Inhalt
- Einleitung
- Relevanz von Basisraten für die Praxis
- Was kennzeichnet eine geeignete Basisrate für Risikoeinschätzungen?
- Der Konflikt zwischen Spezifität und Robustheit
- Herausforderungen bei der Bereitstellung von Basisraten
- Fazit und Schlussfolgerungen
- Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Besteht bei einer Amok-Drohung eines Schülers eine relevante Ausführungsgefahr, sodass die Schule evakuiert werden muss? Soll ein Straftäter, der mehrere Raubdelikte begangen hat, auf Bewährung freigelassen werden – oder ist das Rückfallrisiko und damit die Gefahr einer Gefährdung von Dritten zu hoch? Für die Beantwortung dieser und ähnlicher Fragen werden geeignete Erfahrungs- respektive Referenzwerte benötigt: Rückfallraten (erneute Delinquenz) oder Ausführungsraten[1]Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von Rückfallraten gesprochen. (erstmalige Delinquenz nach auffälligem Verhalten) von Personen, die im Hinblick auf zentrale Merkmale mit der zu beurteilenden Person vergleichbar sind. Diese Rückfallraten werden auch Basisraten genannt. Die Basisrate entspricht der Häufigkeit, in der eine Straftat oder ein Rückfall in einem definierten Zeitintervall und einer bestimmten Population vorkommt.[2]Nedopil et al., 103 ff. Basisraten können unterschiedlich gewonnen werden, wobei zwei methodische Vorgehen besonders häufig sind:
Ein Ansatz zur Gewinnung von Basisraten ist die Untersuchung von Wiederverurteilungsraten von abgeurteilten Straftätern. Ausgehend von einer Population, die sehr breit (z.B. alle verurteilten Straftäterinnen und Straftäter) bis zu sehr eng (z.B. weibliche Straftäterinnen, die wegen Betrugs verurteilt wurden) gefasst sein kann, wird der Anteil derer ermittelt, welche im definierten Zeitintervall rückfällig geworden sind.
Ein anderer Ansatz ist die Schätzung von Rückfallraten gestützt auf epidemiologische Modelle, wie dies in aktuarischen Instrumenten zur Risikoeinschätzung erfolgt. Aktuarische Instrumente schätzen das Rückfallrisiko unter Einbezug verschiedener Merkmale wie beispielsweise Alter, Vorstrafenbelastung und Tatmerkmalen quantitativ und erlauben die Zuordnung einer Person zu einer Risikokategorie, für die erwartete Rückfallraten (Basisraten) hinterlegt sind. Allerdings haben verschiedene empirische Studien gezeigt, dass solche Instrumente die Rückfallrate deutlich überschätzen und sie somit keine angemessene Quantifizierung des Rückfallrisikos ermöglichen.[3]Nedopil et al., 145 ff.; Rossegger et al. Die mangelnde Replizierbarkeit der in den Risikokategorien hinterlegten Basisraten könnte Ausdruck einer fehlenden Kalibrierung für den Kulturraum und die Zeitepoche sein, in dem die Instrumente (die häufig in einem anderen Kulturraum und einer anderen Zeitepoche entwickelt wurden) eingesetzt werden. Etablierte und in der Praxis vielfältig eingesetzte aktuarische Instrumente zur Risikoeinschätzung wurden auf der Grundlage von Daten aus den 1970er und 1980er Jahren entwickelt und kalibriert. Vor dem Hintergrund, dass Rückfallraten deutlichen zeitlichen Veränderungen unterliegen,[4]Gonçalves et al., 4. ist es wenig überraschend, dass Modelle, die auf einer mehrere Jahrzehnte alten Datengrundlage basieren, ungeeignet sind, um heute zuverlässig das Rückfallrisiko einer Person einzuschätzen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass aktuarische Instrumente meist auf Daten nordamerikanischer Stichproben beruhen und die Übertragbarkeit auf den deutschsprachigen Raum zweifelhaft ist. Dies zum einen wegen der sehr unterschiedlichen Prävalenzen von Gewaltkriminalität und zum anderen aufgrund der Differenzen, die aus den unterschiedlichen Rechtssystemen resultieren.
Während also die in aktuarischen Instrumenten zur Risikoeinschätzung ausgewiesenen Rückfallwahrscheinlichkeiten zu wenig valide sind, um verwendet zu werden,[5]Nedopil et al., 145 ff. liefern sie sehr hilfreiche Informationen zum relativen Rückfallrisiko im Sinne von «höher/tiefer als bei den meisten straffällig gewordenen Personen». Validierungsstudien haben gezeigt, dass mit aktuarischen Instrumenten zur Risikoeinschätzung das Rückfallrisiko zuverlässig in Relation zur gesamten Straftäterschaft geschätzt wird.[6]Rossegger et al., 5 ff. Somit ist der Hinweis darauf, dass jemand in einem aktuarischen Instrument zur Risikoeinschätzung den Prozentrang 25 erzielt hat und somit drei Viertel der untersuchten Straftäterpopulation einen höheren Wert aufweisen, sehr nützlich. Diese relative Angabe muss dann aber noch verankert werden. Die Basisrate aus Rückfallstatistiken kann einen solchen Anker darstellen und erlaubt eine Quantifizierung des Rückfallrisikos. Dies ist relevant, da semantische Kategorien wie «geringes» oder «hohes» Risiko einen Interpretationsspielraum zulassen, den quantitative Angaben wie «20%» zumindest schmälern.[7]Hilton et al. Rückfallraten stellen so in einem mehrstufigen Prozess der Risikoeinschätzung die Grundlage für eine valide Risikokommunikation dar.[8]Nedopil et al., 255 ff.
II. Relevanz von Basisraten für die Praxis
Im forensischen Kontext sind Basisraten sowohl für die Einschätzung des Ausführungsrisikos angedrohter Handlungen als auch für die Einschätzung des Rückfallrisikos straffällig gewordener Menschen relevant. Die Basisrate hat zum einen die Funktion, eine erste Orientierung in einem mehrstufigen Prozess der Risikoeinschätzung zu liefern und zum anderen ist sie in der Regel die einzige robuste Grundlage zur Quantifizierung des Risikos.
Basisraten liefern statistische Durchschnittswerte, die eine wichtige Grundlage für Risikoeinschätzungen von Fachpersonen in der Rolle als Sachverständige oder Behandler sowie für Entscheide von Fachpersonen der Strafverfolgung und des Justizvollzugs sind. Es verhält sich ähnlich wie bei Prognosen in der Medizin, beispielsweise im Bereich der Überlebenschancen bei Krebserkrankungen: Die konkrete Diagnose an sich ist bereits informativ, weil der entsprechende Durchschnittswert (also die Basisrate) herangezogen werden kann. Um eine individuelle Krankheitsverlaufsprognose machen zu können, muss diese Initialschätzung durch individuelle Charakteristika angereichert werden. Dies kann beispielsweise bei einem Tumor die Histologie (Gewebestruktur), das Ausmass der Streuung, die genetische Vulnerabilität sowie die Ansprechbarkeit auf ein Cytostatikum betreffen. Auf die forensische Risikoeinschätzung übertragen bedeutet dies, dass Basisraten einen Ausgangswert darstellen, der zwingend unter Einbezug relevanter Merkmale wie beispielsweise eine mögliche sexuelle Präferenzstörung oder die Ausprägung der Psychopathie angepasst werden muss.
Basisraten liefern also einen Referenzrahmen, der unter anderem bei der Beurteilung der Ausführungsgefahr und dem Einsatz von Ressourcen hilfreich sein kann. In einer Schweizer Opferbefragungsstudie wurden beispielsweise 139 Tätlichkeitsdrohungen berichtet, aber nur 18 Fälle leichter Gewalt, die keine medizinische Behandlung erforderten, und drei Fälle schwerer Gewalt, bei denen eine medizinische Behandlung nötig war.[9]Biberstein et al. Somit sind Drohungen wesentlich häufiger als tatsächliche Gewaltausübungen und es kann davon ausgegangen werden, dass das Aussprechen einer Drohung allein nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Überschreitung der Handlungsschwelle hinweist. Anders ist die Situation beispielsweise bei Stalking-Fällen: Hier kommt es in einem von drei Fällen zu einer Gewaltanwendung und in etwa einem von 10 Fällen zu sexueller Gewalt.[10]Spitzberg/Cupach. Ausgehend von der Basisrate kann also auf eine Ausgangswahrscheinlichkeit geschlossen werden, welche die Interventionsnotwendigkeit und das Risikomanagement massgeblich beeinflusst.
Gleichzeitig sind Basisraten, wie einleitend geschildert, auch Ausgangspunkt für individuelle Risikoeinschätzungen beispielsweise im Rahmen von Begutachtungen.[11]Nedopil et al., 255 ff. Demnach ist das übergeordnete Vorgehen bei der Risikoeinschätzung, dass zunächst das statistische Risiko ausgewiesen wird. In einem zweiten Schritt wird ausgehend von der Basisrate die Risikoeinschätzung individualisiert. Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit dem aktuellen Fragenkatalog der Schweizerischen Staatsanwaltskonferenz für die Begutachtung, der die Bezugnahme auf Basisraten fordert.
Nicht zuletzt sind Basisraten auch relevant, weil sie Informationen über eine mögliche Überschätzung des Rückfallrisikos liefern. Basisraten haben nämlich wahrscheinlichkeitstheoretische Auswirkungen: Der positive Vorhersagewert, also der Anteil der tatsächlich rückfälligen Täter in der Gruppe der ursprünglich prognostizierten, ist eine Funktion der Basisrate.[12]Neller/Frederick, 144 ff.; Smith. Bei sehr seltenen Ereignissen, also sehr tiefen Basisraten, ist der positive Vorhersagewert auch bei hoher Trefferquote tief.[13]Nedopil et al., 105; Singh, 12. Je tiefer die Basisrate, desto kleiner wird auch die Anzahl Fälle, die überhaupt korrekt identifiziert werden können. Das heisst, bei sinkender Basisrate wird es immer schwieriger, eine korrekte positive Prognose zu machen. Das ist eine relevante Erkenntnis, der in der Praxis selten Rechnung getragen wird. Dabei muss sie bei der Interpretation des Resultats eines Prognoseinstruments unbedingt berücksichtigt werden.[14]Neller/Frederick. Der positive Vorhersagewert und damit auch die Basisrate sind also wichtige Parameter, um die Aussagekraft von Instrumenten zur Risikoeinschätzung im jeweiligen Kontext zu beurteilen. Und diese Aussagekraft ist letztlich zentral in der Beweiswürdigung von strafrechtlichen Gutachten durch die Rechtsanwender.
Insgesamt sind Basisraten für die Praxis im Kontext des Justizvollzugs, des Bedrohungsmanagements bzw. der forensischen Psychiatrie und Psychologie unerlässlich. Damit deren Verwendung jedoch auch sinnvoll erfolgen kann, müssen sie mehreren Anforderungen gerecht werden.
III. Was kennzeichnet eine geeignete Basisrate für Risikoeinschätzungen?
Die Identifikation von geeigneten Basisraten als Grundlage für eine Risikoeinschätzung im Einzelfall ist anspruchsvoll, weil die Stichprobe, die als Referenz herangezogen wird, der zu beurteilenden Person im Hinblick auf risikorelevante Merkmale möglichst ähnlich sein sollte.
Die Verwendung ungeeigneter Basisraten kann bedeutsame negative Konsequenzen mit sich bringen: Dadurch wird ein falscher Anker als Ausgangspunkt für die Individualprognose gesetzt und Fehlinformationen werden mit einer Scheinsicherheit berichtet. Wird beispielsweise für die Risikoeinschätzung eines siebzigjährigen Straftäters die Basisrate nicht alterskorrigiert, erfolgt eine deutliche Risikoüberschätzung, da die Rückfälligkeit in dieser Altersgruppe nicht einmal mehr halb so hoch ist wie bei jungen Erwachsenen.[15]Jehle et al., 45.
Der Nutzen von Basisraten bei einer konkreten Risikoeinschätzung ist folglich an ihre Geeignetheit gebunden.[16]Nedopil et al., 103 ff. Diese Geeignetheit betrifft mindestens zwei Cluster von Faktoren:
Einerseits muss die zugrundeliegende Referenzpopulation hinsichtlich zentraler Merkmale, die das Rückfallrisiko beeinflussen, passend sein: Basisraten müssen geschlechts- und altersspezifisch gewählt werden, da sich die Rückfallraten zwischen Männern und Frauen massgeblich unterscheiden[17]Geraghty/Woodhams. und die Basisraten mit zunehmendem Lebensalter deutlich abnehmen.[18]Jehle et al., 45. Des Weiteren ist die Spezifität für ein Delikt oder eine Deliktskategorie eine zentrale Anforderung an Basisraten, da sie zwischen verschiedenen Delikten erheblich differieren können. Beispielsweise zeigte sich im Projekt Legalbewährung aus Deutschland, dass 28% der straffällig gewordenen Personen nach sexueller Nötigung oder Vergewaltigung in einem Zeitraum von drei Jahren mit irgendeinem Delikt rückfällig wurden, jedoch nur etwa 1.5% einschlägig rückfällig wurden und erneut ein Sexualdelikt begingen.[19]Jehle et al., 117. Nach Diebstahldelikten kam es hingegen in rund 40% der Fälle zu einem Rückfall, wobei etwa die Hälfte der Rückfälle ein erneutes Diebstahldelikt war.[20]Jehle et al., 146. Somit gilt es bei der Auswahl einer Basisrate, sowohl das Bezugs- als auch das Zieldelikt festzulegen und passend zur Fragestellung zu verwenden. Bedeutsam ist auch, ab welcher Phase eines Strafverfahrens ein Rückfall angenommen wird respektive wie ein Rückfall definiert wird. Sollen bereits Anzeigen oder Anklagen, oder erst Verurteilungen berücksichtigt werden? Aufgrund von teilweise erheblichen internationalen Unterschieden, mitunter auch aufgrund anderer Justiz(vollzugs)systeme, unterschiedlicher Straftatbestände und methodologischer Unterschiede,[21]Fazel/Wolf; Yukhnenko/Sridhar/Fazel. sollen Basisraten auch regional, das heisst passend zum Sprach- und Kulturraum, gewählt werden. Wichtig ist dabei, dass die Stichprobe repräsentativ für die regionale Straftäterschaft ist.
Andererseits beziehen sich Basisraten immer auf einen konkreten Beobachtungszeitraum für den die Legalbewährung überprüft wird. Wenngleich die meisten Rückfälle in den ersten Jahren des Beobachtungsintervalls registriert werden, geht mit zunehmender Länge des Zeitraums eine Erhöhung der Rückfallrate einher.[22]Jehle et al., 17. Deshalb kommt der Wahl eines für die Fragestellung geeigneten Beobachtungszeitraums eine Bedeutung zu. Da Basisraten im zeitlichen Verlauf Schwankungen unterliegen, sind möglichst aktuelle Basisraten zu identifizieren. In den letzten Jahrzehnten sind Rückfallraten weltweit deutlich zurückgegangen, weshalb der Rückgriff auf jahrzehntealte Basisraten zu einer Überschätzung des Rückfallrisikos führen würde.[23]Yukhnenko/Sridhar/Fazel. Darüber hinaus müssen Basisraten auch robust, das heisst beständig, sein. Je kleiner die Stichprobe, desto grösser die Gefahr für stichprobenabhängige Verzerrungen, also Zufallseinflüsse, die eigentlich nichts mit dem untersuchten Gegenstand zu tun haben.
Zusammengefasst ist eine Basisrate geeignet, wenn sie in Bezug auf die zugrundeliegende Referenzpopulation und zentrale methodologische Überlegungen passend gewählt wurde. Die Bereitstellung von geeigneten Basisraten wird aber schnell herausfordernd, da die Geeignetheitskriterien auch miteinander konfligieren können.
IV. Der Konflikt zwischen Spezifität und Robustheit
Die Schweiz ist ein kleines und deliktarmes Land. Das macht es besonders schwierig, für spezifische Delikte einschlägige Rückfallraten auszuweisen, die aktuell und robust sind. Beispielsweise werden in der Schweiz pro Jahr etwa 40 bis 50 Tötungsdelikte vollendet[24]Bundesamt für Statistik, Tötungsdelikt. und ausgehend von der für Deutschland publizierten Rückfallrate von 0.1% innerhalb von 3 Jahren[25]Jehle et al., 133. ist mit nicht einmal einem Rückfall von dieser Ausgangspopulation zu rechnen. Somit ist die Ausgangspopulation schlicht zu klein, als dass eine aussagekräftige Bestimmung einer Basisrate möglich wäre. Zudem müsste die Population in kleinere und in sich homogene Untereinheiten (Straten) aufgeteilt werden, zumindest nach Altersgruppe und Geschlecht. Die Forderung nach Spezifität für ein Delikt steht schnell mit der Forderung nach Robustheit, wofür grosse Fallzahlen erforderlich sind, in Konflikt. Gerade Frauen sind häufig so untervertreten, dass bei ihnen die Schwierigkeit, an hinreichend grosse Fallzahlen für robuste Basisraten zu kommen, akzentuiert ist. Im Jahr 2019 wurden beispielsweise gemäss Urteilsstatistik nur drei von 79 schweren Körperverletzungsdelikten (StGB 122) von Frauen begangen.[26]Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Ausgangsbevölkerung. Keine dieser drei Frauen wurde in den nachfolgenden drei Jahren erneut verurteilt, die so eruierte Rückfallrate würde also 0% betragen. In den drei Jahren nach Verurteilung im Jahr 2020 wurde hingegen eine von vier Frauen wiederverurteilt, was folglich zu einer sehr viel höheren Rückfallrate von 25% führt. So wird klar, dass Basisraten basierend auf sehr kleinen Stichproben nicht herangezogen werden können, da sie nicht robust sind. Das ist auch einer der Gründe, warum die spezifischen Rückfallwahrscheinlichkeiten, die in epidemiologischen Modellen berechnet werden, schlecht replizierbar sind.[27]Vgl. dazu Rossegger et al. So betrug beispielsweise in der Entwicklungsstichprobe des VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) der Anteil der Personen, die in der höchsten Risikokategorie zu liegen kamen, weniger als 1% der etwas über 600 untersuchten Gewalt- und Sexualstraftäter. Für diese Kategorie wurde ursprünglich eine Rückfallrate von 100% angenommen. Replikationsstudien in der Schweiz wiesen eine halb so hohe Rückfallrate auf, wobei auch in der Schweiz nur wenige Personen überhaupt in dieser Hochrisikokategorie verzeichnet werden konnten.
In Abhängigkeit von den verfügbaren Stichprobengrössen kann es folglich notwendig sein, die Referenzpopulation zu erweitern. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Bei seltenen Ereignissen kann der Referenzzeitraum erweitert werden, sodass die Stichprobe an deliktisch Auffälligen bzw. Verurteilten und/oder Rückfälligen grösser wird. Dabei muss aber die Passung zwischen Beurteilungs- und Referenzzeitraum berücksichtigt werden. Basisraten über einen sehr langen Zeitraum sind für Gutachten nur bedingt hilfreich. Ausserdem sollte ohnehin das Referenzintervall nicht zu breit sein, da ansonsten dem Geeignetheitskriterium der Aktualität nicht mehr Rechnung getragen wird.
- Es können Deliktkategorien gebildet werden, beispielsweise nach Kategorisierung der Straftatbestände in Deliktgruppen oder auch anhand der Schwere des Strafmasses. Allerdings leidet darunter naturgemäss das Geeignetheitskriterium der Spezifität für ein Delikt.
- Ein Ansetzen in früheren Phasen des Strafverfahrens führt ebenfalls zu grösseren Stichproben. Beispielsweise können bereits polizeiliche Anzeigen berücksichtigt werden, statt erst Verurteilungen. Je nach Delikt fällt der Trichter von polizeilichen Anzeigen bis zu Verurteilungen unterschiedlich eng aus. Bei häuslicher Gewalt werden beispielsweise etwa 65% der Verfahren eingestellt, sodass die Mehrzahl der Fälle nur auf der Stufe der polizeilichen Anzeigen zu finden sind.[28]Ott/Schwarzenegger, 99. Die Wahl muss jedoch auch vor dem Hintergrund der rechtlichen Rahmensetzung stattfinden. Strafprozessual kann das Verwenden von Daten aus nicht rechtskräftigen Urteilen problematisch sein (und sollte deshalb transparent dargestellt werden).
- Altersgruppen können zusammengefasst werden, sodass Basisraten unspezifisch in Bezug auf das Alter ausgewiesen werden und entsprechend grössere Zahlen vorhanden sind. Dennoch können Basisraten dann weiter spezifiziert werden: Altersspezifische Basisraten aus anderen Ländern können als relative Bezugsgrössen dienen.[29]Nedopil et al., 113 ff. Es kann angenommen werden, dass die Effekte international vergleichbar sind. Wenn die Basisrate in anderen Ländern für 60-jährige noch ungefähr halb so gross ist wie für 30-jährige, kann die altersunspezifische (aber regionale) Basisrate entsprechend korrigiert werden. Analog kann auch in Bezug auf die biologischen Geschlechter verfahren werden. Jedoch unterscheiden sich die Straftatbestände international zum Teil stark, was die Zuhilfenahme von Basisraten aus anderen Ländern zusätzlich erschwert. Ein Ländervergleich zwischen der Schweiz, Österreich und Deutschland zeigte aber insgesamt ähnliche Wiederverurteilungsraten.[30]Fink/Jehle/Pilgram.
Auch wenn keines der geschilderten Prozedere zur Vergrösserung der Referenzpopulation im Dienste der Robustheit ideal ist, wird eine pragmatische Herangehensweise vor dem Hintergrund von kleinen Fallzahlen häufig gefragt sein.
V. Herausforderungen bei der Bereitstellung von Basisraten
Bei der Aufbereitung von verlässlichen Basisraten müssen verschiedene methodische Herausforderungen bedacht werden. Zunächst muss die Art der Stichprobe für die Untersuchung festgelegt werden. Eine Stichprobe kann zufällig aus der Allgemeinbevölkerung oder anhand spezifischer Selektionskriterien gezogen werden. Die Auswahl der Stichprobe sollte sich daran orientieren, für welchen Anwendungszweck die Basisraten eingesetzt werden sollen. Geht es darum, die Häufigkeit von Erstdelinquenz oder die Entwicklung von Kriminalitätskarrieren zu verstehen, sind für die Allgemeinbevölkerung repräsentative Stichproben oder auch Geburtskohorten sinnvoll. Soll die Basisrate hingegen als Orientierung im Bedrohungsmanagement dienen, bietet es sich an, spezifische Gruppen auffälliger Personen zu berücksichtigen. Beispielsweise können das Personen sein, die aufgrund auffälligen Verhaltens in den Fokus der Polizei gekommen sind. Um Rückfallraten auszuweisen, ist es effizient, eine Stichprobe von bereits abgeurteilten Personen zu wählen und diese dann über ein Beobachtungsintervall hinweg mitzuverfolgen. Diese sollte repräsentativ für die entsprechende Straftäterschaft sein. Der Beobachtungszeitraum muss lang genug sein, sodass ein Delikt überhaupt (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) auftreten und strafrechtlich verfolgt werden kann. International wird am häufigsten ein Beobachtungszeitraum von zwei Jahren gewählt.[31]Fazel/Wolf.
Damit Basisraten altersspezifisch sowie regional repräsentativ zur Verfügung gestellt werden können, müssen Jugendliche und Personen, die ausschliesslich über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügen, in die Referenzpopulation einbezogen werden. Je nach Gesetzgebung ergeben sich unterschiedliche Herausforderungen, wie nachfolgend am Beispiel Schweiz gezeigt wird: Jugenddelinquenz wird in der Schweiz nach anderen gesetzlichen Grundlagen beurteilt, sodass eine Zusammenführung mit erwachsenen Straftäterinnen und Straftätern herausfordernd ist. Bei ausländischen Straftäterinnen und Straftätern muss zudem der Aufenthaltsstatus mitberücksichtigt werden: so muss zwischen in der Schweiz lebenden und sich auf der Durchreise befindenden Personen unterschieden werden. Die Rückfallstatistiken des Bundesamts für Statistik der Schweiz beziehen sich meist entweder nur auf Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger[32]Bundesamt für Statistik, Rückfallrate. oder gegebenenfalls zusätzlich auf Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung C[33]Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Rückfall; Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Ausgangsbevölkerung.. Dies ist jedoch problematisch, da nur etwa ein Drittel aller inhaftierten Personen Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind,[34]Bundesamt für Statistik, Inhaftierungen. sodass die zuvor erwähnten Statistiken nicht repräsentativ sind. Bei im Land lebenden Personen ohne schweizerische Staatsbürgerschaft muss zudem berücksichtigt werden, dass sie möglicherweise das Land wieder verlassen werden, möglicherweise auch durch einen Landesverweis. Ein allfälliger Rückfall im Ausland könnte in der Schweiz unbemerkt bleiben, da die Strafregisterverzeichnisse nicht länderübergreifend geführt werden. Ein unreflektierter Einschluss aller Straftäterinnen und Straftäter unabhängig vom Aufenthaltsstatus kann somit zur Unterschätzung der Rückfälligkeit von Personen ohne schweizerische Staatsbürgerschaft führen. Zunächst sollte also abgeklärt werden, ob sich die Person überhaupt während des Beobachtungszeitraums in der Schweiz aufgehalten hat. Für valide Basisraten ist die Verknüpfung von behördlichen Daten aus unterschiedlichen Datenquellen notwendig – in diesem Fall die Verknüpfung mit Daten vom Migrationsamt. Auch die Verknüpfung mit dem Sterberegister des Zivilstandsamt wäre sinnvoll, da aus den Strafregisterauszügen nicht immer klar ersichtlich, ob die Person überhaupt noch am Leben ist.
VI. Fazit und Schlussfolgerungen
Basisraten sind wichtige Bezugsgrössen in der forensischen Psychologie und Psychiatrie, da sie die Grundlage für individuelle Risikoeinschätzungen liefern. Damit eine Basisrate geeignet ist, muss sie in Bezug auf die zugrundeliegende Referenzpopulation passend gewählt werden, aktuell und robust sein sowie sich auf einen zur Fragestellung passenden Zeitraum beziehen. Allem voran bewegt man sich im Spannungsfeld zwischen den Geeignetheitskriterien Robustheit, was grosse Stichproben erfordert, und Spezifität, was Stratifizierung in kleinere Untergruppen mit sich bringt. Insbesondere in Ländern mit tiefer Kriminalitätsrate ist es daher häufig unumgänglich, Kompromisse zwischen den Geeignetheitskriterien einzugehen. Da alle Kriterien gleichermassen relevant sind, müssen diese Kompromisse im Sinne der strafprozessualen Prinzipien der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von den Sachverständigen in Gutachten möglichst konkret genannt werden. Gleichzeitig sind die Fragestellungen in der Praxis, beispielsweise bei der Begutachtung, eng umschrieben und beziehen sich auf eine sehr konkrete Vergleichsgruppe. Publizierte Rückfallstatistiken in der Schweiz erfüllen diese Anforderungen nur teilweise und sind daher nur eingeschränkt nutzbar für solche Risikoeinschätzungen. Häufig liegen keine entsprechenden Basisraten vor, sodass Annäherungen aus dem Ausland herangezogen werden müssen. Zu betonen ist auch, dass ausländische Straftäterinnen und Straftäter von den Schweizer Statistiken fast komplett ausgeschlossen sind, es werden lediglich teilweise Personen mit Aufenthaltsbewilligung C miteinbezogen.[35]Bundesamt für Statistik, Rückfallrate; Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Rückfall; Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Ausgangsbevölkerung. Deshalb sollten die Statistiken zur Verwendung im Rahmen von Risikoeinschätzungen überarbeitet beziehungsweise erweitert werden.
Bei Statistiken in der Schweiz stellen insbesondere die häufig geringen Fallzahlen eine Herausforderung dar. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Erlangung von genügend hohen Fallzahlen: Der Referenzzeitraum kann erweitert werden, Delikte können zu Gruppen zusammengefasst werden, es kann bereits früh im Strafverfolgungsprozess angesetzt werden oder Alters- und Geschlechtsgruppen können zusammengelegt werden. Bei der Wahl sind insbesondere die weiteren inhaltlich-methodischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Ausserdem hängt sie davon ab, welche Fallzahlen effektiv vorliegen. Wie viele Fälle kommen hinzu, wenn der Referenzzeitraum verlängert wird? Oder wenn die Geschlechter zusammengelegt werden? Da sich die Antworten auf solche Fragen je nach Ausgangspunkt, beispielsweise Straftatbestand, erheblich unterscheiden, kann keine allgemeingültige Empfehlung abgegeben werden. Passender scheint ein flexibler Ansatz, in dessen Rahmen gegebenheitsabhängig eine spezifische Wahl getroffen werden kann. Vorzuziehen ist dabei ein Modell, bei dem verschiedene Parameter wie Straftatbestand, Altersgruppen, Referenzzeitraum etc. eingestellt werden können und als Ergebnis die so eruierte Basisrate inklusive Grösse der zugrundeliegenden Stichprobe ausgegeben wird. Ist diese zu klein, können die Parameter so verändert werden, dass die Basisrate zwar weniger spezifisch wird, aber auf einer ausreichenden Stichprobengrösse beruht.
Die Schwierigkeit des Unterfangens, geeignete Basisraten bereitzustellen, wurde offensichtlich: Es handelt sich dabei um ein langfristiges und ressourcenintensives Projekt, zumal das Geeignetheitskriterium der Aktualität auch eine periodische Aktualisierung erfordert. Doch sollte uns dies nicht davon abhalten, das Bestmögliche herauszuholen und so Risikoeinschätzungen in der Zukunft noch weiter zu verbessern.
Literaturverzeichnis
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Fussnoten[+]
↑1 | Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von Rückfallraten gesprochen. |
---|---|
↑2 | Nedopil et al., 103 ff. |
↑3 | Nedopil et al., 145 ff.; Rossegger et al. |
↑4 | Gonçalves et al., 4. |
↑5 | Nedopil et al., 145 ff. |
↑6 | Rossegger et al., 5 ff. |
↑7 | Hilton et al. |
↑8 | Nedopil et al., 255 ff. |
↑9 | Biberstein et al. |
↑10 | Spitzberg/Cupach. |
↑11 | Nedopil et al., 255 ff. |
↑12 | Neller/Frederick, 144 ff.; Smith. |
↑13 | Nedopil et al., 105; Singh, 12. |
↑14 | Neller/Frederick. |
↑15 | Jehle et al., 45. |
↑16 | Nedopil et al., 103 ff. |
↑17 | Geraghty/Woodhams. |
↑18 | Jehle et al., 45. |
↑19 | Jehle et al., 117. |
↑20 | Jehle et al., 146. |
↑21 | Fazel/Wolf; Yukhnenko/Sridhar/Fazel. |
↑22 | Jehle et al., 17. |
↑23 | Yukhnenko/Sridhar/Fazel. |
↑24 | Bundesamt für Statistik, Tötungsdelikt. |
↑25 | Jehle et al., 133. |
↑26 | Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Ausgangsbevölkerung. |
↑27 | Vgl. dazu Rossegger et al. |
↑28 | Ott/Schwarzenegger, 99. |
↑29 | Nedopil et al., 113 ff. |
↑30 | Fink/Jehle/Pilgram. |
↑31 | Fazel/Wolf. |
↑32 | Bundesamt für Statistik, Rückfallrate. |
↑33 | Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Rückfall; Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Ausgangsbevölkerung. |
↑34 | Bundesamt für Statistik, Inhaftierungen. |
↑35 | Bundesamt für Statistik, Rückfallrate; Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Rückfall; Bundesamt für Statistik, Wiederverurteilung Ausgangsbevölkerung. |