmöglichen. Es besteht somit ein überwiegendes öffentliches Interesse zu Gunsten der Auftragserfüllung. Andererseits ist die Überprüfung sicherheitspolizeilicher Massnahmen primär Aufgabe der Verwaltung und der Verwaltungsjustizbehörden. Fremddiagnosen sind generell zu vermeiden.[98]A fortiori Tschannen, 458 f., welcher Fremddiagnosen im Folgeverfahren selbst bei nichtigen Verfügungen kritisiert. In der Konsequenz prüfen Strafbehörden eine Amtshandlung nicht au fond auf ihre Rechtmässigkeit, sondern nur, ob diese nicht offensichtlich rechtswidrig war. Somit verfügen Strafbehörden lediglich über eine beschränkte Kognition. Inwiefern sich das bundesgerichtliche Kriterium «nicht offensichtlich rechtswidrig» vom klassischen Nichtigkeitsbegriff unterscheidet, erscheint unklar.[99]Vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2007 vom 16. August 2007 E. 2.5. Die Lehre stellt sich seit jeher auf den Standpunkt, dass eine Amtshandlung nicht nichtig i.S. der Evidenztheorie sein darf.[100]Bötschi, 31-34 und 57 f.; Hauswirth, 155; Stratenwerth, § 52 Rz. 7; Donatsch/Thommen/Wohlers, 396 und 399; AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 6; PK StGB-Trechsel/Vest, vor Art. 286 Rz. 23 f. … Continue reading Demnach wird Nichtigkeit bejaht, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.[101]BGE 129 I 361 E. 2 f. S. 363 f. Vgl. zum Ganzen Weber Yannik, Rz. 17 und 55 ff. Sie ist jederzeit und von Amtes wegen zu berücksichtigen. Inhaltliche Mängel polizeilicher Massnahmen führen aber nur selten, etwa bei unmenschlicher Behandlung oder Folter,[102]Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 1 ff. des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNO-Antifolterkonvention, SR 0.105). zur Nichtigkeit.[103]Vgl. BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 Rz. 18.

Im erwähnten Leitentscheid fordert das Bundesgericht als weiteres Kriterium, dass ein Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lasse.[104]Explizit ablehnend Donatsch/Thommen/Wohlers, 396, sowie Stratenwerth, § 52 Rz. 7. Aufgrund der Weiterentwicklung und des Ausbaus der Rechtsweggarantie in den vergangenen 53 Jahren, insb. mit der Ratifizierung der EMRK, muss das Kriterium als überholt gelten. So tritt das Bundesgericht regelmässig auf Beschwerden zu grundlegenden Fragen und Fällen ein, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, selbst wenn kein aktuelles und praktisches Interesse besteht.[105]BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143. Siehe illustrativ das Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2024 et al. vom 8. Oktober 2024 E. 2. über die Kundgebung des Strike WEF Kollektivs. Würde an diesem zweiten Kriterium festgehalten werden, würde das Widerstandsrecht gänzlich ausgehöhlt. Problematisch dabei ist, dass es unstreitig Amtshandlungen gibt, deren widerstandslose Duldung der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann.

Schliesslich verlangt das Bundesgericht als letztes Kriterium, dass der Widerstand zur Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. Dieser Motivationszusammenhang ist weiterhin gültig. Sich auf andere Motive zu berufen, wäre unzulässig. Daraus folgt richtigerweise, dass die Rechtmässigkeit der Amtshandlung den Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen ist und nicht als objektive, nicht vom Vorsatz gedeckte Strafbarkeitsbedingung verstanden werden darf.[106]Bötschi, 90 ff. und 120 ff.

Die beschränkte Kognition der Strafbehörden steht im Spannungsfeld zur Rechtsweggarantie.[107]Art. 29a f. BV; Art. 13 EMRK. Siehe dazu OK BV-Kradolfer, Art. 29a N 33 ff. Sie räumt Individuen den Anspruch ein, dass eine sie betreffende polizeiliche Massnahme durch eine richterliche Behörde beurteilt wird.[108]Mohler, Rz. 911 ff. Damit der gerichtliche Rechtsschutz wirksam ist, muss die urteilende Behörde über eine Mindestkognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügen.[109]BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 52 ff.; BGE 134 V 401 E. 5.3 S. 504 f. Vgl. auch Mohler, Rz. 1473. Dies trifft i.c. auf die Strafbehörden nicht zu. Von den Rechtsunterworfenen wird daher verlangt, dass sie gegen polizeiliche Massnahmen zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Da polizeiliche Massnahmen grossmehrheitlich als Realakte und mündliche Verfügungen ergehen, fehlen häufig Informationen zum Rechtsweg. Zurecht verlangt Schindler, dass «die Betroffenen [von polizeilichen Massnahmen] verstärkt auf ihre nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen werden [müssen]».[110]Schindler, 221. Eine schlichte Erwähnung im Gesetz, auch wenn dessen Kenntnis mit der Publikation fingiert wird, ist in diesem grundrechtssensiblen Bereich kaum ausreichend. Als best practice sind mündliche Hinweise oder die Abgabe von Tickets sowie schriftliche Erläuterungen auf den Homepages der Polizeikorps zu erwähnen, die den Weg zur Erlangung einer anfechtbaren Verfügung oder zur der Ombudsstelle skizzieren.[111]Illustrativ die Kantonspolizei Bern: <https://www.police.be.ch/de/start/ueber-uns/kontaktformular.html>.

Am Rande sei angemerkt, dass sich selbst dann, wenn eine Strafbehörde ausnahmsweise eine Amtshandlung mit voller Kognition überprüfen würde, nichts an der vorauseilenden Gehorsamspflicht ändern würde: Eine nicht nichtige Amtshandlung ist zu dulden. Ansprüche aus Staatshaftung, sowohl aus nichtigen als auch aus widerrechtlichen Amtshandlungen, können im Strafverfahren nicht beurteilt werden. Sie müssen zwingend auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden.[112]BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 f. Siehe auch Imhof, 61 m.w.H.

Im Ergebnis sind Personen, die von polizeilichen Massnahmen betroffen sind, zu einem bedingten Gehorsam verpflichtet. Ungehorsam ist nur unter der Bedingung zulässig, dass eine Amtshandlung formell oder materiell derart falsch ist, dass eine Folgeleistung oder Duldung unter keinen Umständen zumutbar erscheint.[113]Donatsch/Thommen/Wohlers, 399. Anders als bei einem nichtigen Entscheid existiert eine nichtige Amtshandlung in der realen Welt[114]Weber Yannik, Rz. 46. und es soll daher erlaubt sein, sich in der Not dagegen zu wehren.[115]Bötschi, 26 f.; BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 Rz. 27, wonach umgekehrt gegen eine rechtmässige Amtshandlung keine Notwehr möglich sei. Ein oft vorgebrachter Irrtum über die Notwehrlage[116]Bspw. die polizeilichen Befugnisse eines Billettkontrolleurs nach BGST (Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, SR 745.2). Vgl. dazu auch das … Continue reading, d.h. die vermeintlich unrechtmässige Amtshandlung, ist gerade bei uniformierten Angehörigen der Polizei nur in einem sehr engen Rahmen denkbar.[117]BGE 93 IV 81 E. B S. 84: «Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse … Continue reading Hier ist eine sorgfältige Unterscheidung vorzunehmen, ob sich die Täterschaft über die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit (Art. 21 StGB) oder den Sachverhalt (Art. 13 StGB) getäuscht hat.[118]Bötschi, 121 ff.; unscharf das Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2023 vom 30. September 2025 E. 5 ff. Mangels fahrlässiger Bestrafung geht die Täterschaft beim Sachverhaltsirrtum straffrei aus, während ihre Strafe beim Verbotsirrtum lediglich gemildert wird.

V. Anzeige-Gegenanzeige – Wie weiter?

Die Hinderung einer Amtshandlung steht häufig dem Amtsmissbrauch gegenüber und umgekehrt. In der Praxis stellt sich die Frage, wie mit einer solchen Anzeige-Gegenanzeige zu verfahren ist.

Art. 29 StPO legt den Grundsatz der Verfahrenseinheit fest. Dieser besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat sowie bei Mittäterschaft oder Teilnahme. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung widersprüchlicher Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie.[119]BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219. Ebenso Hasani, Rz. 578 f. Ausnahmen verlangen sachliche Gründe.

Das Gesetz regelt hingegen nicht explizit, wie bei einer Anzeige-Gegenanzeige vorzugehen ist. Um dem Normsinn ausreichend gerecht zu werden, sind auch diese zusammen zu behandeln.[120]So etwa das Obergericht des Kantons Bern zitiert im Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 2.3. Das Bundesgericht bejahte zurecht einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen Anzeige und Gegenanzeige, die hinsichtlich desselben Polizeieinsatzes rapportiert bzw. eingereicht wurden. Die zuvor getrennt geführten Verfahren waren daher folgerichtig zu vereinen.[121]BGE 138 IV 29 E. 3 ff. S. 31 ff. Ebenso Hasani, Rz. 586 f.

Schliesslich ist ein und derselbe Sachverhalt zu erstellen und rechtlich zu würdigen, auch wenn die rechtliche Würdigung mit unterschiedlicher Kognition[122]Imhof, 49. erfolgt. Der Sachverhalt hinsichtlich des Amtsmissbrauchs muss tiefergehender untersucht werden, während bei der Untersuchung der Hinderungshandlung lediglich keine Nichtigkeitsgründe hervorstechen dürfen. Die tiefergehende Sachverhaltsabklärung nützt dem Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zwar wenig, schadet aber auch nicht. In der Praxis werden Strafverfahren gegen Angehörige der Polizei oftmals sistiert, bis die (gewaltsame) Hinderung rechtskräftig beurteilt wurde. Dabei wird versucht, aus dem ersten Urteil Schlüsse für das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs zu ziehen. Hier wird ausser Acht gelassen, dass angesichts der unterschiedlichen Kognition sowohl ein Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs als auch wegen (gewaltsamer) Hinderung ergehen kann.[123]Wohl a.M. AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 6, und BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 Rz. 21. Denn ein Schuldspruch wegen Amtsmissbrauchs bedeutet nicht automatisch, dass die Amtshandlung nichtig war. Viel häufiger wird die Amtshandlung lediglich als unverhältnismässig i.e.S. qualifiziert. Folglich lassen sich aus dem einen Urteil keine zwingenden Schlussfolgerungen für das andere ableiten. Damit besteht auch kein Anlass für getrennte und womöglich sistierte Verfahren. Diese sind nicht nur mit dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, sondern auch mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar. Aufgrund der personalrechtlichen und faktischen Nebenfolgen ist dem Beschleunigungsgebot bei Verfahren gegen Angehörige der Polizei ein erhöhter Stellenwert zuzumessen.[124]Imhof, 60 und 62. Eine getrennte Verfahrensführung rechtfertigt sich nur dann, wenn die Gegenseite untergetaucht ist.

VI. Schlussbemerkung

Die (gewaltsame) Hinderung polizeilicher Massnahmen bewegt sich an der Schnittstelle von Strafrecht und Verwaltungsrecht. Das Recht auf Widerstand ist dabei auf nichtige Amtshandlungen beschränkt und gegenüber der Notwehr (Art. 15 f. StGB) restriktiver, was für die Rechtsunterworfenen oft nur schwer nachvollziehbar ist. Sie halten ihren Widerstand letztlich deshalb für gerechtfertigt, weil sie die Amtshandlung als unrechtmässig empfinden – was im Einzelfall durchaus zutreffen mag. Hier verdeutlicht sich, dass Art. 285 f. StGB und Art. 312 StGB auf einer gemeinsamen Sachverhaltsgrundlage bauen und wenn immer möglich zusammen beurteilt werden müssen; auch wenn ein Amtsmissbrauch per se noch keine Hinderung rechtfertigt. Es gilt dabei stets den übergeordneten Zweck des restriktiven Widerstandsrechts nicht aus den Augen zu verlieren: Um das Funktionieren staatlicher Institutionen zu gewährleisten, ist Widerstand nur dort zulässig, wo es schlicht unzumutbar ist, eine Amtshandlung zu dulden – etwa bei unmenschlicher Behandlung oder Folter.

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Fussnoten

Fussnoten
1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).
2 Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen für die Zwangsanwendung bietet Imhof, 51 f.
3 BGE 103 IV 186 E. 4 S. 188.
4 Tschannen/Müller/Kern, Rz. 914 und 964; Mohler, Rz. 883 f., spricht von rechtsaktbezogenen Realakten.
5 Zum Realakt im Allgemeinen vgl. BGE 144 II 233 E. 4.1 S. 235.
6 Albertini, 21 ff.
7 Tschannen/Müller/Kern, Rz. 773 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1063 ff.
8 Art. 80 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).
9 Art. 241 Abs. 1, 260 Abs. 3 und 263 Abs. 2 StPO.
10 Art. 84 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 10. Februar 2019 (PolG-BE, BSG 551.1). Für das bernischen Verständnis vgl. den Vortrag 2013.POM.103 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Polizeigesetz (PolG) vom 5. Juli 2017. Differenzierte Ansicht Müller, 328 f. Qualifikation nach aPolG-BE im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2009, 100.2008.23334 E. 5.7, in: BVR 2009, S. 385, noch offen gelassen.
11 Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1 m.w.H.
12 § 33 und § 34 e contrario des Polizeigesetzes des Kantons Zürich (PolG-ZH, LS 550.1); Komm. PolG-Zatti, § 33 Rz. 13.
13 Tschannen/Müller/Kern, Rz. 917 und 1080; Tiefenthal, § 8 Rz. 14 und § 15 Rz. 5; Mohler, Rz. 885 f.
14 Zur Anfechtbarkeit von Realakten vgl. BGE 140 II 315 E. 4 S. 235 f. im Allgemeinen und Schindler, passim, im Besonderen.
15 § 34 Abs. 1 PolG-ZH.
16 Vgl. BSK StGB-Riedo/Boner, Art. 292 Rz. 83, im Allgemeinen sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 10.4 f. bzgl. des PolG-BE.
17 Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 2.1.
18 Vgl. etwa Art. 36d des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG-GR, BR 613.000) sowie dazu Albertini, 344 f.; § 31 des Gesetzes des Kantons Solothurn über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1); Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Kantonalen Strafgesetzes des Kantons Nidwalden (NG 251.1); Art. 17 des Gesetzes des Kantons Obwalden über das kantonale Strafrecht (GDB 310.1); § 27 Bst. a des Gesetzes des Kantons Schwyz über das kantonale Strafrecht (222.100); § 37a des Einführungsgesetzes des Kantons Thurgau zum Schweizerischen Strafrecht (RB 311.1); § 22 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern (SRL Nr. 300); § 7 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel Landschaft(SGS 241); § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (SG 253.100); Art. 11 des Einführungsgesetzes des Kantons Fribourg zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1); Art. 48 des Code pénal neuchâtelois (RSN 312.0).
19 Gemäss BGE 81 IV 163 E. 3 S. 164 ff. besteht hier kein Kompetenzkonflikt mit Art. 285 f. StGB.
20 Donatsch/Thommen/Wohlers, 391; Hauswirth, 153; BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 Rz. 2; AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 1.
21 BSK StGB-Heimgartner, a.a.O.; CR CP-Klinke, Art. 285 Rz. 2 f. Kritisch die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 287, 2887.
22 BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 5 ff.
23 BGE 120 IV 136 E. 2a S. 139; BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100.
24 BGE 133 IV 97 E. 5.2 S. 102, wonach für eine versuchte Begehung von Art. 286 StGB praktisch kein Raum bestehe.
25 Vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.
26 BGE 105 IV 48 E. 3 S. 49; BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 9.
27 Urteile des Obergerichts Bern SK 23 136 vom 26. April 2024 E. 13.2 ff. sowie SK 20 469 470 vom 12. August 2021 E. 13.2. Vgl. auch PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 286 Rz. 2 f.
28 BGE 133 IV 97 E. 6 S. 102; BGE 124 IV 127 E. 3.dd S. 131: «Wer somit die Flucht ergreift, bevor er durch die Polizei aufgefordert wurde, sich auszuweisen, begeht keinen Verstoss gegen Art. 286 StGB».
29 Illustrativ Art. 166 Abs. 1 PolG-BE, weshalb das unbefugte Tragen der Uniform in zahlreichen Kantonen auch unter Strafe steht. Siehe zum Ganzen Imhof, 52; Albertini, 320.
30 AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6, würde die blosse Flucht angesichts der ursprünglich vorgesehenen restriktiven Anwendung generell nicht unter Art. 286 StGB subsumieren.
31 Bangerter, 163; Groner, 116 f.
32 BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 1 mit Verweis auf den Beschluss des Ersten Senats vom 10. Januar 1995 des deutschen Bundesverfassungsgericht BVerfGE 92,1 «Sitzblockaden II».
33 Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 5.5.
34 Urteil des Bundesgerichts 1C_246/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 8.4.
35 Art. 32b Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10).
36 BGE 81 IV 325 E. 1 S. 326.
37 BGE 133 IV 97 E. 4.3 S. 100 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1. Wohl kritisch Donatsch/Thommen/Wohlers, 397 f.
38 BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 9 m.w.H.
39 Die Beurteilung orientiert sich grundsätzlich am Nötigungstatbestand in Art. 181 StGB.
40 Stratenwerth/Bommer, § 52 Rz. 20.
41 BGE 101 IV 42 E. 3a S. 44.
42 BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 6 m.w.H.
43 Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2.
44 BGE 69 IV 1 E. 3 S. 4.
45 BGE 74 IV 57 E. 4 S. 63.
46 BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 6.
47 Eine Übersicht der Kasuistik bietet PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 285 Rz. 3 ff.
48 Art. 22 f. der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG, SR 814.711).
49 Überzeugend BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 10 f., mit einer Übersicht der divergierenden Lehrmeinungen. Ebenso AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 12, und CR CP-Klinke, Art. 285 Rz. 24 f.
50 A.M. BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 Rz. 11.
51 AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 16.
52 Schnetzer, 67 ff. und 83 f.
53 BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGE 120 IV 136 E. 2.b S. 140 ff. Schnetzer, 69; Donatsch/Thommen/Wohlers, 397.
54 Art. 11 Abs. 2 Bst. a StGB.
55 Albertini, 344 f.; § 31 des Gesetzes des Kantons Solothurn über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (BGS 311.1); Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 des Kantonalen Strafgesetzes des Kantons Nidwalden (NG 251.1); § 27 Bst. b des Gesetzes des Kantons Schwyz über das kantonale Strafrecht (SRSZ 222.100); § 37a des Einführungsgesetzes des Kantons Thurgau zum Schweizerischen Strafrecht (RB 311.1); § 23 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern (SRL Nr. 300); § 7 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (SGS 241); § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (SG 253.100).
56 Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01): «Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt».
57 Art. 51 SVG i.V.m. Art. 54 f. der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11).
58 Tschannen/Müller/Kern, Rz. 783; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 990.
59 Eine ähnliche, strafbewehrte Ausweis- und damit Mitwirkungspflicht findet sich in Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 95 SVG.
60 Art. 74 PolG-BE.
61 Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über das kantonale Strafrecht (BSG 311.1). Ob aus solchen Mitwirkungspflichten weitere strafrechtliche Konsequenzen, etwa hinsichtlich eines unrechtmässigen Aufenthalts, erfolgen dürfen, ist mit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichts 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 E. 2.4 jedenfalls diskutabel. Darin erklärte es Beweismittel, die aus den verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1) gewonnen wurden, mangels Belehrung strafprozessual als unverwertbar.
62 BSK-StPO-Engler, Art. 113 Rz. 4a; Mohler, Rz. 1447.
63 Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO.
64 Art. 206 Abs. 2 und Art. 215 StPO.
65 BSK-StPO-Engler, Art. 113 Rz. 5.
66 Art. 305 Ziff. 1 StGB.
67 Hauswirth, 29 und 43; Weber Thomas, Rz. 23 ff.
68 BGE 85 IV 142 E. 2. S. 143 f.; BGE 115 IV 230 E. 1 S. 230 f.; BGE 133 IV 97 E. 6 ff. S. 102 ff.
69 Stratenwerth/Bommer, § 52 Rz. 12; Thommen/Nydegger, Rz. 33; ebenfalls kritisch BSK StGB-Heimgartner, Art. 286 Rz. 13; PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 286, Rz. 4.
70 AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6.
71 Hauswirth, 161 f., wonach neben der Strafverfolgung noch weitere, mittelbare Interesse wie bspw. der Opfer, der Gläubiger, der Strassenverkehr usw. berücksichtigt werden müsste. Dieses Argument verliert sich jedoch in seiner Unschärfe.
72 Ebenso AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6, und PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 286 Rz. 4, mit dem Einwand, es liege ein Zirkelschluss vor.
73 Ebenso der Bundesrat in der Stellungnahme auf die Motion 15.3753 vom 19. Juni 2015, Reimann Lukas, Gefängnisausbruch unter Strafe stellen. Kritisch Thommen/Nydegger, Rz. 34.
74 Art. 113 StPO.
75 Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); siehe dazu OK BV-Staffler, Art. 32 Rz. 50 ff.
76 Art. 14 Ziff. 3 Bst. g des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR. 0.103.2). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
77 BGE 131 IV 36 E. 3 S. 40 ff.
78 OK BV-Staffler, Art. 32 Rz. 48 ff.; SGK BV-Vest, Art. 32 Rz. 8, wobei eine minimale Aktivität erforderlich sei.
79 Tiefenthal, § 11 Rz. 22.
80 AK StGB-Mignoli, Art. 286 Rz. 6, verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf das grundsätzliche Recht der beschuldigten Person, nicht an der eigenen Verfolgung mitzuwirken (Art. 113 StPO).
81 Für einen Überblick siehe Bötschi, 1 ff.
82 Platon, Kriton.
83 Eine Übersicht bietet Hänni, 79 ff. und 129 ff.
84 Austin, 278. Übersetzung zitiert aus Hänni, 190.
85 Radbruch, 107.
86 Siehe Rawls, 401, sowie Habermas, passim.
87 Siehe Keller, passim.
88 BGE 127 IV 122 E. 5.c S. 135.
89 BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 S. 303.
90 BGE 129 IV 6 E. 3 ff. S. 13 ff.
91 Art. 17 f. StGB.
92 Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021.
93 Urteil (Grosse Kammer) Verein Klimaseniorinnen Schweiz und weitere gegen die Schweiz, Nr. 53600/20, 9. April 2024.
94 Der Begriff «Polizeigewalt» ist ein untechnischer und letztlich ungenauer Sammelbegriff. Er dient Medienschaffenden sowie im Volksmund als geflügeltes Wort für unverhältnismässige polizeiliche Massnahmen und unverhältnismässigen Zwang.
95 BGE 98 IV 41 E. 4b S. 44 f.
96 BGE 74 IV 57 E. 3 S. 62 f.
97 Donatsch/Thommen/Wohlers, 396 und 399, sprechen u.a. von einer Vermutung der Rechtmässigkeit.
98 A fortiori Tschannen, 458 f., welcher Fremddiagnosen im Folgeverfahren selbst bei nichtigen Verfügungen kritisiert.
99 Vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2007 vom 16. August 2007 E. 2.5.
100 Bötschi, 31-34 und 57 f.; Hauswirth, 155; Stratenwerth, § 52 Rz. 7; Donatsch/Thommen/Wohlers, 396 und 399; AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 6; PK StGB-Trechsel/Vest, vor Art. 286 Rz. 23 f. Differenziert BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 Rz. 18 ff.
101 BGE 129 I 361 E. 2 f. S. 363 f. Vgl. zum Ganzen Weber Yannik, Rz. 17 und 55 ff.
102 Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 1 ff. des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UNO-Antifolterkonvention, SR 0.105).
103 Vgl. BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 Rz. 18.
104 Explizit ablehnend Donatsch/Thommen/Wohlers, 396, sowie Stratenwerth, § 52 Rz. 7.
105 BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143. Siehe illustrativ das Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2024 et al. vom 8. Oktober 2024 E. 2. über die Kundgebung des Strike WEF Kollektivs.
106 Bötschi, 90 ff. und 120 ff.
107 Art. 29a f. BV; Art. 13 EMRK. Siehe dazu OK BV-Kradolfer, Art. 29a N 33 ff.
108 Mohler, Rz. 911 ff.
109 BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 52 ff.; BGE 134 V 401 E. 5.3 S. 504 f. Vgl. auch Mohler, Rz. 1473.
110 Schindler, 221.
111 Illustrativ die Kantonspolizei Bern: <https://www.police.be.ch/de/start/ueber-uns/kontaktformular.html>.
112 BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 f. Siehe auch Imhof, 61 m.w.H.
113 Donatsch/Thommen/Wohlers, 399.
114 Weber Yannik, Rz. 46.
115 Bötschi, 26 f.; BSK StGB-Heimgartner, Vor Art. 285 Rz. 27, wonach umgekehrt gegen eine rechtmässige Amtshandlung keine Notwehr möglich sei.
116 Bspw. die polizeilichen Befugnisse eines Billettkontrolleurs nach BGST (Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, SR 745.2). Vgl. dazu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190427 vom 28. Januar 2020 E. 3.5.
117 BGE 93 IV 81 E. B S. 84: «Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe».
118 Bötschi, 121 ff.; unscharf das Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2023 vom 30. September 2025 E. 5 ff.
119 BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219. Ebenso Hasani, Rz. 578 f.
120 So etwa das Obergericht des Kantons Bern zitiert im Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 2.3.
121 BGE 138 IV 29 E. 3 ff. S. 31 ff. Ebenso Hasani, Rz. 586 f.
122 Imhof, 49.
123 Wohl a.M. AK StGB-Mignoli, Art. 285 Rz. 6, und BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 Rz. 21.
124 Imhof, 60 und 62.