EuZ - Zeitschrift für Europarecht

Ausgabe 09 / 2023

Der Europäische Rechtsrahmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Ein Streifzug durch die CSRD und die ESRS

Valentin Jentsch*

Der Leitartikel zeichnet die aktuellen Entwicklungen aus Europa im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach, indem der Regelungsinhalt der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) überblicksartig dargestellt wird und ausgewählte damit verbundene Rechtsfragen problembezogen diskutiert werden. In konzeptioneller Hinsicht werden im Leitartikel der Anwendungsbereich der Richtlinie, Ausnahmen und Erleichterungen und das Konzernprivileg thematisiert, in inhaltlicher Hinsicht die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte, Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Ein Fazit mit Ausblick rundet den Leitartikel ab.

* Prof. Dr. iur. Valentin Jentsch, LL.M. (Stanford), Rechtsanwalt. Tenure Track Assistant Professor of Corporate Law an der Universität St. Gallen, Research Affiliate am Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen in München.

Inhalt

  1. Hintergrund und Aufgabenstellung
  2. Anwendungsbereich der Richtlinie
    1. Persönlicher Anwendungsbereich
    2. Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Zeitlicher Anwendungsbereich
    4. Räumlicher Anwendungsbereich
    5. Exkurs: Drittstaatenregelung
  3. Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte
    1. Gegenstand der Berichterstattung: doppelte Wesentlichkeit
    2. Inhalt und Umfang der Berichterstattung
    3. Bezugsobjekt der Berichterstattung
      1. Eigene Geschäftstätigkeit
      2. Wertschöpfungskette
    4. Ort der Berichterstattung: (konsolidierter) Lagebericht
    5. Form der Berichterstattung: einheitliches elektronisches Berichtsformat
  4. Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
    1. Europäische Standards
      1. Bereichsübergreifende Standards
      2. Themenbezogene Standards
        1. Umweltfaktoren
        2. Sozial- und Menschenrechtsfaktoren
        3. Governance-Faktoren
      3. Sektorspezifische Standards
    2. Standards für kleine und mittlere Unternehmen
    3. Standards für Drittlandunternehmen
  5. Ausnahmen und Erleichterungen
    1. Ausnahmen
    2. Erleichterungen
  6. Befreiung: Konzernprivileg
  7. Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten
    1. Zulassungsverfahren und Registrierung
    2. Organisationsvorschriften
      1. Bestellung und Abberufung
      2. Arbeitsorganisation
      3. Organisationsstruktur
      4. Prüfungsausschuss
    3. Unvereinbarkeiten und Unregelmässigkeiten
    4. Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk
      1. Standards für die Bestätigung der Berichterstattung
      2. Bestätigung der konsolidierten Berichterstattung
      3. Prüfungsvermerk zur Berichterstattung
    5. Untersuchungen und Sanktionen
    6. Aufsicht und Anerkennungsverfahren
  8. Fazit und Ausblick

A. Hintergrund und Aufgabenstellung

Der Europäische Rechtsrahmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen hat sich in den vergangenen 10-12 Jahren unter der Kommissionspräsidentschaft von José Manuel Barroso (Portugal) und Jean-Claude Juncker (Luxembourg) kontinuierlich herausgebildet und wurde von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (Deutschland) massgeblich weitentwickelt. Bereits in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2011 hatte die Europäische Kommission festgestellt, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen in sämtlichen Mitgliedstaaten auf ein vergleichbares Niveau angehoben werden muss, und einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag in Aussicht gestellt.[1]Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Binnenmarktakte: Zwölf Hebel … Continue reading Der Regulierungsbedarf in diesem Bereich wurde in einer weiteren Mitteilung aus demselben Jahr bekräftigt.[2]Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine neue EU-Strategie … Continue reading Zudem hatte das Europäische Parlament in mehreren Entschliessungen aus dem Jahr 2013 anerkannt, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit – wie etwa soziale und umweltbezogene Faktoren – durch Unternehmen eine grosse Bedeutung zukommt.[3]Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013, Soziale Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und … Continue reading

Folge dieser Entwicklungen war die Verabschiedung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD), womit bestimmte Unternehmen in der Europäischen Union in Form einer „nichtfinanziellen Erklärung“ im Lagebericht zur Veröffentlichung von Informationen zur Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit verpflichtet wurden.[4]Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität … Continue reading Der Richtlinienentwurf wurde am 16. April 2013 veröffentlicht, der finale Richtlinientext am 15. November 2014. Der Rechtsakt war in allen Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen.[5]Deutschland: Gesetz vom 11. April 2017 zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz), BGBl. 2017, … Continue reading Im Wesentlichen wurde damit die Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) erweitert, indem zwei neue Artikel über die nichtfinanzielle Erklärung (Art. 19a) und die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung (Art. 29a) eingefügt wurden. Die Europäische Kommission hatte zudem am 5. Juli 2017 – statt, wie eigentlich vorgesehen, bis zum 6. Dezember 2016 – unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (einschliesslich allgemeiner und sektorspezifischer nichtfinanzieller Leistungsindikatoren) verfasst und veröffentlicht.[6]Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen), ABl. C 215 vom 5. Juli … Continue reading In einer weiteren Mitteilung aus dem Jahr 2019 hatte die Kommission ausserdem die Vorteile hervorgehoben, die eine Berichterstattung über klimabezogene Informationen für Unternehmen mit sich bringen kann.[7]Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, ABl. C 209 vom 20. Juni 2019, S. 1 ff.

Ein zusätzlicher Regulierungsschub folgte aus dem Aktionsplan der Europäischen Kommission über die „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ aus dem Jahr 2018.[8]Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den … Continue reading Dieser Aktionsplan zielte im Kern auf die Etablierung eines „nachhaltigen Finanzwesens“ ab, bezog sich aber auch auf die Rechnungslegung von Unternehmen. Im Jahr 2019 wurde dieser Ansatz von der Kommission in den europäischen „Grünen Deal“ (Green Deal) überführt. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Privatsektor bei der Finanzierung der grünen Wende eine Schlüsselrolle spielen soll, hatte die Kommission schon früh eine neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen und eine Überprüfung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) angekündigt.[9]Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und … Continue reading Wolfgang Schön hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sämtliche aktuellen Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der kapitalmarktbezogenen Berichterstattung darauf ausgerichtet sind, „dem Ziel der Lenkung von Finanzströmen zugunsten der Bewältigung des Klimawandels und anderer Umweltgefahren zu dienen“.[10]Wolfgang Schön, „Nachhaltigkeit“ in der Unternehmensberichterstattung, ZfPW 2022, 207, S. 212 f. Vor diesem Hintergrund sind auch die hier interessierenden Harmonisierungsinstrumente einzuordnen.

Der Startschuss zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfolgte am 21. April 2021 mit der Veröffentlichung des Richtlinienentwurfs, womit die Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU), die Transparenz-Richtlinie (2004/109/EG), die Abschlussprüfungs-Richtlinie (2006/43/EG) und die Abschlussprüfungs-Verordnung (EU/537/2014) geändert werden sollten.[11]Vorschlag vom 21. April 2021 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) … Continue reading Am 22. Juni 2022 haben das Europäische Parlament und der Rat eine politische Einigung über die Richtlinie erzielt und am 16. Dezember 2022 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.[12]Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU … Continue reading Die Mitgliedstaaten müssen die Richtline innerhalb von 18 Monaten, also bis zum 6. Juli 2024, in nationales Recht umsetzen. Ausserdem hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Sommer 2022 die ersten Entwürfe der europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht und am 23. November 2022 aktualisierte Entwürfe publiziert, in denen die vorgesehenen Offenlegungspflichten und Datenpunkte gegenüber den ersten Entwürfen erheblich reduziert wurden.[13]European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), First Set of draft ESRS, vgl. <https://www.efrag.org/lab6>. Die Europäische Kommission hat die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) am 31. Juli 2023 angenommen, diese sollen im vierten Quartal 2023 in Form einer delegierten Verordnung veröffentlicht werden.[14]Europäische Kommission, Implementing and delegated acts – CSRD, vgl. … Continue reading

Die Aufgabenstellung dieses Leitartikels besteht darin, die aktuellen Entwicklungen aus Europa im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nachzuzeichnen, indem der Regelungsinhalt der CSRD und der ESRS überblicksartig dargestellt wird und ausgewählte damit verbundene Rechtsfragen problembezogen diskutiert werden. Im Leitartikel werden in konzeptioneller Hinsicht der Anwendungsbereich der Richtlinie, Ausnahmen und Erleichterungen und das Konzernprivileg thematisiert. Zudem werden in inhaltlicher Hinsicht die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte, Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten im Leitartikel behandelt. Ein Fazit mit Ausblick rundet den Leitartikel ab.

B. Anwendungsbereich der Richtlinie

Unter der NFRD zur Aufnahme einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung im (konsolidierten) Lagebericht verpflichtet waren grosse Unternehmen (Mutterunternehmen einer grossen Gruppe), die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahrs (auf konsolidierter Basis) mehr als 500 Mitarbeitende zu beschäftigen.[15]Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. NFRD. Mit der CSRD wurde die nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht in mehrfacher Hinsicht – persönlich, sachlich, zeitlich und räumlich – erheblich ausgeweitet.

I. Persönlicher Anwendungsbereich

Vom persönlichen Anwendungsbereich der CSRD erfasst werden grosse Unternehmen und grosse Gruppen sowie kleine und mittlere Unternehmen – vorbehaltlich Kleinstunternehmen – mit Gesellschaftsstatut und Handelszulassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.[16]Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Bst. a RL 2013/34/EU. Siehe hierzu etwa Georg Lanfermann/Josef Baumüller, Die Endfassung der Corporate … Continue reading Kleinstunternehmen sind vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen.[17]Siehe hinten E.I (Ausnahmen). Der persönliche Anwendungsbereich bestimmt sich dabei teils rechtsformabhängig (Kapitalgesellschaften) und teils rechtsformunabhängig (Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute).[18]Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang I und Bst. b i.V.m. Anhang II RL 2013/34/EU (Kapitalgesellschaften); Art. 1 Abs. 3 Bst. a (Versicherungsunternehmen) und Bst. b (Kreditinstitute) … Continue reading Ausserdem fallen auch Drittlandunternehmen in den Anwendungsbereich der CSRD.[19]Art. 40a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Bst. a RL 2013/34/EU. Siehe auch ErwGr. 20 CSRD. Siehe hinten B.IV (räumlicher Anwendungsbereich) und B.V (Drittstaatenregelung).

Für die erwähnten Kategorien von Unternehmen und Gruppen finden sich technische Legaldefinitionen in der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU), die weitgehend selbsterklärend und eigentlich unproblematisch sind. Als „grosse Unternehmen“ und „grosse Gruppen“ gelten Unternehmen oder Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, die (auf konsolidierter Basis) am Bilanzstichtag (des Mutterunternehmens) von drei Grössenmerkmalen – EUR 20 Mio. (Bilanzsumme), EUR 40 Mio. (Nettoumsatzerlöse), 250 (durchschnittliche Beschäftigtenzahl während Geschäftsjahr) – mindestens zwei überschreiten.[20]Art. 3 Abs. 4 (grosse Unternehmen) und Abs. 7 (grosse Gruppen) RL 2013/34/EU. Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei dieser drei Grössenmerkmale nicht überschreiten und dabei weder als kleine Unternehmen noch als Kleinstunternehmen qualifizieren, gelten als „mittlere Unternehmen“.[21]Art. 3 Abs. 3 RL 2013/34/EU. Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Grössenmerkmalen – EUR 4 Mio. bis maximal EUR 6 Mio. (Bilanzsumme), EUR 8 Mio. bis maximal EUR 12 Mio. (Nettoumsatzerlöse), 50 (durchschnittliche Beschäftigtenzahl während Geschäftsjahr) – nicht überschreiten, sind „kleine Unternehmen“.[22]Art. 3 Abs. 2 RL 2013/34/EU. „Kleinstunternehmen“ fallen ebenfalls unter den bilanzrechtlichen Begriff der kleinen Unternehmen, wobei am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Grössenmerkmalen – EUR 350 000 (Bilanzsumme), EUR 700 000 (Nettoumsatzerlöse), 10 (durchschnittliche Beschäftigtenzahl während Geschäftsjahr) – nicht überschritten werden dürfen.[23]Art. 3 Abs. 1 RL 2013/34/EU.

Nicht mehr allein gestützt auf den Wortlaut der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) erklären lässt sich insbesondere die Rechtsfrage, ob sich das Erfordernis einer Handelszulassung nur auf kleine und mittlere Unternehmen oder auch auf grosse Unternehmen bezieht.[24]Vgl. Art. 19a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 1 Abs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Aus den Erwägungsgründen der CSRD lässt sich allerdings ablesen, dass grosse Unternehmen berichterstattungspflichtig sind, unabhängig davon, ob deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind oder nicht.[25]Weiterführend ErwGr. 18 CSRD, wonach entsprechend der Anforderung dieser Änderungsrichtlinie auch grosse Unternehmen ohne Handelszulassung Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen … Continue reading Damit beschränkt sich dieses Erfordernis auf kleine und mittlere Unternehmen.

Zusätzlicher Interpretationsbedarf zeigt sich im Hinblick auf die Rechtsform der berichterstattungspflichtigen Unternehmen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften unter den persönlichen Anwendungsbereich der im Rahmen der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) vorgeschriebenen Koordinierungsmassnahmen fallen.[26]Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang I und Bst. b i.V.m. Anhang II RL 2013/34/EU (Kapitalgesellschaften). In Deutschland sind dies etwa die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Österreich die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Überdies fallen in Deutschland und in Österreich auch die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft unter diese Koordinierungsmassnahmen, sofern deren Gesellschafter nur beschränkt haftbar sein sollten. Für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute gelten die vorgeschriebenen Koordinierungsmassnahmen aber ausnahmeweise unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.[27]Art. 1 Abs. 3 Bst. a (Versicherungsunternehmen) und Bst. b (Kreditinstitute) RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der CSRD beinhaltet im Kern eine (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im (konsolidierten) Lagebericht zu verorten ist.[28]Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Der Gegenstand, Inhalt und Umfang, das Bezugsobjekt, der Ort und die Form der Berichterstattung werden andernorts vertieft.[29]Siehe hinten C.I (Gegenstand), C.II (Inhalt und Umfang), C.III (Bezugsobjekt), C.IV (Ort) und C.V (Form).

III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in der Pflicht, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.[30]Art. 5 Abs. 1 CSRD. In zeitlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich der CSRD gestaffelt.[31]Art. 5 Abs. 2 CSRD. Siehe hierzu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2748 f.

Eine erste Gruppe von Normadressaten bilden Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Im bilanzrechtlichen Sinn grosse Unternehmen und Mutterunternehmen grosser Gruppen, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten und am Bilanzstichtag (auf konsolidierter Basis) die durchschnittliche Zahl von 500 Beschäftigten während des Geschäftsjahrs überschreiten, müssen die Vorschriften bereits auf die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnenden Geschäftsjahre anwenden.[32]Art. 5 Abs. 2 Bst. a CSRD. Dabei handelt es sich um börsenkotierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie allenfalls weitere von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmte grosse Unternehmen und grosse Gruppen.[33]Art. 2 Nr. 1 RL 2013/34/EU. Dieser Kreis an Normadressaten entspricht den schon unter der NFRD berichterstattungspflichtigen Unternehmen.

Eine zweite Gruppen von Normadressaten sind alle anderen grossen Unternehmen und Mutterunternehmen grosser Gruppen, die unter der NFRD noch nicht berichterstattungspflichtig waren, also Unternehmen mit Handelszulassung und einem Personalbestand zwischen 250 und 500 Mitarbeitenden sowie Unternehmen ohne Handelszulassung mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Diese Unternehmen müssen die Vorschriften erst auf die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahre anwenden.[34]Art. 5 Abs. 2 Bst. b CSRD.

Eine dritte Gruppe von Normadressaten umfassen kleine und mittlere Unternehmen mit Handelszulassung, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Diese Unternehmen und Institute müssen die Vorschriften grundsätzlich erst auf die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahre anwenden.[35]Art. 5 Abs. 2 Bst. c CSRD. Ausnahmeweise können diese Unternehmen und Institute einen Aufschub der Nachhaltigkeitsberichterstattung bis auf die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnenden Geschäftsjahre beanspruchen.[36]Art. 19a Abs. 7 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe hinten E.I (Ausnahmen).

IV. Räumlicher Anwendungsbereich

Der räumliche Anwendungsbereich beinhaltet vorwiegend Unternehmen mit Gesellschaftsstatut in der Europäischen Union, erstreckt sich aber auch auf Drittlandunternehmen und andere Unternehmen in Drittländern. Insofern entfaltet die CSRD extraterritoriale Wirkung.

Unmittelbar bezieht sich die CSRD auf Unternehmen mit Gesellschaftsstatut in der Europäischen Union und auf Drittlandunternehmen. Als Drittlandunternehmen gelten einerseits grosse Tochterunternehmen sowie kleine und mittlere Tochterunternehmen – vorbehaltlich Kleinstunternehmen – mit Gesellschaftsstatut und Handelszulassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sofern das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren Nettoumsatzerlöse von mehr als EUR 150 Mio. in der Europäischen Union erzielt hat.[37]Art. 40a Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 sowie UAbs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Andererseits gelten als Drittlandunternehmen auch Zweigniederlassungen, die im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als EUR 40 Mio. erzielt haben.[38]Art. 40a Abs. 1 UAbs. 3 und UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

Mittelbar bezieht sich die CSRD auch auf Unternehmen in Drittländern, die entweder Abnehmer oder Zulieferer von berichterstattungspflichtigen Unternehmen sind.[39]So schon Valentin Jentsch, Nachhaltigkeitsberichterstattung: Empirie, Ökonomie, Recht, ZSR 2023 I, 511, S. 530 f. Siehe auch Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 94 f.

V. Exkurs: Drittstaatenregelung

Das Subjekt der Berichterstattung sind im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union niedergelassene Tochterunternehmen, deren oberste Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlands unterstehen.[40]Vgl. dazu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2747 f.; Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 93 f.; Jentsch (FN 39), S. 530. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten auch Zweigniederlassungen als Berichtsubjekte.[41]Siehe vorne B.IV (räumlicher Anwendungsbereich). Präzisierend Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 93 f., die zwei Konstellationen – „an einem geregelten Markt in der EU notieren“, … Continue reading Diese Nachhaltigkeitsberichte sind in reduzierter Form zu erstellen.[42]Art. 40a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

Die von den Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen übermittelten Nachhaltigkeitsberichte sind im Einklang mit den angenommenen Standards zu erstellen.[43]Art. 40a Abs. 2 i.V.m. Art. 40b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen wird in der CSRD näher geregelt.[44]Art. 40c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Ebenfalls näher geregelt wird die Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen.[45]Art. 40a Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Art. 40d RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

C. Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte

Mit der CSRD wird eine erweiterte und vereinheitlichte Berichterstattungspflicht begründet. Die in den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen müssen künftig umfassender und nach einheitlicheren Massstäben über Nachhaltigkeitsaspekte berichterstatten.[46]Vgl. dazu etwa Baumüller (FN 16), S. 564. Durch eine vermehrte Quantifizierung der Berichtsinhalte durch nachhaltigkeitsbezogene Kennzahlen soll zudem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben verbessert werden. In diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung sind Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.[47]Siehe hinten D. (Standards).

I. Gegenstand der Berichterstattung:
doppelte Wesentlichkeit

Gegenstand der Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden zahlreiche Aspekte aus den Bereichen Umwelt, Soziales (einschliesslich Menschenrechte) und Governance. Ob ein bestimmter Nachhaltigkeitsaspekt berichterstattungspflichtig ist oder nicht, beurteilt sich nach dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit.[48]Im Überblick Jentsch (FN 39), S. 531 f. Im Einzelnen Jens Freiberg/Carmen Auer, Impact, Financial und Double Materiality – die neuen Wesentlichkeitskonzepte für die … Continue reading Nach der Formulierung im Richtlinientext umfasst dieses Konzept einerseits Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens oder der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte erforderlich sind (impact materiality), und andererseits Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens oder der Gruppe erforderlich sind (financial materiality).[49]Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. In den Erwägungsgründen wird dabei klargestellt, dass Unternehmen jeden Wesentlichkeitsaspekt eigenständig zu betrachten haben und sowohl Informationen, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind, offenlegen sollten.[50]ErwGr. 29 CSRD, mit der Klarstellung, „dass Unternehmen jeden Wesentlichkeitsaspekt eigenständig betrachten und sowohl Informationen, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch … Continue reading Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsaspekte“ bezeichnet dabei Umwelt- (environmental), Sozial- und Menschenrechtsfaktoren (social) sowie Governance-Faktoren (governance), einschliesslich der „Nachhaltigkeitsfaktoren“ gemäss Offenlegungs-Verordnung (VO [EU] 2019/2088), also Umwelt‑, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.[51]Art. 2 Nr. 17 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 2 Nr. 24 VO (EU) 2019/2088. Entscheidend ist somit die Rechtsfrage, ab wann eine nachhaltigkeitsbezogene Information als wesentlich einzustufen und demnach im Lagebericht offenzulegen ist.

In verfahrensmässiger Hinsicht gilt es überdies zu beachten, dass die Unternehmensleitung insbesondere auch die Arbeitnehmervertreter miteinbeziehen muss.[52]Art. 19a Abs. 5 und Art. 29a Abs. 6 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Diese Einbindung umfasst namentlich eine Unterrichtung und gemeinsame Erörterung der einschlägigen Informationen und Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter ist dabei gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorganen mitzuteilen.

II. Inhalt und Umfang der Berichterstattung

Der Inhalt und der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden in der CSRD detailliert geregelt, auf Stufe Einzelunternehmen wie auch unter konsolidierter Betrachtungsweise.[53]Vgl. dazu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2749 f.; Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 43 f. Die Unternehmen und Gruppen müssen über das Verfahren der Ermittlung der in den (konsolidierten) Lagebericht aufgenommenen Informationen Rechenschaft ablegen.[54]Art. 19a Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 und Art. 29a Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die nachfolgend dargestellten Nachhaltigkeitsinformationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz‑, mittel- und langfristige Zeiträume.[55]Art. 19a Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 und Art. 29a Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

Die Nachhaltigkeitsinformationen umfassen eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens oder der Gruppe. Diese Beschreibung beinhaltet namentlich Angaben zur Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber nachhaltigkeitsbezogenen Risiken sowie Chancen des Unternehmens oder der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten. Darüber hinaus beinhaltet diese Beschreibung Angaben zur Art und Weise, wie das Unternehmen oder die Gruppe beabsichtigt, sicherzustellen, dass Geschäftsmodell und Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1.5°C und dem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind; wie das Unternehmen oder die Gruppe den Belangen der Interessenträger und den Auswirkungen der Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte in Geschäftsmodell und Strategie Rechnung tragen; und wie die Strategie des Unternehmens oder der Gruppe im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird.

Ebenfalls offenzulegen ist eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen oder die Gruppe gesetzt hat. Zudem ist eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit offenzulegen. Ausserdem offenlegungspflichtig ist die Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist.

Weiter bedarf es einer Beschreibung der Rolle der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten. Überdies sind Angaben zu machen über das Vorhandensein von Anreizsystemen für die Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind.

Eine Beschreibung des Due-Diligence-Prozesses im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte, die damit verknüpften, negativen Auswirkungen sowie die Massnahmen des Unternehmens oder der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung dieser negativen Auswirkungen muss auch offengelegt werden.

In den (konsolidierten) Lagebericht aufzunehmen sind schliesslich die Indikatoren, welche für die soeben erläuterten Offenlegungen relevant sind.

Bei der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt es besonders zu berücksichtigen, dass innerhalb der Gruppe unter Umständen erhebliche Unterschiede im Risikoprofil der einzelnen Tochtergesellschaften bestehen können, so dass das Mutterunternehmen gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das Tochterunternehmen und die Auswirkungen des Tochterunternehmens vermitteln muss.[56]Art. 29a Abs. 4 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die Unternehmen geben zudem an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind.[57]Art. 29a Abs. 4 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

III. Bezugsobjekt der Berichterstattung

Das Bezugsobjekt der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist einerseits die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der Gruppe und andererseits die gesamte Wertschöpfungskette.

1. Eigene Geschäftstätigkeit

Die soeben spezifizierten Informationen umfassen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder der Gruppe.[58]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 1 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Gegebenenfalls umfassen die erforderlichen Angaben auch Verweise auf andere im (konsolidierten) Lagebericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen diesbezüglich sowie auf die im Jahresabschluss des Unternehmens oder im konsolidierten Abschluss der Gruppe ausgewiesenen Beträge.[59]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 3 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die CSRD sieht in diesem Zusammenhang eine (inhaltsbezogene) Ausnahme und eine Befreiungsmöglichkeit vor.

Ausnahmsweise weglassen kann das Unternehmen oder die Gruppe Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden.[60]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 4 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten E.I (Ausnahmen). Diese – inhaltsbezogene – Ausnahme kommt allerdings nur dann zum Zug, sofern sie vom betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich vorgesehen wurde. Zudem sind zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen zu beachten, eine positive und eine negative. Einerseits wird vorausgesetzt, dass die Angabe nach ordnungsgemäss begründeter Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Geschäftslage des Unternehmens oder der Gruppe ernsthaft schaden würde. Andererseits darf die Nichtaufnahme der Angabe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens oder der Gruppe sowie der Auswirkungen seiner oder ihrer Tätigkeit nicht verhindern.

Tochterunternehmen werden von den Berichterstattungspflichten befreit, sofern sie in den – vorschriftsgemäss (Art. 29 und Art. 29a Bilanz-Richtlinie) erstellten – konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden.[61]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 1 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten F. (Konzernprivileg). Dasselbe gilt für Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen, sofern sie in den – vorschriftsgemäss (Art. 29b Bilanz-Richtlinie) erstellten oder zumindest gleichwertigen – konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens mit Niederlassung in einem Drittland einbezogen werden.[62]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 2 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten F. (Konzernprivileg).

2. Wertschöpfungskette

Die spezifizierten Informationen umfassen darüber hinaus Angaben zur Wertschöpfungskette des Unternehmens oder der Gruppe.[63]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 1 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Der Begriff „Wertschöpfungskette“ beinhaltet namentlich Angaben über Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und die Lieferkette des Unternehmens oder der Gruppe. Eine Wertschöpfungskette ist somit breiter und umfassender zu verstehen als die Lieferkette, die sich lediglich auf Rechtsverhältnisse mit Zulieferern bezieht, indem sich diese namentlich auch auf Abnehmer erstreckt. Es bildet zweifellos eine gewisse Herausforderung für Unternehmen und Gruppen, Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte von Wirtschaftsteilnehmern abzufragen und weiterzugeben, die mit dem Unternehmen oder mit der Gruppe nur über vertragliche Beziehungen verbunden sind.

In diesem Bereich sieht die CSRD gewisse Erleichterungen vor, die während den ersten 3 Jahren nach Inkrafttreten der Massnahmen beansprucht werden können, falls nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette eines Unternehmens oder einer Gruppe verfügbar sind.[64]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 2 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten E.II (Erleichterungen). In diesem Fall muss das (Mutter‑) Unternehmen jedoch erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; begründen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten; und seine Pläne erläutern, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen. Es gilt also der Grundsatz „comply or explain“.

IV. Ort der Berichterstattung: (konsolidierter) Lagebericht

Der Ort der Nachhaltigkeitsberichterstattung von berichterstattungspflichtigen Unternehmen ist zwingend der Lagebericht.[65]Vgl. dazu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2753; Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 42. Die erforderlichen Angaben müssen im Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts „klar erkennbar“ (clearly identifiable; clairement identifiables) sein.[66]Art. 19a Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Es gelten somit relativ hohe Anforderungen an den Ort der Berichterstattung.

Mutterunternehmen einer grossen Gruppe haben im konsolidierten Lagebericht entsprechende Angaben zu machen. Die erforderlichen Angaben müssen im konsolidierten Lagebericht mittels eines dafür vorgesehenen Abschnitts „erkennbar“ sein; der deutschsprachige Richtlinientext enthält keine Qualifikation („klar“).[67]Art. 29a Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Dabei dürfte es sich allerdings um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, zumal der englische (clearly identifiable) und der französische (clairement identifiables) Richtlinientext eine entsprechende Qualifikation vorsehen. Da in der Europäischen Union nach wie vor sämtliche Amtssprachen dieselbe Rechtsverbindlichkeit beanspruchen, lassen sich Probleme wie diese rein praktisch kaum vermeiden.[68]Weiterführend Bernhard Kresse, Mehrsprachigkeit im Recht der Europäischen Union, ZRP 2014, 11.

V. Form der Berichterstattung: einheitliches elektronisches Berichtsformat

Die Form der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird insofern standardisiert, indem ein einheitliches elektronisches Berichtsformat vorgeschrieben wird.[69]Art. 29d RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die (Mutter‑) Unternehmen stellen ihren (konsolidierten) Lagebericht demnach in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat – XHTML – auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem bestimmten elektronischen Berichtsformat – XBRL – aus.[70]Art. 29d Abs. 1 und Abs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. DVO (EU) 2018/815.

D. Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Berichterstattung der (Mutter‑) Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte erfolgt nach bestimmten Standards für die (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung.[71]Art. 19a Abs. 4 i.V.m. Art. 29b und Art. 29a Abs. 5 i.V.m. Art. 29b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe hierzu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2751 ff.; Needham/Warnke/Müller (FN 16), … Continue reading Neben den bereichsübergreifenden und themenbezogenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche auf den technischen Empfehlungen der EFRAG vom 22. November 2022 basieren und am 31. Juli 2023 von der Europäischen Kommission als delegierter Rechtsakt veröffentlicht wurden, werden demnächst sektorspezifische Standards sowie Standards für kleine und mittlere Unternehmen und für Drittlandunternehmen erwartet, worüber bisweilen noch wenig bekannt ist.

I. Europäische Standards

Am 31. Juli 2023 hat die Europäische Kommission die bereichsübergreifenden (cross-cutting) und themenbezogenen (topical) Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht.[72]Vgl. dazu etwa Martin Nettesheim, CSRD und Nachhaltigkeitsberichtsstandards: Bewertung und Kritik der EFRAG-Entwürfe, ZFA 2023, 166; Sean Needham/Stefan Müller/Lina Warnke, EU-Standards zur … Continue reading In diesen Standards, so die Vorgabe der CSRD, wird namentlich festgelegt, welche Informationen im Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen sind und welcher Struktur dieser Bericht zu folgen hat.[73]Art. 29b Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die CSRD schreibt zudem präzisierend vor, dass die offenlegungspflichtigen Nachhaltigkeitsinformationen zumindest diejenigen Informationen umfassen müssen, welche die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um den Verpflichtungen der Offenlegungs-Verordnung (VO [EU] 2019/2088) nachzukommen.[74]Art. 29b Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Darüber hinaus ist die Europäische Kommission in der Pflicht, bis zum 30. Juni 2024 einerseits ergänzende Informationen und andererseits sektorspezifische Informationen festzulegen, über die Unternehmen berichterstattungspflichtig sind.[75]Art. 29b Abs. 1 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 29b Abs. 1 UAbs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die sektorspezifischen (sector-specific) Standards folgen also zu einem späteren Zeitpunkt. Beim Erlass all dieser delegierter Rechtsakte berücksichtigt die Europäische Kommission in grösstmöglichem Umfang die internationalen Entwicklungen und bestehende europarechtliche Regelungen.[76]Art. 29b Abs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die Berichterstattungsanforderungen, die mit all diesen Standards verbunden sind, treten frühstens 4 Monate nach deren Erlass in Kraft.[77]Art. 29b Abs. 1 UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die CSRD schreibt ferner Überprüfungs- (mindestens alle 4 Jahre) und Konsultationsverfahren (mindestens einmal jährlich) vor.[78]Art. 29b Abs. 1 UAbs. 6 (Überprüfung) und UAbs. 7 (Konsultation) RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

1. Bereichsübergreifende Standards

Im Allgemeinen zielen die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor allem darauf ab, die Qualität der Informationen sicherzustellen, über die berichterstattet wird.[79]Art. 29b Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die Informationen, die Gegenstand der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind, müssen, so die CSRD, „verständlich“, „relevant“, „überprüfbar“ und „vergleichbar“ sein sowie „in wahrheitsgetreuer Weise“ dargestellt werden. Zudem müssen die Standards einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen vermeiden.[80]Art. 29b Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Dementsprechend soll die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in grösstmöglichem Umfang berücksichtigt werden. In den Standards werden dabei zukunfts- und vergangenheitsbezogene sowie qualitative und quantitative Informationen spezifiziert, über die ein Unternehmen berichterstatten muss.[81]Art. 29b Abs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Die Standards berücksichtigen ferner, dass es berichterstattungspflichtigen Unternehmen unter Umständen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang der gesamten Wertschöpfungskette einzuholen.[82]Art. 29b Abs. 4 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Vor diesem Hintergrund sollen die Standards Angaben zu Wertschöpfungsketten vorgeben, die den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen in Wertschöpfungsketten sowie den Umfang und der Komplexität deren Tätigkeiten angemessen sind und entsprechen. Dieser Vorbehalt gilt vor allem für die Einholung von Informationen bei kleinen und mittleren Unternehmen in der Wertschöpfungskette. Dabei ist es unerheblich, ob ein Due-Diligence-Prozess durchgeführt wurde oder nicht.[83]Art. 29b Abs. 4 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Aktuell gibt es zwei bereichsübergreifende Standards, die für alle Industriesektoren gleichermassen gelten und somit „sector-agnostic“ sind.

ESRS 1 (General requirements) gibt einen Überblick über die Architektur der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und legt insbesondere die allgemeinen Anforderungen an die Vorbereitung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen fest. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit geschenkt, das die Grundlage im Bereich der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen bildet. Weitere Vorgaben finden sich zur Wertschöpfungskette und über die Zeithorizonte der Berichterstattung. Neben der Vorbereitung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen werden auch die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts und Verbindungen mit anderen Teilen der Berichterstattung und vergleichbaren Informationen vertieft behandelt.

ESRS 2 (General disclosures) legt die Offenlegungsanforderungen fest, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich (sector-agnostic) und für alle Nachhaltigkeitsthemen (cross-cutting) gelten. Demnach muss jedes Unternehmen die Grundlage für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts offenlegen. Die einzelnen Berichtsbereiche, die allen Offenlegungspflichten zugrunde liegen, umfassen die Bereiche „Governance“, „Strategy“, „Impact, risk and opportunity management“ und „Metrics and targets“. Mit diesen Berichtsbereichen setzt sich der Standard näher auseinander.

2. Themenbezogene Standards

Im Besonderen werden durch die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in dreifacher Hinsicht bestimmte Informationen präzisiert, die Unternehmen offenlegen müssen. Dabei handelt es sich um Umweltfaktoren (environmental), Sozial- und Menschenrechtsfaktoren (social) und Governance-Faktoren (governance). Diese themenbezogenen Standards gelten für alle Industriesektoren gleichermassen und sind damit „sector-agnostic“. Diese besonderen Anforderungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen der bereichsübergreifenden Standards.

a) Umweltfaktoren

Erstens präzisieren die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung diejenigen Informationen, die Unternehmen über Umweltfaktoren offenlegen müssen.[84]Art. 29b Abs. 2 UAbs. 2 Bst. a RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Diese Umweltfaktoren umfassen gemäss CSRD den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, Wasser- und Meeresressourcen, die Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, die Verschmutzung sowie Biodiversität und Ökosysteme.

ESRS E1 (Climate change) beinhaltet hauptsächlich Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Abmilderung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel, umfasst aber auch energiebezogene Themen, die für den Klimawandel relevant sind. Die Abmilderung des Klimawandels bezieht sich auf die Bemühungen des Unternehmens, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur im Einklang mit dem Pariser Abkommen auf 1.5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Anpassung an den Klimawandel bezieht sich auf den Prozess der Anpassung des Unternehmens an den tatsächlichen und erwarteten Klimawandel. Energie deckt alle Arten von Energieerzeugung und -verbrauch ab.

ESRS E2 (Pollution) beheimatet Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie (besonders) besorgniserregenden Stoffen. Die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden bezieht sich auf die Emissionen des Unternehmens in die Luft, das Wasser und den Boden sowie auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung dieser Emissionen. Der Standard umfasst zudem die Herstellung, die Verwendung und/oder den Vertrieb und die Vermarktung besorgniserregender Stoffe durch das Unternehmen, einschliesslich besonders besorgniserregender Stoffe.

ESRS E3 (Water and marine resources) hat Offenlegungspflichten bezüglich Wasser und Meeresressourcen zum Gegenstand. Nach diesem Standard wird unter Wasser sowohl Oberflächenwasser als auch Grundwasser verstanden. Die Offenlegung bezieht sich dabei auf den Wasserverbrauch im Hinblick auf die Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Wasserentnahmen und Wassereinleitungen. In Bezug auf Meeresressourcen umfasst der Standard die Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen sowie die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

ESRS E4 (Biodiversity and ecosystems) legt Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Beziehung des Unternehmens zu Land‑, Süsswasser- und Meereslebensräumen, Ökosystemen und Populationen verwandter Tier- und Pflanzenarten fest, einschliesslich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und der Ökosysteme sowie ihrer Wechselwirkungen mit indigenen Völkern und anderen betroffenen Gemeinschaften. Die Begriffe der biologischen Vielfalt und der biologischen Diversität beziehen sich dabei auf die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft.

ESRS E5 (Resource use and circular economy) schreibt Offenlegungspflichten bei der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft sowie bei Ressourcenzuflüssen, Ressourcenabflüssen und Abfällen vor. Unter Kreislaufwirtschaft versteht man ein Wirtschaftssystem, in dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt, indem ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Umweltauswirkungen ihrer Nutzung verringert werden sowie Abfälle und die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch die Anwendung der Abfallhierarchie. Das Ziel besteht darin, den Wert der technischen und biologischen Ressourcen, Produkte und Materialien zu maximieren und zu erhalten, indem ein System geschaffen wird, das Langlebigkeit, optimale Nutzung oder Wiederverwendung, Aufarbeitung, Wiederaufarbeitung, Recycling und Nährstoffkreislauf ermöglicht.

b) Sozial- und Menschenrechtsfaktoren

Zweitens präzisieren die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung diejenigen Informationen, die Unternehmen zu bestimmten Sozial- und Menschenrechtsfaktoren offenlegen müssen.[85]Art. 29b Abs. 2 UAbs. 2 Bst. b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Diese Informationen beinhalten – so der Massnahmenkatalog der CSRD – Themen wie Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, die Arbeitsbedingungen und die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und demokratischen Grundsätze sowie Standards der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderer grundlegender Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

ESRS S1 (Own workforce) beinhaltet verschiedene Offenlegungspflichten im Hinblick auf die eigene Belegschaft des Unternehmens, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsbedingungen, der Gleichbehandlung und Chancengleichheit und anderer arbeitsbezogener (Menschen‑) Rechte. Der Standard bezieht sich dabei nur auf die eigene Belegschaft des Unternehmens, nicht aber auf Arbeitskräfte der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette. Zudem verlangt der Standard vom Unternehmen eine Beschreibung der eigenen Belegschaft, einschliesslich der Arbeitnehmereigenschaften.

ESRS S2 (Workers in the value chain) betrifft demgegenüber Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Arbeitskräfte entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens, namentlich unter dem Aspekt der Arbeitsbedingungen, der Gleichbehandlung und Chancengleichheit und anderer arbeitsbezogener Rechte. Der Standard bezieht sich auf sämtliche Arbeitskräfte in der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die vom Unternehmen wesentlich beeinflusst werden oder beeinflusst werden können, nicht aber auf die eigene Belegschaft des Unternehmens.

ESRS S3 (Affected communities) bezieht sich vorwiegend auf Offenlegungspflichten bezüglich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte betroffener Gemeinschaften, der bürgerlichen und politischen Rechte betroffener Gemeinschaften sowie der besonderen Rechte indigener Völker. Die Rechte betroffener Gemeinschaften umfassen einerseits angemessenes Wohnen, angemessene Ernährung, Wasser und sanitäre Einrichtungen sowie Auswirkungen auf Land und Sicherheit und andererseits die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit sowie Auswirkungen auf Menschenrechtsaktivisten.

ESRS S4 (Consumers and end-users) legt Offenlegungspflichten fest, die sich auf informationsbezogene Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, die persönliche Sicherheit der Verbraucher und Endnutzer und die soziale Eingliederung von Verbrauchern und Endnutzern beziehen. Die unrechtmässige oder missbräuchliche Verwendung der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens durch Verbraucher und Endnutzer fällt allerdings nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards.

c) Governance-Faktoren

Drittens präzisieren die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung diejenigen Informationen, die Unternehmen über gewisse Governance-Faktoren offenlegen müssen.[86]Art. 29b Abs. 2 UAbs. 2 Bst. c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. In diesem Bereich fallen gemäss Vorgabe der CSRD nachhaltigkeitsbezogene Aspekte in Bezug auf die Rolle der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, die Hauptmerkmale der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, Unternehmensethik und Unternehmenskultur, Lobbytätigkeiten sowie die Pflege und Qualität verschiedener Geschäftsbeziehungen.

ESRS G1 (Business conduct) spezifiziert dementsprechend Offenlegungspflichten über die Strategie und den Ansatz, die Prozesse und die Verfahren sowie die Leistung des Unternehmens im Hinblick auf seine Geschäftsgebaren. Dieser Standard konzentriert sich vor allem auf die Aspekte der Geschäftsethik und Unternehmenskultur (z.B. Korruptions- und Bestechungsbekämpfung, Schutz von Hinweisgebern und Tierschutz), die Gestaltung der Beziehungen zu Lieferanten (z.B. Zahlungsmoral) sowie Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens bezüglich politischer Einflussnahme (Lobbying-Aktivitäten).

3. Sektorspezifische Standards

Bis zum 30. Juni 2024 muss die Europäische Kommission in einem delegierten Rechtsakt festlegen, welche Informationen, über die Unternehmen berichterstatten müssen, für den Sektor, in dem sie tätig sind, spezifisch sind.[87]Art. 29b Abs. 1 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 29b Abs. 1 UAbs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Sektorspezifische Standards sind dabei zusätzlich zu den bereichsübergreifenden und themenbezogenen Standards zu beachten. Über diese sektorspezifischen Standards, die – so zumindest die Absicht – „multi-topical“ sind und einen hohen Grad an Vergleichbarkeit ermöglichen sollen, ist derzeit allerdings noch kaum etwas bekannt.

II. Standards für kleine und mittlere Unternehmen

Bis zum 30. Juni 2024 muss die Europäische Kommission einen weiteren delegierten Rechtsakt erlassen, worin Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen festgelegt werden.[88]Art. 29c Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Diese Standards sollen den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeit angemessen sein und entsprechen. Mit diesen Standards wird namentlich der Inhalt und der Umfang des Nachhaltigkeitsberichts kleiner und mittlerer Unternehmen spezifiziert. Die Berichterstattungsanforderungen an kleine und mittlere Unternehmen, die mit den Standards verbunden sind, treten frühstens 4 Monate nach deren Erlass in Kraft.[89]Art. 29c Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

In der CSRD wird lediglich vorgegeben, dass bei den Standards für kleine und mittlere Unternehmen dieselben Kriterien wie bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung aller anderen Unternehmen zu berücksichtigen sind, darüber hinaus aber möglichst weitgehend die Struktur spezifiziert wird, in der diese Informationen vorzulegen sind.[90]Art. 29c Abs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Kritisch Sina Allgeier, CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und KMU-Schutz, NZG 2023, 195; Sina Allgeier/Robert Feldmann, … Continue reading Die Einzelheiten der Regelung sind derzeit noch nicht bekannt.

Die CSRD schreibt immerhin ein Überprüfungsverfahren vor, wonach die im delegierten Rechtsakt erlassenen Standards für kleine und mittlere Unternehmen mindestens alle 3 Jahre unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der EFRAG überprüft und nötigenfalls geändert werden.[91]Art. 29c Abs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

III. Standards für Drittlandunternehmen

Bis spätestens 30. Juni 2024 muss die Europäische Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen erlassen.[92]Art. 40b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Durch diesen delegierten Rechtsakt wird präzisiert, welche Angaben die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen enthalten müssen. Derzeit sind diese Entwicklungen jedoch noch nicht abschätzbar.

E. Ausnahmen und Erleichterungen

Die CSRD sieht mehrere Ausnahmen und Erleichterungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie, der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte und den anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die entsprechende Regelung nicht anwendbar ist. Von einer Erleichterung darf gesprochen werden, falls die Regelung nicht vollumfänglich, sondern nur in reduziertem Ausmass gilt.

I. Ausnahmen

Kleinstunternehmen werden vom persönlichen Anwendungsbereich der CSRD ausgenommen.[93]Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Als „Kleinstunternehmen“ gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei von drei Grössenmerkmalen – EUR 350 000 (Bilanzsumme), EUR 700 000 (Nettoumsatzerlöse), 10 (durchschnittliche Beschäftigtenzahl während Geschäftsjahr) – nicht überschreiten.[94]Art. 3 Abs. 1 RL 2013/34/EU. Diese Unternehmen unterliegen somit nicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Sofern die Mitgliedstaaten dies so vorsehen, sieht die Richtlinie zudem eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich der CSRD vor: Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden.[95]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 4 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Einerseits wird dafür vorausgesetzt, dass die Angabe dieser Informationen nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der zuständigen Mitglieder der Verwaltungs‑, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde. Andererseits wird vorausgesetzt, dass die Nichtaufnahme dieser Informationen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.

Eine Ausnahme vom zeitlichen Anwendungsbereich der CSRD ist für kleine und mittlere Unternehmen mit Handelszulassung vorgesehen, die grundsätzlich ab den am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahre nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtig sind: Diese Unternehmen müssen für die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, keine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegen, sofern ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss gefasst wurde, jedoch im Lagebericht kurz angeben, weshalb darauf verzichtet wurde.[96]Art. 19a Abs. 7 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Es gilt also der Grundsatz „comply or explain“.

II. Erleichterungen

Eine Erleichterung in sachlicher Hinsicht, sowohl von der Berichterstattungspflicht als auch von den anwendbaren Standards, gilt für kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen. Diese Unternehmen und Institute können ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken: eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens; eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit; die wichtigsten negativen Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie jegliche Massnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher negativen Auswirkungen; die wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen diesbezüglich ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen; und die Schlüsselindikatoren, welche für diese Offenlegungen erforderlich sind.[97]Art. 19a Abs. 6 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe hierzu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2750. Zudem erstatten diese Unternehmen und Institute ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäss den Standards für kleine und mittlere Unternehmen.[98]Art. 19a Abs. 6 UAbs. 2 i.V.m. Art. 29c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

Unternehmen, die nicht alle erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette verfügbar machen können, dürfen ausserdem in zeitlicher Hinsicht (in den ersten 3 Jahren der Anwendung der Richtlinie) gewisse Erleichterungen beanspruchen.[99]Art. 19a Abs. 3 UAbs. 2 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. In diesem Fall müssen die Unternehmen lediglich erläutern, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette zu erhalten; begründen, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten; und die Pläne erläutern, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen. Auch hier gilt also der Grundsatz „comply or explain“.

F. Befreiung: Konzernprivileg

Eine weitere Ausnahmeregelung vom persönlichen Anwendungsbereich der CSRD stellt das sog. Konzernprivileg dar.[100]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 19a Abs. 9 UAbs. 4 (Kreditinstitute) und UAbs. 5 (Versicherungsunternehmen) sowie Art. 29a … Continue reading Demnach werden Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach einem anwendbaren Standard befreit, sofern das Tochterunternehmen und gegebenenfalls auch dessen Tochterunternehmen in den – vorschriftsgemäss (Art. 29 und Art. 29a Bilanz-Richtlinie) erstellten – konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens oder eines anderen Unternehmens einbezogen werden.[101]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 1 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Auch für Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens gilt das Konzernprivileg, sofern das Tochterunternehmen und gegebenenfalls auch dessen Tochterunternehmen in den – vorschriftsgemäss (Art. 29b Bilanz-Richtlinie) erstellten oder zumindest gleichwertigen – konsolidierten Lagebericht solcher Mutterunternehmen einbezogen werden.[102]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 2 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

Eine Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Der Lagebericht des befreiten Unternehmens muss bestimmte Mindestinformationen aufweisen, namentlich den Namen und Sitz des Mutterunternehmens, die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens und der Hinweis auf die Befreiung des befreiten Unternehmens.[103]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 2 Bst. a RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Falls das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, werden seine konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und das dazugehörige Bestätigungsurteil – vorschriftsgemäss (Art. 30 Bilanz-Richtlinie) – veröffentlicht und es werden bestimmte Offenlegungen in den Lagebericht des befreiten Unternehmens oder in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens aufgenommen.[104]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 2 Bst. b und Bst. c sowie Art. 29a Abs. 8 UAbs. 2 Bst. b und Bst. c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

Der Mitgliedstaat, dessen einzelstaatlichem Recht ein befreites Unternehmen unterliegt, kann zudem verlangen, dass der konsolidierte Lagebericht oder der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in einer von diesem Mitgliedstaat akzeptierten Sprache offengelegt wird und alle erforderlichen Übersetzungen in dieser Sprache bereitgestellt werden.[105]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 3 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Eine Übersetzung, die nicht beglaubigt wurde, muss demnach eine entsprechende Erklärung enthalten.

Ausserdem müssen Unternehmen, die von der Erstellung eines Lageberichts befreit sind, keine solchen Informationen offenlegen, sofern diese Unternehmen einen konsolidierten Lagebericht offenlegen.[106]Art. 19a Abs. 9 UAbs. 4 i.V.m. Art. 37 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 4 i.V.m. Art. 37 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

In einem Fall kann das Konzernprivileg allerdings nicht geltend gemacht werden: Grosse Unternehmen mit Handelszulassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen nicht von der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte nach einem bestimmten Standard befreit werden.[107]Art. 19a Abs. 10 und Art. 29a Abs. 9 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.

G. Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

Eine weitere Neuerung der CSRD betrifft die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, welche neu zwingend vorgesehen wird.[108]Vgl. dazu etwa Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 45 f. Unter diesem Gesichtspunkt wurde insbesondere die Abschlussprüfungs-Richtlinie (2006/43/EG) geändert, was sich bereits an der Erweiterung des Regelungsgegenstands um die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und an verschiedenen Anpassungen und Ergänzungen bei den Begriffsbestimmungen zeigt.[109]Art. 1 und Art. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

I. Zulassungsverfahren und Registrierung

Neu kann eine natürliche Person neben der Zulassung zur Durchführung von Abschlussprüfungen auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden.[110]Art. 6 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Dafür bedarf es einer Prüfung der beruflichen Eignung sowie einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Ausbildung. Die Eignungsprüfung soll die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung massgebenden Sachgebieten garantieren, ebenso die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden.[111]Art. 7 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die Prüfung der theoretischen Kenntnisse umfasst zumindest die gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Nachhaltigkeitsanalyse, Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und die rechtlichen Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.[112]Art. 8 Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Zudem müssen mindesten 8 Monate der praktischen Ausbildung in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehen.[113]Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Bei der Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten gelten zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf angemessene Kenntnisse der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats.[114]Art. 14 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Übergangsvorschriften gelten sodann für vor dem 1. Januar 2024 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer und Personen, die am 1. Januar 2024 das Zulassungsverfahren als Abschlussprüfer durchlaufen.[115]Art. 14a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen sodann in einem öffentlichen Register eingetragen werden. Bei der Registrierung von Abschlussprüfern ist im Register insbesondere anzugeben, ob der Abschlussprüfer auch für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist und ob die Prüfer aus Drittländern ebenfalls dafür registriert sind.[116]Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Bst. d i.V.m. Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Bei der Registrierung von Prüfungsgesellschaften ist namentlich anzugeben, ob die bei der Prüfungsgesellschaft tätigen Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen sowie Prüfungsunternehmen aus Drittländern ebenfalls dafür registriert sind.[117]Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. i i.V.m. Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Für die Registrierung von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern gelten besondere Vorschriften.[118]Art. 45 Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

II. Organisationsvorschriften

Die CSRD enthält auch Organisationsvorschriften zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Diese Vorschriften umfassen die Bestellung und Abberufung (einschliesslich Rücktritt) von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften im Hinblick auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Arbeitsorganisation und Organisationsstruktur sowie den Prüfungsausschuss.

1. Bestellung und Abberufung

Die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zum Zweck der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt von der Mitglieder- oder Gesellschafterversammlung.[119]Art. 37 Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Sämtliche diesen Auswahlmöglichkeiten entgegenstehenden Vertragsklauseln gelten als nichtig.[120]Art. 37 Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Sofern gewisse Unabhängigkeitserfordernisse erfüllt werden, können die Mitgliedstaaten alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zulassen.[121]Art. 37 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Die Mitgliedstaaten haben ausserdem sicherzustellen, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nur bei Vorliegen triftiger Gründe abberufen werden können, wobei Meinungsverschiedenheiten über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder entsprechende Bestätigungsverfahren keinen triftigen Grund für eine Ablehnung darstellen.[122]Art. 38 Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Ferner besteht auch bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Unterrichtungspflicht, wonach das Unternehmen, der Abschlussprüfer und die Prüfungsgesellschaft die zuständige Aufsichtsbehörde über die Abberufung oder den Rücktritt in Kenntnis setzen und eine ausreichende Begründung liefern müssen.[123]Art. 38 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Besondere Vorschriften gelten sodann für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse.[124]Art. 38 Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

2. Arbeitsorganisation

Eine Prüfungsgesellschaft, die eine Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, muss neuerdings zumindest einen verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner benennen, wobei es sich um den oder einen der verantwortlichen Prüfungspartner handeln kann.[125]Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die Prüfungsgesellschaft muss dem oder den verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner(n) aber auch die zur angemessenen Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben notwendigen Mittel und entsprechendes Personal zur Verfügung stellen.[126]Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die Bestimmung des oder der verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner(s) erfolgt dabei anhand der Hauptkriterien der Sicherstellung der Qualität der Bestätigung, Unabhängigkeit und Kompetenz.[127]Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Im Rahmen der Mandatsausführung muss sich der verantwortliche Nachhaltigkeitspartner aktiv an der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligen.[128]Art. 24b Abs. 1 UAbs. 4 S. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Zudem muss der Abschlussprüfer bei der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend Zeit aufwenden und genügend Ressourcen vorsehen, um seine Aufgaben angemessen wahrzunehmen.[129]Art. 24b Abs. 2a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Wichtig ist auch die Dokumentation. In der Mandantendatei des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften sind der oder die verantwortliche(n) Nachhaltigkeitspartner mit Namen anzugeben, ebenso die für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Rechnung gestellten Honorare für jedes Geschäftsjahr.[130]Art. 24b Abs. 4 Bst. b und Bst. c RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften legen zudem für jeden Bestätigungsauftrag hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Bestätigungsakte an, wiederum verbunden mit gewissen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.[131]Art. 24b Abs. 5a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Der Abschlussprüfer und die Prüfungsgesellschaft müssen ausserdem alle etwaigen schriftlichen Beschwerden über die Durchführung jedes ausgeführten Bestätigungsauftrags hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufbewahren.[132]Art. 24b Abs. 6 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

3. Organisationsstruktur

In institutioneller Hinsicht gilt es überdies zu gewährleisten, dass die Honorare für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das Unternehmen, das Gegentand der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, beeinflusst oder bestimmt werden, und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.[133]Art. 25 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. In diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung ist die interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die im Bereich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung tätig sind.[134]Art. 25b i.V.m. Art. 24a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Besondere Anforderungen gelten auch für die Qualitätssicherung.[135]Art. 29 Abs. 1 Bst. d, Bst. f und Bst. h, Abs. 2 Bst. a und Abs. 2a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

In persönlicher Hinsicht gelten sodann Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis auch bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.[136]Art. 25b RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus sollte jedoch auch bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung – wie schon bei der Abschlussprüfung – eine kritische Grundhaltung der damit befassten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zugrunde gelegt werden.[137]Art. 25b i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

4. Prüfungsausschuss

Den Mitgliedstaaten steht es offen, vorzusehen, dass die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in seiner Gesamtheit oder von einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eigens eingerichteten Gremium wahrgenommen werden.[138]Art. 39 Abs. 4a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Dementsprechend wurden auch die Aufgaben des Prüfungsausschusses angepasst.[139]Art. 39 Abs. 6 Bst. a bis Bst. e RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

III. Unvereinbarkeiten und Unregelmässigkeiten

Mit Blick auf Unvereinbarkeiten gilt es zu beachten, dass bestimmte Nichtprüfungsleistungen verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt.[140]Art. 25c RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die verbotenen Nichtprüfungsleistungen umfassen namentlich Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des Unternehmens verbunden ist; die Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen; die Gestaltung und Umsetzung gewisser interner Kontroll- oder Risikomanagementverfahren; Bewertungsleistungen; gewisse juristische Leistungen; Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision des Unternehmens; Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -anpassung sowie der Anlagestrategie des Unternehmens; Werbung für, Handel mit oder Zeichnung von Aktien des Unternehmens; und gewisse Personaldienstleistungen.[141]Art. 25c Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Bst. c sowie Bst. e bis Bst. k VO (EU) Nr. 537/2014.

Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, und vermuten oder berechtigten Grund zur Vermutung haben, dass Unregelmässigkeiten (z.B. Betrug) möglicherweise eintreten oder eingetreten sind, müssen dies dem entsprechenden Unternehmen mitteilen und dieses auffordern, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Massnahmen zu treffen, um derartige Unregelmässigkeiten aufzugreifen und einer Wiederholung dieser Unregelmässigkeiten in der Zukunft vorzubeugen.[142]Art. 25d RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014. Falls das Unternehmen die Angelegenheit daraufhin nicht untersucht, informiert der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft die zur Untersuchung solcher Unregelmässigkeiten zuständige Behörde; eine gutgläubige Mitteilung gilt dabei nicht als Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Offenlegungsbeschränkung.[143]Art. 25d RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 537/2014.

IV. Prüfungsstandards und Bestätigungsvermerk

Bei der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten von zentraler Bedeutung sind die Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ebenfalls wichtig ist die Bestätigung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.

1. Standards für die Bestätigung der Berichterstattung

Die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung gewisser Standards für die Bestätigung durchzuführen.[144]Art. 26a Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Diese Standards stehen derzeit allerdings noch nicht fest. Solange die Europäische Kommission noch keinen Standard für die Bestätigung angenommen hat, dürfen nationale Standards, Verfahren oder Anforderungen angewendet werden, die der Kommission seitens der Mitgliedstaaten spätestens 3 Monate vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden müssen.[145]Art. 26a Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Die Europäische Kommission muss bis spätestens 1. Oktober 2026 einen delegierten Rechtsakt erlassen, worin Standards für eine begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance) für die vom Abschlussprüfer und der oder den Prüfungsgesellschaften abgegebenen Schlussfolgerungen festgelegt werden.[146]Art. 26a Abs. 3 UAbs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Gegenstand dieser Standards sind Schlussfolgerungen über die im Rahmen der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführenden Verfahren und die Art der im Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder im Bestätigungsvermerk zu berücksichtigenden Schlussfolgerungen.

Zudem muss die Europäische Kommission bis spätestens am 1. Oktober 2028 einen delegierten Rechtsakt erlassen, um nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit (reasonable assurance) für die Prüfer und die Unternehmen machbar ist, die Abschlussprüfer-Richtlinie (2006/43/EG) so zu ändern, dass diese Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit enthält.[147]Art. 26a Abs. 3 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Die Europäische Kommission darf diese Standards für die Bestätigung allerdings nur annehmen, sofern sie in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden, bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Mass an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und dem Gemeinwohl der Europäischen Union dienen.[148]Art. 26a Abs. 3 UAbs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Es wird interessant, zu beobachten, wie diese offenen und unbestimmten Beurteilungskriterien dereinst gehandhabt werden, zumal eine Kosten-Nutzen Analyse nach aktuellem Stand der Dinge keine abschliessende Einschätzung ermöglicht.

2. Bestätigung der konsolidierten Berichterstattung

Bei Bestätigungsaufträgen im Hinblick auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Konzerns muss der Konzernabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Prüfungsvermerk über die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen und die von anderen Prüfern durchgeführten Bestätigungstätigkeiten bewerten, überprüfen und dokumentieren.[149]Art. 27a Abs. 1 UAbs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die vom Konzernprüfer aufzubewahrenden Unterlagen müssen derart sein, dass die Arbeit des Konzernabschlussprüfers überprüft werden kann.[150]Art. 27a Abs. 1 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Besondere Vorschriften gelten, falls es dem Konzernabschlussprüfer nicht möglich sein sollte, die Bestätigungstätigkeiten anderer Prüfer zu überprüfen und zu dokumentieren, oder falls der Konzernabschlussprüfer einer Qualitätssicherungsprüfung oder Untersuchung unterzogen wird.[151]Art. 27a Abs. 2 und Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

3. Prüfungsvermerk zur Berichterstattung

Der oder die Abschlussprüfer und die Prüfungsgesellschaft(en) legen die Ergebnisse der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar.[152]Art. 28a Abs. 1 S. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Dieser Vermerk ist entsprechend den Anforderungen der von der Kommission angenommenen oder der nationalen Standards für die Bestätigung zu erstellen.[153]Art. 28a Abs. 1 S. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist schriftlich abzufassen und muss das Unternehmen nennen, auf das sich der Bestätigungsauftrag bezieht, eine Beschreibung des Umfangs der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein Urteil enthalten.[154]Art. 28a Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Besondere Vorschriften regeln den Fall, dass die Bestätigung von mehr als einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde.[155]Art. 28a Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. In formeller Hinsicht ist der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Abschlussprüfer, der die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.[156]Art. 28a Abs. 4 S. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Auch hier gelten Sondervorschriften, falls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt wird oder mehr als ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt wurde.[157]Art. 28a Abs. 4 S. 2 und S. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Die Mitgliedstaaten dürfen unter Umständen vorsehen, dass der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen wird.[158]Art. 28a Abs. 5 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

V. Untersuchungen und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten müssen einerseits für wirksame Untersuchungen und Sanktionen sorgen, um eine unzureichende Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken, zu berichtigen und zu verhindern.[159]Art. 30 Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Andererseits müssen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vorsehen, die sich bei Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht an die Vorschriften halten, die zur Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie (2006/43/EG) und der Abschlussprüfungs-Verordnung (EU/537/2014) angenommen wurden.[160]Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Den Mitgliedstaaten steht dabei offen, für Verstösse, die bereits dem einzelstaatlichen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen.[161]Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die Mitgliedstaaten müssen aber vorsehen, dass die zuständigen Behörden zum einen befugt sind, ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Nachhaltigkeitspartner auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und/oder der Unterzeichnung von Prüfungsvermerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu 3 Jahren zu verhängen, und zum anderen eine Erklärung abzugeben, dass der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung die Anforderungen der Abschlussprüfungs-Richtlinie (2006/43/EG) nicht erfüllt.[162]Art. 30a Abs. 1 Bst. ca und Bst. da RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

VI. Aufsicht und Anerkennungsverfahren

Es wird ferner präzisiert, dass die zuständige Aufsichtsbehörde von Nichtberufsausübenden geleitet wird, die neben dem für Abschlussprüfungen relevanten Bereich gegebenenfalls auch in dem für die Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen und in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt werden.[163]Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 Ziff. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss unter anderem die Letztverantwortung haben zur Beaufsichtigung der Annahme von Berufsgrundsätzen, Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften, Prüfungsstandards und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.[164]Art. 32 Abs. 4 Bst. b RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

Die gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung richtet sich nach denselben Anforderungen wie bei der Abschlussprüfung.[165]Art. 36a i.V.m. Art. 34 und Art. 36 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.

H. Fazit und Ausblick

Die mit der CSRD und den ESRS verbundenen Neuerungen sind elementar und tiefgreifend. Der Anwendungsbereich der Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung wird in mehrfacher Hinsicht erheblich ausgeweitet. Kritisch zu diskutierten ist in diesem Zusammenhang etwa die überproportionale Last von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch die Frage, welchen Nutzen die Berichterstattung für solche Unternehmen überhaupt generiert. Auch der ambitionierte Zeitplan für die Umsetzung der Richtlinie kann als problematisch bezeichnet werden, zumal damit ein stark wachsender Bedarf an Fachpersonen verbunden ist, die zumindest nach heutigem Stand noch nicht ausreichend geschult werden konnten in diesem sehr dynamischen Bereich. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen künftig umfassender und nach einheitlicheren Massstäben über Nachhaltigkeitsaspekte berichterstatten. Das Ergebnis ist ein enorm reichhaltiger Strauss an nachhaltigkeitsbezogenen Informationen, welche von den Unternehmen offenzulegen sind. Besondere Schwierigkeiten werden dabei voraussichtlich die Erhebung und Auswertung von Informationen entlang der Wertschöpfungskette darstellen. Des Weiteren lassen sich bereichsübergreifende, themenbezogene und sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterscheiden. Diese Standards, die relativ schnell ausgearbeitet wurden, sind äusserst detailliert und die zu erfassenden Datenpunkte zahlreich. Es darf durchaus kritisch angemerkt werden, dass diese Standards nicht ausreichend international abgestimmt sind und gewissermassen einen europäischen Sonderweg darstellen, mit den damit verbunden Vor- und Nachteilen. Unglücklich ist vor allem auch, dass derzeit noch keine Standards für kleine und mittlere Unternehmen verfügbar sind. Immerhin werden zugleich mehrere Ausnahmen und Erleichterungen vom Anwendungsbereich vorgesehen. Eine besondere Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich bildet dabei das Konzernprivileg. Auch diesbezüglich stellen sich jedoch offene Fragen im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen, ebenso hinsichtlich Drittlandunternehmen. Die zwingende Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten stellt sodann ebenfalls eine wichtige Neuerung dar. Noch weitgehend ungeklärt ist aber der erforderliche Umfang der Prüfung. Die Durchführbarkeit einer hinreichenden Prüfung ist bisher noch nicht ausreichend geklärt, die Kosten einer begrenzten Prüfung und einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit lassen sich ebenfalls nicht verlässlich abschätzen. Insbesondere auch die Frage, wer die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten überhaupt vornehmen soll, ist bisher noch weitgehend offen.

Die kommenden Monate und Jahre werden zeigen, wie sich die CSRD und die ESRS in Europa einspielen. Die Schweiz tut sicherlich gut daran, die aktuellen Entwicklungen auf dem Kontinent zeitnah und genau zu beobachten, zumal der sich daraus ergebende Anpassungsbedarf im Hinblick auf die nachhaltige Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt matchentscheidend sein dürfte.

Fussnoten

Fussnoten
1 Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – „Gemeinsam für neues Wachstum“, COM (2011) 206 final, S. 16 ff. (Hebel: Soziales Unternehmertum).
2 Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung von Unternehmen (CSR), COM (2011) 681 final, S. 14 f. (Verbesserung der Offenlegung von sozialen und ökologischen Informationen durch Unternehmen).
3 Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013, Soziale Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum, ABl. C 24 vom 22. Januar 2016, S. 28 ff.; Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013, Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung, ABl. C 24 vom 22. Januar 2016, S. 33 ff.
4 Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen, ABl. L 330 vom 15. November 2014, S. 1 ff.
5 Deutschland: Gesetz vom 11. April 2017 zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz), BGBl. 2017, Teil I, Nr. 20. Österreich: Bundesgesetz vom 17. Januar 2017, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz), BGBl. 2017, Teil I, Nr. 20.
6 Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (Methode zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen), ABl. C 215 vom 5. Juli 2017, S. 1 ff. Siehe auch Art. 2 NFRD.
7 Mitteilung der Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, ABl. C 209 vom 20. Juni 2019, S. 1 ff.
8 Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, COM (2018) 97 final, S. 12 f. (Offenlegung und Rechnungslegung).
9 Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal, COM (2019) 640 final, S. 20 f.
10 Wolfgang Schön, „Nachhaltigkeit“ in der Unternehmensberichterstattung, ZfPW 2022, 207, S. 212 f.
11 Vorschlag vom 21. April 2021 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, COM (2021) 189 final.
12 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. L 322 vom 16. Dezember 2022, S. 15 ff.
13 European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), First Set of draft ESRS, vgl. <https://www.efrag.org/lab6>.
14 Europäische Kommission, Implementing and delegated acts – CSRD, vgl. <https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/financial-services-legislation/implemen​ting-and-delegated-acts/corporate-sustainability-reporting-directive_en>.
15 Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. NFRD.
16 Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Bst. a RL 2013/34/EU. Siehe hierzu etwa Georg Lanfermann/Josef Baumüller, Die Endfassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Darstellung und Würdigung der neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung europäischer Unternehmen, DB 2022, 2745, S. 2746 f.; Josef Baumüller, Die Endfassung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Neue Berichtspflichten in der EU und ihre Folgen für schweizerische Unternehmen, EF 2022, 562, S. 562 f.; Sean Needham/Lina Warnke/Stefan Müller, Grünes Licht für die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Ein Überblick über die finalisierten Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, IRZ 2023, 41, S. 42 f.; Georg Lanfermann/Josef Baumüller, Der Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Detailregelungen und Zweifelsfragen, IRZ 2023, 89, S. 90 f.
17 Siehe hinten E.I (Ausnahmen).
18 Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang I und Bst. b i.V.m. Anhang II RL 2013/34/EU (Kapitalgesellschaften); Art. 1 Abs. 3 Bst. a (Versicherungsunternehmen) und Bst. b (Kreditinstitute) RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
19 Art. 40a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 2 Nr. 1 Bst. a RL 2013/34/EU. Siehe auch ErwGr. 20 CSRD. Siehe hinten B.IV (räumlicher Anwendungsbereich) und B.V (Drittstaatenregelung).
20 Art. 3 Abs. 4 (grosse Unternehmen) und Abs. 7 (grosse Gruppen) RL 2013/34/EU.
21 Art. 3 Abs. 3 RL 2013/34/EU.
22 Art. 3 Abs. 2 RL 2013/34/EU.
23 Art. 3 Abs. 1 RL 2013/34/EU.
24 Vgl. Art. 19a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 1 Abs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
25 Weiterführend ErwGr. 18 CSRD, wonach entsprechend der Anforderung dieser Änderungsrichtlinie auch grosse Unternehmen ohne Handelszulassung Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen sollen.
26 Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Anhang I und Bst. b i.V.m. Anhang II RL 2013/34/EU (Kapitalgesellschaften).
27 Art. 1 Abs. 3 Bst. a (Versicherungsunternehmen) und Bst. b (Kreditinstitute) RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
28 Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
29 Siehe hinten C.I (Gegenstand), C.II (Inhalt und Umfang), C.III (Bezugsobjekt), C.IV (Ort) und C.V (Form).
30 Art. 5 Abs. 1 CSRD.
31 Art. 5 Abs. 2 CSRD. Siehe hierzu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2748 f.
32 Art. 5 Abs. 2 Bst. a CSRD.
33 Art. 2 Nr. 1 RL 2013/34/EU.
34 Art. 5 Abs. 2 Bst. b CSRD.
35 Art. 5 Abs. 2 Bst. c CSRD.
36 Art. 19a Abs. 7 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe hinten E.I (Ausnahmen).
37 Art. 40a Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 sowie UAbs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
38 Art. 40a Abs. 1 UAbs. 3 und UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
39 So schon Valentin Jentsch, Nachhaltigkeitsberichterstattung: Empirie, Ökonomie, Recht, ZSR 2023 I, 511, S. 530 f. Siehe auch Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 94 f.
40 Vgl. dazu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2747 f.; Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 93 f.; Jentsch (FN 39), S. 530.
41 Siehe vorne B.IV (räumlicher Anwendungsbereich). Präzisierend Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 93 f., die zwei Konstellationen – „an einem geregelten Markt in der EU notieren“, „substanziellen Ausmass Wirtschaftsaktivitäten in der EU entfaltet“ – unterscheiden.
42 Art. 40a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
43 Art. 40a Abs. 2 i.V.m. Art. 40b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
44 Art. 40c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
45 Art. 40a Abs. 3 und Abs. 4 i.V.m. Art. 40d RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
46 Vgl. dazu etwa Baumüller (FN 16), S. 564.
47 Siehe hinten D. (Standards).
48 Im Überblick Jentsch (FN 39), S. 531 f. Im Einzelnen Jens Freiberg/Carmen Auer, Impact, Financial und Double Materiality – die neuen Wesentlichkeitskonzepte für die (Finanz‑)​Berichterstattung, BB 2022, 1194; Mark Uschkurat/Konstantin Säuberlich/Stefanie Jordan, Wesentlichkeitsüberlegungen in der Umsetzung der Berichterstattungspflichten der EU-Taxonomie, BB 2023, 1002; Thomas Wunder, Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD: Sowohl den Impact auf die Umwelt als auch die Geschäftsentwicklung bewerten, zfo 2023, 113.
49 Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
50 ErwGr. 29 CSRD, mit der Klarstellung, „dass Unternehmen jeden Wesentlichkeitsaspekt eigenständig betrachten und sowohl Informationen, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen offenlegen sollten, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind“.
51 Art. 2 Nr. 17 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 2 Nr. 24 VO (EU) 2019/2088.
52 Art. 19a Abs. 5 und Art. 29a Abs. 6 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
53 Vgl. dazu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2749 f.; Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 43 f.
54 Art. 19a Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 und Art. 29a Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
55 Art. 19a Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 und Art. 29a Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
56 Art. 29a Abs. 4 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
57 Art. 29a Abs. 4 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
58 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 1 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
59 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 3 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
60 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 4 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten E.I (Ausnahmen).
61 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 1 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten F. (Konzernprivileg).
62 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 2 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten F. (Konzernprivileg).
63 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 1 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
64 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 2 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch hinten E.II (Erleichterungen).
65 Vgl. dazu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2753; Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 42.
66 Art. 19a Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
67 Art. 29a Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
68 Weiterführend Bernhard Kresse, Mehrsprachigkeit im Recht der Europäischen Union, ZRP 2014, 11.
69 Art. 29d RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
70 Art. 29d Abs. 1 und Abs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD i.V.m. DVO (EU) 2018/815.
71 Art. 19a Abs. 4 i.V.m. Art. 29b und Art. 29a Abs. 5 i.V.m. Art. 29b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe hierzu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2751 ff.; Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 44 f.; Jens Ekkenga, Externe Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der neuen CSRD, ZHR 187 (2023), 228, S. 241 ff.; Peter Hommelhoff/Sina Allgeier/Mariusz Jelonek, Ausstrahlung der CSRD-Berichtsvorgaben auf die Unternehmensorganisation zur Verantwortung der europäischen Gesetzgebungsinstitutionen, NZG 2023, 911, S. 915 f.
72 Vgl. dazu etwa Martin Nettesheim, CSRD und Nachhaltigkeitsberichtsstandards: Bewertung und Kritik der EFRAG-Entwürfe, ZFA 2023, 166; Sean Needham/Stefan Müller/Lina Warnke, EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Veröffentlichung eines überarbeiteten Entwurfs – Erleichterungen für den Mittelstand, BC 2023, 331; Lina Warnker/Stefan Müller/Sean Needham, Stellungnahme des BVBC-Arbeitskreises „Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR)“ zum delegierten Rechtsakt des ESRS-Entwurfs, BC 2023, 374; Lilia Pasch/Martin Stawinoga, Die finalen Entwürfe der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (E-ESRS) der EFRAG: Eine Analyse der Berücksichtigung der im Konsultationsverfahren geäusserten Kritikpunkte, IRZ 2023, 123.
73 Art. 29b Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
74 Art. 29b Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
75 Art. 29b Abs. 1 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 29b Abs. 1 UAbs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
76 Art. 29b Abs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
77 Art. 29b Abs. 1 UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
78 Art. 29b Abs. 1 UAbs. 6 (Überprüfung) und UAbs. 7 (Konsultation) RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
79 Art. 29b Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
80 Art. 29b Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
81 Art. 29b Abs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
82 Art. 29b Abs. 4 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
83 Art. 29b Abs. 4 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
84 Art. 29b Abs. 2 UAbs. 2 Bst. a RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
85 Art. 29b Abs. 2 UAbs. 2 Bst. b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
86 Art. 29b Abs. 2 UAbs. 2 Bst. c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
87 Art. 29b Abs. 1 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 29b Abs. 1 UAbs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
88 Art. 29c Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
89 Art. 29c Abs. 1 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
90 Art. 29c Abs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Kritisch Sina Allgeier, CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und KMU-Schutz, NZG 2023, 195; Sina Allgeier/Robert Feldmann, CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung für kapitalmarktferne KMU: Vom Gesetzgeber verfehlt, von der Kommission zu heilen!, NZG 2023, 491.
91 Art. 29c Abs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
92 Art. 40b RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
93 Art. 19a Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
94 Art. 3 Abs. 1 RL 2013/34/EU.
95 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 4 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 4 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
96 Art. 19a Abs. 7 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
97 Art. 19a Abs. 6 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe hierzu etwa Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 2750.
98 Art. 19a Abs. 6 UAbs. 2 i.V.m. Art. 29c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
99 Art. 19a Abs. 3 UAbs. 2 und Art. 29a Abs. 3 UAbs. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
100 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Siehe auch Art. 19a Abs. 9 UAbs. 4 (Kreditinstitute) und UAbs. 5 (Versicherungsunternehmen) sowie Art. 29a Abs. 8 UAbs. 5 (Kreditinstitute) und UAbs. 6 (Versicherungsunternehmen) RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD. Weiterführend Lanfermann/Baumüller (FN 16), S. 91 ff.
101 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 1 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 1 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
102 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 1 S. 2 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 1 S. 2 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
103 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 2 Bst. a und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 2 Bst. a RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
104 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 2 Bst. b und Bst. c sowie Art. 29a Abs. 8 UAbs. 2 Bst. b und Bst. c RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
105 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 3 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 3 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
106 Art. 19a Abs. 9 UAbs. 4 i.V.m. Art. 37 und Art. 29a Abs. 8 UAbs. 4 i.V.m. Art. 37 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
107 Art. 19a Abs. 10 und Art. 29a Abs. 9 RL 2013/34/EU i.d.F. CSRD.
108 Vgl. dazu etwa Needham/Warnke/Müller (FN 16), S. 45 f.
109 Art. 1 und Art. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
110 Art. 6 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
111 Art. 7 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
112 Art. 8 Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
113 Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
114 Art. 14 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
115 Art. 14a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
116 Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Bst. d i.V.m. Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
117 Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. i i.V.m. Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
118 Art. 45 Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
119 Art. 37 Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
120 Art. 37 Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
121 Art. 37 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
122 Art. 38 Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
123 Art. 38 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
124 Art. 38 Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
125 Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
126 Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
127 Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
128 Art. 24b Abs. 1 UAbs. 4 S. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
129 Art. 24b Abs. 2a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
130 Art. 24b Abs. 4 Bst. b und Bst. c RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
131 Art. 24b Abs. 5a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
132 Art. 24b Abs. 6 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
133 Art. 25 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
134 Art. 25b i.V.m. Art. 24a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
135 Art. 29 Abs. 1 Bst. d, Bst. f und Bst. h, Abs. 2 Bst. a und Abs. 2a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
136 Art. 25b RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
137 Art. 25b i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
138 Art. 39 Abs. 4a RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
139 Art. 39 Abs. 6 Bst. a bis Bst. e RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
140 Art. 25c RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
141 Art. 25c Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Bst. c sowie Bst. e bis Bst. k VO (EU) Nr. 537/2014.
142 Art. 25d RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014.
143 Art. 25d RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 537/2014.
144 Art. 26a Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
145 Art. 26a Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
146 Art. 26a Abs. 3 UAbs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
147 Art. 26a Abs. 3 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
148 Art. 26a Abs. 3 UAbs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
149 Art. 27a Abs. 1 UAbs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
150 Art. 27a Abs. 1 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
151 Art. 27a Abs. 2 und Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
152 Art. 28a Abs. 1 S. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
153 Art. 28a Abs. 1 S. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
154 Art. 28a Abs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
155 Art. 28a Abs. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
156 Art. 28a Abs. 4 S. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
157 Art. 28a Abs. 4 S. 2 und S. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
158 Art. 28a Abs. 5 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
159 Art. 30 Abs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
160 Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
161 Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
162 Art. 30a Abs. 1 Bst. ca und Bst. da RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
163 Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 Ziff. 3 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
164 Art. 32 Abs. 4 Bst. b RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.
165 Art. 36a i.V.m. Art. 34 und Art. 36 RL 2006/43/EG i.d.F. CSRD.