EuZ - Zeitschrift für Europarecht

Ausgabe 08 / 2023

Die Schweiz im europäischen und internationalen zivilprozessualen Rechtsraum – Stand und Perspektiven

Dirk Trüten*

Voraussichtlich im Jahr 2025 wird die Schweiz dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) beitreten. Dadurch wird das schweizerische Internationale Zivilprozessrecht zwar nicht grundlegend verändert, aber doch in einigen Punkten ergänzt und modernisiert. Der vorliegende Beitrag beleuchtet das HGÜ in seinem nationalen, europäischen und internationalen Regelungsumfeld und hebt hervor, dass es sich nicht um ein isoliertes Übereinkommen, sondern einen wichtigen Baustein im gerade entstehenden „Haager System“ des Internationalen Zivilprozessrechts handelt.

* PD Dr. iur. Dirk Trüten, LL.M., ist Privatdozent für Europäisches Privat- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Luzern.

Inhalt

  1. Problemstellung
  2. Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene
  3. Rechtsentwicklung auf internationaler Ebene
  4. Regelungskonzept des HGÜ
    1. Ziele
    2. Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Räumlicher Anwendungsbereich
    4. Internationale Zuständigkeit
      1. Grundsätze
      2. Ausnahmen
    5. Anerkennung und Vollstreckung
      1. Grundsätze
      2. Ausnahmen
    6. Formvorschriften
    7. Materiellrechtliche Wirksamkeit
    8. Status per 1. September 2023
  5. Verhältnis des HGÜ zum LugÜ
    1. Litispendenz
    2. Abgrenzung
      1. Regelung des HGÜ
      2. Regelung des LugÜ
    3. Auslegung
  6. Verhältnis des HGÜ zum IPRG
  7. Regelungskonzept des HAVÜ
    1. Verhältnis zum HGÜ
    2. Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Räumlicher Anwendungsbereich
    4. Kernbestimmungen
    5. Status per 1. September 2023
  8. Perspektiven aus Sicht der Schweiz
    1. Beitritt zum HGÜ
    2. Revision des LugÜ
    3. Revision des IPRG
    4. Beitritt zu weiteren Instrumenten der Haager Konferenz

A. Problemstellung

Für die Weltwirtschaft sind verlässliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die internationale gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen von grundlegender Bedeutung. Da Entscheidungen ausländischer Gerichte aufgrund des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips nicht per se im Inland anerkannt werden müssen, besteht in Ermangelung international vereinheitlichter Regeln die Gefahr von Parallelprozessen, was für die Beteiligten hohe Kosten verursachen und zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen kann. Obwohl diese Problematik seit mehr als einem Jahrhundert breit diskutiert wird, blieben die Bemühungen um ein weltweites Übereinkommen lange erfolglos. Erst mit dem Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ)[1]<https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=98>. gelang insoweit ein Durchbruch. Während die Schweiz bislang im Wesentlichen auf das bewährte – aber nur im Verhältnis zur EU, Norwegen und Island geltende – Lugano-Übereinkommen (LugÜ)[2]Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.12. setzte, steht inzwischen auch der Beitritt zu dem global konzipierten HGÜ vor der Tür. So hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24.5.2023 die – überwiegend positiven – Ergebnisse der Vernehmlassung zum entsprechenden Bundesbeschluss zur Kenntnis genommen und die dazugehörige Botschaft verabschiedet.[3]<https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1460/de>. Sollte das Projekt den Gesetzgebungsprozess reibungslos durchlaufen, ist frühestens am 1.1.2025 mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Schweiz zu rechnen.

Der vorliegende Beitrag skizziert die Rechtsentwicklung auf europäischer und internationaler Ebene (vgl. unten B., C.) und erläutert die Regelungsansätze des HGÜ (vgl. unten D.) sowie des ergänzenden Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens von 2019 (HAVÜ, vgl. unten G.).[4]<https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/specialised-sections/judgments> Darüber hinaus werden das Verhältnis des HGÜ zum LugÜ und zum schweizerischen IPRG[5]Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, SR 291. erörtert (vgl. unten E. und F.) und mögliche Perspektiven für die Weiterentwicklung des schweizerischen Internationalen Zivilprozessrechts aufgezeigt (vgl. unten H.). Die vielschichtige Problematik des Verhältnisses all dieser Rechtsakte zu den Instrumenten der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit muss an dieser Stelle ausgeklammert bleiben.[6]Vgl. dazu etwa Ortolani, The 2005 Hague Convention on Choice of Court Agreements and the New York Convention: hostile takeover, or harmony in diversity, Tijdschrift voor Arbitrage 2022, 26 ff.; … Continue reading

B. Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene

In der Europäischen Union ist in den letzten Jahrzehnten ein System entstanden, das die angesprochenen Risiken von Parallelprozessen in den Mitgliedstaaten minimiert.[7]Vgl. dazu ausführlich Trüten, Die Entwicklung des internationalen Privatrechts in der Europäischen Union, Bern 2015, 274 ff. Mit dem LugÜ ist die Schweiz seit nunmehr 35 Jahren – zumindest teilweise – in diesen zivilprozessualen Rechtsraum integriert. Als convention double regelt das LugÜ sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anerkennung von Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der Vertragsstaaten in Zivil- und Handelssachen. Obwohl sich das LugÜ insgesamt bewährt hat, kann der Blick dennoch nicht vor der Tatsache verschlossen werden, dass sich das EU-interne Zivilprozessrecht in den letzten Jahren stark weiterentwickelte,[8]Trüten, a.a.O., 237 ff. während das LugÜ auf dem Stand von 2007 verharrt. Die ursprüngliche Parallelität von LugÜ und EuGVÜ[9]Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 299 vom 31.12.1972. ist spätestens seit der Brüssel Ia-VO[10]Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und … Continue reading von 2012 verloren gegangen. Der entstandene Graben wird noch vertieft durch eine Vielzahl zusätzlicher unionaler Instrumente, die das LugÜ/Brüssel Ia-System aufseiten der EU in einigen Punkten zusätzlich modifizieren.[11]Vgl. etwa Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen … Continue reading Nicht nur qualitativ, auch quantitativ hat sich das Gewicht inzwischen zugunsten der EU verschoben. Waren zu Beginn 10 EG-Mitgliedstaaten und 8 EFTA-Staaten Vertragsparteien des LugÜ, sind es heute 27 EU-Mitgliedstaaten und nur noch drei EFTA-Staaten. Einen Beitritt des Vereinigten Königreichs zum LugÜ hat die EU im Jahr 2021 vorerst ausgeschlossen.[12]Assessment on the application of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to accede to the 2007 Lugano Convention, COM/2021/222 final vom 4.5.2021. Insgesamt muss also ein gradueller Bedeutungsverlust dieses Übereinkommens festgestellt werden. Dennoch wird das LugÜ auch in Zukunft ein unverzichtbarer Eckpfeiler des schweizerischen Internationalen Zivilprozessrechts bleiben.

C. Rechtsentwicklung auf internationaler Ebene

Vor dem Hintergrund des relativen Bedeutungsverlusts des LugÜ und des Brexits wird die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht immer wichtiger. Die Schweiz ist seit der Eröffnungssitzung vom September 1893 aktives Mitgliedglied dieser Organisation, der zahlreiche wichtige Übereinkünfte zum IPR einschliesslich des Internationalen Zivilverfahrensrechts zu verdanken sind[13]<https://www.hcch.net/de/states/hcch-members>..

Die Notwendigkeit der Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen im Hinblick auf die internationale gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen wurde in Den Haag bereits früh erkannt. Seit über einem Jahrhundert arbeitet die Haager Konferenz an der Verbesserung des Regelungsumfelds in diesem Bereich. Die ersten Ansätze zur Schaffung eines entsprechenden Übereinkommens reichen bis in 1920er Jahre zurück.[14]Van Loon, Towards a Global Hague Convention on the Recognition and Enforcement of Judgments in Civil or Commercial Matters, Collection of Papers of the Faculty of Law, Niš 2019, 15 ff. Nach dem Zweiten Weltkrieg führten diese Bemühungen zu zwei Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, die allerdings nie in Kraft traten.[15]<https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=34> sowie <https://​www.​hcch.​net/​en/​instruments/conventions/full-text/?cid=77>. 1966 verabschiedete die Konferenz ein Übereinkommen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das 1971 unterzeichnet wurde, aber ebenfalls nicht in Kraft trat.[16]<https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=78>.

Erst 1992 erschien die Zeit reif für einen neuen Versuch zur Schaffung eines umfassenden Übereinkommens zur gerichtlichen Zuständigkeit sowie zur gegenseitigen Urteilsanerkennung und -vollstreckung (convention double). Nach fast einem Jahrzehnt intensiver Verhandlungen musste man jedoch feststellen, dass insbesondere die Positionen der USA und der EU in wesentlichen Punkten unvereinbar geblieben waren. So war den Vereinigten Staaten v.a. an der Anerkennung und Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen ihrer Gerichte (einschliesslich ihrer exorbitanten Strafschadenersatzurteile) und an der Nichtdiskriminierung ihrer in den USA ansässigen Unternehmen und Personen in Bezug auf die direkten Zuständigkeitsgründe in Europa gelegen. Die Europäer hingegen waren in erster Linie an einer Verringerung der Reichweite der Zuständigkeitsgründe von US-Gerichten gegenüber in Europa ansässigen Unternehmen und Personen interessiert.[17]Von Mehren, Recognition and Enforcement of Foreign Judgments: A New Approach for the Hague Conference?, Law and Contemporary Problems 1994, 271 ff.

Als zukunftsträchtiger erwies sich daher die Idee, besonders drängende – und daher eher konsensfähige – Einzelfragen aus dem Gesamtpaket auszugliedern und separat zu regeln. Nach der gescheiterten Harmonisierung der objektiven Zuständigkeitsregeln konzentrierte sich die Haager Konferenz auf die besonders praxisrelevante Regelung der Wirkungen ausschliesslicher Gerichtsstandsvereinbarungen und sowie der Anerkennung und Vollstreckung der an einem solchen Forum ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Dank der umfangreichen Vorarbeiten konnte dieses Ziel mit dem HGÜ im Jahr 2005 innerhalb verhältnismässig kurzer Zeit erreicht werden (vgl. zum Grundkonzept des Übereinkommens unten D.).

Die Haager Konferenz gab sich jedoch mit dem Erreichten nicht zufrieden und griff in der Folge das Projekt eines umfassenden Übereinkommens wieder auf. Nachdem sich ein erster Vorschlag von 2016 als tragfähige Basis erwiesen hatte, konnte das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen (HAVÜ) am 2.7.2019 unterzeichnet werden.[18]<https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/specialised-sections/judgments>. Da die wichtigsten Verhandlungspartner in der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit nach wie vor divergierten, einigte man sich man sich auf ein reines Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen (convention simple, vgl. dazu näher unten G.).

Seit der Verabschiedung des HAVÜ arbeitet die Haager Konferenz mit Hochdruck weiter an einem Konzept für das noch fehlende Teil des Puzzles, einer Übereinkunft über die internationale Zuständigkeit. 2021 beauftragte der Rat für Allgemeine Angelegenheiten die Arbeitsgruppe „Zuständigkeit“ damit, insoweit „in umfassender und ganzheitlicher Weise“ vorzugehen und sich zunächst auf die Entwicklung verbindlicher Regeln für konkurrierende Verfahren (parallele Verfahren und im Zusammenhang stehende Klagen oder Ansprüche) zu konzentrieren. Unter diesem Mandat trat die Arbeitsgruppe seitdem mehrfach zusammen, um mit der Ausarbeitung entsprechender Entwürfe zu beginnen, Entscheidungen über den Anwendungsbereich und die Art eines etwaigen neuen Instruments zu treffen und dessen Kernstruktur auszuformulieren.[19]<https://www.hcch.net/de/projects/legislative-projects/jurisdiction-project>.

Zwar harrt das Jahrhundertprojekt einer weltweiten convention double weiterhin der Vollendung; jedoch konnten mit den Schwesterübereinkommen HGÜ und HAVÜ wichtige Etappenziele erreicht werden. Nach der Verabschiedung dieser wichtigen Instrumente ist in den nächsten Jahren auch mit einem Übereinkommen über die Internationale Zuständigkeit zu rechnen. Nach über einem Jahrhundert könnte damit ein Kernanliegen des Internationalen Zivilprozessrechts verwirklicht werden und ein global ausgerichtetes „Haager System“ neben die bestehenden zivilprozessualen Instrumente der regionalen Wirtschaftsintegration treten.

D. Regelungskonzept des HGÜ

I. Ziele

Primäres Ziel des HGÜ ist die Förderung des internationalen Handels und internationaler Investitionen durch eine verstärkte gerichtliche Zusammenarbeit (Präambel). Insofern verspricht das Übereinkommen primär ein Mehr an Rechtssicherheit für Parteien internationaler Handelsverträge.[20]Zum Ganzen: Thiele, The Hague Convention on Choice-of-Court Agreements: Was It Worth the Effort?, in: Gottschalk, Michaels, Hein (Hrsg.), Conflict of Laws in a Globalized World, Cambridge 2007, … Continue reading Dies ist angesichts der wachsenden weltwirtschaftlichen Herausforderungen nachhaltig zu begrüssen. Rechtssicherheit bedeutet in diesem Zusammenhang v.a. ein grösstmöglicher Schutz des Parteiwillens vor staatlicher Intervention. Damit will das Übereinkommen einem Grundsatz weltweit zum Durchbruch verhelfen, der auf nationaler und europäischer Ebene längst zu einer Selbstverständlichkeit geworden ist (vgl. insbesondere Art. 5 IPRG und Art. 25 Brüssel Ia-VO).[21]Zum LugÜ vgl. unten E.I.

Darüber hinaus sollen nicht zuletzt die Vereinigten Staaten in das internationale System der Urteilsanerkennung eingebunden werden, da US-amerikanische Kläger bei der Anerkennung ihrer Urteile in der Regel auf grössere Schwierigkeiten treffen als ihre europäischen Handelspartner in den Vereinigten Staaten. Auf europäischer Seite bestand das Interesse, die weitreichenden US-amerikanischen Gerichtsstände wie den allgemeinen doing business-Gerichtsstand und die transient jurisdiction einzudämmen[22]Eichel, Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, RIW 2009, 289 (290).. Das HGÜ soll also auch dazu dienen, US-amerikanische Urteile zu exportieren und dadurch eine Gleichheit in der gegenseitigen transatlantischen Anerkennung von Urteilen herstellen.[23]Wagner, Das Haager Übereinkommen vom 30. 6. 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, RabelsZ 2009, 100 ff.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Zwar erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens grundsätzlich auf alle Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 HGÜ). Dieser umfassende Ansatz wird jedoch durch weitreichende Ausnahmebestimmungen merklich relativiert. So fallen die für das internationale Wirtschaftsleben so bedeutsamen Bereiche wie Arbeits‑, Verbraucher- und Beförderungsverträge, ausservertragliche Ansprüche wegen Sachschäden aus Delikt, Insolvenzverfahren, das Kartellrecht, dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie bestimmte gesellschaftsrechtliche und immaterialgüterrechtliche Fragen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Es ist darüber hinaus weder auf familien‑, unterhalts- und erbrechtliche Fragen noch auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden (Art. 2 HGÜ).

Weiterhin haben die Vertragsstaaten die Möglichkeit, zusätzliche Rechtsgebiete im Wege einer einseitigen Erklärung vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuschliessen (Art. 21 HGÜ). Ausserdem kann ein Staat erklären, dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, wenn abgesehen vom Ort des vereinbarten Gerichts keine Verbindung zwischen diesem Staat und den Parteien oder dem Rechtsstreit besteht (Art. 19 HGÜ).

Schliesslich ist der Anwendungsbereich des HGÜ ausdrücklich auf ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen beschränkt (Art. 1 Abs. 1 HGÜ), da andernfalls zusätzliche Vorschriften zur Regelung von Parallelverfahren notwendig gewesen wären. Nach der Legaldefinition des Übereinkommens handelt es sich dabei um Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Parteien, (…) in denen „die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden“ (Art. 3 lit. a HGÜ). Liegt also etwa eine reine Prorogation vor, bei der die Parteien neben den ordentlichen oder besonderen Zuständigkeiten weitere, zusätzlich anrufbare Gerichtsstände begründen,[24]ZK IPRG-Müller-Chen Art. 5 N 23. bleiben die bisherigen Rechtsquellen – also für die Schweiz insbesondere das IPRG und das LugÜ – massgeblich. Gleiches gilt für reine Derogationsabreden, mit denen bestimmte Zuständigkeiten ausgeschlossen werden, ohne dass ein eigenständiger Gerichtsstand begründet wird oder für einseitig exklusive Prorogationen.[25]BSK LugÜ-Berger Art. 23 N 63. Solche Gestaltungen müssen sich jedoch eindeutig aus dem Vertragstext ergeben, da das Übereinkommen im Interesse einer möglichst weiten Anwendbarkeit im Zweifel von der Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ausgeht (Art. 3 lit. b HGÜ).

III. Räumlicher Anwendungsbereich

In räumlicher Hinsicht ist das HGÜ nur auf internationale Sachverhalte anwendbar. Dabei geht das Übereinkommen grundsätzlich von der Internationalität des Sachverhalts aus, es sei denn, die Parteien haben ihren Aufenthalt im selben Vertragsstaat und die Beziehung der Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit massgeblichen Elemente weisen nur zu diesem Staat eine Verbindung auf, wobei der Ort des vereinbarten Gerichts unbeachtlich ist (Art. 1 Abs. 2 HGÜ). Damit wird erreicht, dass grundsätzlich von der Anwendbarkeit des HGÜ auszugehen ist.[26]Eichel, AGB-Gerichtsstandsklauseln im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr, Jena 2007, 239.

IV. Internationale Zuständigkeit

1. Grundsätze

Der Schutz des Parteiwillens wird durch ein Regelungskonzept gewährleistet, das auf bewährten Grundsätzen des (kontinentaleuropäisch geprägten) internationalen Zivilverfahrensrechts beruht. Kern des Regelungskonzepts ist der Gedanke, dass sich grundsätzlich nur das in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht eines Vertragsstaates mit der Streitentscheidung befassen soll (Art. 5 Abs. 1 HGÜ). Ein aufgrund einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung zuständiges Gericht „darf die Ausübung seiner Zuständigkeit nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Gericht eines anderen Staates über den Rechtsstreit entscheiden sollte“ (Art. 5 Abs. 2 HGÜ). Umgekehrt muss das Gericht eines anderen Vertragsstaats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, Verfahren, für die eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung gilt, grundsätzlich aussetzen oder die Klage als unzulässig abweisen (Art. 6 HGÜ).

Im Hinblick auf das Ziel der Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Parteien internationaler Handelsverträge kommen diesen Kernbestimmungen des Übereinkommens die wohl grösste Bedeutung zu, denn sie bewirken, dass das gewählte Gericht ein Verfahren nicht wegen forum non conveniens oder lis pendens aussetzen oder abweisen darf, und dass ein nicht benanntes Gericht ein Verfahren nicht einleiten darf, selbst wenn die lex fori etwas anderes vorsieht. Somit können US-amerikanische (und andere) Gerichte ihre Zuständigkeit nicht mehr mit der im Voraus oftmals unberechenbaren Begründung ablehnen, ein ausländisches Gericht sei für die Beurteilung der Rechtssache besser geeignet. In Übereinstimmung mit dem entsprechenden EU-Recht[27]Kopelev, Anti-suit injunctions und ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Zivilprozessrecht, Frankfurt Law Review 2023, 19 ff. schliessen diese Bestimmungen auch die aus dem anglo-amerikanischen Recht bekannten Unterlassungsverfügungen weitgehend aus, mit denen einer Partei – in der Regel dem Kläger – strafbewehrt untersagt wird, ein weiteres Verfahren in einem anderen Staat einzuleiten oder fortzusetzen (anti-suit injunctions).

2. Ausnahmen

Da eine bedingungslose Herrschaft des Parteiwillens weder sachlich geboten noch international konsensfähig erscheint, lässt das HGÜ in Bezug auf verschiedene Fragestellungen Spielraum für eine Ermessensprüfung nach den Grundsätzen der lex fori. So kann das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Vereinbarung nach diesem Recht ungültig ist (Art. 5 Abs. 1 HGÜ). Ausserdem lässt die ausschliessliche Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts Vorschriften der lex fori unberührt, die die sachliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit aufgrund des Streitwerts sowie die innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung betreffen (Art. 5 Abs. 3 HGÜ). Eine solche Ausnahmebestimmung kennen weder das schweizerische IPRG noch die europäischen Bestimmungen über Gerichtsstandsvereinbarungen. Im Ergebnis steht es damit insbesondere den US-amerikanischen Bundesgerichten weiterhin offen, einen Rechtsstreit durch sog. federal transfers an ein anderes Bundesgericht zu überweisen.[28]Antomo, Aufwind für internationale Gerichtsstandsvereinbarungen – Inkrafttreten des Haager Übereinkommens, NJW 2015, 2919 (2921). Beschliesst das Gericht auf Antrag des Beklagten einen transfer zu einem anderen US-Bundesgericht, kann der Kläger vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates ein Parallelverfahren einleiten – vorausgesetzt, der andere Vertragsstaat erkennt die Derogation nicht an.[29]Reuter/Wegen, Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005 – Entstehung, Charakteristika, Erfolgschancen, ZVglRWiss 2017, 382 (411).

Besondere Ausnahmen bestehen auch im Hinblick auf die Verpflichtung des nicht vereinbarten Gerichts, das Verfahren auszusetzen oder die Klage abzuweisen. Diese sind dem schweizerischen und europäischen Zuständigkeitsrecht teilweise unbekannt und betreffen zunächst den Fall, dass die Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig ist (Art. 6 lit. a HGÜ). Darüber hinaus ist das derogierte Gericht nicht zur Aussetzung oder Abweisung der Klage verpflichtet, wenn einer Partei nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts die Fähigkeit fehlte die Vereinbarung zu schliessen (Art. 6 lit. b HGÜ), die Anwendung der Vereinbarung zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder dem Ordre public des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen würde (Art. 6 lit. c HGÜ), es aus aussergewöhnlichen Gründen nicht zumutbar ist, die Vereinbarung umzusetzen (Art. 6 lit. d HGÜ) oder das vereinbarte Gericht entschieden hat, kein Verfahren in der Sache durchzuführen (Art. 6 lit. e HGÜ). Bei diesen Ausnahmetatbeständen birgt vor allem die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „offensichtliche Ungerechtigkeit“ (Art. 6 lit. c HGÜ) oder „aussergewöhnliche Gründe“ (Art. 6 lit. d HGÜ) Unsicherheiten (vgl. dazu näher unten E.III.).

V. Anerkennung und Vollstreckung

1. Grundsätze

Die Mechanismen des HGÜ zum Schutz von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen wären wenig wert, wenn die vom prorogierten Gericht ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat ausgehebelt werden könnte. Daher müssen die Gerichte in den Vertragsstaaten ein Urteil aus diesem multilateralen Netzwerk grundsätzlich anerkennen und vollstrecken, ohne die Begründetheit zu prüfen (Art. 8 ff. HGÜ). Dabei stellt vor allem das Verbot der révision au fond sicher, dass die von dem vereinbarten Gericht gefällte Entscheidung tatsächliche Wirkung entfaltet und das ersuchte Gericht nicht als Berufungsinstanz fungiert (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 HGÜ). Das ersuchte Gericht ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 HGÜ). Weitere Einschränkungen gelten insoweit, als eine Entscheidung nur anerkannt wird, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist; sie darf nur vollstreckt werden, wenn sie auch im Ursprungsstaat vollstreckbar ist (Art. 8 Abs. 3 HGÜ).

Soweit das HGÜ nichts anderes bestimmt, ist für das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sowie für die eigentliche Zwangsvollstreckung das Recht des Vollstreckungsstaats massgeblich (Art. 14 Satz 1 HGÜ). Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor einem solchen Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind, werden nach Art. 12 HGÜ in derselben Weise vollstreckt.

2. Ausnahmen

Im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung enthält das HGÜ die aus dem schweizerischen IPRG und den entsprechenden Rechtsakten der EU bekannten Verweigerungsgründe (nicht rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, Art. 9 lit. c HGÜ; Verstoss gegen den Ordre public des Forums, Art. 9 lit. e HGÜ; Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung, Art. 9 lit. f und g HGÜ). Allerdings geht das HGÜ als weltweit konzipiertes Übereinkommen über den europäischen Standard hinaus, indem es den Gerichten des Anerkennungsstaates weitere Verweigerungsgründe zugesteht. So kann die die Anerkennung und Vollstreckung auch versagt werden, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig war (Art. 9 lit. a HGÜ), einer Partei nach dem Recht des ersuchten Staates die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schliessen (Art. 9 lit. b HGÜ) oder die Entscheidung durch Prozessbetrug erlangt wurde (Art. 9 lit. d HGÜ).

Zwar kennt das HGÜ eine grössere Zahl an Ausnahmebestimmungen als das schweizerische und das europäische Recht. Insgesamt dient aber die Begrenzung der Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse auf die o.g. Fälle der Rechtssicherheit, denn sie garantiert, dass Entscheidungen vom ersuchten Vertragsstaat in den allermeisten Fällen anerkannt und vollstreckt werden.[30]Rühl, Das Haager Übereinkommen über die Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeiten: Rückschritt oder Fortschritt?, IPRax 2005, 410 (415). Allerdings birgt diese Regelung die Gefahr, Urteile aus Diktaturen und rechtsstaatlich defizitären Staaten anzuerkennen, was immerhin durch die Ordre public-Ausnahme abgeschwächt werden kann.

Im Übrigen kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung auch versagt werden, „sofern und soweit mit ihr Schadenersatz, einschliesslich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt“ (Art. 11 Abs. 1 HGÜ). Im Hinblick auf Urteile, die einer Partei punitive damages zusprechen, trägt das Übereinkommen insoweit zu mehr Rechtssicherheit bei, als die Parteien damit rechnen können, dass eine solche Entscheidung nicht insgesamt im Rahmen der Ordre public-Klausel abgelehnt werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 HGÜ kann der Kläger darauf vertrauen, dass die Entscheidung zumindest so weit anerkannt wird, wie der zugesprochene Schadenersatz einen tatsächlich erlittenen Nachteil ausgleicht. Das Übereinkommen schränkt die Bedeutung dieser Regelung jedoch insoweit ein, als es ausservertragliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden von seinem Anwendungsbereich ausschliesst (Art. 2 Abs. 2 lit. k HGÜ). Gegenüber der bisherigen Praxis bedeutet Art. 11 HGÜ damit nur einen begrenzten Fortschritt.

VI. Formvorschriften

Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich oder „durch jedes andere Kommunikationsmittel geschlossen oder dokumentiert sein, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen“ (Art. 3 lit. c HGÜ). Im Zuge des Beitritts der Schweiz zum HGÜ soll die korrespondierende Vorschrift des Art. 5 IPRG modernisiert und an die Formulierung des HGÜ angepasst werden (vgl. dazu näher unten F.).

VII. Materiellrechtliche Wirksamkeit

Wie auch das schweizerische und das europäische Recht behandelt das HGÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung als unabhängige („autonome“) Vereinbarung, auch wenn sie Teil des Hauptvertrages ist. Anders als das IPRG hält das Übereinkommen dies auch explizit fest, ebenso wie die daraus folgende Konsequenz, dass die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass der Hauptvertrag nicht gültig ist (Art. 3 lit. d HGÜ).[31]So auch Art. 25 Ziff. 5 Brüssel Ia-VO. Weitere materiellrechtliche Anforderungen enthält das HGÜ nicht. Stattdessen verweist es insofern auf die lex fori unter Berücksichtigung ihres internationalen Privatrechts (Gesamtverweisung, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 lit. a und Art. 9 lit. a HGÜ). Dies kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, da der Renvoi nicht überall in derselben Weise behandelt wird.[32]Antomo, a.a.O., 2921.

VIII. Status per 1. September 2023

Das HGÜ trat am 1.10.2015 zunächst für die EU (ohne Dänemark) und Mexiko in Kraft. Als weitere Vertragsstaaten folgten Singapur (1.10.2016), Montenegro (1.8.2018), Dänemark (1.9.2018) und die Ukraine (1.8.2023). Für den damals möglich erscheinende Fall eines „No-deal-Brexit“ trat auch das Vereinigte Königreich mit Wirkung zum 1.1.2021 bei.[33]<www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=98>. Im Hinblick auf den vorgesehenen Beitritt der Schweiz ist letzteres zurzeit besonders relevant, stellt doch das HGÜ nach dem Wegfall des LugÜ die einzige internationale Verpflichtung des Vereinigten Königreichs im Bereich des allgemeinen Zivilprozessrechts dar.[34]Wagner, Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit, IPRax 2021, 2 ff.; Dickinson, Realignment of the Planets – Brexit and European Private International Law, IPRax 2021, 213 ff. Solange der Beitritt der Schweiz nicht erfolgt ist, sind daher aus schweizerischer Sicht gegenwärtig auch anti-suit injunctions durch englische Gerichte wieder zulässig, was im HGÜ-Raum weitgehend untersagt ist.[35]Landbrecht, Anti-Suit Injunctions and the Hague Choice of Court Convention, ZZPInt 2019, 159 (167). Durch einen Beitritt der Schweiz zum HGÜ könnte die derzeitige Blockade des Beitritts des Vereinigten Königreichs zum LugÜ also wenigstens teilweise entschärft werden.

Darüber hinaus haben mit China, Israel, Nordmazedonien und den USA weitere Staaten das HGÜ unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.[36]<www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=98>. Da die Einbindung der USA in das internationale System der Urteilsanerkennung ein Hauptziel des HGÜ darstellte und seine Regelungen erst vor diesem Hintergrund ihr volles Potenzial entfalten würden, käme der Ratifikation durch diesen Staat wohl erhebliche Sogwirkung zu.[37]Die zeitliche Verzögerung in den USA soll lediglich Uneinigkeiten bei der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Einzelstaaten und nicht grundsätzlichen Bedenken geschuldet sein; Antomo, NJW 2015, … Continue reading Da in den USA die Anerkennung ausländischer Entscheidungen Sache der Bundesstaaten ist, bestehen dort aktuell drei verschiedene Systeme der Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Die dadurch bestehenden Probleme für einen Beitritt des Vereinigten Staaten zum HGÜ sind jedoch noch nicht gelöst. Allerdings wächst auch durch den Beitritt weiterer wirtschaftlich relevanter Staaten wie der Schweiz der Druck auf die USA, diese Probleme anzugehen und das Übereinkommen zu ratifizieren.

Ein Beitritt Chinas als weiterer „Global Player“ wäre ebenfalls grundsätzlich zu begrüssen, da er den hinter dem HGÜ stehenden Gedanken des Multilateralismus, der Rechtsvereinheitlichung und internationalen Zusammenarbeit mehr Geltung verschaffen würde. Die 2017 erfolgte Unterzeichnung ist daher ein Fortschritt für die Praxis internationaler Vertragsgestaltung. Grosse Vorbehalte sind allerdings insoweit angebracht, als China hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz und der allgemein geltenden Standards im Bereich der Rechtsstaatlichkeit mit den übrigen Vertragsstaaten nicht vergleichbar ist. Insbesondere sind die für die Anerkennungs- und Vollstreckungsprüfung zuständigen Gerichte nicht unabhängig, sondern unterstehen einer allgemeinen politischen Lenkung. Es ist nicht absehbar, ob die chinesischen Gerichte die Normen des HGÜ auch effektiv und frei von politischer Einflussnahme umsetzen oder anwenden werden. Darüber hinaus bestehen weitere Unsicherheiten im Hinblick auf eine kohärente Implementierung des Abkommens in das chinesische Rechtssystem.[38]Putz, Erleichterungen für Gerichtsstandsvereinbarungen mit chinesischen Handelspartnern – Beitritt Chinas zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGÜ), IWRZ 2018, 166 ff..

E. Verhältnis des HGÜ zum LugÜ

I. Litispendenz

Im Bereich der Rechtshängigkeit geht Art. 27 Abs. 1 LugÜ vom Prinzip der zeitlichen Priorität aus. Dies gilt auch bei Vorliegen einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung, da Art. 23 LugÜ keinen Vorrang vor den Litispendenzregeln des LugÜ erheischt.[39]BSK LugÜ-Berger Art. 23 N 58. Diese Regelung ermöglicht es einer Partei, ein anderes vertragsstaatliches Gericht entgegen der Gerichtsstandsvereinbarung anzurufen und so das Verfahren vor dem gewählten Gericht, das mithin als zweites Gericht befasst wurde, zu hintertreiben. Auf diese Weise kann eine Partei vor einem derogierten Gericht ihres Heimatstaates klagen, um sich die Vorteile eines prozessualen Heimspiels zu sichern. Eine ebenfalls verbreitete Prozesstaktik besteht in der Erhebung einer negativen Feststellungsklage („Torpedoklage“) vor einem besonders langsamen Gericht. Sie blockiert die gegenläufige Leistungsklage der anderen Partei sehr effektiv, wenn diese erst später erhoben wird. Der abredewidrig Klagende baut mit seinem Verhalten seine Verhandlungsposition massiv aus, wobei es ihm weniger um Anspruchsdurchsetzung als vielmehr um Blockade und die Erzwingung eines – im Zweifel ineffizienten – Vergleichs geht.[40]Mankowski, Ist eine vertragliche Absicherung von Gerichtsstandsvereinbarungen möglich?, IPRax 2009, 23 (24). Letztlich führt die Regelung des LugÜ also zu Rechtsunsicherheit, da sich die Parteien nicht vollkommen auf die von ihnen abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung verlassen können.

Demgegenüber schliesst Art. 6 HGÜ Parallelverfahren grundsätzlich dadurch aus, dass – vorbehaltlich der Ausnahmen von Art. 6 lit. a-e HGÜ– die Gerichte in den anderen Vertragsstaaten das allfällige dortige Verfahren grundsätzlich auszusetzen bzw. die Klage abzuweisen haben (vgl. dazu bereits oben D.IV.). Mit diesem Konzept vertritt das Übereinkommen die Gegenposition zum LugÜ. Im Widerstreit zwischen dem Schutz vertraglicher Abreden und dem Grundsatz, dass jedes Gericht selbst ausschliesslich über seine Zuständigkeit entscheidet, räumt das HGÜ ersterem den Vorrang ein. Anders als unter dem LugÜ ist der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit hier also nicht mehr zulässig.[41]Wagner, Das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, RabelsZ 2009, 119. Unter dem Aspekt des Schutzes von Gerichtsstandsvereinbarungen bedeutet die Litispendenzregelung den wohl bedeutendsten Vorteil des HGÜ gegenüber dem LugÜ.

II. Abgrenzung

1. Regelung des HGÜ

Angesichts der konzeptionellen Unterschiede im Bereich der Litispendenzregeln kommt der Abgrenzung beider Instrumente durchaus praktische Bedeutung zu.[42]Kreuzer/wagner/reder, in: Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts/Europäisches Internationales Zivilverfahrensrecht, München 2022 N 178. Allerdings ist die Regelung des Übereinkommens schwer verständlich und kann daher Anlass zu Unklarheiten geben. Nach Art. 26 Abs. 2 HGÜ lässt das Übereinkommen „die Anwendung eines anderen Vertrags durch einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens unberührt, sofern keine der Parteien ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat, der nicht Vertragspartei des anderen Vertrags ist“. In Bezug auf das LugÜ bedeutet dies, dass das HGÜ dem LugÜ grundsätzlich den Vorrang einräumt, wenn beide Parteien ihren Aufenthalt in einem LugÜ-Vertragsstaat haben. Gleiches gilt für den Fall, dass nur eine der Parteien ihren Aufenthalt in einem LugÜ-Staat hat, während sich die andere Partei in einem HGÜ-Drittstaat aufhält. Bei Unvereinbarkeit des HGÜ mit den sich aus dem LugÜ ergebenden Pflichten gegenüber anderen LugÜ-Staaten gibt Artikel 26 Absatz 3 HGÜ dem LugÜ als früherem Übereinkommen den Vorrang.[43]Botschaft (vgl. Fn. 3), 8.

In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung werden mögliche Konflikte zwischen den beiden Übereinkommen dadurch abgemildert, dass das HGÜ die Anwendung anderer Instrumente nicht berührt, wenn sie eine gleichwertige Anerkennung ermöglichen (Art. 26 Abs. 4 HGÜ). Das anerkennungsfreundliche LugÜ lässt sich also in den meisten Fällen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines durch das LugÜ gebundenen Staates anwenden.[44]Botschaft (vgl. Fn. 3), 8.

Insgesamt soll das HGÜ im Verhältnis zu anderen Verträgen (und damit auch zum LugÜ) so ausgelegt werden, dass es mit anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist (Art. 26 Abs. 1 HGÜ). Dies kann bspw. als Hinweis darauf verstanden werden, dass der im HGÜ verwendete Begriff des Aufenthalts einer Partei möglichst in Harmonie mit dem im IPRG oder im LugÜ verwendeten Begriff des Wohnsitzes interpretiert werden soll.

2. Regelung des LugÜ

Spiegelbildlich zu Art. 26 HGÜ lässt das LugÜ internationale Übereinkünfte unberührt, denen die Vertragsparteien angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln (Art. 67 Abs. 1 LugÜ). Diese Spezialübereinkommen sind gegenüber dem LugÜ vorrangig anzuwenden, soweit sie selber einen solchen Vorrang beanspruchen,[45]BSK LugÜ-Oetiker/Weibel Art. 67 N 1. was im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 HGÜ zu bejahen wäre.

Die Zusammenschau der einschlägigen Bestimmungen des HGÜ und des LugÜ zeigt, dass positive Zuständigkeitskonflikte nicht ganz auszuschliessen sind. Dies betrifft v.a. den Fall, dass eine Partei ihren Aufenthalt in einem Staat hat, der beiden Übereinkommen angehört (z.B. inskünftig Schweiz), während sich die andere Partei in einem ausschliesslichen HGÜ-Staat aufhält (z.B. Singapur). Im Übrigen ist zu beachten, dass das HGÜ lediglich die Wahl eines vertragsstaatlichen Gerichts verlangt (Art. 5 Abs. 1 HGÜ), während das LugÜ zusätzlich den Wohnsitz einer Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates fordert (Art. 23 Abs. 1 LugÜ).

III. Auslegung

Je einheitlicher ein internationales Übereinkommen in den Vertragsstaaten ausgelegt wird, desto grösser ist der Gewinn an Rechtssicherheit. Wegen seiner Einbindung in das supranationale ziviljustizielle System der EU mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) als zentraler Auslegungsinstanz verfügt das LugÜ insoweit über einen Vorteil, zu dem das rein völkerrechtlich konzipierte HGÜ keine Entsprechung aufweisen kann. Zentrales Element des LugÜ ist insoweit die in Art. 1 Protokoll 2 zum LugÜ enthaltene Verpflichtung der Gerichte, den in massgeblichen Entscheiden der Gerichte anderer Vertragsstaaten oder des EuGH entwickelten Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen. Das schweizerische Bundesgericht legt diese Verpflichtung in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass der Jurisdiktion des EuGH grundsätzlich zu folgen ist, und zwar unabhängig davon, ob die europäische Rechtsprechung vor oder nach Inkrafttreten des LugÜ zum EuGVÜ oder zu den mit dem LugÜ inhaltlich übereinstimmenden Normen der Brüssel I-VO ergangen ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die europäische Rechtsprechung eindeutig an Zielen der EU orientiert ist, welche die Schweiz nicht mitträgt.[46]BGE 135 III 185 E. 3.2; 131 III 227 E. 3.1.

In Ermangelung eines „internationalen Zivilgerichtshofs“ sind die Bestimmungen des HGÜ allein durch die nationalen Gerichte der Vertragsstaaten auszulegen, was im Einzelfall zu unterschiedlichen Interpretationen führen kann. Grundsätzlich ist diese Gefahr jedoch nicht als sehr hoch zu veranschlagen, da v.a. die jahrzehntelangen Vorarbeiten der Haager Konferenz allgemein zu einem klareren Verständnis der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts beigetragen haben. Grössere Unsicherheiten bergen möglicherweise die im HGÜ verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie „offensichtliche Ungerechtigkeit“ (Art. 6 lit. c HGÜ) oder „aussergewöhnliche Gründe“ (Art. 6 lit. d HGÜ), die dem internationalen Zivilprozessrecht grundsätzlich fremd sind. Die Schöpfer des HGÜ waren sich dieser Problematik durchaus bewusst, weshalb bei der Auslegung des Übereinkommens seinem internationalen Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung getragen werden soll (Art. 23 HGÜ).

Angesichts der bislang gering gebliebenen Anzahl an publizierten Entscheidungen zum HGÜ ist es sicherlich zu früh für ein fundiertes Urteil. Allerdings lässt das Ausscheiden des Vereinigten Königreichts aus dem ziviljustiziellen System der EU und dessen gleichzeitiger Beitritt zum HGÜ einen Anstieg entsprechender Urteile erwarten. Insofern lässt ein irisches Urteil vom 15.6.2023 aufhorchen, in dem es um die Auslegung des oben erwähnten Begriffs „offensichtliche Ungerechtigkeit“ (Art. 6 lit. c HGÜ) geht. Das Gericht stellte insoweit fest, dass die Schwelle, die eine Partei erfüllen muss, um diese Ausnahme zu beanspruchen, hoch und schwer zu erreichen sei. Darüber hinaus bekräftigte es, dass die irischen Gerichte darauf bedacht sein, die Parteien an ihre Vereinbarungen zu binden und eine in solchen Vereinbarungen getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht leichtfertig missachten würden.[47]Compagnie de Bauxite et D’Alumine de Dian-Dian SA v GTLK Europe DAC [2023] IEHC 324. Damit kann bereits auf eine erste Konkretisierung der als kritisch beurteilten unbestimmten Rechtsbegriffe der HGÜ zurückgegriffen werden. Auch wenn – anders als unter dem LugÜ – keine Verpflichtung zur Beachtung gerichtlicher Entscheide anderer Vertragsstaaten besteht, können Urteile wie dieses durch ihre innere Überzeugungskraft zu einem einheitlichen Verständnis des Übereinkommens beitragen. Dazu wäre es allerdings wichtig, inskünftig alle Entscheidungen zum HGÜ möglichst auf einer zentralen Plattform zugänglich zu machen.

F. Verhältnis des HGÜ zum IPRG

Mit Inkrafttreten des HGÜ für die Schweiz wird das IPRG im Bereich der Gerichtsstandsvereinbarung nur noch jene Fälle regeln, in denen ein Gericht eines Staates gewählt wird, der weder durch das HGÜ noch durch das LugÜ gebunden ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Gleiches gilt für Sachverhalte, die vom sachlichen Anwendungsbereich des HGÜ ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist Art. 5 Abs. 1 IPRG zu beachten. Danach können die Parteien für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. Obwohl die Bestimmung keine grundsätzlichen Widersprüche zum HGÜ aufweist, schlägt die Botschaft zur Genehmigung des HGÜ einige Änderungen vor, um den Wortlaut zu modernisieren und die innerstaatliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu klären. Dabei sollen insbesondere die Verweise auf veraltete Technologien wie Telegramm, Telex und Telefax gestrichen werden.[48]Botschaft (vgl. Fn. 3), 32.

Im Unterschied zum LugÜ reicht es nach dem jetzigen Art. 5 IPRG nicht aus, nur die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zu vereinbaren. Es muss vielmehr auch die örtliche Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts ausdrücklich festgelegt werden. Dieser Frage widmet sich der vorgeschlagene Abs. 1bis IPRG. Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so soll sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte inskünftig nach den Bestimmungen des IPRG richten. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Diese Änderung dient der Rechtssicherheit und verdient daher Zustimmung.

Ausserdem soll Art. 5 Abs. 3 IPRG aufgehoben werden. Diese Bestimmung erlaubt es einem Gericht, seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn eine Partei keinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat oder wenn auf den Streitgegenstand ausländisches Recht anzuwenden ist. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit und wurde von den Gerichten praktisch nie angewendet.[49]ZK IPRG-Müller-Chen Art. 5 N 128. Die vorgesehene Streichung dieser sachlich verfehlten und dem Geist des HGÜ widerstrebenden Regelung ist daher ebenfalls zu begrüssen.

Zu bedauern ist nur, dass der Gesetzgeber nicht auch weitere Unstimmigkeiten zwischen den relevanten Rechtsquellen angesprochen hat. So stellt Art. 5 IPRG strengere Anforderungen an eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung als das HGÜ oder das LugÜ. Im Gegensatz zu letzteren verlangt das IPRG „doppelte Schriftlichkeit“. Beide Parteien müssen mit ihrer handschriftlichen Originalunterschrift einer in Text abgefassten Gerichtsstandsvereinbarung zustimmen.[50]BSK IPRG-Grolimund/Bachofner Art. 5 N 24. Die Abgabe in einem gemeinsamen Dokument ist dagegen nicht erforderlich.[51]BGE 119 II 394. Weiterhin ist unter dem derzeitigen Art. 5 IPRG umstritten, nach welchem Recht sich das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt.[52]BSK IPRG-Grolimund/Bachofner Art. 5 N 39; ZK IPRG-Müller-Chen Art. 5 N 14 ff. Insoweit hätte sich auch die Brüssel Ia-VO als Orientierungshilfe angeboten. Danach ist die materielle Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des vereinbarten Mitgliedsstaates (lex fori prorogati) zu beurteilen (Art. 25 Abs. 1 S. 1. Brüssel Ia-VO).

G. Regelungskonzept des HAVÜ

I. Verhältnis zum HGÜ

Schliesslich darf bei einem Beitritt der Schweiz zum HGÜ auch die weitere Entwicklung des Internationalen Zivilprozessrechts im Rahmen des HAVÜ von 2019 nicht ausser Acht gelassen werden, sind doch beide Übereinkommen letztlich nur Teile eines übergreifenden Ansatzes. Inhaltlich baut das HAVÜ auf dem HGÜ auf.[53]Zum Ganzen: Jacobs, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2. Juli 2019 – Eine systematische und rechtsvergleichende Untersuchung, Tübingen 2021; Stein, Das Haager … Continue reading Ausweislich der Präambel des HAVÜ sollen sich beide Übereinkommen ergänzen und zusammen eine einheitliche Regelung bilden. Dementsprechend nimmt das HAVÜ ausschliessliche Gerichtsstandsübereinkommen von seinem sachlichen Geltungsbereich aus (Art. 5 Ziff. 1 lit. m HAVÜ) und verweist insoweit auf das HGÜ. Dieses Konzept soll die Staaten motivieren, beide Übereinkommen quasi als „Paketlösung“ zu ratifizieren.

II. Sachlicher Anwendungsbereich

Das HAVÜ ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 HAVÜ). Trotz des grundsätzlichen Gleichlaufs mit der HGÜ weist das HAVÜ einige Besonderheiten hinsichtlich seines sachlichen Anwendungsbereichs auf. So werden einige vom HGÜ ausgenommene Materien wie das Deliktsrecht oder dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen vom HAVÜ erfasst. In den Bereichen des Wettbewerbsrechts oder der Meeresverschmutzung ist der Umfang des Ausschlusses eingeschränkt worden. Auf der anderen Seite sind einige Ausschlusstatbestände, etwa im Urheberrecht, im Vergleich zum HGÜ ausgeweitet oder auch ganz neu geschaffen worden, letzteres etwa im Bereich der Persönlichkeitsrechte (Art. 2 HAVÜ).

III. Räumlicher Anwendungsbereich

Das HAVÜ steht allen Staaten zum Beitritt offen (Art. 24 Abs. 3 HAVÜ). Anders als das HGÜ enthält es jedoch einen Opt-out-Mechanismus hinsichtlich des Zustandekommens vertraglicher Beziehungen zwischen zwei Vertragsstaaten (Art. 29 HAVÜ). Hiernach entstehen Vertragsbeziehungen zwischen zwei Vertragsstaaten nur, wenn keiner der beiden beim Beitritt eine anderslautende Erklärung notifiziert hat. Hintergrund dieser Regelung war die – durchaus begründete – Befürchtung einiger Staaten, zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung im Verhältnis zu Staaten verpflichtet zu werden, bei denen grundlegende Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit ihres Justizsystems bestehen.[54]Stein, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen 2019 – was lange währt, wird endlich gut?; IPRax 2020, 197.

IV. Kernbestimmungen

Das HAVÜ basiert auf dem Prinzip, dass eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsstaats in einem anderen Vertragsstaat grundsätzlich anerkannt und vollstreckt wird. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann nur aus den im HAVÜ genannten Gründen versagt werden (Art. 4 Abs. 1 HAVÜ). Eine révision au fond darf nicht stattfinden, soweit dies nicht durch das Übereinkommen selbst, vornehmlich bei der Prüfung des Vorliegens eines Versagungsgrundes, geboten ist (Art. 4 Abs. 2 HAVÜ). Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ist, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam bzw. vollstreckbar ist (Art. 4 Abs. 3 HAVÜ).

Wie auch das IPRG enthält das HAVÜ eine umfangreiche Liste von Anerkennungszuständigkeiten, die sich grob in drei Gruppen einteilen lassen: So muss eine ausreichende Verknüpfung (1) zwischen dem Urteilsstaat und dem Beklagten (etwa am gewöhnlichen Aufenthaltsort als allgemeinem Gerichtsstand) oder (2) zwischen dem Urteilsstaat und dem Verfahrensgegenstand bestehen (etwa über den Erfüllungsort bei vertraglichen Verpflichtungen) oder (3) eine explizite oder implizite (etwa durch rügelose Einlassung begründete) Zustimmung des Beklagten zur Zuständigkeit des Ursprungsgerichts vorliegen (Art. 5 HAVÜ).[55]Stein, IPRax 2020, a.a.O. Im Anwendungsbereich des LugÜ verhindern demgegenüber die einheitlichen und abschliessenden Zuständigkeitsregeln, dass sich nationale Gerichte der Vertragsstaaten für zuständig erklären, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Daher kann das LugÜ auf eine entsprechende Liste von Anerkennungszuständigkeiten verzichten.

Die Versagungsgründe des HAVÜ folgen im Wesentlichen den aus dem IPRG, dem LugÜ und der Brüssel Ia-VO bekannten Grundsätzen (Art. 7 HAVÜ). Eine Besonderheit besteht hier insoweit, als die Beurteilung einer Vorfrage nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn sie eine Angelegenheit betrifft, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist (Art. 8 Abs. 1 HAVÜ). Angesichts der zahlreichen Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens könnte dieser Bestimmung durchaus praktische Bedeutung zukommen, etwa wenn der Schuldner vertraglicher Ansprüche geltend macht, der Gläubiger habe eine marktbeherrschende Stellung missbraucht oder bei einer Forderung aus Lizenzvertrag einwendet, das Patent sei nichtig.[56]Stein, IPRax 2020, a.a.O. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann ausserdem versagt werden, soweit mit ihr Schadenersatz, einschliesslich exemplarischen Schadenersatzes oder Strafschadenersatzes, zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt (Art. 10 HAVÜ).

V. Status per 1. September 2023

Das HAVÜ trat am 1.9.2023 zunächst für die EU (ohne Dänemark) und die Ukraine in Kraft. Als weiterer Vertragsstaat wird Uruguay per 1.10.2024 folgen. Unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben das Übereinkommen Costa Rica, Israel, Montenegro, Nordmazedonien, die Russische Föderation und die USA. Vor allem der Beitritt der Vereinigten Staaten wäre wichtig, damit das Potenzial des HAVÜ zur Entfaltung kommt. Daher bleiben die USA aufgerufen, die rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, die immer noch dem Beitritt zum HGÜ im Wege stehen (vgl. oben D.VIII.). In Zeiten steigender Multipolarisierung und dem Aufstieg neuer Wirtschaftsnationen in Asien, Südamerika oder Afrika sollte das Augenmerk jedoch nicht ausschliesslich auf die USA gelegt werden. Das Vereinigte Königreich hat das Übereinkommen (noch) nicht unterzeichnet. Für diesen Staat bietet das HAVÜ – neben dem HGÜ – eine weitere Möglichkeit zur Stärkung seiner nach dem Brexit geschwächten Position im grenzüberschreitenden Handel.

H. Perspektiven aus Sicht der Schweiz

I. Beitritt zum HGÜ

Mit dem geplanten Beitritt zum HGÜ bekennt sich die Schweiz nicht nur zu dem sich herausbildenden multilateralen System des Internationalen Zivilprozessrechts, sondern stärkt auch den heimischen Wirtschaftsstandort. Ein Beitritt zum HGÜ würde das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz nicht grundlegend modifizieren, aber doch in einigen Punkten ergänzen und modernisieren. Insgesamt stellt das HGÜ – trotz einiger Schwächen und Risiken – einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf den effektiven Schutz von Gerichtsstandsvereinbarungen dar. Das Abkommen bedeutet einen Gewinn an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im internationalen Wirtschaftsverkehr, da ein über den europäischen Rechtsraum hinausreichender staatsvertraglicher Rahmen im Bereich des Internationalen Zivilprozessrechts bislang weitgehend fehlt. Besonders im Verhältnis zum Vereinigten Königreich könnte das HGÜ die durch den Brexit entstandene Lücke wenigstens teilweise füllen.

II. Revision des LugÜ

Das HGÜ soll bestehende Instrumente des Internationalen Zivilprozessrechts nicht ersetzten. Die Schweiz ist daher gut beraten, auch weiterhin auf das bewährte LugÜ zu setzen und dessen Fortentwicklung – wo nötig – zu unterstützen, auch wenn die Relevanz dieses Übereinkommens international derzeit abzunehmen scheint. Dies muss jedoch nicht so bleiben, denn langfristig kann das LugÜ durchaus eine Perspektive im Rahmen einer engeren Kooperation weiterer Drittstaaten mit der EU eröffnen. Dazu muss es jedoch regelmässig aktualisiert und mit den korrespondierenden Rechtsakten auf europäischer und internationaler Ebene kompatibel gehalten werden.

Insoweit fällt der Blick v.a. auf die wenig zufriedenstellende Regelung der Litispendenz im LugÜ. Diese sollte inskünftig dem HGÜ folgen und dem Schutz von Gerichtsstandsvereinbarungen den Vorrang einräumen vor der Freiheit der Gerichte, über ihre Zuständigkeit selbst zu bestimmen. Eine Harmonisierung mit dem HGÜ hätte darüber hinaus den Vorteil, dass sich damit uno actu eine entscheidende Inkohärenz zwischen dem LugÜ und der Brüssel Ia-VO beseitigen liesse, denn angesichts der berechtigten Kritik an der Rechtshängigkeitsregel orientierte sich bereits der europäische Reformgesetzgeber von 2012 am HGÜ.[57]Trüten, Die Entwicklung des internationalen Privatrechts in der Europäischen Union, Bern 2015, 274 ff. Ziel der damaligen Revision war es, Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich weltweit nach einheitlichen Massstäben zu schützen.[58]Trüten, 277. Im Verhältnis zu den LugÜ-Staaten ist dieses Ziel nach wie vor nicht erreicht. Mit dem Beitritt der Schweiz zum HGÜ gewinnt folglich die bereits verschiedentlich geforderte Revision der Litipendenzregeln des LugÜ an Dringlichkeit,[59]Vgl. dazu etwa Keller, Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und schweizerischem IPRG, St. Gallen 2014, 299 ff. da das Nebeneinander zweier sich widersprechender Regelungen jeder sachlichen Begründung entbehrt und allenfalls Anreize zu arbiträrem Verhalten setzt. Auch würden damit die o.g. Zuständigkeitskonflikte zwischen dem LugÜ und dem HGÜ entschärft, da dann beide Instrumente in der Sache zu ähnlichen Ergebnissen führen würden.

III. Revision des IPRG

Die beabsichtigte „sanfte“ Revision von Art. 5 IPRG ist sachlich zu begrüssen, da sie zu mehr Rechtssicherheit beiträgt und auf diese Weise dem Grundanliegen des HGÜ Rechnung trägt. Vor allem im Hinblick auf die formalen Anforderungen an die Gerichtsstandsvereinbarung bleibt das IPRG aber nach wie vor sowohl hinter dem HGÜ als auch hinter dem europäischen Recht zurück. Dies sollte im Rahmen künftiger Rechtsentwicklung mitberücksichtigt werden.

IV. Beitritt zu weiteren Instrumenten der Haager Konferenz

Im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum HGÜ darf schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieses Übereinkommen quasi als „Eintrittskarte“ zu dem nach 100-jährigen Vorarbeiten langsam im Entstehen begriffenen „Haager Systems“ einer weltweiten gerichtlichen Zuständigkeits‑, Anerkennungs- und Vollstreckungsordnung in Zivil- und Handelssachen dient. Die Schweiz mit ihrer offenen Wirtschaftsordnung kann von dieser Entwicklung nur profitieren. Daher sollte die Schweiz auch einen Beitritt zum HAVÜ von 2019 in Betracht ziehen, da sich beide Übereinkommen ergänzen und zusammen eine einheitliche „Paketlösung“ bilden. Darüber hinaus ist die Schweiz aufgerufen, sich im Rahmen der Haager Konferenz für eine baldige Verabschiedung des noch fehlenden Zuständigkeitsabkommens einsetzen und – ein akzeptables Ergebnis vorausgesetzt – auch einen Beitritt zu diesem Übereinkommen sorgfältig prüfen. Ob das langsam in Umrissen erkennbare „Haager System“ die hochgesteckten Erwartungen erfüllt, wird sich erst in einigen Jahren beurteilen lassen. Das dafür notwendige Potenzial ist jedenfalls vorhanden.

Fussnoten

Fussnoten
1 <https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=98>.
2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.12.
3 <https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1460/de>.
4 <https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/specialised-sections/judgments>
5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, SR 291.
6 Vgl. dazu etwa Ortolani, The 2005 Hague Convention on Choice of Court Agreements and the New York Convention: hostile takeover, or harmony in diversity, Tijdschrift voor Arbitrage 2022, 26 ff.; Teitz, The Hague Choice of Court Convention: Validating Party Autonomy and Providing an Alternative to Arbitration, American Journal of Comparative Law 2005, 543 ff.; Newing/Webster, Could the Hague Convention Bring Greater Certainty for Cross-Border Disputes Post-Brexit? And What Would This Mean for International Arbitration, Dispute Resolution International 2016, 105 ff.
7 Vgl. dazu ausführlich Trüten, Die Entwicklung des internationalen Privatrechts in der Europäischen Union, Bern 2015, 274 ff.
8 Trüten, a.a.O., 237 ff.
9 Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 299 vom 31.12.1972.
10 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012, 1.
11 Vgl. etwa Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 341 vom 24.12.2015; Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.2006; Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004, 15. Vgl. dazu u.a. Pfeiffer, Einheitliche unmittelbare und unbedingte Urteilsgeltung in Europa, in: in: Mansel/Pfeiffer/Kronke/­Kohler/­Hausmann (Hrsg.), Festschrift für Erik Jayme, 675; Stadler, Das Europäische Zivilprozessrecht – wie viel Beschleunigung verträgt Europa?, IPRax 2004, 2; Oberhammer, Der Europäische Vollstreckungstitel: Rechtspolitische Ziele und Methoden, JBl. 2006, 477; Heringer, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen; Mankowski, Wie viel Bedeutung verliert die EuGVVO durch den Europäischen Vollstreckungstitel?, in: Baetge/von Hein/von Hinden (Hrsg.), Die richtige Ordnung: Festschrift für Jan Kropholler, 829.
12 Assessment on the application of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to accede to the 2007 Lugano Convention, COM/2021/222 final vom 4.5.2021.
13 <https://www.hcch.net/de/states/hcch-members>.
14 Van Loon, Towards a Global Hague Convention on the Recognition and Enforcement of Judgments in Civil or Commercial Matters, Collection of Papers of the Faculty of Law, Niš 2019, 15 ff.
15 <https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=34> sowie <https://​www.​hcch.​net/​en/​instruments/conventions/full-text/?cid=77>.
16 <https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=78>.
17 Von Mehren, Recognition and Enforcement of Foreign Judgments: A New Approach for the Hague Conference?, Law and Contemporary Problems 1994, 271 ff.
18 <https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/specialised-sections/judgments>.
19 <https://www.hcch.net/de/projects/legislative-projects/jurisdiction-project>.
20 Zum Ganzen: Thiele, The Hague Convention on Choice-of-Court Agreements: Was It Worth the Effort?, in: Gottschalk, Michaels, Hein (Hrsg.), Conflict of Laws in a Globalized World, Cambridge 2007, 63 ff.
21 Zum LugÜ vgl. unten E.I.
22 Eichel, Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, RIW 2009, 289 (290).
23 Wagner, Das Haager Übereinkommen vom 30. 6. 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, RabelsZ 2009, 100 ff.
24 ZK IPRG-Müller-Chen Art. 5 N 23.
25 BSK LugÜ-Berger Art. 23 N 63.
26 Eichel, AGB-Gerichtsstandsklauseln im deutsch-amerikanischen Handelsverkehr, Jena 2007, 239.
27 Kopelev, Anti-suit injunctions und ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Zivilprozessrecht, Frankfurt Law Review 2023, 19 ff.
28 Antomo, Aufwind für internationale Gerichtsstandsvereinbarungen – Inkrafttreten des Haager Übereinkommens, NJW 2015, 2919 (2921).
29 Reuter/Wegen, Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.6.2005 – Entstehung, Charakteristika, Erfolgschancen, ZVglRWiss 2017, 382 (411).
30 Rühl, Das Haager Übereinkommen über die Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeiten: Rückschritt oder Fortschritt?, IPRax 2005, 410 (415).
31 So auch Art. 25 Ziff. 5 Brüssel Ia-VO.
32 Antomo, a.a.O., 2921.
33 <www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=98>.
34 Wagner, Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen nach dem Brexit, IPRax 2021, 2 ff.; Dickinson, Realignment of the Planets – Brexit and European Private International Law, IPRax 2021, 213 ff.
35 Landbrecht, Anti-Suit Injunctions and the Hague Choice of Court Convention, ZZPInt 2019, 159 (167).
36 <www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=98>.
37 Die zeitliche Verzögerung in den USA soll lediglich Uneinigkeiten bei der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Einzelstaaten und nicht grundsätzlichen Bedenken geschuldet sein; Antomo, NJW 2015, 2919.
38 Putz, Erleichterungen für Gerichtsstandsvereinbarungen mit chinesischen Handelspartnern – Beitritt Chinas zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen (HGÜ), IWRZ 2018, 166 ff..
39 BSK LugÜ-Berger Art. 23 N 58.
40 Mankowski, Ist eine vertragliche Absicherung von Gerichtsstandsvereinbarungen möglich?, IPRax 2009, 23 (24).
41 Wagner, Das Haager Übereinkommen vom 30.6.2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, RabelsZ 2009, 119.
42 Kreuzer/wagner/reder, in: Dauses/Ludwigs (Hrsg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts/Europäisches Internationales Zivilverfahrensrecht, München 2022 N 178.
43 Botschaft (vgl. Fn. 3), 8.
44 Botschaft (vgl. Fn. 3), 8.
45 BSK LugÜ-Oetiker/Weibel Art. 67 N 1.
46 BGE 135 III 185 E. 3.2; 131 III 227 E. 3.1.
47 Compagnie de Bauxite et D’Alumine de Dian-Dian SA v GTLK Europe DAC [2023] IEHC 324.
48 Botschaft (vgl. Fn. 3), 32.
49 ZK IPRG-Müller-Chen Art. 5 N 128.
50 BSK IPRG-Grolimund/Bachofner Art. 5 N 24.
51 BGE 119 II 394.
52 BSK IPRG-Grolimund/Bachofner Art. 5 N 39; ZK IPRG-Müller-Chen Art. 5 N 14 ff.
53 Zum Ganzen: Jacobs, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen vom 2. Juli 2019 – Eine systematische und rechtsvergleichende Untersuchung, Tübingen 2021; Stein, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen 2019 – was lange währt, wird endlich gut?, IPRax 2020, 197 ff.; Teitz, Another Hague Judgments Convention? Bucking the Past to Provide for the Future, Duke Journal of Comparative & International Law 2019, 491, (493); Pocar, Brief Remarks on the Relationship between the Hague Judgments and Choice of Court Conventions, in: Pfeiffer/Brodec/Bríza/Zavadilová (Hrsg.), Liber Amicorum Monika Pauknerová, Praha 2019, 345 ff.
54 Stein, Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen 2019 – was lange währt, wird endlich gut?; IPRax 2020, 197.
55 Stein, IPRax 2020, a.a.O.
56 Stein, IPRax 2020, a.a.O.
57 Trüten, Die Entwicklung des internationalen Privatrechts in der Europäischen Union, Bern 2015, 274 ff.
58 Trüten, 277.
59 Vgl. dazu etwa Keller, Rechtshängigkeit nach Lugano-Übereinkommen und schweizerischem IPRG, St. Gallen 2014, 299 ff.