EuZ - Zeitschrift für Europarecht

Ausgabe 10 / 2025

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen – Eine Übersicht zur Funktionsweise des Berne Financial Services Agreement (BFSA)

Christian Bracher*

Am 1. Januar 2026 tritt das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich in Kraft. Damit wird die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit für Finanzdienstleister zwischen den beiden Ländern ermöglicht bzw. erleichtert.

Dieser Beitrag geht insbesondere auf die Funktionsweise dieses einzigartigen Abkommens ein. Er zeigt auf, welche Mechanismen zur Anwendung gelangen (insbes. die sog. Freistellung/deference), um in einem hoch regulierten Wirtschaftssektor einen auf bilateraler und staatsvertraglicher Grundlage basierenden gegenseitigen Marktzugang zu schaffen, ohne dass dabei die landesspezifischen Schutzziele der Finanzmarktregulierung kompromittiert werden.

* Christian Bracher, Rechtsanwalt, bis August 2025 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF (davor Goldman Sachs, FINMA, UBS), führte als head des Schweizer central teams die technischen Verhandlungen der Schweiz mit dem Vereinigten Königreich über das Berne Financial Services Agreement.

Inhalt

  1. Einleitung
    1. Status quo
    2. Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
  2. Aufbau und Funktionsweise
    1. Aufbau
    2. Anerkennung und Freistellung (deference)
    3. Recht auf Regulierungstätigkeit und Prinzip der Kontinuität
    4. Regulatorische Zusammenarbeit
    5. Aufsichtszusammenarbeit
    6. Schutzmechanismen
      1. Widerruf der Anerkennung
      2. Interventionsrecht des Gaststaats
      3. Aufsichtsrechtliche Massnahmen
      4. Abwicklungsvorkehrungen
      5. Streitschlichtung
    7. Die Sektoralen Anhänge – horizontale Elemente
  3. Freistellung – Der Marktzugang
    1. Investment Services
    2. Versicherungen
    3. Finanzmarktinfrastrukturen – Zentrale Gegenparteien
  4. Innerstaatliches Recht – Staatsvertraglich festgestelltes Zugangslevel und Zugang zum decision shaping
    1. Asset Management
    2. Banking
    3. Finanzmarktinfrastrukturen – Handelsplätze
  5. Andere Regelungen – Spezialfall OTC-Derivate
    1. Finanzmarktinfrastrukturen – Over-The-Counter Derivate
  6. Fazit und Ausblick

A. Einleitung

Soweit bekannt, handelt es sich beim Berne Financial Services Agreement[1]BBl 2024, 2387. – oder zu Deutsch das „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen“[2]Nachfolgend auch „BFSA“ oder „Abkommen“. um ein weltweit einzigartiges Abkommen welches auf bilateraler staatsvertraglicher Basis die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, sowie einen darauf beruhenden genuinen Marktzugang regelt.

Bevor es zu diesem Meilenstein im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungserbringung kommen konnte, war entsprechend viel (Vor)Arbeit notwendig: Nach dem Entscheid der britischen Bevölkerung zum Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirland[3]Nachfolgend auch „UK“. aus der Europäischen Union in 2016 (Brexit), beschloss der Bundesrat im selben Jahr im Rahmen seiner sog. Mind the gap Strategie geltende Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem UK wo möglich zu wahren und allenfalls auszubauen (Mind the gap Plus).[4]<https://www.europa.eda.admin.ch/de/beziehungen-schweiz-uk-nach-dem-brexit> (16. Oktober 2025). Im Juni 2020 hielten der damalige Vorsteher des EFD, Ueli Maurer, und sein Amtskollege, der Chancellor of the Exchequer Rishi Sunak, in einem Joint Statement[5]Abrufbar unter: <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/61959.​pdf> (16. Oktober 2025). die beidseitige Absicht fest, dass zwecks engerer Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen auf ein entsprechendes Abkommen zwischen den beiden Ländern hingearbeitet werden soll. In der Folge wurden die Verhandlungen aufgenommen und das BFSA konnte am 21. Dezember 2023 von Bundesrätin Karin Keller-Sutter, und ihrem damaligen britischen Amtskollegen, Chancellor of the Exchequer Jeremy Hunt, in Bern unterzeichnet werden. Die Genehmigung des Abkommens durch die eidgenössischen Räte erfolgte einstimmig in den Schlussabstimmungen vom 21. März 2025[6]Amt.Bull. N, Nr. 15, 21. März 2025, 551; Amt.Bull. S, Nr. 12, 21. März 2025, 357.. Das zur Implementierung des BFSA im UK notwendige statutory instrument, „The Financial Services and Markets Act 2023 (Mutual Recognition Agreement) (Switzerland) Regulations 2025“[7]Abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/uksi/2025/1145/pdfs/uksi_​2025​1145_​en.​pdf> (6. November 2025). wurde am 30. Oktober 2025 veröffentlicht.

Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick über dieses einzigartige Abkommen und beleuchtet insbesondere seine Funktionsweise. Dies reflektiert sich in der Auswahl der Themen und deren Tiefe. Aufgrund der Neuartigkeit des Abkommens werden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit konkrete Fragestellungen anhand des jeweiligen Einzelfalls, u.a. auch zu den Abläufen (Prozessen) die zur effektiven Anwendung des Abkommens notwendig sind, nach dem Inkrafttreten des BFSA[8]Dieses ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Siehe dazu die gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und dem UK anlässlich des in Bern abgehaltenen Finanzdialogs vom 9. Oktober 2025, … Continue reading stellen.

I. Status quo

Beim Finanzsektor im Generellen und der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Speziellen handelt es sich um in hohem Mass regulierte Wirtschafts‑, resp. Tätigkeitsbereiche. Dadurch ist in der Regel eine grenzüberschreitende Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen, sofern überhaupt, nur unter Einhaltung der jeweiligen Regeln des Empfängerstaates möglich. Konkret bedeutet dies für Finanzdienstleister, dass sie neben den für sie in ihrem Sitzstaat geltenden Regeln ebenfalls die geltenden Vorschriften im Zielstaat ihrer Dienstleistung einhalten‑, oder je nach Art/Intensität ihrer Dienstleistung eine Niederlassung eröffnen müssen. Dies führt in der Konsequenz zu höheren Kosten für den Finanzdienstleister (und möglicherweise direkt oder indirekt für den Kunden) und/oder zu einem eingeschränkteren oder weniger attraktiven Angebot für Letzteren. Grundsätzlich ist es für Finanzdienstleister (grössere Kundenbasis), Kunden (grösseres Angebot, mehr Konkurrenz, allenfalls niedrigere Preise) sowie auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht (Konkurrenz) attraktiv ein möglichst breites Angebot an (Finanz)Dienstleistungen anbieten zu können, resp. die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen damit ein solches angeboten werden kann.

Im konkreten Fall verfügt die Schweiz traditionell im Bereich der Finanzdienstleistungen (exkl. Versicherungsdienstleistungen) über einen relativ offenen Markt. Offen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Dienstleistungen grds. grenzüberschreitend erbracht werden können. Dies hat sich auch mit der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes[9]Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG), SR 950.1. Anfang 2020 nicht grundlegend verändert. Letzteres führte jedoch insbes. im Bereich der Verhaltenspflichten[10]Vgl. Art. 6 ff. FIDLEG. Änderungen ein, welche durch in der Schweiz (grenzüberschreitend) tätige Finanzdienstleister zu beachten sind. Im Bereich der Versicherungstätigkeit ist der schweizerische Markt hingegen geschlossener und ein ausländisches Versicherungsunternehmen muss i.d.R. in der Schweiz eine Niederlassung errichten sofern in der Schweiz Versicherungstätigkeiten ausgeübt werden sollen.[11]Vgl. Art. 15 des Bundesgesetztes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG), SR 961.01. Im UK steht die Ausgangslage unter entgegengesetzten Vorzeichen: Der Marktzugang für Finanzdienstleistungen (exkl. Versicherungsdienstleistungen) ist eingeschränkter, resp. eingehender geregelt und folglich an die Einhaltung einer Vielzahl regulatorischer Vorgaben gekoppelt, wohingegen die grenzüberschreitende Tätigkeit für Versicherungsunternehmen in grösserem Umfang möglich ist.

II. Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die skizzierte Ausgangslage wurde in der einleitend erwähnten Mind the gap Plus Strategie des Bundesrates aufgegriffen und deren Verbesserung zielgerichtet weiterverfolgt. Erste Sondierungen über einen möglichen gegenseitigen Marktzugang im Finanzbereich mit dem UK starteten kurz nach der im Juni 2016 erfolgten BREXIT-Abstimmung im UK. Nachdem auf ministerieller Ebene 2020 das eingangs zitierte Joint Statement zwischen der Schweiz und dem UK zustande kam, konnten die Verhandlungen in vollem Umfang vorangetrieben werden. Für das angestrebte Abkommen gab es keinen blueprint, lediglich einige Anhaltspunkt und Strukturen aus traditionellen Freihandelsabkommen deren Adaption aber auf den allgemeinen Teil des BFSA[12]Siehe zum Aufbau/Gliederung des BFSA den Abschnitt „Aufbau“ weiter unten. beschränkt waren. Mögliche Lösungsansätze mussten zudem nicht nur im transnationalen Verhältnis, sondern auch innerstaatlich ver- und ausgehandelt werden, unter jederzeitiger Berücksichtigung der jeweiligen Mandate der involvierten Stellen. Diese bestanden auf Schweizer Seite aus Vertretern des SIF[13]Staatssekretariat für internationale Finanzfragen., SECO[14]Staatssekretariat für Wirtschaft., EDA[15]Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten., FINMA[16]Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. und der SNB[17]Schweizerische Nationalbank., auf Seiten des UK aus Vertretern des HMT[18]His Majesty’s Treasury., FCA[19]Financial Conduct Authority., und der BoE[20]Bank of England. (einschliesslich der PRA[21]Prudential Regulation Authority.).

Nachdem der eng gesteckte Zeitplan unter Einbezug von Wochenenden und nächtlichen Verhandlungsrunden eingehalten werden konnte, wurden die technischen Verhandlungen im Herbst 2023 abgeschlossen. Das Ergebnis ist ein Staatsvertrag welcher auf der Basis einer gegenseitigen Anerkennung (mutual recognition) der Gleichwertigkeit des jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens den gegenseitigen Marktzugang für eine breite Palette an Finanzdienstleistungen erleichtert oder ermöglicht. Flankiert wird dies durch eine verstärkte Zusammenarbeit im regulatorischen Bereich (regulatory cooperation) sowie zwischen den Finanzmarktaufsichtsbehörden (supervisory cooperation). Verschiedene Schutzmechanismen (safeguards) tragen dazu bei, dass auf Veränderungen oder Risiken angemessen reagiert werden kann. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Abkommens wird ein gemeinsamer Ausschuss (joint committee) geschaffen, in welchem auch Meinungsverschiedenheiten über die Interpretation oder Anwendung des BFSA adressiert werden können. Bei schwerwiegenderen Meinungsverschiedenheiten steht schliesslich ein formaler Streitbeilegungsmechanismus zur Verfügung, welcher auf einem Expertenpanel basiert.

Konkret wurden insbesondere in den Bereichen Investment Services[22]Siehe Abschnitt „Investment Services“ unten. und im Versicherungsbereich[23]Siehe Abschnitt „Versicherungen“ unten. neue Marktzugänge geschaffen, welche auf der staatsvertraglichen Basis des BFSA beruhen. Dies ohne auf die Instrumente der Rechtsübernahme oder Rechtsangleichung zurückgreifen zu müssen und unter voller Wahrung der regulatorischen Autonomie, einschliesslich der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden, sowie der jeweiligen Schutzziele des Finanzmarktrechts. Damit ist auch klargestellt, dass das Abkommen weder eine Deregulierung beinhaltet, noch zu einer solchen führt.

B. Aufbau und Funktionsweise

I. Aufbau

Das BFSA gliedert sich in zwei Teile: Einerseits einen allgemeinen Teil, unterteilt in zehn Kapitel und andererseits in Anhänge, wobei die sektoralen Anhänge[24]Da sich die Ausführungen in diesem Beitrag hinsichtlich der Anhänge auf die sektoralen Anhänge bezieht, werden diese nachfolgend auch „Anhänge“ genannt. 1-5 (Asset Management, Banking, Finanzmarktinfrastrukturen, Versicherungen, Investment Services) in materieller Hinsicht von Interesse sind (der Anhang über die Kontaktstellen dient lediglich der Administration des Abkommens). Die sektoralen Anhänge ihrerseits sind grundsätzlich wiederum nach einem einheitlichen Muster aufgebaut. Dazu wird der Zweck des Anhangs, allenfalls notwendige Definitionen, der Anwendungsbereich in sachlicher wie auch persönlicher Hinsicht, die Grundlage der im Anhang beschriebenen Dienstleistungserbringung, allfällige Auflagen und zuletzt zusätzliche Bestimmungen zur Aufsichtszusammenarbeit für die einzelnen Sektoren definiert. Nachfolgend werden die wesentlichen Funktionselemente des Hauptteils und der Anhänge vertieft dargestellt.

II. Anerkennung und Freistellung (deference)

Bei der gegenseitigen Anerkennung handelt es sich um den zentralen Pfeiler des Abkommens, da diese die Freistellung im in den massgebenden sektoralen Anhängen definierten Umfang ermöglicht. Im Abkommen wird dies in Art. 8 festgehalten[25]„In respect of the Covered Sectors, each Party considers that the domestic regulatory and supervisory frameworks of the other Party achieve equivalent outcomes with regard to the financial … Continue reading. Die beiden Vertragsparteien anerkennen damit auf staatsvertraglicher Basis, dass sie die Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Hinblick auf die die verfolgten Schutzziele der Finanzstabilität, Marktintegrität sowie dem Schutz der Anleger und Konsumenten als im Ergebnis gleichwertig betrachten. Dem gesagten ist dabei die Auffassung inhärent, dass diese Zielerreichung nicht gleichartig geschehen muss, sondern die Mittel, Instrumente, Methoden, Mechanismen etc. durchaus differieren können da es im Endeffekt auf die erzielte Wirkung ankommt. Entscheidend ist also nicht wie, sondern ob das angestrebte Ziel – vorliegend die genannten Schutzziele – erreicht wird. Damit ist ebenfalls erstellt, dass es sich beim BFSA nicht um eine Deregulierung handelt. Um zu eruieren ob die in Art. 8 erwähnten Schutzziele erfüllt werden, verglichen die Parteien gegenseitig die Regulierungs- und Aufsichtsrahmen (sog. assessments). Dafür wurden in einem ersten Schritt Kriterien[26]Für die einzelnen Kriterien siehe dazu die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der … Continue reading ausgearbeitet anhand derer im zweiten Schritt eine Beurteilung vorgenommen werden konnte, ob, verglichen mit der eigenen Regulierung, der jeweils andere Regulierungs- und Aufsichtsrahmen, inkl. Aufsichtspraxis, die Schutzziele im Ergebnis gleichwertig erfüllt. Relevante Abweichungen wurden im Abkommen mit entsprechenden Massnahmen adressiert (z.B. zusätzliche Anforderungen oder Einschränkung des Geltungsbereichs).

Die allgemeine Anerkennung gem. Art. 8 zeitigt für sich genommen noch keine Rechtsfolgen. Art. 9 verweist daher für die allfälligen Folgen der Anerkennung auf die sektoralen Anhänge. Sofern dort vorgesehen wird spezifisch festgehalten welche innerstaatlichen Regeln, die im Normalfall und ohne Existenz des BFSA eingehalten werden müssten, deferred werden – der grenzüberschreitend tätige Dienstleister mithin von deren Anwendung freigestellt wird.[27]„Deferral“ wird mit „Freistellung“ übersetzt. Die Dienstleistungserbringer sind somit von der Einhaltung der im Abkommen spezifizierten Regelungen befreit, alle anderen für den Dienstleister anwendbaren, aber nicht durch das Abkommen ausgenommenen (deferred / freigestellten) Regeln gelten weiterhin.

Der geschilderte Mechanismus modifiziert im festgehaltenen Umfang des Abkommens das ansonsten für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister für die Erbringung seiner Dienstleistung geltende innerstaatliche Recht des Gaststaats[28]Definition in Art. 1 Ziff. g: „‚Host Party‘ means the Party into whose territory a Covered Financial Services Supplier of the other Party supplies Covered Services.“., da er im Abkommen spezifiziertem Umfang unter seinem auf ihn anwendbaren Heimatrecht tätig sein kann. Auf die sektorspezifische Anwendung der Freistellung wird weiter unten im Abschnitt „Freistellung – Der Marktzugang“ eingegangen.

III. Recht auf Regulierungstätigkeit und Prinzip der Kontinuität

Obwohl das Abkommen die auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister anwendbaren Regeln zum Teil modifiziert ist es den Vertragsparteien unbenommen, jederzeit ihr innerstaatliches Recht zu ändern, auch wenn davon Elemente betroffen sind die unter den Geltungsbereich des Abkommens fallen. Dies wird explizit in Art. 5 festgehalten. Die diesbezügliche Souveränität und Autonomie der Schweiz und des UK wird daher durch das BFSA nicht eingeschränkt. Für die Funktionsweise des Abkommens ist somit weder eine Rechtsübernahme noch eine Rechtsharmonisierung Voraussetzung. Um das Abkommen trotzdem, unter Antizipation von sich in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Finanzdienstleistungsbereich ergebenden Regulierungsänderungen, zukunftssicher auszugestalten stipuliert Kapitel 5 des BFSA die in einem solchen Fall anwendbaren Prozesse, welche die Funktionsfähigkeit des Abkommens auch in Zukunft sicherstellen. Auf diese wird unter dem Abschnitt „Regulatorische Zusammenarbeit“ näher eingegangen. Diese Prozesse dienen nicht lediglich der Information und Administration, sondern sind für die Funktionsweise und Zukunftssicherung des Abkommens wichtig, denn die durch das BFSA staatsvertraglich statuierte Gleichwertigkeitsanerkennung gemäss Art. 8 gilt bei Inkrafttreten neuer allgemeingültiger Massnahmen grundsätzlich weiter (Art. 10), was der Rechtssicherheit zuträglich ist.

IV. Regulatorische Zusammenarbeit

Die Anerkennung eines bestehenden Regulierungs-Korpus verlangt nach einem Mechanismus welcher sicherstellt, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig über relevante Entwicklungen ihrer Regulierung informieren. Die regulatorische Zusammenarbeit gemäss den Bestimmungen des BFSA (Art. 15 ff.) kann daher gewissermassen als Gegenstück zum Recht auf Regulierungstätigkeit[29]Siehe oben unter „Recht auf Regulierungstätigkeit“. und dem Grundsatz der Kontinuität gesehen werden. Sie zielt darauf ab Letztere zu ermöglichen, aber im Rahmen des Abkommens ebenfalls die Möglichkeit zu schaffen, um beurteilen zu können, ob solche Entwicklungen eine Neubeurteilung der Ergebnisgleichwertigkeit der angepassten Regulierung erforderlich machen. Der Kooperationsprozess hat keinen Einfluss auf die zeitliche Dimension der Verabschiedung der Massnahme, die Vertragsparteien bleiben somit auch in dieser Hinsicht in Bezug auf ihre Regulierungstätigkeit autonom und der innerstaatliche Gesetzgebungsprozess wird durch den Staatsvertrag nicht tangiert.

Die regulatorische Zusammenarbeit ist eine Daueraufgabe und kann grundsätzlich unabhängig vom Arbeits- oder Tagungsrhythmus des gemischten Ausschusses erfolgen. Dieser dient jedoch als Forum zu allfällig beantragten Konsultationen über regulatorische Entwicklungen (Art. 18 Ziff. 1 i.V.m. Art. 23 Ziff. 7 lit. e). Die Benachrichtigungen erfolgen dabei an die im Anhang Kontaktstellen bestimmten Koordinaten und nicht über diplomatische Kanäle (siehe Art. 17 Ziff. 1. u. 2 i.V.m Art. 48).

Sollte eine Partei nach Analyse einer Rechtsfortentwicklung der anderen Partei (und nach allfälliger Konsultation im gemischten Ausschuss) zum Schluss kommen, dass diese hinsichtlich der Schutzziele keine gleichwertigen Ergebnisse mehr liefert, kann eine Anerkennung gemäss den Regeln des Widerrufs (siehe Art. 21) entzogen werden. Damit würde ebenfalls die Grundlage einer Freistellung und eines darauf basierenden Marktzugangs entfallen. Hierzu wird auf den Abschnitt „Widerruf der Anerkennung“ weiter unten verwiesen.

V. Aufsichtszusammenarbeit

Art. 13 und 14 bauen auf der bereits gut eingespielten Zusammenarbeit zwischen den Schweizerischen und den UK-Aufsichtsbehörden auf und legen die Grundsätze der spezifischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Rahmen des BFSA fest. Für die FINMA ergeben sich die entsprechenden Möglichkeiten bereits aus dem FINMAG[30]Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG), SR 956.1.. Weitergehend, resp. konkreter ausgestaltet wird die Aufsichtszusammenarbeit in gewissen sektoralen Anhängen, sofern in deren Geltungsbereich die Anwendung einer Freistellung, sowie eine ergänzende sektorspezifische Aufsichtszusammenarbeit, vorgesehen ist.[31]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII und Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X. Im Übrigen stellt Art. 40 klar, dass das Abkommen für die SNB wie auch die BoE lediglich im Rahmen ihrer Funktionen als Aufsichtsbehörden für einen durch das BFSA erfassten Sektor gilt, andere Tätigkeiten (wie Geld- oder damit verbundener Kredit- oder Wechselkurspolitik) sind davon explizit nicht betroffen. Im genannten Anwendungsbereich wird hingegen die Möglichkeit der SNB zur Amtshilfe an UK-Aufsichtsbehörden hinsichtlich des Spezialitätsprinzips ausgeweitet und demjenigen der FINMA angeglichen.[32]Vgl. Art. 21 lit. b Ziff. 1 NBG (Nationalbankgesetz, SR 951.11) und Art. 42 Abs. 1 lit. a FINMAG.

Die auf die Freistellung gestützte Ermöglichung oder Erleichterung der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungserbringung bedingt, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörden eng zusammenarbeiten und die notwendigen Informationen austauschen können. Im Anwendungsbereich des BFSA gilt grds. das Prinzip der Zuständigkeit der Heimataufsichtsbehörde. Mithin bleibt somit die FINMA auch für einen schweizerischen Finanzdienstleister, der eine auf einer Freistellung basierende grenzüberschreitenden Dienstleistung erbringt, die zuständige Aufsichtsbehörde, im entgegengesetzten Fall die FCA/PRA für einen in der Schweiz grenzüberschreitend tätigen UK-Finanzdienstleister. Dies ist vor dem Hintergrund der Freistellung aus zwei Gründen sachlogisch: Einerseits unterstehen diese Finanzdienstleister zu einem grösseren Anteil ausschliesslich den Regeln ihres Sitzstaates als dies ohne das Abkommen der Fall wäre und andererseits handelt es sich bei den Bestimmungen des BFSA um im innerstaatlichen Verhältnis durch die Aufsichtsbehörden zu berücksichtigendes Landesrecht.[33]Entweder direkt gemäss dem System des Monismus (Schweiz) oder indirekt im System des Dualismus (UK) mittels eines internen Umsetzungsakts. Siehe dazu (m.w.H): Eidgenössisches Departement für … Continue reading Das Abkommen sieht jedoch für die Aufsichtsbehörde des Gaststaates ebenfalls einen Behelf vor, welcher es dieser ermöglicht gewisse Massnahmen in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister des jeweils anderen Staates zu ergreifen. Dazu wird auf den Abschnitt „Interventionsrecht des Gaststaats“ weiter unten verwiesen.

An dieser Stelle ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die FINMA und die FCA/PRA am 22. September 2025 ein Memorandum of Understanding (MoU)[34]Abrufbar unter: <https://www.finma.ch/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/8news/medienmitteilungen/2025/09/20250922-memorandum-of-understanding-london.pdf> (20. Oktober 2025). (nachfolgend auch „BFSA MoU“) abgeschlossen haben. Dieses konkretisiert die Aufsichtszusammenarbeit im Rahmen des BFSA insbesondere in den Bereichen Versicherungen und Investment Services für welche durch das Abkommen neue grenzüberschreitende Tätigkeiten ermöglicht werden. Geregelt werden u.a. die Einreichung von Meldungen und Jahresberichten, die Eintragung in das massgebende Register, der behördliche Dialog sowie das Interventionsrecht der Behörde im Tätigkeitsland.[35]Siehe zum Ganzen die Medienmitteilung der FINMA vom 22. September 2025: <https://​www.​finma.​ch/de/news/2025/09/20250922-meldung-mou-london/> (20. Oktober 2025).

VI. Schutzmechanismen

Zur Wahrung des Zwecks und der Ziele des Abkommens, insbesondere der Wahrung der finanzmarktrechtlichen Schutzziele der Finanzstabilität, Marktintegrität und dem Schutz der Anleger und Konsumenten (Art. 2), wurden verschiedene Schutzmechanismen eingeführt. Entwicklungen des jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens die, trotz regulatorischer Kooperation, dazu führen, dass eine Gleichwertigkeitsanerkennung im Bereich eines erfassten (Teil)Sektors nicht mehr aufrechterhalten werden kann, werden durch den Prozess des Widerrufs der Anerkennung adressiert. Ein abkommenswidriges Fehlverhalten, oder die (wahrscheinliche) Beeinträchtigung der genannten Schutzziele durch einzelne Finanzdienstleister, wird hingegen durch das Interventionsrecht des Gaststaates abgesichert. In ausserordentlichen Umständen steht als letztes Mittel zum Schutz legitimer und im BFSA festgelegter Interessen die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Verfügung.

Fällt das gesamte Abkommen (Kündigung) oder Teile davon (Widerruf) dahin erfolgt eine Abwicklung von auf dem BFSA basierenden Tätigkeiten gemäss den Regeln der Abwicklungsvorkehrungen. Für allgemeine Uneinigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens steht den Parteien schliesslich der Streitbeilegungsmechanismus zur Verfügung. Im Folgenden wird einzeln auf diese Schutzmechanismen eingegangen.

1. Widerruf der Anerkennung

Die Basis einer Freistellung ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit. Daher muss Letztere bei entsprechenden Entwicklungen (Regulierungsentwicklungen) auch wieder entzogen werden können. Andernfalls könnte im Extremfall die Situation eintreten, in welcher die in Art. 8 genannten Schutzziele durch die jeweils andere Regulierung nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden, ein (erleichterter) Marktzugang aber trotzdem möglich bleibt. Dem soll das Instrument des Widerrufs der Anerkennung (Art. 21) vorbeugen. Der Widerruf steht folglich für Bereiche in welchen auf das andere Recht abgestellt wird (m.A.W. eine Freistellung zur Anwendung gelangt) zur Verfügung.

Besonders hervorzuheben sind die kooperativen Aspekte des Widerrufsmechanismus: Grundsätzlich haben die Parteien Konsultationen aufzunehmen mit dem Ziel, die notifizierte Angelegenheit zu klären, ggf. auch unter Zuhilfenahme einer Mediation gem. Art. 25. Dabei werden sich die Vertragsparteien bemühen eine Lösung zu finden, welche es ermöglicht die Anerkennung aufrecht zu erhalten, nötigenfalls etwa mittels der Einführung von zusätzlichen Bedingungen oder anderer Anpassungen welche im Ergebnis dazu führen, dass die Schutzziele erreicht werden. Art. 21 regelt schliesslich eingehend den Prozess der Widerrufserklärung, an dessen Ende die Beendigung der Anerkennung eines erfassten (Teil)Sektors steht.

2. Interventionsrecht des Gaststaats

Dieses Recht der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Gaststaats kann ausschliesslich in Fällen einer auf Freistellung basierenden Dienstleistungserbringung zur Anwendung kommen und regelt unter welchen Umständen die Aufsichtsbehörden des Gaststaates Massnahmen gegenüber einzelnen erfassten Finanzdienstleistern ergreifen können. Die beiden Anwendungsfälle dazu finden sich in den Bestimmungen der sektoralen Anhänge Versicherungen und Investment Services.[36]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII.A.3 und 4 sowie Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.3 und 4.

Grundsätzlich gilt für die Aufsicht über die nach diesen beiden Anhängen erfassten Finanzdienstleister und, sofern erforderlich, für die Einhaltung und Durchsetzung spezifizierter Anforderungen des BFSA, das Prinzip der Aufsicht durch die Heimataufsichtsbehörde. Die Freistellung verlangt jedoch nach einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Heimat- und Gastlandaufsichtsbehörden, um insbesondere spezifischen Anforderungen der jeweils anderen Aufsichtsbehörde nachkommen zu können. Dies ist für die Gastlandaufsichtsbehörde von Wichtigkeit, da sie gemäss innerstaatlichem Recht grds. für die Sicherstellung, resp. Überwachung, der finanzmarktrechtlichen Schutzziele zuständig ist. Um diesem Gedanken Rechnung zu tragen führen die beiden Anhänge die Möglichkeit ein, dass unter gewissen und genau definierten Umständen[37]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII.A.3.a und Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.3.a. die Aufsichtsbehörde des Heimatstaats Massnahmen gegenüber einzelnen unter der Freistellung des BFSA operierenden Finanzdienstleistern ergreifen kann[38]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII.A.4.a und b sowie Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.4.a und b., sofern diese Anforderungen des BFSA nicht einhalten oder um ein von diesen ausgehendes Risiko zu minimieren oder gar nicht erst eintreten zu lassen. Bevor es aber dazu kommen kann, muss ein Dialogprozess zwischen den Aufsichtsbehörden durchlaufen werden mit dem Ziel, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Dabei ist vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde des Heimatstaates der Aufsichtsbehörde des Gaststaates notwendige Informationen zur Verfügung stellt und bereits zur Bereinigung der Situation erforderliche Massnahmen ergreift. Sollte dieser Dialog jedoch fruchtlos verlaufen kann die Aufsichtsbehörde des Gaststaats einen Finanzdienstleister direkt um Auskunft ersuchen. Sollte die aufgeworfene Angelegenheit danach immer noch nicht bereinigt werden können, steht der Aufsichtsbehörde des Gaststaates schliesslich das Interventionsrecht gem. BFSA, resp. die dort genannten Massnahmen[39]Siehe dazu FN 38., zur Verfügung.

In besonderen Konstellationen, mithin nur in Fällen die ein sofortiges Handeln der Aufsichtsbehörde des Gaststaats erfordern um ein Schädigungsrisiko zu mindern, kann der Dialogprozess erst mit, oder unmittelbar nach dem Ergreifen der Massnahme gestartet werden.

3. Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Bei den in Art. 20 definierten Massnahmen handelt es sich um eine ultima ratio welche lediglich zur Anwendung kommen kann, sofern die anderen Schutzvorkehrungen des Abkommens (z.B. Aufsichtskooperation, Widerruf der Anerkennung, Interventionsrecht des Gaststaates bezüglich einzelnen Finanzdienstleistern) nicht ausreichen, um der fraglichen Situation angemessen zu begegnen. In einem solchen Fall, der immer von besonderer Schwere oder Dringlichkeit sein muss, kann eine Partei ohne Notifikation oder Konsultation der anderen Partei aus aufsichtsrechtlichen Gründen (z.B. Schutz von Investoren, Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems) selbst Massnahmen ergreifen, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens sind.[40]Art. 20 Ziff. 1. Das Abkommen untersagt ausdrücklich, dass solche ergriffenen Massnahmen zur Umgehung der im BFSA gemachten Zusagen oder Verpflichtungen verwendet werden.[41]Art. 20 Ziff. 2. In jedem Fall notifiziert die massnahmenergreifende Partei die andere Partei so bald als möglich, worauf beide Parteien in Konsultationen treten (die jedoch bezüglich der ergriffenen Massnahme(n) keine aufschiebende Wirkung haben) was auch die Möglichkeit der Anrufung des gemischten Ausschusses beinhaltet.[42]Art. 20 Ziff. 4 u. 5. Schliesslich wird die massnahmenergreifende Partei verpflichtet, die ergriffenen Massnahmen so rasch wie möglich wieder aufzuheben, wenn diese zur Abwendung oder Minimierung des adressierten Risikos nicht mehr erforderlich sind.[43]Art. 20 Ziff. 7. Damit wird die Funktionsweise des Abkommens wieder vom Ausnahme- in den Normalzustand überführt.

4. Abwicklungsvorkehrungen

Ausgangspunkt der Überlegungen zu den Abwicklungsvorkehrungen war die Notwendigkeit nach einem geregelten Verfahren im Falle eines Wegfalls des Abkommens (oder Teilen davon). Andernfalls könnten die in Art. 22 Ziff. 1 referenzierten Schutzziele[44]Marktintegrität, Finanzstabilität, Schutz von Anlegern und Konsumenten. gefährdet werden, sollten Tätigkeiten, die von der durch das BFSA geschaffenen Möglichkeit des Marktzugangs oder der Marktzugangs-Erleichterung profitieren, von einem solchen Wegfall ohne Übergangsregelungen betroffen sein. Zum Verständnis sei daran erinnert, dass ein solcher Wegfall für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister bedeuten kann, dass sie wiederum das im Zielland ihrer Dienstleistung geltende Recht vollumfänglich einhalten müssen (sofern die Dienstleistung nach Wegfall des BFSA überhaupt weiterhin grenzüberschreitend erbracht werden kann), da die Grundlage für ihre grds. auf Heimatrechtrecht basierende Tätigkeit (Freistellung) wegfällt. Das dieser Situation innewohnende Gefährdungspotential für die Erreichung der erwähnten Schutzziele liegt damit auf der Hand.

Das Abkommen sieht zur geordneten Abwicklung folglich vor, dass die Parteien einerseits die Notwendigkeit von Vorkehrungen die im Einklang mit den in Art. 22 Ziff. 1 genannten Schutzzielen anerkennen und andererseits diese Vorkehrungen entweder im gegenseitigen Einverständnis (Konsultationsverfahren und gemeinsame Vereinbarung) oder notwendigenfalls auch unilateral (gemäss Fristigkeiten und Bedingungen die in der Widerrufserklärung gem. Art. 22 Ziff. 7 ff. bestimmt werden) festlegen.

5. Streitschlichtung

Sollten sich die Vertragsparteien über die Interpretation oder die Anwendung des BFSA nicht einig sein steht ihnen ausserhalb der üblichen (Finanz)diplomatischen Gefässe der Streitbeilegungsmechanismus zur Verfügung. Dem Geist des Abkommens entsprechend[45]Vgl. Präambel des BFSA, u.a.: „Considering the close relations that exist between Switzerland and the United Kingdom, including in the areas of financial markets and financial services;“. sieht dieser als erster Schritt zur Lösung der aufgetretenen Problematik Konsultationen im gemischten Ausschuss vor (Art. 24 Ziff. 2). Den Parteien ist es jedoch unbenommen, sich auf alternative Streitbeilegungsmethoden wie Schlichtung, Mediation oder die Inanspruchnahme von guten Diensten zu einigen (Art. 25 Ziff. 1). Für das im BFSA geregelte Streitbeilegungsverfahren bilden jedoch die erwähnte Konsultation sowie die Einsetzung eines Expertenpanels die Grundpfeiler. Die Modalitäten zur Einsetzung, Verfahren, Fristenlauf, Transparenz, Vertraulichkeit etc. des Letzteren erfahren einer eingängigen Regelung in den Art. 26 – 36. Das Expertenpanel schliesst seine Arbeit mit der Vorlage eines rechtlich unverbindlichen Schlussberichts ab. Dieser enthält seine Feststellungen und Empfehlungen (Art. 32).

Im Übrigen sind aus rechtsstaatlich-institutionellen Gründen (Unabhängigkeit) Entscheide der Aufsichtsbehörden[46]FINMA, SNB, FCA, BoE, PRA. keiner Überprüfung durch das Expertenpanel zugänglich. Dies wird in Art. 26 Ziff. 2 explizit festgehalten.

VII. Die Sektoralen Anhänge – horizontale Elemente

Quantitativ betrachtet besteht das Abkommen zu rund drei Vierteln aus den sektoralen Anhängen. Diese können als Werkzeuge deren Wirksamkeit, Kontrolle und Sicherung durch den Werkzeugkasten des allgemeinen Teils (Art. 1-50) gewährleistet wird, gesehen werden. Aus Gründen der Verständlichkeit wie auch der Verhandlungsökonomie einigte man sich auf eine Grundstruktur, die über alle sektoralen Anhänge gleichermassen implementiert wurde, auch wenn z.T. nicht alle Elemente in allen Anhängen Anwendung finden. Die Struktur folgt dem Grundsatz „wer erbringt was an wen auf welcher Basis“. Im Abkommen ist dieser Gedanke schliesslich durch die Formulierung und Definition der „erfassten Dienstleistungen“ die durch „erfasste Dienstleister“ an „erfasste Kunden“ auf der Basis einer „Freistellung“, „innerstaatlichem Recht“ oder „anderen Regelungen“ erbringen können abgebildet, wobei sich „erfasst“ naturgemäss auf „vom Abkommen – resp. dem jeweiligen sektoralen Anhang – erfasst“ bezieht. Dieser Grundmechanismus wird durch eine Zweckbestimmung, die Definition von weiteren sektorspezifischen Spezifika wie der Definition von allfälligen Auflagen (va. Offenlegungs- und Berichterstattungspflichten) oder Ergänzungen zur allgemeinen Aufsichtszusammenarbeit[47]Siehe dazu Art. 13 f., sowie das Abschnitt „Aufsichtszusammenarbeit“ weiter oben. eingerahmt.

Im Zweckartikel bestätigen die Vertragsparteien, dass im Rahmen des Anwendungsbereichs der jeweiligen sektoralen Anhänge die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung möglich ist.[48]Vgl. z.B. Ziff I. Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services: „For the purposes of this Sectoral Annex, the Parties affirm that Covered Financial Services Suppliers are permitted to supply … Continue reading Dabei handelt es sich nicht um eine generelle Verpflichtung welche den Marktzugang für die in den Anhängen abgedeckten Geltungsbereiche erleichtert oder ermöglicht, denn der Zweckartikel muss zusammen mit den jeweiligen Bestimmungen der Anhänge zur „Erbringung basierend auf Freistellung, innerstaatlichem Recht oder anderen Regelungen“[49]Anhang 1 – sektoraler Anhang Asset Management (Teil 1) Ziff. VII und Ziff. VI (Teil 2), Anhang 2 – sektoraler Anhang Banking Ziff. VI, Anhang 3A – Sektoraler Anhang … Continue reading gelesen werden. Erst danach lässt sich eruieren, auf welcher Basis die definierte Dienstleistungserbringung erfolgt.

C. Freistellung – Der Marktzugang

Ein durch das Abkommen erleichterter oder erst ermöglichter Marktzugang bedingt eine auf einer Freistellung gem. BFSA basierende Dienstleistungserbringung. In den jeweiligen Bestimmungen[50]Siehe dazu FN 49. wird dabei der Umfang der Freistellung präzisiert. Freistellung bedeutet in diesem Fall, dass sich die Vertragsparteien verpflichten auf die innerstaatlichen Bewilligungs- (authorisation) und aufsichtsrechtlichen (prudential) Anforderungen (measures) der jeweils anderen Partei abzustellen (deference), mithin im definierten Umfang nicht das ansonsten zur Anwendung gelangende innerstaatliche Recht anzuwenden.[51]Zur ergebnisbasierten Anerkennung als Basis der Freistellung (deference) siehe Abschnitt „Anerkennung und Freistellung (deference)“ oben. Das Abkommen konkretisiert in der nachfolgenden Ziffer jeweils sogleich welche dieser Anforderungen des Gaststaats durch die erfassten Finanzdienstleister nicht eingehalten werden müssen. Die verwendete Formulierung „[…] that apply solely to financial service suppliers […]“ stellt dabei klar, dass die Freistellung sich dabei auf Regeln bezieht, die ausschliesslich auf Finanzdienstleister anwendbar sind aufgrund ihrer Qualifikation als solche. Vorschriften des Gaststaates die horizontale Geltung über verschiedene Wirtschaftssektoren/-subjekte haben sind nicht von einer Freistellung umfasst. Dies betrifft etwa die anwendbaren Regeln des Gaststaates im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

I. Investment Services

Aufgrund der signifikanten Marktöffnung im Bereich der grenzüberschreitenden Vermögensverwaltung, insbesondere für Schweizer Finanzdienstleister, finden sich die ausführlichsten Regelungen des BFSA in diesem sektoralen Anhang.

Erfasst werden, unter Einhaltung gewisser Zusatzbedingungen,[52]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.A.b-h. Schweizer Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter nach FINIG[53]Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 (Finanzinstitutsgesetz, FINIG), SR 954.1.. Die Erfassung der UK-Finanzdienstleister ist abstrakter formuliert und umfasst generell solche die von der entsprechenden UK-Aufsichtsbehörde nach innerstaatlichem Recht zur Erbringung der erfassten Dienstleistung bewilligt wurden und diese Dienstleistung im UK ebenfalls auch erbringen.[54]Für die weiteren Zusatzbedingungen siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.B. Zu den durch das BFSA erfassten Dienstleistungen gehören u.a. Vermögensverwaltungsdienstleistungen wie die Vermögensverwaltung, Anlageberatung oder die Kreditgewährung für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.[55]Für eine vollständige Auflistung der erfassten Dienstleistungen siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. III. Als Kunden werden für die Schweiz wie das UK institutionelle und professionelle Kunden sowie auch vermögende natürliche Personen (oder für diese errichtete private Anlagestrukturen) erfasst. Sofern Letztere im UK wohnhaft oder ansässig sind, müssen sie über ein Nettovermögen von mehr als 2Mio. GBP verfügen, wobei für die Berechnung[56]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VII wie auch für die weiteren Anforderungen[57]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. V. A.1. (Kenntnisse, Risikoverständnis, vorvertragliche Offenlegungspflichten, Einwilligung, Feststellung des quantitativen Schwellenwerts) relativ detaillierte Vorgaben gemacht werden[58]Siehe für die Einwilligung Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. V.A.1.a.iii, das Prüfverfahren in Bezug auf vermögende natürliche Personen Anhang 5 – Sektoraler Anhang … Continue reading. Diese – in der Hauptsache auf einen quantitativen Schwellenwert abstellende – Kundenklassifizierung ist jedoch für das UK ein Novum, deriviert die aktuelle Möglichkeit im UK zur Re-Klassifikation (als elective professional client)[59]Siehe das FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook (COBS), COBS 3.5.3. Abrufbar unter: <https://handbook.fca.org.uk/handbook/cobs3?date=23-10-2025&timeline=true> (6. November 2025). einer natürlichen Person, die als Privatkunde (retail client) qualifiziert, ansonsten von der europäischen Grundlage (MIFID II)[60]Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung).. In der entgegengesetzten Richtung werden in der Schweiz natürliche Personen (oder für diese errichtete private Anlagestrukturen) ebenfalls erfasst, sofern sie diese die Anforderungen gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b FIDLEG (Vermögen von mind. 2 Mio. CHF[61]Wobei für die Berechnung dieser Vermögensschwelle auf Art. 5 Abs. 1 u. 2 FIDLEV (Finanzdienstleistungsverordnung, SR 950.11) abgestellt wird: Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment … Continue reading) erfüllen und erklärt haben, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen. Diese Definition orientiert sich am sog. Opting-out für vermögenden Privatkunden gem. FIDLEG. Kunden die über weniger als 2 Mio. CHF anrechenbares Vermögen verfügen, können jedoch nicht vom Anwendungsbereich dieses Anhangs erfasst werden, obwohl solche Personen u.U. nach Schweizer Recht ebenfalls die Möglichkeit des Opting-out hätten (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a FIDLEG). Dies ist im Licht der Ausgeglichenheit des Verhandlungsergebnisses zu sehen. Auf die erfassten Finanzinstrumente wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen und es wird auf die Auflistung im BFSA verwiesen.[62]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VI.

Die Dienstleistungserbringung von der Schweiz ins UK basiert auf einer Freistellung. Somit werden Schweizer Finanzdienstleister im Umfang des im Anhang definierten Anwendungsbereich von der Einhaltung sämtlicher UK-bewilligungsrechtlichen[63]Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.b.i. und einer Vielzahl aufsichtsrechtlicher Anforderungen freigestellt. Die von der Freistellung erfassten Anforderungen werden im Einzelnen abschliessend, abstrakt und ohne spezifische Referenzen zum innerstaatlichen Recht des UK im Anhang aufgeführt.[64]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.b.ii.1-18. Gewisse Freistellungstatbestände enthalten Einschränkungen (etwa betr. der Delegation der Portfolioverwaltung, der UK product intervention measures, oder dem Marketing von collective investment schemes und alternative investment funds) oder generelle Einschränkungen in Bezug auf den Handel an einem Handelsplatz im UK (z.B. Transaktionsmeldepflichten). Unbesehen dieser Einschränkungen ist die Freistellung von grosser Tragweite und deckt insbesondere Geschäftstätigkeiten ab, die unter das klassische Swiss private banking Geschäft subsumiert werden können. Unter diesem Aspekt ist auf eine weitere Besonderheit des Anhangs hinzuweisen, nämlich die Erweiterung der Freistellung auf Angestellte von erfassten Schweizer Finanzdienstleistern die erfasste Finanzdienstleistungen im UK auf temporärer Basis erbringen (zu denken ist dabei etwa an Kundenberater die Kunden vor Ort bedienen).[65]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.d. Diese Tätigkeiten unterliegen somit keinen weiteren finanzmarktaufsichtsrechtlichen Bewilligungspflichten und umfassen neben der Erbringung von erfassten Dienstleistungen – soweit diese aufgrund der Natur der Dienstleistung überhaupt durch eine natürliche Person vor Ort erbracht werden kann – auch die Anbahnung und Pflege von Kundenbeziehungen.[66]Vgl. den Wortlaut von Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.d: „[…] deference […] shall extend, without the need for further authorisation, to activities relating … Continue reading Die Intensität solcher Tätigkeiten darf jedoch nicht dergestalt sein, als dass sie im UK als Betriebsstätte des erfassten Finanzdienstleisters qualifiziert. Dies würde dem Zweck des Anhangs „[…] are permitted to supply Covered Services […] from the territory of one Party into the territory of the other Party […]“[67]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. I. zuwiderlaufen. Ebenfalls klargestellt wird, dass sich diese Freistellung nicht auf Visa- oder sonstige auf natürliche Personen anwendbare Einreisebestimmungen bezieht.[68]Es handelt sich diesbezüglich lediglich um eine deklaratorische Klarstellung, da sich das Resultat materiell bereits aus der Formulierung der Freistellung in Anhang 5 – Sektoraler Anhang … Continue reading

Das auf der Freistellung basierende grenzüberschreitende Tätigwerden eines Schweizer Finanzdienstleisters im UK erfordert eine Registrierung bei der FCA sowie den anschliessenden Eintrag in ein entsprechendes öffentlich zugängliches Register. Dies wird im Anhang bereits festgelegt[69]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.A.e,g. und wurde durch die Aufsichtsbehörden im BFSA MoU weiter operationalisiert.[70]Siehe BFSA MoU Annex 2, paragraph 4 (Notifications) und 5 (Public Register). Weitere Informationen sind auch auf der Website der FINMA unter: … Continue reading Obwohl prinzipiell für die Aufsicht über erfasste Finanzdienstleister die Regel der Beaufsichtigung durch die Heimataufsichtsbehörde gilt[71]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.1., werden gewisse im Anhang aufgeführte Daten an die FCA gemeldet. Dies betrifft etwa die Anzahl der basierend auf dem Anhang betreuten Kunden, der Gesamtumsatz der auf die auf dem Anhang basierende Dienstleistungserbringung zurückzuführen ist, anonymisierte Angaben über substantielle Beschwerden von erfassten Kunden und ob der erfasste Finanzdienstleister mit erfassten Kunden Vereinbarungen über die Vollrechtsübertragung von Sicherheiten (sog. title transfer collateral arrangements) getroffen hat.[72]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.2. Weitere Bedingungen umfassen vorvertragliche Offenlegungspflichten gegenüber erfassten Kunden und deren Einwilligung,[73]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.1 und 4. detaillierte Regeln zur Überprüfung der Eignung von natürlichen Personen und privaten Anlagestrukturen (mit und ohne qualifizierten Experten) als vermögende Kunden und somit erfasste Kunden i.S.d. Anhangs,[74]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.3. sowie schliesslich Vorschriften zur Unterverwahrung von erfassten Finanzinstrumenten von erfassten Kunden[75]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.5..

Die Dienstleistungserbringung vom UK in die Schweiz basiert zum grössten Teil auf dem innerstaatlichen Recht der Schweiz, da die vom Anhang erfassten Dienstleistungen bereits gestützt auf schweizerisches Finanzmarktrecht grenzüberschreitend erbracht werden können. Zur Funktionsweise kann dazu auf den Abschnitt „Innerstaatliches Recht – Staatsvertraglich festgestelltes Zugangslevel und Zugang zum decision shaping verwiesen werden. Der Anhang regelt hingegen als Spezialfall auch die Erbringung der erfassten Dienstleistungen durch Angestellte von erfassten UK-Finanzdienstleistern auf temporärer Basis in der Schweiz. Diese sind in Bezug auf die Erbringung von erfassten Dienstleistungen[76]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. III.B.a.i-v. (mithin Finanzdienstleistungen gem. FIDLEG[77]Siehe Art. 5 lit. c FIDLEG.) gegenüber vermögenden Privatkunden gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b FIDLEG von der Anwendung von Art. 28 Abs. 1 FIDLEG (Eintrag als Kundenberater ins Beraterregister) freigestellt.[78]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.2.b. Die Wirkung der Freistellung auf die Dienstleistungserbringung an vermögende Privatkunden gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b … Continue reading UK-Finanzdienstleister die über ihre Angestellten i.S. der obenstehenden Ausführungen im Gebiet der Schweiz tätig sind müssen gewisse Kriterien erfüllen (Meldung an die FCA, Offenlegung gegenüber erfassten Kunden).[79]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.B.2 sowie Ziff. IX.B.1. Wichtig zu erwähnen bleibt, dass sich UK-Finanzdienstleister bezüglich der bei ihnen angestellten Kundenberatern über die Einhaltung gewisser Bedingungen[80]Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.2.c. vergewissern müssen (Fachwissen, Berufshaftpflichtversicherung, ggf. Anschluss an Schweizer Ombudsstelle).[81]Die materiell den Registrierungsvoraussetzungen gem. Art. 29 Abs. 1 lit. a-c FIDLEV entsprechen.

II. Versicherungen

Dieser sektorale Anhang erfasst Versicherungsunternehmen[82]Direkt- wie auch Rückversicherer, siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. IV. und Versicherungsvermittler welche in ihrem jeweiligen Sitzstaat (Schweiz oder UK) von der zuständigen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die erfassten Dienstleistungen bewilligt und beaufsichtigt sind. Da die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch UK-Finanzdienstleister von einer Freistellung erfasst ist, werden an diese gewisse Anforderungen und gestellt, damit diese vom Geltungsbereich des Anhangs erfasst werden. Dazu gehören insbesondere Solvabilitäts‑, Melde- und Registrierungsanforderungen.[83]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. IV.B.

Die erfassten Dienstleistungen werden einlässlich in Form von Versicherungszweigen definiert. Dabei handelt es sich im Fall der Dienstleistungserbringung in die Schweiz ausschliesslich um Bereiche des Nicht-Lebensversicherungsgeschäfts inkl. diversen Ausschlüssen die insbesondere Versicherungslinien betreffen, welche normalerweise auch von nicht-professionellen Kunden genutzt werden oder um Monopolversicherungen. In entgegengesetzter Richtung werden ebenfalls Versicherungszweige aus dem Nicht-Lebensversicherungsgeschäft erfasst welche bereits zum heutigen Zeitpunkt grenzüberschreitend erbracht werden können, sowie auch der Abschluss und die Erfüllung von Rückversicherungsverträgen. In beide Richtungen ebenfalls erfasst ist die Versicherungsvertriebstätigkeit für vom Anhang erfasste Dienstleistungen.[84]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. III. Erfasste Kunden gemäss der Definition des Anhangs können lediglich grosse Unternehmen sein, welche zwei von drei Grössenkriterien erfüllen.[85]Nettoumsatz > 40 Mio. CHF (36 Mio. GBP) / Bilanzsumme > 20 Mio. CHF (18 Mio. GBP) / > 250 Beschäftigte. Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. V.

Das BFSA ermöglicht im Rahmen der Freistellung gemäss Anhang die grenzüberschreitende Erbringung von Versicherungsdienstleistungen vom UK in die Schweiz. Dazu spezifiziert der Anhang konkret und mit Verweis auf die jeweiligen Gesetzesartikel welche Anforderungen des Schweizerischen Rechts durch den erfassten UK-Finanzdienstleister nicht eingehalten werden müssen.[86]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VI.A.b. Eine limitierte Freistellung[87]Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VI.A.b.ii. gilt auch für Personen die als sog. ungebundene Versicherungsvermittler (Art. 40 Abs. 2 VAG)[88]Die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebunden Versicherungsvermittlern existiert im UK nicht und muss folglich gemäss den einschlägigen Schweizer Vorschriften vorgenommen werden. grenzüberschreitend tätig sind. Diese werden ausschliesslich von der Einhaltung der Lokalisierungserfordernisse[89]Sitz‑, Wohnsitz und Niederlassungspflicht gem. Art 41 Abs. 2 lit. a VAG. befreit.

Die Dienstleistungserbringung von der Schweiz ins UK basiert auf dem innerstaatlichen Recht des UK, da die vom Anhang erfassten Dienstleistungen bereits gestützt auf UK-Finanzmarktrecht grenzüberschreitend erbracht werden können. Zur Funktionsweise kann dazu auf den Abschnitt „Innerstaatliches Recht – Staatsvertraglich festgestelltes Zugangslevel und Zugang zum decision shaping verwiesen werden.

III. Finanzmarktinfrastrukturen – Zentrale Gegenparteien

Zentrale Gegenparteien werden vom Geltungsbereich des Anhangs erfasst, sofern sie von den jeweils zuständigen innerstaatlichen Aufsichtsbehörden zur Erbringung der entsprechenden Dienstleistung bewilligt und beaufsichtigt sind und in der Schweiz oder dem UK inkorporiert oder gebildet wurden. Als erfasst Dienstleistung gilt dabei das clearing für Clearing Teilnehmer und Handelsplätze (UK) sowie beaufsichtigte Teilnehmer mit direktem Zugang und Finanzmarktinfrastrukturen (Schweiz) wie jeweils im innerstaatlichen Recht definiert.

Die Dienstleistungserbringung erfolgt dabei auf der Basis einer Freistellung. Dabei werden erfasste Schweizer zentrale Gegenparteien bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung grundsätzlich von der Anwendung der UK-Regeln hinsichtlich der organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen, den Verhaltensregeln, sowie den Anforderungen an Aufsicht und Durchsetzung freigestellt und müssen somit rein die diesbezüglichen Schweizerischen Vorschriften einhalten. Ein entsprechendes Tätigsein oder -werden bedingt jedoch weiterhin einer Anerkennung durch die BoE, wobei diese ebenfalls beurteilen kann, ob eine Schweizer zentrale Gegenpartei aus UK-Sicht systemisch bedeutsam ist oder wahrscheinlich systemisch bedeutsam werden wird. Sollte eine systemische Bedeutsamkeit festgestellt werden hält das Abkommen fest, dass die Freistellung eingeschränkt werden kann und die entsprechende Schweizer zentrale Gegenpartei die (oder gewisse) Regeln des innerstaatlichen UK-Rechts anwenden und einhalten muss. Im entgegengesetzten Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung einer UK-zentralen Gegenpartei sind diese von den Anforderungen gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a FinfraG[90]Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG), SR 958.1. befreit. Dies bedeutet, dass im Rahmen der nach wie vor notwendigen Anerkennung durch die FINMA diese die allgemeine Gleichwertigkeit des UK-Regulierungs- und Aufsichtsrahmens nicht mehr feststellen muss, da das Abkommen diese nun auf staatsvertraglicher Basis feststellt. Ebenso werden Änderungen/Rechtsfortentwicklungen im UK-Recht, die zu einer Re-Evaluation der Gleichwertigkeit führen können, im Rahmen der staatsvertraglich vereinbarten Mechanismen (regulatorische Zusammenarbeit)[91]Siehe dazu den Abschnitt „Regulatorische Zusammenarbeit“ oben. zu beurteilen sein. Die Bestimmungen des BFSA machen einen expliziten Vorbehalt zugunsten der Beurteilung der spezifischen Umstände der einzelnen UK-zentralen Gegenpartei, was ebenfalls das Vorliegen einer systemischen Bedeutsamkeit umfasst.

D. Innerstaatliches Recht – Staatsvertraglich festgestelltes Zugangslevel und Zugang zum decision shaping

Stützt sich die im Anhang definierte Dienstleistungserbringung auf innerstaatliches Recht (domestic law), wird dieser Umstand in den in FN 49 zitierten Bestimmungen festgehalten[92]Vgl. z.B. Ziff VI.B.1 Anhang 2 – Sektoraler Anhang Banking: „The United Kingdom permits the supply of Covered Services into the United Kingdom by Covered Financial Services Suppliers to Covered … Continue reading. Für diese Bereiche gilt demnach keine Freistellung, hingegen wird die Art und das Mass des Marktzugangs, welcher gestützt auf das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich ist, staatsvertraglich festgehalten.[93]Art. 44 BFSA: Diese Feststellung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des BFSA, d.h. 21. Dezember 2023. Es ist darauf hinzuweisen, dass das im BFSA festgehaltene Marktzugangsniveau … Continue reading Ändert nun eine Vertragspartei ihr innerstaatliches Recht gegenüber dem im Anhang festgehaltenen Anwendungsbereich in einer die Dienstleistungserbringung einschränkende Weise[94]Siehe z.B. Ziff. VI.B.1 Anhang 2 – Sektoraler Anhang Banking: „[…] restrict or make this supply more burdensome […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt). wird diese Partei verpflichtet, gemäss den Verfahren aus Art. 17 und 18[95]Siehe Abschnitt „Regulatorische Zusammenarbeit“ oben. die andere Partei zu benachrichtigen und zu konsultieren. Daraus resultiert ein staatsvertraglich vereinbarter besonderer Zugang zum decision shaping: Einerseits sind solche Änderungen der anderen Vertragspartei aktiv zu kommunizieren, dies allenfalls auch früher als der Öffentlichkeit[96]Siehe Art. 17 Ziff. 3: „An amending Party shall notify a Proposed Measure to the other Party as early as practicable and no later than the beginning of domestic public consultation, if … Continue reading, andererseits kann die notifizierte Partei einen separaten, und den übrigen an den Änderungen interessierten Kreisen nicht zur Verfügung stehenden Kanal nutzen – die Konsultation im gemischten Ausschuss gem. Art. 18.[97]Daneben steht der „stehende Kanal“ auf Arbeitsebene, gemäss den Prozessen der regulatorischen Zusammenarbeit, dauerhaft zur Information und Diskussion geplanter Änderungen zur Verfügung. Sodann werden die in Art. 17 und 18 erwähnten Verfahren mit dem klaren Ziel durchgeführt, die Erbringung der Dienstleistung auch weiterhin zu ermöglichen und somit das im BFSA statuierte Marktzugangslevel zu erhalten.

I. Asset Management

Im Bereich des Asset Managements wurde aufgrund der unterschiedlichen Regelungstatbestände (erfasste Dienstleistungen und deren Erbringer) die Bestimmungen des Abkommens in zwei Teile aufgeteilt:

Der erste Teil des Anhangs erfasst das Marketing als erfasste Dienstleistung und umfasst die Werbung[98]Art. 120 KAG (Kollektivanlagengesetz, SR 951.31). und das Anbieten[99]Art. 127a KKV (Kollektivanlagenverordnung, SR 951.311). von Finanzinstrumenten (Schweiz) und das Marketing gemäss dem Privatplatzierungsregime[100]National private placement regime (NPPR), abrufbar unter: <https://www.fca.org.uk/firms/nppr> (20. Oktober 2025). (UK). Als Erbringer des so definierten Marketings kommen Schweizer Finanzdienstleister in Frage, welche in der Schweiz dazu bewilligt sind. Für die grenzüberschreitende Tätigkeit müssen diese gemäss UK-Recht ebenfalls ihre Absicht Finanzinstrumente im UK anzubieten der FCA melden und gemäss innerstaatlichem Recht des UK dazu berechtigt sein[101]Vgl. NPPR, FN 100.. UK-Finanzdienstleister sind von diesem Teil des Anhangs erfasst, sofern sie nach Schweizer Recht zum Anbieten kollektiver Kapitalanlagen berechtigt sind und sicherstellen, dass diese die schweizerischen Anforderungen erfüllen.[102]Insbesondere die Regeln des KAG wie auch des FIDLEG. Als Kunden im Rahmen dieses Teils des Anhangs werden grds. professionelle Kunden gemäss den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften der Schweiz und des UK erfasst.[103]Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 – Sektoraler Anhang Asset Management, Teil 1, Ziff. V. Dies spiegelt sich ebenfalls in den Bestimmungen zu den erfassten Finanzinstrumenten wider, da grundsätzlich nur solche vom Geltungsbereich dieses Anhangs abgedeckt sind, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern offenstehen. Für das UK schliesst dies somit Alternative Investmentfonds (AIF) ein, wobei AIF, die zum Vertrieb an Retail-Anleger genehmigt wurden, wiederum ausgeschlossen sind.

Der zweite Teil des Anhangs Asset Management erfasst die Übertragung des Portfolio- und Risikomanagements im Rahmen einer Übertragungsvereinbarung in Bezug auf Vermögenswerte von gewissen kollektiven Kapitalanlagen, Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen. An die Dienstleistungserbringer stellt das Abkommen eine Reihe von Anforderungen damit diese vom Geltungsbereich erfasst sind[104]Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 – Sektoraler Anhang Asset Management, Teil 2, Ziff. IV.. Es handelt sich dabei aus Schweizer Sicht in der Hauptsache um Fondsleitungen, Banken, Verwalter von Kollektivvermögen und Wertpapierhäuser. Die Erfassung der UK-Finanzdienstleister ist dagegen etwas offener und ohne direkte Verweise auf innerstaatliche Spezialgesetze formuliert und umfasst grds. solche Dienstleister welche im UK zur Erbringung der vom BFSA erfassten Dienstleistung berechtigt sind. Erfasste Kunden unter den Bestimmungen dieses Teils des Anhangs sind wiederum Entitäten die grds. zur Erbringung des Portfolio- und Risikomanagements bewilligt sin und diese im Einklang mit den anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften übertragen.[105]Für weitere Einzelheiten siehe Anhang 1 – Sektoraler Anhang Asset Management, Teil 2, Ziff. V.

II. Banking

Dieser Sektorale Anhang erfasst die grenzüberschreitende Entgegennahme von Einlagen sowie die Kreditvergabe an Unternehmenskunden (sog. corporate banking). Dabei werden aus Schweizer Optik Banken und Wertpapierhäuser (für die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen) wie auch weitere nach Schweizer Recht gebildete oder inkorporierte Handelsgesellschaften, Vereine u. Stiftungen, SICAV[106]Investmentgesellschaft mit variablem Kapital gemäss KAG. und SICAF[107]Investmentgesellschaft mit festem Kapital gemäss KAG. sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften (für die Kreditvergabe) als erfasste Finanzdienstleister definiert. In entgegengesetzter Richtung fallen Institute aus dem Vereinigten Königreich (UK) in den Anwendungsbereich des Abkommens, sofern sie dort gemäss innerstaatlichem Recht inkorporiert oder gebildet wurden und bewilligt sind, Einlagen entgegenzunehmen (für die Entgegennahme von Einlagen) oder generell im Vereinigten Königreich inkorporiert oder bewilligt sind (für die Gewährung von Krediten). Die Kunden dieser Dienstleistungen können jegliche Schweizer oder UK-Entitäten sein die nach jeweils innerstaatlichem Recht gebildet oder inkorporiert wurden (siehe für die Schweiz die abschliessende Auflistung in Ziff. V.B.) mit der Ausnahme aller Kunden die als Konsumenten gem. Konsumkreditgesetz[108]Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), SR 221.214.1 (Schweiz) oder Kreditnehmer gem. Verbraucherkreditgesetzgebung[109]Consumer Credit Act 1974, abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1974/39/contents> (20. Oktober 2025). (UK) gelten.

Eine Besonderheit ist die programmatische Bestimmung am Schluss[110]Siehe Anhang 2 – Sektoraler Anhang Banking, Ziff. IX. des Anhangs, welche die Möglichkeit, resp. Ambition, der FINMA und der BoE festhält, im Bereich des Informationsaustauschs und der Abwicklung von Banken mit grenzüberschreitenden Geschäften ihre Kooperation zu vertiefen (etwa mittels eines MoU).

III. Finanzmarktinfrastrukturen – Handelsplätze

Handelsplätze werden – als in der Schweiz oder dem UK inkorporierte oder gebildete Finanzmarktinfrastrukturen – im Rahmen ihrer Dienstleistungen als Börse oder multilaterales Handelssystem vom Abkommen erfasst. Die Dienstleistungen werden dabei aus UK-Sicht von einer Börse entweder an Emittenten von Effekten (für die Kotierung und die Handelszulassung) oder an eine transaktionsbeteiligte Partei (Handel), oder im Fall eines multilateralen Handelssystems an ein Unternehmen welches im UK über eine Bewilligung gemäss Part 4a des FSMA[111]Financial Markets and Services Act 2000. Abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2000/8/contents> (20. Oktober 2025). verfügt, erbracht.

E. Andere Regelungen – Spezialfall OTC-Derivate

Ein Sonderfall stellt die Dienstleistungserbringung auf der Basis von „anderen Regelungen“ (other arrangements) dar. Die besondere Natur des Regelungsgegenstandes (Geschäfte mit OTC-Derivaten[112]Over-the-counter Derivate, somit Geschäfte mit Derivaten die nicht über einen Handelsplatz (Börse oder multilaterales Handelssystem) gehandelt werden. Vgl. Art. 97 Abs. 1 FinfraG.) erfordert einen speziellen Zweckartikel sowie spezifische Regelungen im Abschnitt „andere Regelungen“[113]Siehe Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter Derivate, Ziff V.C. des Anhangs 3b – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivate.

I. Finanzmarktinfrastrukturen – Over-The-Counter Derivate

Der spezielle Wirkmechanismus dieses Anhangs manifestiert sich wie erwähnt im Zweckartikel welcher verdeutlicht, dass es i.c. nicht um die herkömmliche grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung i.e.S. geht, sondern um das Eingehen von grenzüberschreitenden Derivategeschäften.[114]Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivate, Ziff. I: „[…] are permitted to enter into Covered Services […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt). Dies ergibt sich im Zusammenspiel mit der Definition der erfassten Dienstleistungen in Ziff. III dieses Anhangs, welche gewisse nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatkontrakte umfasst.

Im Ergebnis wird damit aus Schweizer Sicht die aktuelle FINMA-Praxis zur Anwendbarkeit der Risikominderungsvorschriften des FinfraG[115]Siehe Art. 107-110 FinfraG. auf grenzüberschreitend eingegangene OTC-Derivategeschäfte bestätigt. Folglich wird davon ausgegangen, dass eine in der Schweiz ansässige Gegenpartei eines OTC-Derivatgeschäfts mit einer im UK ansässigen Gegenpartei die Schweizerischen Risikominderungspflichten gem. FinfraG erfüllt, sofern sie diese unter dem innerstaatlichen Recht des UK einhält.[116]Siehe Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivate, Ziff. V.C.2. Für den umgekehrten Fall anerkennt das UK ebenfalls die Gleichwertigkeit der Schweizerischen Risikominderungsvorschriften mit Ausnahme der Anforderungen und die Aufsicht betreffend Modelle für Ersteinschusszahlungen (initial margin) und der Nachschusszahlungen (variation margin) bei physisch abgewickelten Währungsswaps und Währungstermingeschäften. Dabei wird für die Qualifikation der UK-Gegenpartei als finanzielle- oder nichtfinanzielle Gegenpartei auf das innerstaatliche Recht des UK abgestellt. Da das UK hinsichtlich der Anwendbarkeit von Staatsverträgen dem dualistischen System folgt erliess das UK diesbezüglich die „OTC Derivatives Risk Mitigation and Central Counterparties (Equivalence) (Switzerland) Regulations 2025[117]Abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/uksi/2025/898/made> (16. Oktober 2025). die am 1. Januar 2026 in Kraft treten werden.

Für den Fall eines ganz oder teilweisen Widerrufs einer Anerkennung im Rahmen dieses Anhangs kommt das Verfahren nach den Art. 21 Ziff. 2-11 und Art. 22 mutatis mutandis zur Anwendung. Diese Spezialregelung des Wiederrufs im sektoralen Anhang ist notwendig, da die allgemein geltenden Widerrufsregeln des BFSA auf diejenigen Teile der Anerkennung gem. Art. 8 anwendbar sind, welche die Grundlage für eine Freistellung bilden (siehe Art. 21 Ziff. 1).

F. Fazit und Ausblick

Beim BFSA handelt es sich um ein einzigartiges Abkommen. Die ergebnisorientierte gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit des jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmens und der darauf basierende grenzüberschreitende Marktzugang im Finanzbereich wird auf staatsvertraglicher Basis festgehalten. Dies im Gegensatz zu unilateralen Gleichwertigkeitsanerkennungen und als ein Bekenntnis dazu, dass (Schutz)Ziele nicht nur auf eine ganz bestimmte‑, sondern eben auf unterschiedliche Weise erreicht werden können. Der Mechanismus der Freistellung knüpft an diese Feststellung an: Vorschriften die durch Finanzdienstleister im Sitzstaat aufgrund innerstaatlicher Regulierung bereits eingehalten werden und deren Wirkung als gleichwertig anerkannt wurden, müssen folglich nicht nochmals in einer etwas anderen Form (Regulierung des Gaststaates) eingehalten werden. Dies wäre unsinnig und wird durch die Mechanismen des BFSA verhindert. Die Freistellung funktioniert zudem ganz ohne Rechtsübernahme oder Rechtsangleichung und schränkt den (politischen) Regulierungsspielraum nicht ein. Wenngleich beide Staaten ihre Regulierungsautonomie vollumfänglich bewahren enthält das BFSA alle notwendigen Werkzeuge – Prinzip der Kontinuität, Regulatorische Kooperation, jährliches Treffen des gemischten Ausschusses, 5-Jähriger Überprüfungsrhythmus – zur Zukunftssicherung um, bei entsprechendem politischem Willen, den Marktzugang zu erhalten oder ggf. zu erweitern.

Auch wenn das Abkommen nicht für alle Sektoren einen Freistellungsmechanismus einführt wird doch, über den Mechanismus des „innerstaatlichen Rechts“, ein signifikanter Teil des aktuell bereits existierenden grenzüberschreitenden Marktzugangs festgehalten und damit die Rechtssicherheit gestärkt. Wird dieser Zugang erschwert oder gar eingeschränkt steht den Parteien mit der regulatorischen Kooperation ein besonderer auf dem BFSA basierender Zugang zum decision shaping der anderen Partei offen. Dabei bietet das Abkommen bereits alle notwendigen Instrumente, um den Marktzugang aufrecht erhalten zu können.

Am Ende profitieren Kunden wie auch Dienstleister. Erstere etwa durch ein vielfältigeres und/oder vorteilhafteres Angebot, Letztere durch einen grösseren Markt und/oder geringere Kosten zur Erbringung der Finanzdienstleistung. Auch gesamtwirtschaftlich gesehen vermag das Abkommen zu überzeugen, denn es setzt die Rahmenbedingungen so, dass mehr Wettbewerb zugelassen wird. Aufgrund des auf einer ergebnisbasierten Gleichwertigkeitsanerkennung beruhenden Marktzugangs findet keine Deregulierung statt. Es herrscht diesbezüglich ein level playing field und es kommt nicht zu Marktverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Regulierungsniveaus.

Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags wird davon ausgegangen, dass das BFSA auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten wird. Die Zukunft wird folglich zeigen, wie die durch das Abkommen eingeführten Mechanismen angewendet werden. Ebenso wird sich auf Seiten der Aufsichtsbehörden eine entsprechende Praxis herausbilden müssen. In Ermangelung von Erfahrungswerten aus gleichartigen Abkommen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich dabei der Anwendung auf den konkreten Einzelfall ebenso konkrete Fragen im Hinblick auf die Interpretation und Anwendung des BFSA stellen werden.

Das BFSA bietet schliesslich den Werkzeugkasten, um in Zukunft den Marktzugang ins UK zu halten und allenfalls zu erweitern. Ebenfalls kann das BFSA als blueprint genutzt werden um anderen Jurisdiktionen ähnliche Abkommen abschliessen zu können. Zum Schluss hofft der Verfasser dieses Beitrags, dass das Abkommen und seine Funktionsweise für andere hoch regulierte Wirtschaftsbereiche ausserhalb der Finanzdienstleistungen zumindest als Denkanstoss zur Marktöffnung zu dienen vermag.

Fussnoten

Fussnoten
1 BBl 2024, 2387.
2 Nachfolgend auch „BFSA“ oder „Abkommen“.
3 Nachfolgend auch „UK“.
4 <https://www.europa.eda.admin.ch/de/beziehungen-schweiz-uk-nach-dem-brexit> (16. Oktober 2025).
5 Abrufbar unter: <https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/61959.​pdf> (16. Oktober 2025).
6 Amt.Bull. N, Nr. 15, 21. März 2025, 551; Amt.Bull. S, Nr. 12, 21. März 2025, 357.
7 Abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/uksi/2025/1145/pdfs/uksi_​2025​1145_​en.​pdf> (6. November 2025).
8 Dieses ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen. Siehe dazu die gemeinsame Erklärung zwischen der Schweiz und dem UK anlässlich des in Bern abgehaltenen Finanzdialogs vom 9. Oktober 2025, abrufbar unter: <https://www.sif.admin.ch/dam/de/sd-web/-UzvCNhqB-ox/ch-uk-financial-dialogue-joint-statement-2025.pdf> (9. Oktober 2025).
9 Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG), SR 950.1.
10 Vgl. Art. 6 ff. FIDLEG.
11 Vgl. Art. 15 des Bundesgesetztes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG), SR 961.01.
12 Siehe zum Aufbau/Gliederung des BFSA den Abschnitt „Aufbau“ weiter unten.
13 Staatssekretariat für internationale Finanzfragen.
14 Staatssekretariat für Wirtschaft.
15 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten.
16 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
17 Schweizerische Nationalbank.
18 His Majesty’s Treasury.
19 Financial Conduct Authority.
20 Bank of England.
21 Prudential Regulation Authority.
22 Siehe Abschnitt „Investment Services“ unten.
23 Siehe Abschnitt „Versicherungen“ unten.
24 Da sich die Ausführungen in diesem Beitrag hinsichtlich der Anhänge auf die sektoralen Anhänge bezieht, werden diese nachfolgend auch „Anhänge“ genannt.
25 „In respect of the Covered Sectors, each Party considers that the domestic regulatory and supervisory frameworks of the other Party achieve equivalent outcomes with regard to the financial stability, market integrity and the protection of investors and consumers within the scope of the Agreement and its Sectoral Annexes (hereinafter ‚Recognition‘).“ Für diesen Beitrag wird jeweils die englische Version des BFSA-Texts zitiert. Die die englische und die deutsche Fassung des Abkommens sind zwar gleichermassen verbindlich, bei Widersprüchen im Wortlaut ist jedoch die englische Fassung massgebend – siehe die Formulierung nach Art. 50 und vor dem Unterschriftenblock: „[…] in duplicate in the English and German languages, each text being equally authentic. In the event of any inconsistency between the authentic texts, the English language text shall prevail.“.
26 Für die einzelnen Kriterien siehe dazu die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen, BBl 2024, 2385.
27 „Deferral“ wird mit „Freistellung“ übersetzt.
28 Definition in Art. 1 Ziff. g: „‚Host Party‘ means the Party into whose territory a Covered Financial Services Supplier of the other Party supplies Covered Services.“.
29 Siehe oben unter „Recht auf Regulierungstätigkeit“.
30 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG), SR 956.1.
31 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII und Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.
32 Vgl. Art. 21 lit. b Ziff. 1 NBG (Nationalbankgesetz, SR 951.11) und Art. 42 Abs. 1 lit. a FINMAG.
33 Entweder direkt gemäss dem System des Monismus (Schweiz) oder indirekt im System des Dualismus (UK) mittels eines internen Umsetzungsakts. Siehe dazu (m.w.H): Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion für Völkerrecht DV – Praxisleitfaden Völkerrechtliche Verträge, Ausgabe 2023, Rz. 179 (abrufbar unter: <https://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/Voelkerrecht/praxisleitfaden-voelkerrechtliche-vertraege-2023_DE.pdf> [20. Oktober 2025]).
34 Abrufbar unter: <https://www.finma.ch/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/8news/medienmitteilungen/2025/09/20250922-memorandum-of-understanding-london.pdf> (20. Oktober 2025).
35 Siehe zum Ganzen die Medienmitteilung der FINMA vom 22. September 2025: <https://​www.​finma.​ch/de/news/2025/09/20250922-meldung-mou-london/> (20. Oktober 2025).
36 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII.A.3 und 4 sowie Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.3 und 4.
37 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII.A.3.a und Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.3.a.
38 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VIII.A.4.a und b sowie Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.4.a und b.
39 Siehe dazu FN 38.
40 Art. 20 Ziff. 1.
41 Art. 20 Ziff. 2.
42 Art. 20 Ziff. 4 u. 5.
43 Art. 20 Ziff. 7.
44 Marktintegrität, Finanzstabilität, Schutz von Anlegern und Konsumenten.
45 Vgl. Präambel des BFSA, u.a.: „Considering the close relations that exist between Switzerland and the United Kingdom, including in the areas of financial markets and financial services;“.
46 FINMA, SNB, FCA, BoE, PRA.
47 Siehe dazu Art. 13 f., sowie das Abschnitt „Aufsichtszusammenarbeit“ weiter oben.
48 Vgl. z.B. Ziff I. Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services: „For the purposes of this Sectoral Annex, the Parties affirm that Covered Financial Services Suppliers are permitted to supply Covered Services to Covered Clients from the territory of one Party into the territory of the other Party […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
49 Anhang 1 – sektoraler Anhang Asset Management (Teil 1) Ziff. VII und Ziff. VI (Teil 2), Anhang 2 – sektoraler Anhang Banking Ziff. VI, Anhang 3A – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Zentrale Gegenparteien Ziff. VI, Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivative Ziff. V, Anhang 3C – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Handelsplätze Ziff. VI, Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen Ziff. VI, Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services Ziff. VIII.
50 Siehe dazu FN 49.
51 Zur ergebnisbasierten Anerkennung als Basis der Freistellung (deference) siehe Abschnitt „Anerkennung und Freistellung (deference)“ oben.
52 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.A.b-h.
53 Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 (Finanzinstitutsgesetz, FINIG), SR 954.1.
54 Für die weiteren Zusatzbedingungen siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.B.
55 Für eine vollständige Auflistung der erfassten Dienstleistungen siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. III.
56 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VII
57 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. V. A.1.
58 Siehe für die Einwilligung Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. V.A.1.a.iii, das Prüfverfahren in Bezug auf vermögende natürliche Personen Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.3, für die vorvertraglichen Offenlegungspflichten Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.1 und die Einwilligung des Kunden Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.4
59 Siehe das FCA Handbook Conduct of Business Sourcebook (COBS), COBS 3.5.3. Abrufbar unter: <https://handbook.fca.org.uk/handbook/cobs3?date=23-10-2025&timeline=true> (6. November 2025).
60 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung).
61 Wobei für die Berechnung dieser Vermögensschwelle auf Art. 5 Abs. 1 u. 2 FIDLEV (Finanzdienstleistungsverordnung, SR 950.11) abgestellt wird: Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. V.B.3.
62 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VI.
63 Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.b.i.
64 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.b.ii.1-18.
65 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.d.
66 Vgl. den Wortlaut von Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.d: „[…] deference […] shall extend, without the need for further authorisation, to activities relating to the cross-border supply of Covered Services […]“ (Hervorhebung hinzugefügt).
67 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. I.
68 Es handelt sich diesbezüglich lediglich um eine deklaratorische Klarstellung, da sich das Resultat materiell bereits aus der Formulierung der Freistellung in Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.1.a. ergibt: „The United Kingdom shall defer to domestic authorisation and prudential measures of Switzerland that apply solely to financial services suppliers, in respect of the supply of Covered Services into the United Kingdom […]“ (Hervorhebung hinzugefügt).
69 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.A.e,g.
70 Siehe BFSA MoU Annex 2, paragraph 4 (Notifications) und 5 (Public Register). Weitere Informationen sind auch auf der Website der FINMA unter: <https://www.finma.ch/de/dokumentation/rechtsgrundlagen/staatsvertraege/berne-financial-services-agreement/> (6. November 2025) und der FCA: <https://www.fca.org.uk/firms/berne-financial-services-agreement> (6. November 2025) abrufbar.
71 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. X.A.1.
72 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.2.
73 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.1 und 4.
74 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.3.
75 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IX.A.5.
76 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. III.B.a.i-v.
77 Siehe Art. 5 lit. c FIDLEG.
78 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.2.b. Die Wirkung der Freistellung auf die Dienstleistungserbringung an vermögende Privatkunden gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b FIDLEG ergibt sich aus der Systematik des Schweizer Rechts, mithin dem Umfang der Registrierungspflicht gem. Art. 28 FIDLEG i.V.m. Art. 31 FIDLEV welches bereits gewisse Ausnahmen vorsieht.
79 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. IV.B.2 sowie Ziff. IX.B.1.
80 Siehe Anhang 5 – Sektoraler Anhang Investment Services, Ziff. VIII.A.2.c.
81 Die materiell den Registrierungsvoraussetzungen gem. Art. 29 Abs. 1 lit. a-c FIDLEV entsprechen.
82 Direkt- wie auch Rückversicherer, siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. IV.
83 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. IV.B.
84 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. III.
85 Nettoumsatz > 40 Mio. CHF (36 Mio. GBP) / Bilanzsumme > 20 Mio. CHF (18 Mio. GBP) / > 250 Beschäftigte. Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. V.
86 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VI.A.b.
87 Siehe Anhang 4 – Sektoraler Anhang Versicherungen, Ziff. VI.A.b.ii.
88 Die Unterscheidung zwischen gebundenen und ungebunden Versicherungsvermittlern existiert im UK nicht und muss folglich gemäss den einschlägigen Schweizer Vorschriften vorgenommen werden.
89 Sitz‑, Wohnsitz und Niederlassungspflicht gem. Art 41 Abs. 2 lit. a VAG.
90 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG), SR 958.1.
91 Siehe dazu den Abschnitt „Regulatorische Zusammenarbeit“ oben.
92 Vgl. z.B. Ziff VI.B.1 Anhang 2 – Sektoraler Anhang Banking: „The United Kingdom permits the supply of Covered Services into the United Kingdom by Covered Financial Services Suppliers to Covered Clients in accordance with its domestic law. […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
93 Art. 44 BFSA: Diese Feststellung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des BFSA, d.h. 21. Dezember 2023. Es ist darauf hinzuweisen, dass das im BFSA festgehaltene Marktzugangsniveau nicht zwingend 100% der gesamten, im jeweiligen innerstaatlichen Recht statuierten Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Marktzugang abdecken. Die Gründe dafür sind in den Verhandlungen über die Ausgewogenheit des Abkommens („overall balance“) zu suchen.
94 Siehe z.B. Ziff. VI.B.1 Anhang 2 – Sektoraler Anhang Banking: „[…] restrict or make this supply more burdensome […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
95 Siehe Abschnitt „Regulatorische Zusammenarbeit“ oben.
96 Siehe Art. 17 Ziff. 3: „An amending Party shall notify a Proposed Measure to the other Party as early as practicable and no later than the beginning of domestic public consultation, if applicable.“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
97 Daneben steht der „stehende Kanal“ auf Arbeitsebene, gemäss den Prozessen der regulatorischen Zusammenarbeit, dauerhaft zur Information und Diskussion geplanter Änderungen zur Verfügung.
98 Art. 120 KAG (Kollektivanlagengesetz, SR 951.31).
99 Art. 127a KKV (Kollektivanlagenverordnung, SR 951.311).
100 National private placement regime (NPPR), abrufbar unter: <https://www.fca.org.uk/firms/nppr> (20. Oktober 2025).
101 Vgl. NPPR, FN 100.
102 Insbesondere die Regeln des KAG wie auch des FIDLEG.
103 Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 – Sektoraler Anhang Asset Management, Teil 1, Ziff. V.
104 Siehe dazu im Einzelnen Anhang 1 – Sektoraler Anhang Asset Management, Teil 2, Ziff. IV.
105 Für weitere Einzelheiten siehe Anhang 1 – Sektoraler Anhang Asset Management, Teil 2, Ziff. V.
106 Investmentgesellschaft mit variablem Kapital gemäss KAG.
107 Investmentgesellschaft mit festem Kapital gemäss KAG.
108 Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG), SR 221.214.1
109 Consumer Credit Act 1974, abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1974/39/contents> (20. Oktober 2025).
110 Siehe Anhang 2 – Sektoraler Anhang Banking, Ziff. IX.
111 Financial Markets and Services Act 2000. Abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2000/8/contents> (20. Oktober 2025).
112 Over-the-counter Derivate, somit Geschäfte mit Derivaten die nicht über einen Handelsplatz (Börse oder multilaterales Handelssystem) gehandelt werden. Vgl. Art. 97 Abs. 1 FinfraG.
113 Siehe Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter Derivate, Ziff V.C.
114 Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivate, Ziff. I: „[…] are permitted to enter into Covered Services […]“ (Hervorhebungen hinzugefügt).
115 Siehe Art. 107-110 FinfraG.
116 Siehe Anhang 3B – Sektoraler Anhang Finanzmarktinfrastrukturen, Over-The-Counter-Derivate, Ziff. V.C.2.
117 Abrufbar unter: <https://www.legislation.gov.uk/uksi/2025/898/made> (16. Oktober 2025).